BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

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1 P. b. b. Erscheinungsort Wien. Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 2205 Jahrgang 1975 Ausgegeben am 26. September Stück 498. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Zeit Juli 1975 bis Juni 1977 samt Beilagen 499. Langfristiges Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken 498. ÜBEREINKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Zeit Juli 1975 bis Juni 1977 In Übereinstimmung mit dem Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 22. März 1968*), welches die Förderung des Ausbaues der Beziehungen zwischen diesen beiden Ländern auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Hochschul- und Volksbildung, der Kunst und der Literatur zum Ziele hat und damit zu einer weiteren Verbesserung der Beziehungen zwischen dem österreichischen und dem sowjetischen Volk beiträgt, beschließen die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken folgendes Übereinkommen für die kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Zeit Juli 1975 bis Juni I. Wissenschaft und Bildungswesen Artikel 1 Die Vertragsparteien werden die direkte Zusammenarbeit zwischen ihren Universitäten und anderen wissenschaftlichen Institutionen fördern und zu diesem Zwecke den Austausch von Universitätslehrern und anderen Wissenschaftern sowie von wissenschaftlichen Publikationen und Erfahrungen unterstützen. Im Zusammenhang damit begrüßen die Vertragsparteien die Zusammenarbeit auf Grund des am 23. Februar 1971 in Moskau unterzeichneten Abkommens über die wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Akade- *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 319/

2 Stück Ausgegeben am 26. September 1975 Nr. 498 mie der Wissenschaften und der Akademie der Wissenschaften der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken. Artikel 2 Die Vertragsparteien werden die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ausbauen. Sie werden insbesondere den Austausch von Publikationen wissenschaftlich-technischer Forschungsinstitutionen fördern. Artikel 3 Die Vertragsparteien werden während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens den Austausch von je vier Universitätslehrern zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen für die Dauer von insgesamt zwei Monaten verwirklichen. Der Gegenstand der Lehrveranstaltungen und die Dauer des Aufenthaltes werden in jedem einzelnen Falle einvernehmlich zwischen den zuständigen Stellen beider Länder festgelegt werden. Die finanziellen Bedingungen des Austausches sind aus der Beilage 1 ersichtlich. Der Austausch von Universitätslehrern, der die in diesem Artikel vorgesehene Quote übersteigt, wird auf Kosten der einladenden Seite erfolgen. Artikel 4 Die Vertragsparteien werden während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zwei Universitätslehrer für die Dauer von je zwei Monaten zum Zwecke wissenschaftlicher Arbeit austauschen. Die finanziellen Bedingungen des Austausches sind aus Beilage 2 ersichtlich. Artikel 5 Die Vertragsparteien werden die Initiative ihrer Universitäten und anderer wissenschaftlicher Institutionen zur Einladung von Professoren zur Durchführung von Lehrveranstaltungen im Einklang mit den für diese geltenden gesetzlichen Vorschriften und nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel unterstützen. Artikel 6 Die Vertragsparteien werden auf Grundlage der Gegenseitigkeit in den Studienjahren 1975/ 1976 und 1976/77 je elf Studierende bzw. jüngere Universitätsabsolventen zur Durchführung von Studien oder Forschungsarbeiten an Universitäten für die Dauer von insgesamt 100 Monaten austauschen. Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 3 ersichtlich.

