Abkommen
|
|
|
- Paulina Martin
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Originaltext Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich Abgeschlossen am 20. Juni 1994 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juli 1995 (Stand am 29. März 2005) Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten, in der Absicht, den Austausch auf dem Gebiet der Wissenschaften und die Zusammenarbeit im Hochschulbereich zu fördern, in dem Wunsch, den Studierenden beider Länder die Aufnahme oder die Fortführung des Studiums im jeweils anderen Land zu erleichtern, im Bewusstsein der in beiden Ländern im Bereich des Hochschulwesens und der Hochschulausbildung bestehenden Gemeinsamkeiten, zur Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen zum Zweck des Weiterstudiums im Hochschulbereich und über die Führung akademischer und sonstiger Hochschulgrade haben folgendes vereinbart: Art. 1 1 (1) Hochschulen im Sinne dieses Abkommens sind: 1. In der Bundesrepublik Deutschland staatliche Bildungseinrichtungen, die nach den Rechtsvorschriften der Länder Hochschulen sind, und nichtstaatliche Bildungseinrichtungen, die nach den Rechtsvorschriften der Länder mit Wirkung für alle Länder als Hochschule staatlich anerkannt sind. 2. In der Schweizerischen Eidgenossenschaft staatliche Bildungseinrichtungen, die nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder der Kantone Hochschulen sind, und nichtstaatliche Bildungseinrichtungen, die nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder der Kantone mit Wirkung für die gesamte Schweizerische Eidgenossenschaft als Hochschule staatlich anerkannt sind. AS Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Abk. vom 19. März 2003, in Kraft seit 14. Jan (AS ). 1
2 Schule (2) Die Ständige Expertenkommission gemäss Artikel 7 sorgt für die laufende Dokumentation und Veröffentlichung von Listen der Hochschulen gemäss Absatz 1, auf deutscher Seite durch die Hochschulrektorenkonferenz, auf schweizerischer Seite durch die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten. Die Listen sind nicht Teil des Abkommens. Art. 2 In diesem Abkommen bedeutet: 1. der Ausdruck «akademischer Grad» jeden Diplomgrad oder sonstigen Hochschulgrad, der von einer Hochschule verliehen wird; 2. die Bezeichnung «Prüfung» beziehungsweise «Staatsprüfung» sowohl Abschlussprüfungen eines Studiums als auch Zwischenprüfungen oder andere Formen von Teilprüfungen innerhalb eines Studiums an einer Hochschule. Art. 3 2 (1) Auf Antrag werden einschlägige Studienzeiten und Studienleistungen und Prüfungen nach Massgabe der Absätze 2 bis 6 3 gegenseitig angerechnet oder anerkannt. Sofern ein Grundstudium von mindestens vier Semestern erfolgreich abgeschlossen worden ist, findet in diesen Fällen eine inhaltliche Überprüfung der Voraussetzungen der Qualifikation für das Hochschulstudium nicht statt. (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen, die in Studiengängen an Hochschulen mit Promotionsrecht... 4 absolviert oder erbracht worden sind, werden für ein einschlägiges Studium an Hochschulen des jeweiligen anderen Landes, dessen Abschluss unmittelbar die Zulassung zum Promotionsverfahren ermöglicht, auf Antrag angerechnet oder anerkannt. (3) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen, die in Studiengängen an Hochschulen ohne Promotionsrecht... 5 absolviert oder erbracht worden sind, werden für die Fortsetzung des Studiums an einer entsprechenden Hochschule im jeweils anderen Land auf Antrag angerechnet oder anerkannt. (4) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen, die in Studiengängen an Hochschulen ohne Promotionsrecht... 6 absolviert oder erbracht worden sind, werden an Hochschulen mit Promotionsrecht im jeweils anderen Land... 7 auf Grund einer Anrechnungs- beziehungsweise Anerkennungsentscheidung einer entspre- 2 Fassung gemäss Art. 1 Abs. 2 des Abk. vom 16. April 2002, in Kraft seit 25. März 2004 (AS ). 3 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 1 des Abk. vom 19. März 2003, in Kraft seit 4 Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 2 2 des Abk. vom 19. März 2003, in Kraft seit 5 Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 2 3 des Abk. vom 19. März 2003, in Kraft seit 6 Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 2 4 des Abk. vom 19. März 2003, in Kraft seit 7 Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 2 4 des Abk. vom 19. März 2003, in Kraft seit 2