3 169. Stück Ausgegeben am 26. September 1975 Nr Artikel 7 Die Vertragsparteien werden auf Grundlage der Gegenseitigkeit jährlich je zwei Stipendien für die Dauer von je zehn Monaten zum Studium an ihren künstlerischen Hochschulen gewähren. Die Stipendiaten müssen entsprechend qualifiziert sein. Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 3 ersichtlich. Artikel 8 Die Vertragsparteien werden jährlich den Austausch von vier hochqualifizierten Lehrkräften zum Unterricht der russischen Sprache oder der russischen und sowjetischen Literatur beziehungsweise der deutschen Sprache oder österreichischen Literatur an Universitäten durchführen. Die Vertragsparteien werden überdies die direkte Zusammenarbeit zwischen einzelnen Universitäten Österreichs und der UdSSR betreffend den Austausch von Lehrkräften der deutschen und russischen Sprache sowie der österreichischen und der russischen und sowjetischen Literatur fördern. Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 4 ersichtlich. Artikel 9 Die Vertragsparteien werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit jährlich je vier einmonatige Stipendien zur Teilnahme an Sommersprachkursen beziehungsweise Seminaren zur Verfügung stellen. Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 5 ersichtlich. Artikel 10 Die sowjetische Vertragspartei wird österreichische Wünsche nach Entsendung von Fachleuten zur Abhaltung von Vorträgen und praktischen Lehrveranstaltungen an Seminaren für russische Sprache, welche in verschiedenen österreichischen Städten durchgeführt werden, wohlwollend prüfen. Die sowjetische Seite ist ferner bereit, über Wunsch der österreichischen Seite zwei bis drei Wissenschafter auf dem Gebiet der Russistik für die Dauer von je bis zu zwei Wochen zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen über Probleme der modernen russischen Sprache zu entsenden. Die Kosten der Aufnahme dieser Fachleute gehen zu Lasten der österreichischen Seite. Artikel 11 Die sowjetische Seite ist bereit, bis zu 50 österreichische Bewerbungen für ein Fernstudium am Puschkin-Institut für russische Sprache jährlich anzunehmen.

4 Stück Ausgegeben am 26. September 1975 Nr. 498 Artikel 12 Die österreichische Seite begrüßt die von der sowjetischen Seite gebotene Möglichkeit, bei der Abfassung österreichischer Lehrbücher der russischen Sprache sowjetische Experten zu konsultieren oder als Mitautoren heranzuziehen. Artikel 13 Die Vertragsparteien werden die Frage eines Austausches von je drei Leitern philologischer Universitätsinstitute für die Dauer von sieben bis zehn Tagen prüfen. Artikel 14 Die Vertragsparteien werden ihre wissenschaftlichen Institutionen beim gegenseitigen Austausch von Informationen über die Abhaltung der wichtigsten Kongresse, Seminare, Symposien und ähnliches unterstützen, mit dem Ziel, den Wissenschaftern des Vertragspartners die Möglichkeit der Teilnahme an derartigen Veranstaltungen zu geben. Artikel 15 Die Vertragsparteien sind übereingekommen, die Frage der Anerkennung der Gleichwertigkeit von Diplomen, akademischen Graden und Titeln weiter zu prüfen und zusätzliche Unterlagen diesbezüglich auszutauschen. Artikel 16 Die sowjetische Vertragspartei wird Ersuchen der österreichischen Seite um Entsendung von jährlich bis zu drei Sprachassistenten für den Unterricht der russischen Sprache an allgemeinbildenden und berufsbildenden höheren Schulen für je zehn Monate möglichst wohlwollend prüfen. Artikel 17 Die Vertragsparteien werden jährlich bis zu fünf Deutsch- bzw. Russischlehrer an höheren Schulen zwecks Teilnahme an einmonatigen Sommerfortbildungsseminaren austauschen. Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 5 ersichtlich. Artikel 18 Die Vertragsparteien werden zum Zwecke des Erfahrungsaustausches auf dem Gebiete des Schulwesens je eine dreiköpfige Delegation für eine Aufenthaltsdauer von zwei Wochen austauschen. Die österreichische Vertragspartei wird die sowjetische Delegation im Jahre 1976, die sow-

5 169. Stück Ausgegeben am 26. September 1975 Nr jetische Vertragspartei die österreichische Delegation im Jahre 1977 empfangen. Der Sendestaat bezahlt die Hin- und Rückreise, der Empfangsstaat übernimmt die Kosten des Aufenthalts und der Reisen innerhalb des Landes. Artikel 19 Die Vertragsparteien werden den Austausch von Lehrbüchern, pädagogischer, didaktischmethodologischer und Kinderliteratur, von anderem pädagogischen Lehr- und Bildungsmaterial sowie von Lehr- und Diafilmen zur kostenlosen Vorführung fortsetzen. Artikel 20 Die Vertragsparteien werden angesichts der wachsenden Bedeutung der außerschulischen Jugenderziehung die Entwicklung von Kontakten auf diesem Gebiete fördern. Artikel 21 Die Vertragsparteien werden im Laufe der Geltungsdauer dieses Übereinkommens dreiköpfige Delegationen von Fachleuten des berufsbildenden Schulwesens zum Zwecke des Erfahrungsaustausches auf einem jeweils vereinbarten Interessengebiet für eine Dauer von je 14 Tagen austauschen. II. Medizin, Gesundheitswesen und Soziale Fürsorge Artikel 22 Die Vertragsparteien werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Einladung von je zwei Experten auf dem Gebiete der Medizin zu je drei bis vier Gastvorträgen während eines Aufenthaltes in der Dauer von je 14 Tagen durch die zuständigen österreichischen beziehungsweise sowjetischen Stellen unterstützen. Die einladende Seite wird bestrebt sein, diesen Experten die Möglichkeit zu bieten, die ihrem Fach entsprechenden Einrichtungen kennenzulernen. Artikel 23 Die Vertragsparteien werden vierköpfige Delegationen für eine Zeit bis zu 14 Tagen austauschen, um die Leistungen des anderen Landes auf dem Gebiete des Gesundheitswesens kennenzulernen und Fragen der Zusammenarbeit sowie Fragen im Hinblick auf die Möglichkeit des Abschlusses eines eigenen Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens zu erörtern. Artikel 24 Die Vertragsparteien werden je einen Experten zum Erfahrungsaustausch und zum Stu-

6 Stück Ausgegeben am 26. September 1975 Nr. 498 dium des Gesundheitswesens des anderen Landes für einen Zeitraum von 30 Tagen austauschen. Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 2 ersichtlich. Artikel 25 Die Vertragsparteien werden im Laufe der Geltungsdauer dieses Übereinkommens je eine bis zu vierköpfige Delegation des Bundesministeriums für soziale Verwaltung der Republik Österreich beziehungsweise des Ministeriums für Soziale Fürsorge der RSFSR für eine Dauer von zehn Tagen austauschen. III. Kultur und Kunst Artikel 26 Die Vertragsparteien ermutigen die Durchführung von Gastspielen von Ensembles und Solisten über Vermittlung von Konzertagenturen und Impresarii auf kommerzieller Grundlage. Die Bedingungen für diese Gastspiele werden in direkten Kontakten zwischen den zuständigen österreichischen Institutionen oder Impresarii und GOS-Konzert der UdSSR vereinbart werden. Insbesondere werden die Vertragsparteien im Laufe der Geltungsdauer dieses Programms Schritte zur Verwirklichung eines Gastspielaustausches zwischen dem Wiener Burgtheater und einer der sowjetischen Sprechbühnen unternehmen. Artikel 27 Die Vertragsparteien werden im Jahre 1977 die Durchführung eines Festivals sowjetischer und russischer Musik in Österreich sowie eines Festivals österreichischer Musik in der UdSSR unterstützen. Artikel 28 Die Vertragsparteien ermutigen direkte auf den Austausch von Schauspieltruppen, Musikund Kindertheatern gerichtete Kontakte zwischen den zuständigen Institutionen beider Länder. Artikel 29 Die Vertragsparteien ermutigen zur Übersetzung und Aufführung von Bühnenwerken von Autoren des anderen Landes und zu letzterem Zwecke auch zum Austausch von Regisseuren, Bühnenbildnern und Dirigenten. Artikel 30 Die Vertragsparteien werden die Teilnahme ihrer Musiker, Sänger und Tänzer an bedeutenden internationalen Wettbewerben im anderen Land, insbesondere die Teilnahme österreichischer Vertreter am Internationalen Wettbewerb für