3 Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich Abk. mit Deutschland chenden Hochschule mit Promotionsrecht des Herkunftslandes auf Antrag angerechnet oder anerkannt. (5) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen, die in Studiengängen an Hochschulen mit Promotionsrecht... 8 absolviert oder erbracht worden sind, werden an Hochschulen ohne Promotionsrecht im jeweils anderen Land... 9 auf Grund einer Anrechnungs- beziehungsweise Anerkennungsentscheidung einer entsprechenden Hochschule ohne Promotionsrecht des Herkunftslandes auf Antrag angerechnet oder anerkannt. (6) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen, die in Studiengängen an Kunstund Musikhochschulen absolviert oder erbracht worden sind, werden für einschlägige weitere Studien an den entsprechenden Hochschulen im jeweils anderen Land vorbehaltlich einer von der aufnehmenden Hochschule geforderten künstlerischen Eignungsprüfung auf Antrag angerechnet oder anerkannt. 10 (7) 11 Ob ein einschlägiges Studium im Sinne der Absätze 1 bis 6 12 vorliegt, wird von jener Hochschule beurteilt, an der das Studium fortgesetzt werden soll. (8) 13 Bei der Zulassung zu Staatsprüfungen gelten die in diesem Abkommen vorgesehenen Anrechnungen und Anerkennungen nach Massgabe des innerstaatlichen Prüfungsrechts. (9) 14 Hinsichtlich der Anwendung der Regelungen in den Absätzen 4 und 5 kann die Ständige Expertenkommission einvernehmlich Näheres bestimmen. Art. 4 Akademische Grade und Zeugnisse über Staatsprüfungen werden auf Antrag des Inhabers im Hinblick auf ein weiterführendes Studium oder ein weiteres Studium sowie im Hinblick auf die Zulassung zum Promotionsverfahren an den Hochschulen der jeweils anderen Vertragspartei für diesen Studiengang ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen anerkannt, wenn und soweit der Inhaber dieser akademischen Grade beziehungsweise des Zeugnisses über die Staatsprüfung im Staat der Verleihung zum weiterführenden Studium oder zu dem weiteren Studium oder zur Promotion ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen berechtigt ist. Spezielle Bedingungen oder Anforderungen, die für Studierende oder Absolventen der anderen Vertragspartei gelten, bleiben von diesem Abkommen unberührt. 8 Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 2 5 des Abk. vom 19. März 2003, in Kraft seit 9 Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 2 5 des Abk. vom 19. März 2003, in Kraft seit 10 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 2 6 des Abk. vom 19. März 2003, in Kraft seit 11 Ursprünglich Abs Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 8 des Abk. vom 19. März 2003, in Kraft seit 13 Ursprünglich Abs Ursprünglich Abs. 8 3
4 Schule Art. 5 Der Inhaber eines akademischen Grades ist berechtigt, diesen in der Form zu führen, wie er im Staat der Verleihung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen geführt werden darf. Art. 6 (1) Dieses Abkommen findet nur auf Angehörige der beiden Staaten Anwendung. Wer Angehöriger eines der beiden Staaten ist, bestimmt sich nach dem innerstaatlichen Recht dieses Staates. (2) Regelungen über Zulassungsbeschränkungen aus Kapazitätsgründen, die für Studierende oder Absolventen der anderen Vertragspartei gelten, bleiben von diesem Abkommen unberührt. Art. 7 (1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission gebildet, die aus je bis zu sechs von den beiden Vertragsparteien zu nominierenden Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglieder wird der jeweils anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege übermittelt. (2) Die Ständige Expertenkommission wird auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien zusammentreten. Der Tagungsort wird jeweils einvernehmlich festgelegt. Art. 8 Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Art. 9 Dieses Abkommen wird auf die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Danach verlängert sich die Gültigkeit stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr, sofern es nicht von einer Vertragspartei spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird. Geschehen zu Bonn am 20. Juni 1994 in zwei Urschriften in deutscher Sprache. Für die Regierung Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: der Bundesrepublik Deutschland: Dieter Chenaux-Repond Lothar Wittmann 4
5 Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich Abk. mit Deutschland Anlage 1 und Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 3 des Abk. vom 19. März 2003, in Kraft seit 5
6 Schule Briefwechsel vom 20. Juni 1994 Der Schweizerische Botschafter Bonn, 20. Juni 1994 Herrn Ministerialdirektor Dr. Lothar Wittmann Leiter der Kulturabteilung Auswärtiges Amt Bonn Herr Ministerialdirektor, Ich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes vom 20. Juni 1994 zu bestätigen, der folgenden Wortlaut hat: «Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich folgende ergänzende Vereinbarung vorzuschlagen: 1. Soweit die Hochschulen der Vertragsparteien für konkrete Entscheidungen in Anrechnungs-, Anerkennungs- und Zulassungsangelegenheiten zuständig sind, wird ihre Zuständigkeit durch dieses Abkommen nicht berührt. 2. Zum Zeitpunkt der Errichtung von Fachhochschulen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft werden sich die Vertragsparteien über die Modalitäten von deren Unterstellung unter das Abkommen gemäss Artikel 1 Absatz 2 verständigen. 3. Die Vertragsparteien werden die praktischen Auswirkungen von Artikel 3 Absätze 3 und 5 mit besonderer Aufmerksamkeit betrachten und sind bereit, alle damit zusammenhängenden Fragen in der Ständigen Expertenkommission zu erörtern. Falls sich die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit den unter den Nummern 1 bis 3 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden dieser Brief und der das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortbrief eine ergänzende Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft tritt und Bestandteil dieses Abkommens ist.» Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Einverständnis mit dem Inhalt Ihres Briefes mitzuteilen. Genehmigen Sie, Herr Ministerialdirektor, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung. Dieter Chenaux-Repond 6
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 31. März 2004 Teil III
1 von 3 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 31. März 2004 Teil III 6. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik
Österreich Niederlande: Abkommen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Österreich Niederlande: Abkommen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich ZITATE Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten
Deutschland, Anerkennung von Prüfungen und Studienabschlüssen (Anerkennungsempfehlung Deutschland 2005).
Deutschland, Anerkennung von Prüfungen und Studienabschlüssen (Anerkennungsempfehlung Deutschland 2005). Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung in seiner Funktion als ENIC NARIC AUSTRIA gibt
Bekanntmachung des deutsch-französischen Abkommens. Republik über die Anerkennung von Abschlüssen, Graden und Studienzeiten. im Hochschulbereich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2016 123 Bekanntmachung des deutsch-französischen Abkommens Vom 18. Dezember 2015 Das in Berlin am 31. März 2015 unterzeichnete
Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse
Übersetzung 1 Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse 0.414.5 Abgeschlossen in Paris am 14. Dezember 1959 Von der Bundesversammlung genehmigt am 6.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland. und. die Regierung von Australien
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Australien über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen (12.09.2001) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
Übersetzung 1. Abgeschlossen am 29. September 2009 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 15. Juni 2012
Übersetzung 1 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit Abgeschlossen am 29. September
Österreich Frankreich: Rahmenübereinkommen über die Bewertung von Studien und die akademische Anerkennung von Studienabschlüssen
Österreich Frankreich: Rahmenübereinkommen über die Bewertung von Studien und die akademische Anerkennung von Studienabschlüssen ZITAT Rahmenübereinkommen zwischen der Österreichischen Universitätenkonferenz
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Österreich,
[Signature] [QR Code] Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Aufhebung des Abkommens vom 13. April 2012 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
0.935.222.49. Verständigungsprotokoll
Übersetzung 1 0.935.222.49 Verständigungsprotokoll zwischen dem Staatssekretariat für Wirtschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates und der Staatlichen Tourismusverwaltung
vom 17. März
0.111.01 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1995 Nr. 73 ausgegeben am 28. April 1995 Anpassungsprotokoll vom 17. März 1993 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde
Satzung über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen an der Hochschule der Medien. (Anrechnungssatzung) vom
Satzung über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen an der Hochschule der Medien (Anrechnungssatzung) vom 30.01.2015 Aufgrund von 32 Abs. 4 Ziffer 7 35 Abs. des Gesetzes über die Hochschulen
Kooperationsvereinbarung
Kooperationsvereinbarung zwischen der Firmenname vertreten durch den Geschäftsführer XXXX, Straße, PLZ Ort und der Otto-von von-guericke Guericke-Universität Magdeburg vertreten durch den Prorektor für
Abkommen. zwischen. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. und. der Regierung des Königreichs der Niederlande. über
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen - 2 - Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Notenwechsel betreffend die Aufhebung der Notenwechsel über die Zollermäßigung für die Einfuhr