7 169. Stück Ausgegeben am 26. September 1975 Nr Ballettkunst im Jahre 1977 in Moskau, sowie sowjetischer Vertreter an entsprechenden Wettbewerben in Österreich unterstützen. Artikel 31 Die sowjetische Seite zeigt in Österreich im Jahre 1976 die Ausstellung Wandermaler Russische Malerei der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts" aus Beständen der Tretjakow-Galerie und des Russischen Museums. Die Vertragsparteien werden während der Geltungsdauer dieses Programms auf Grundlage der Gegenseitigkeit eine Ausstellung von Meisterwerken der Kunst aus sowjetischen Museen gegen eine Ausstellung aus Beständen des Kunsthistorischen Museums in Wien austauschen. Die Vertragsparteien sind übereingekommen, während der Geltungsdauer dieses Programms möglicherweise noch weitere Ausstellungen durchzuführen. Die Fristen und Bedingungen der Durchführung aller Ausstellungen werden zwischen den zuständigen Stellen einvernehmlich festgelegt werden. Artikel 32 Jede Vertragspartei wird nach Möglichkeit Kulturschaffende des anderen Landes zur Teilnahme an ihren wichtigsten bilateralen und multilateralen Veranstaltungen einladen. Artikel 33 Die Vertragspartner werden während der Geltungsdauer dieses Programms Fachleute auf dem Gebiete des Archivwesens austauschen mit dem Ziel, Erfahrungen auszutauschen und Ardhivmaterial zum Zwecke eines eventuellen Austausches von Kopien auf Grundlage der Gegenseitigkeit auszuwählen. Die Einzelheiten dieses Besuchsaustausches werden zwischen den zuständigen Stellen einvernehmlich festgelegt werden. IV. Kino Artikel 34 Die Vertragsparteien werden in Anerkennung der großen Bedeutung des Filmwesens für das gegenseitige Verständnis die Intensivierung des Filmaustausches auf kommerzieller Basis ermutigen. Artikel 35 Die Vertragsparteien werden jährlich je eine Filmpremiere eines österreichischen Films in der Sowjetunion und eines sowjetischen Films in Österreich veranstalten. Zur Teilnahme an diesen Veranstaltungen werden die Vertragsparteien jährlich je eine zwei- bis dreiköpfige Delegation austauschen.

8 Stück Ausgegeben am 26. September 1975 Nr. 498 Artikel 36 Die Vertragsparteien ermutigen die Fortsetzung des Austausches von Filmarchivmaterialien zwischen dem Österreichischen Filmarchiv sowie dem Österreichischen Filmmuseum einerseits und dem GOS-FILMOFOND andererseits. Artikel 37 Die Vertragsparteien werden kulturellen Institutionen des anderen Landes Dokumentar-, populärwissenschaftliche Filme, Kinder- und Jugendfilme sowie Unterrichtsfilme auf nichtkommerzieller Basis zur Verfügung stellen. V. Fernsehen und Rundfunk Artikel 38 Die Vertragsparteien ermutigen den Austausch auf dem Gebiete des Fernsehens und des Rundfunks zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Staatskomitee für Fernsehen und Rundfunk des Ministerrates der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken. Sie werden nach Möglichkeit den Mitarbeitern von Rundfunk und Fernsehen beider Länder bei der Vorbereitung von Programmen über das Leben in Österreich und in der UdSSR sowie bei der Durchführung von Besuchen sowjetischer und österreichischer offizieller Persönlichkeiten gegenseitige technische und organisatorische Unterstützung leisten. VI. Verlagswesen Artikel 39 Die Vertragsparteien ermutigen die Übersetzung und Herausgabe von Werken der Autoren des anderen Landes, um in immer weiterem Umfang die Kenntnis von Werken der Wissenschaft, der Literatur und der Kunst österreichischer und sowjetischer Autoren in Österreich bzw. in der UdSSR zu ermöglichen, und werden zu diesem Zwecke erforderlichenfalls auf Basis der Gegenseitigkeit oder auf Kosten der interessierten Vertragspartei Experten austauschen. Artikel 40 Die Vertragsparteien werden die Erweiterung der Zusammenarbeit zwischen Autoren-Schutzorganisationen ihrer Länder unterstützen. VH. Wechselseitige Besuche von Persönlichkeiten des kulturellen Lebens Artikel 41 Die Vertragsparteien ermutigen zum besseren Verständnis der Kultur des anderen Landes die wechselseitige Durchführung von Reisen von Schriftstellern, Journalisten, Literatur-, Theaterund Musikkritikern, von im Verlagswesen be-

9 169. Stück Ausgegeben am 26. September 1975 Nr schäftigten Personen, Bibliothekaren, Museumsbeamten, Kunsthistorikern, Architekten, Malern, Bildhauern, Musikern und anderen Kulturschaffenden. Die Einzelheiten dieses Austausches werden zwischen den zuständigen Stellen beider Länder einvernehmlich festgelegt werden. Artikel 42 Die Vertragsparteien werden jährlich je zwei bis drei Kulturschaffende austauschen, um das kulturelle Leben des anderen Landes kennenzulernen und Fragen der Zusammenarbeit zu erörtern. Der Sendestaat bezahlt die Hin- und Rückreise, das Gastland übernimmt die Kosten des Aufenthaltes und der Reisen im Inland. VIII. Sport Artikel 43 Die Vertragsparteien ermutigen die Intensivierung der Sportbeziehungen und den Austausch von Sportmannschaften in Übereinstimmung mit den zwischen den nationalen Sportinstitutionen vereinbarten Plänen. IX. Freundschafts- und Kulturgesellschaften und andere Nichtregierungsorganisationen Artikel 44 Die Vertragsparteien werden der Österreichisch-Sowjetischen Gesellschaft und der Sowjetisch-Österreichischen Gesellschaft bei ihrer Tätigkeit auf dem Gebiete des Ausbaues der freundschaftlichen und kulturellen Beziehungen zwischen Österreich und der Sowjetunion größtmögliche Unterstützung angedeihen lassen. Sie werden insbesondere die Durchführung von Veranstaltungen unterstützen, die bedeutenden Ereignissen im Leben beider Länder und dem Andenken von Persönlichkeiten, die einen großen Beitrag zur Entwicklung der Kultur ihrer Völker geleistet haben, gewidmet sind. Die Vertragsparteien werden auch ihre nationalen UNESCO-Kommissionen einladen, bei der Durchführung der in diesem Sinne beschlossenen UNESCO-Resolutionen mitzuwirken. Artikel 45 Die Vertragsparteien werden die Pflege von Kontakten zwischen Vereinigungen ihrer bildenden Künstler, Schriftsteller, Journalisten, Komponisten, Architekten, Filmschaffenden sowie anderer Kulturschaffender fördern.

10 Stück Ausgegeben am 26. September 1975 Nr. 498 Artikel 46 Die Vertragsparteien werden die Möglichkeit einer Intensivierung ihrer Beziehungen auf dem Gebiete des Jugendtourismus prüfen und zu diesem Zwecke Delegationen von Experten austauschen. X. Allgemeine Bestimmungen Die Bestimmungen des vorstehenden Übereinkommens schließen andere Formen der Zusammenarbeit, über die die Vertragsparteien zusätzliche Übereinkunft erzielen, nicht aus. Neben dem vorgesehenen Besuchs- und Austauschprogramm steht es den Vertragsparteien frei, die Abhaltung anderer Veranstaltungen vorzuschlagen, sofern diese wünschenswert erscheinen. Die finanziellen und anderen Bedingungen für die Durchführung derartiger Veranstaltungen werden von den kompetenten Institutionen beider Länder festgelegt werden. Das vorliegende Übereinkommen tritt 60 Tage nach dem Tag der Unterzeichnung in Kraft. Geschehen zu Moskau, am 31. Juli 1975 in zwei Urschriften, in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind. Für die Österreichische Bundesregierung : Dr. Heinz Standenat m. p. Für die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken : Jurij I. Wolskij m. p. Beilage 1 Finanzielle Bestimmungen für den Austausch zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen Die Finanzierung des Austausches von Universitätslehrern gemäß Artikel 3 dieses Übereinkommens erfolgt nach folgenden Grundsätzen: 1. Der Sendestaat trägt die Kosten der Reise in das Gastland und zurück. 2. Die österreichische Vertragspartei gewährt den sowjetischen Teilnehmern an diesem Austausch ein Taggeld von ös 530 (einschließlich der Nächtigungskosten) und ein Handgeld von ös 1000 pro besuchter österreichischer Universität. Die sowjetische Seite gewährt den österreichischen Teilnehmern an diesem Austausch freie Hotelunterkunft und eine monatliche Remuneration von Rubel 250.