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1985 Ausgegeben am 4. April 1985 62. Stück 131. Notenwechsel betreffend die Aufhebung der
Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2014 Nr. 22 vom Seite 403 bis 420
Seite 1 von 6 Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2014 Nr. 22 vom 18.7.2014 Seite 403 bis 420 223 Verordnung über die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der
Lehrgänge universitären Charakters (Beitrag am 18.6.2014 von H. P. Hoffmann)
1 Lehrgänge universitären Charakters (Beitrag am 18.6.2014 von H. P. Hoffmann) Viele der heute angebotenen ausländischen Studienangebote gehen auf ehemalige Lehrgänge universitären Charakters zurück, die
- 1 - ÜBEREINKOMMEN ZUR BEFREIUNG AUSLÄNDISCHER ÖFFENTLICHER URKUNDEN VON DER LEGALISATION 1. vom 5. Oktober 1961
- 1 - ÜBEREINKOMMEN ZUR BEFREIUNG AUSLÄNDISCHER ÖFFENTLICHER URKUNDEN VON DER LEGALISATION 1 vom 5. Oktober 1961 Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, in dem Wunsche, ausländische öffentliche
Auszug aus dem Sozialversicherungsabkommen (SVA)
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik über Sozialversicherung vom 12.07.2001 (BGBl. 2002, Teil II, Nr. 3, S. 83 ff.) Die Bundesrepublik Deutschland und die Volksrepublik
(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE
1.12.2014 L 345/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE BESCHLUSS S RATES vom 1. Dezember 2014 über die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, dass es sich an
Rahmenvereinbarung. über die Ausbildung und Prüfung. für ein Lehramt der Sekundarstufe II (allgemein bildende Fächer) oder für das Gymnasium
Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt der Sekundarstufe II (allgemein bildende Fächer) oder für das Gymnasium (Lehramtstyp 4) (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28.02.1997
Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht.
Übersetzung 1 0.221.211.4 Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht Abgeschlossen in Den Haag am 15. Juni 1955 Von der Bundesversammlung
Zulassungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft
Zulassungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft Vom 17. März 2011 Aufgrund von 29 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005
Merkblatt zur Führung ausländischer akademischer Grade
des Landes Brandenburg Postfach 60 11 62 14411 Potsdam Merkblatt zur Führung ausländischer akademischer Grade Vorbemerkung: Das kann nur Auskünfte zur Rechtslage bei Fragen der Führung ausländischer akademischer
Rahmenvereinbarung. über die Ausbildung und Prüfung. für ein sonderpädagogisches Lehramt. (Lehramtstyp 6)
Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein sonderpädagogisches Lehramt (Lehramtstyp 6) (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 06.05.1994 i. d. F. vom 10.10.2013) Sekretariat der Ständigen
LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 14/4678. der Landesregierung
LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode Drucksache 14/4678 22. 11. 2005 Gesetzentwurf der Landesregierung Landesgesetz zu dem deutsch-ungarischen Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im
Rahmenabkommen. zwischen. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. und. der Regierung der Französischen Republik. über
Rahmenabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich - 2 - Die Regierung
Abkommen. zwischen. der Regierung des Großherzogtums Luxemburg. und. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. über
Abkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Beziehungen im audiovisuellen Bereich - 2 - Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU
TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU Zwischenprüfungsordnung für den Studiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen Gemäß 5 Abs. 1 in Verbindung mit 79 Abs. 2 Satz 1 Nr.11, 83 Abs. 2 Nr. 6, 85 des Thüringer
Satzung. zur Änderung der Promotionsordnung. der Fakultät für Maschinenbau. der Universität Paderborn
Nr. 38 / 12 vom 27. August 2012 Satzung zur Änderung der Promotionsordnung der Fakultät für Maschinenbau der Universität Paderborn Vom 27. August 2012 - 2 - Satzung zur Änderung der Promotionsordnung der
0.972.321. Abkommen. Übersetzung 1
Übersetzung 1 Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Afrikanischen Entwicklungsfonds über die Errichtung des Schweizerischen Spezialfonds für Afrika 0.972.321 Abgeschlossen
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die unterzeichneten Länder, jeweils vertreten durch den
Anerkennungsordnung für alle Bachelor- und Masterstudiengänge an der Technischen Universität Dortmund vom 24. September 2015