11 169. Stück Ausgegeben am 26. September 1975 Nr Der Empfangsstaat trägt ferner die Kosten jener Reisen im Gastland, die im Arbeitsprogramm vorgesehen sind. Beilage 2 Bestimmungen für den Austausch von Wissenschaftern und Fachleuten Die Finanzierung des Austausches von Universitätslehrern und Fachleuten gemäß Artikel 4 und Artikel 24 dieses Übereinkommens erfolgt nach folgenden Grundsätzen: 1. Der Sendestaat trägt die Kosten der Reise in das Gastland und zurück. 2. Die sowjetische Seite gewährt den österreichischen Wissenschaftern und Fachleuten kostenlose Unterkunft (im Hotel) und eine monatliche Remuneration im Ausmaß von Rubel 250. Die österreichische Seite gewährt den sowjetischen Wissenschaftern und Fachleuten einen monatlichen Betrag von ös 9000 (Nächtigungskosten inbegriffen). 3. Der Empfangsstaat trägt ferner die Kosten jener Reisen im Gastland, die im Arbeitsprogramm vorgesehen sind. 4. Der Sendestaat stellt alle Unterlagen über jeden Universitätslehrer oder Experten einschließlich der Angaben über das beabsichtigte wissenschaftliche Arbeitsprogramm zur Verfügung. Diese Daten werden spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Ankunft übermittelt. 5. Der Empfangsstaat wird dem Sendestaat jeweils innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Unterlagen seine Entscheidung über die Annahme des empfohlenen Universitätslehrers oder Experten unter Vorschlag des Anreisedatums und des Studienortes mitteilen. 6. Der Sendestaat wird den Empfangsstaat vom vorgesehenen Zeitpunkt des Eintreffens der Universitätslehrer oder Experten jeweils mindestens drei Wochen vorher in Kenntnis setzen. Beilage 3 Bestimmungen für den Austausch von Stipendiaten auf dem Gebiete der Hochschulbildung Für den Austausch von Stipendiaten auf dem Gebiete der Hochschulbildung gilt folgendes: 1. Die Stipendiendauer beträgt in Österreich neun Monate, in der UdSSR zehn Monate. Sie

12 Stück Ausgegeben am 26. September 1975 Nr. 498 beginnt für österreichische Stipendiaten in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken am 15. September und für sowjetische Stipendiaten in Österreich am 1. Oktober. 2. Der Sendestaat stellt alle Unterlagen über jeden Stipendiaten, einschließlich der Angaben über das beabsichtigte wissenschaftliche Vorhaben, zur Verfügung. Diese Daten werden spätestens bis 1. Februar übermittelt. 3. Der Empfangsstaat wird dem Sendestaat jeweils innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Unterlagen seine Entscheidung über die Annahme der empfohlenen Stipendiaten unter Vorschlag des Anreisedatums und des Studienortes mitteilen. 4. Der Sendestaat wird den Empfangsstaat vom vorgesehenen Zeitpunkt des Eintreffens der Stipendiaten jeweils mindestens drei Wochen vorher in Kenntnis setzen. 5. Die Reisekosten des Stipendiaten zum Studienort im Gastland und zurück trägt der Sendestaat. 6. Die österreichische Vertragspartei wird den sowjetischen Stipendiaten folgende Leistungen erbringen: a) ein monatliches Stipendium in der Höhe von ös 5000 ; b) die kostenlose Benützung von Bibliotheken, Laboratorien, wissenschaftlichen Apparaturen, Geräten etc.; c) kostenlose medizinische Betreuung bei Erkrankungen und Unfällen; d) die Bereitstellung von Unterkünften, deren Bezahlung im Stipendium enhalten ist; e) über Antrag der zuständigen akademischen Institution jene Sonderauslagen, welche bei Durchführung des Arbeitsprogramms erwachsen, einschließlich Reisen im Empfangsstaat. Die sowjetische Vertragspartei wird den österreichischen Stipendiaten folgende Leistungen erbringen : a) ein monatliches Stipendium in der Höhe von Rubel 150 ; b) die kostenlose Benützung von Bibliotheken, Laboratorien, wissenschaftlichen Apparaturen, Geräten etc.; c) kostenlose medizinische Betreuung bei Erkrankungen und Unfällen; d) die kostenlose Unterkunft in Studentenheimen;