25/2015 Seite 127 Anerkennungsordnung für alle Bachelor- und Masterstudiengänge an der Technischen Universität Dortmund vom 24. September 2015 Aufgrund des 2 Absatz 4 und des 22 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 in
Absprache zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Kanada über Programme zur Jugendmobilität
Absprache zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Kanada über Programme zur Jugendmobilität Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung von Kanada
Prüfungsordnung für den künstlerischen Studiengang Bildende Kunst und Visuelle Kommunikation an der Kunsthochschule Kassel vom 27.
Prüfungsordnung für den künstlerischen Studiengang Bildende Kunst und Visuelle Kommunikation an der Kunsthochschule Kassel vom 27. Juni 2007 Inhaltsübersicht Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen 1 Gegenstand
Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein sonderpädagogisches Lehramt (Lehramtstyp 6)
SEKRETARIAT DER STÄNDIGEN KONFERENZ DER KULTUSMINISTER DER LÄNDER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 775_Rahmenvereinbarung_Ausbildung_Lehramtstyp 6_2009.doc Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung
Die Begriffe des Artikels I des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens kommen in fol-enden Begriffen der beiden Staaten zum Ausdruck:
Abteilung/Typ/Geschäftszahl BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur Erledigung BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur Erledigung GZ 53134/4-VII/11/2005 Genehmigungsdatum 16.12.2005 Inkrafttretensdatum
Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) [1]
Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Verkündungsblatt für diese WissZeitVG Wissenschaftszeitvertragsgesetz Norm ausgewertet bis 16.03. Normgeber Bund Gesetz über befristete Arbeitsverträge
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz BerlHG) Auszug
Berliner Hochschulgesetz BerlHG 835 Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz BerlHG) Auszug In der Fassung vom 2. Juni 2011 (GVBl. Berlin S. 378) Vierzehnter Abschnitt Staatliche
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom i. d. F. vom ) ...
Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über begünstigende Regelungen gemäß Ziffer 4 der Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen
V e r s i o n P a r a p h i e r u n g v o m 2. J u l i 2 0 1 2
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Auswirkungen des Betriebs des Flughafens Zürich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Die
Briefwechsel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tchechoslowakischen Republik (11. Dezember 1973)
Briefwechsel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tchechoslowakischen Republik (11. Dezember 1973) Legende: Der Unterzeichnung des Prager Vertrages zwischen der Bundesrepublik und der Tschechoslowakei
Amtliche Mitteilungen Verkündungsblatt 37. Jahrgang, Nr. 52,
1 Amtliche Mitteilungen Verkündungsblatt 37. Jahrgang, Nr. 52, 16.09.2016 Ordnung über das Praxissemester für die Masterstudiengänge Betriebswirtschaft (viersemestrig) und Financial Management (viersemestrig)
Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen SR 0.232.112.21; AS 1996 2810 Änderungen der Ausführungsordnung
Ordnung über das Verfahren zur Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten
Ordnung über das Verfahren zur Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten vom 17. Juni 2015 aufgrund von 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen
PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN Die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Fürstentum Liechtenstein,
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen. Originaltext Verwaltungsvereinbarung
Originaltext Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit vom 20. Oktober 1978 0.831.109.714.12
VEREINBARUNG ZWISCHEN DER ZWISCHENSTAATLICHEN ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR UND DER EUROPÄISCHEN UNION
VEREINBARUNG ZWISCHEN DER ZWISCHENSTAATLICHEN ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR UND DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER DEN BEITRITT DER EUROPÄISCHEN UNION ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN
Abkommen. zwischen. der Österreichischen Bundesregierung. und. der Regierung der Republik Polen. über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
BGBl. III - Ausgegeben am 18. November 2014 - Nr. 218 1 von 9 Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 62 Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht London/Londres, 7.VI.1968 Amtliche Übersetzung Deutschlands Präambel Die Mitgliedstaaten
Prüfungsordnung für den künstlerischen Studiengang Bildende Kunst und Visuelle Kommunikation an der Kunsthochschule Kassel vom 27.