13 169. Stück Ausgegeben am 26. September 1975 Nr e) über Antrag der zuständigen akademischen Institution jene Sonderauslagen, welche bei Durchführung des Arbeitsprogramms erwachsen, einschließlich Reisen im Empfangsstaat. Beilage 4 Bestimmungen betreffend den Austausch von Lehrkräften für deutsche Sprache und österreichische Literatur bzw. russische Sprache und Literatur an Universitäten und Höheren Schulen Die Lehrkräfte beziehungsweise Lektoren werden vom Gastland in jedem einzelnen Fall auf Grund besonderer Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des betreffenden Landes honoriert. Der Sendestaat liefert vollständige Unterlagen über die Lehrerfahrung und wissenschaftlichpädagogische Tätigkeit der Kandidaten sowie deren wichtigste biographische Daten. In Österreich haben sowjetische Lehrkräfte Anspruch auf die Leistungen der gesetzlich vorgeschriebenen Kranken- und Unfallversicherung. Die sowjetische Vertragspartei gewährt den österreichischen Lehrkräften kostenlose medizinische Betreuung bei Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen bei chronischen Erkrankungen und für Zahnprothesen. Der Lehrbetrieb beginnt in Österreich am 1. Oktober und dauert bis 30. Juni. Der Lehrbetrieb beginnt in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken am 1. September und dauert bis 30. Juni. Beilage 5 Bestimmungen betreffend den Austausch von Teilnehmern an Sommerkursen und Seminaren 1. Die Vertragsparteien werden einander spätestens bis 1. Juni die Listen ihrer Kandidaten unter Anführung ihrer biographischen Daten übermitteln und innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Unterlagen ihre Entscheidung über die Annahme der vorgeschlagenen Teilnehmer bekanntgeben. 2. Der Sendestaat trägt die Kosten der Reise zum Bestimmungsort und zurück.

14 Stück Ausgegeben am 26. September 1975 Nr Die Vertragsparteien gewähren den Teilnehmern im Bedarfsfalle kostenlose medizinische Betreuung. 4. Die österreichische Vertragspartei gewährt den sowjetischen Teilnehmern ein Stipendium von ös Die sowjetische Vertragspartei gewährt den österreichischen Teilnehmern ein Stipendium von Rubel 150. Das vorstehende Übereinkommen tritt gemäß seinem Abschnitt X am 29. September 1975 in Kraft. Kreisky LANGFRISTIGES ABKOMMEN über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken 499. Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sind, gemäß den Bestimmungen des Vertrages über Handel und Schiffahrt zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 17. Oktober 1955, unter Berücksichtigung der Ziele, die im österreichisch-sowjetischen Abkommen über die wirtschaftlich-wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit vom 24. Mai 1968 sowie im Abkommen über die Entwicklung der wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und industriellen Zusammenarbeit vom 1. Februar 1973 und im Programm zur Vertiefung der österreichischsowjetischen wirtschaftlichen, wissenschaftlichtechnischen und industriellen Zusammenarbeit für zehn Jahre vom 3. Juli 1973 gesetzt wurden, mit Genugtuung eine bedeutende Erweiterung des Warenverkehrs zwischen beiden Ländern feststellend, die auf der Grundlage des Langfristigen Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr vom 5. August 1970 zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erreicht wurde, vom Wunsche geleitet, die weitere Entwicklung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Ländern auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteiles zu fördern, wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken werden eine ständige und wesentliche