Prüfungsordnung für den künstlerischen Studiengang Bildende Kunst und Visuelle Kommunikation an der Kunsthochschule Kassel vom 27. Juni 2007 Inhaltsübersicht Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen 1 Gegenstand
^ãíäáåüé=jáííéáäìåöéå séêâωåçìåöëää~íí OPK=g~ÜêÖ~åÖI=kêK=NMI==PMK=^éêáä=OMMO
^ãíäáåüé=jáííéáäìåöéå séêâωåçìåöëää~íí OPK=g~ÜêÖ~åÖI=kêK=NMI==PMK=^éêáä=OMMO wïéáíé=lêçåìåö òìê=ûåçéêìåö=çéê=aáéäçãéêωñìåöëçêçåìåö=eamlf ÑΩê=ÇÉå=ÖÉãÉáåë~ãÉå=sÉêÄìåÇëíìÇáÉåÖ~åÖ táêíëåü~ñíëáåñçêã~íáâ ~å=çéê=c~åüüçåüëåüìäé=h
Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin
Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierungen der Französischen Republik, der Vereinigten Staaten von Amerika und des
Thüringer Verordnung zur Anderung von Ausbildungs- und Laufbahnvorschriften für den gehobenen Polizeivollzugsdienst
Ve rord n u ngsentwu rf des Innenministeriums Thüringer Verordnung zur Anderung von Ausbildungs- und Laufbahnvorschriften für den gehobenen Polizeivollzugsdienst A. Problem und Regelungsbedürfnis Im Jahr
Mitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014
Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014 Satzung zur gemeinsamen Durchführung der Studiengänge Public und Nonprofit-Management und Nonprofit-Management
Welchen Rahmen und welche Möglichkeiten bietet das österreichische Hochschulrecht hinsichtlich Anerkennung und Durchlässigkeit?
Welchen Rahmen und welche Möglichkeiten bietet das österreichische Hochschulrecht hinsichtlich Anerkennung und Durchlässigkeit? Anerkennung/Anrechnung Universitäten ( 78 Universitätsgesetz 2002) Fachhochschulen
Kooperationsvertrag. zur Regelung kooperativer Promotionen sowie insgesamt zur Förderung von Promotionen von FH-Absolventlnnen
Kooperationsvertrag zur Regelung kooperativer Promotionen sowie insgesamt zur Förderung von Promotionen von FH-Absolventlnnen zwischen der Technischen Universität Braunschweig vertreten durch das Präsidium,
ORDNUNG BILDUNG, ERZIEHUNG UND UNTERRICHT ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELORSTUDIENGANG
ORDNUNG ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELORSTUDIENGANG BILDUNG, ERZIEHUNG UND UNTERRICHT SOWIE IM 2-FÄCHER-BACHELOR FÜR DIE LEHREINHEIT KUNST/KUNSTPÄDAGOGIK
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 25. Jänner 2017 Teil III
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2017 Ausgegeben am 25. Jänner 2017 Teil III 9. Protokoll zur Abänderung des am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen
Reglement über die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen im Bereich Soziale Arbeit der HES-SO. Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz,
Reglement über die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen im Bereich Soziale Arbeit der HES-SO Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz, gestützt auf die interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule
Ordnungen der Cusanus Hochschule 5. Zulassungsordnung der Cusanus Hochschule. Datum: 2. Juni 2015
Ordnungen der Cusanus Hochschule 5 Zulassungsordnung der Cusanus Hochschule Datum: 2. Juni 2015 Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Gründungssenats der Cusanus Hochschule vom 27. Mai 2015 und unterzeichnet
AM 23/2013. Amtliche Mitteilungen 23/2013
AM 23/2013 Amtliche Mitteilungen 23/2013 Zweite Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität zu Köln vom 24. April 2013 IMPRESSUM Herausgeber: Adresse: UNIVERSITÄT
Abteilung/Typ/Geschäftszahl BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur Erledigung GZ 53553/8-VII/11/2003. Genehmigungsdatum 29.09.