15 169. Stück Ausgegeben am 26. September 1975 Nr Erhöhung des Handels zwischen beiden Ländern sowohl mit traditionellen als auch neuen Waren anstreben. Artikel 2 Zur Erreichung dieses Zieles werden beide Regierungen in ihrem Bereich alle Anstrengungen unternehmen, die auf a) eine weitere Erhöhung der Lieferungen von österreichischen und sowjetischen Maschinen, Ausrüstungen und sonstiger verschiedener Waren einer möglichst breiten Warennomenklatur, darunter Konsumgüter, b) eine Weiterentwicklung der wirtschaftlichen und industriellen Zusammenarbeit durch gemeinsame Beteiligung an der Projektierung und Errichtung industrieller Anlagen, darunter auch auf Kompensationsbasis, und ebenso durch Aufnahme industrieller Kooperation zwischen österreichischen Unternehmen und sowjetischen Außenhandelsorganisationen gerichtet sind. Artikel 3 Der Warenverkehr zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird gemäß den in beiden Staaten für die Ein- und Ausfuhr in Kraft stehenden Gesetzen und Verordnungen abgewickelt werden. Artikel 4 Beide Regierungen werden bei der Einfuhr von Waren aus dem jeweils anderen Land weiterhin dasselbe Einfuhrregime anwenden, das sie bei der Einfuhr analoger Waren aus einem beliebigen Drittland anwenden. Artikel 5 Die Lieferung von Waren gemäß diesem Abkommen wird auf Grund von Verträgen abgewickelt werden, die zwischen österreichischen juristischen Personen, Handelsgesellschaften und physischen Personen einerseits und sowjetischen Außenhandelsorganisationen andererseits abgeschlossen werden. Artikel 6 Zwischen beiden Regierungen besteht Einvernehmen, daß die Preise für Waren, die gemäß vorliegendem Abkommen geliefert werden, auf der Grundlage von Weltmarktpreisen erstellt werden, das heißt der Preise auf den Hauptmärkten für entsprechende Waren. Artikel 7 Alle Zahlungen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erfolgen in Übereinstimmung mit

16 Stück Ausgegeben am 26. September 1975 Nr. 499 der in beiden Ländern jeweils geltenden Devisengesetzgebung in frei konventierbarer Währung. Artikel 8 Da für die weitere Entwicklung des Handels, insbesondere bei Lieferungen von Maschinen und Ausrüstungen, Kredite eine wesentliche Rolle spielen, werden beide Regierungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Gewährung von Krediten zu günstigen Bedingungen fördern. Artikel 9 Die Vertreter der beiden Vertragschließenden Teile werden im Rahmen der gemäß dem Abkommen über die wirtschaftlich-wissenschaftlichtechnische Zusammenarbeit vom 24. Mai 1968 geschaffenen Gemischten österreichisch-sowjetischen Kommission regelmäßig zusammentreffen, um konkrete Probleme zu behandeln, die im Zusammenhang mit der Verwirklichung dieses Abkommens entstehen könnten, und ebenso um Vorschläge und Empfehlungen vorzubereiten, die auf eine weitere Entwicklung des Handels zwischen den beiden Ländern gerichtet sind. Artikel 10 Das vorliegende Abkommen tritt am 1. Jänner 1976 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember Wenn keiner der Vertragschließenden Teile drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des vorliegenden Abkommens schriftlich auf diplomatischem Wege die Absicht äußert, dieses zu kündigen, so wird es jeweils ein weiteres Jahr in Kraft bleiben. Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens verliert das Langfristige Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 5. August 1970 *) seine Gültigkeit. Gegeben zu Wien, am 30. Mai 1975, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind. Für die Österreichische Bundesregierung: Staribacher Für die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken : Patolitschew *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1970 Kreisky

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