Erlässe der Bundesministerien Abteilung/Typ/Geschäftszahl BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur Erledigung GZ 53553/8-VII/11/2003 Genehmigungsdatum 29.09.2003 Inkrafttretensdatum 01.01.2004 Titel Österreich
Antrag auf Zulassung zum Promotionsstudium
An den Promotionsausschuss der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms -Universität Bonn Blatt 1 von 4 Antrag auf Zulassung zum Promotionsstudium Hiermit beantrage
Informationslogistik
Schellingstrasse 24 D-70174 T +49 (0)711 8926 0 F +49 (0)711 8926 2666 www.hft-stuttgart.de [email protected] Hochschule für Technik Auswahlsatzung Informationslogistik Stand: 27.07.2006 Satzung der
PRÜFUNGS- UND STUDIENORDNUNG INFORMATIK FACHBEREICH MATHEMATIK/INFORMATIK FÜR DEN PROMOTIONSSTUDIENGANG
FACHBEREICH MATHEMATIK/INFORMATIK PRÜFUNGS- UND STUDIENORDNUNG FÜR DEN PROMOTIONSSTUDIENGANG INFORMATIK beschlossen in der 228. Sitzung des Fachbereichsrats des Fachbereichs Mathematik/Informatik am 16.05.2012
460 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 24. April 2009 Nr. 51
460 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 24. April 2009 Nr. 51 Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Dualen Studiengang Informatik (Fachspezifischer Teil) Vom 20. Mai 2008 Die Rektorin
Vertrag zwischen der Schweiz und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen 1
Originaltext Vertrag zwischen der Schweiz und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen 1 0.276.191.631 Abgeschlossen am 15. März 1927 Von der Bundesversammlung genehmigt
Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen
Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Ausgabe Nr. 36 11. Jahrgang Gelsenkirchen, 11.11.2011 Inhalt: 1. 1. Satzung zur Änderung der Masterprüfungsordnung (MPO) Seite für den Studiengang Internet-Sicherheit
Begründung der Anpassungen des AT der SPOs. Inhaltliche Änderungen
Begründung der Anpassungen des AT der SPOs Inhaltliche Änderungen (1) Fehlerhafter Bezug in 3 Abs. 4 Satz 3 SPO für 3-semestrige Master-Studiengänge Anstelle von Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. nun
ENTWURF WIENER LANDTAG
Beilage Nr. 26/2004 LG 03789-2004/0001 ENTWURF Beilage Nr. 26/2004 WIENER LANDTAG Gesetz, mit dem das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergärtner/innen
Übereinkommen über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente
Übereinkommen über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens IN IHRER EIGENSCHAFT als Vertragsstaaten des Übereinkommens
Die Österreichische Bundesregierung und der Ministerrat Bosnien und Herzegowinas (im Folgenden die Vertragsparteien ),
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat Bosnien und Herzegowinas zur Durchführung der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa Die Österreichische
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
0.414.910.21 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1997 Nr. 206 ausgegeben am 28. November 1997 Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über Gleichwertigkeiten
Übersetzung 1 Sechstes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates
Übersetzung 1 Sechstes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates Abgeschlossen in Strassburg am 5. März 1996 Von der Schweiz unterzeichnet am 27. August
