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1 ================================"=== Deutsche Telekom AG Postfach 20 00, Bonn Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Beschlusskammer 7 - Tulpenfeld Bonn per Mail: messwesen@bnetza.de Ihre Referenzen BNetzA, BK , BK Ihr Ansprechpartner VBV22-7, Dr. Silke Klaes Durchwahl Datum Betrifft Kommentierung der Deutschen Telekom AG (DTAG) zu den Festlegungsverfahren betreffend die Vorgabe einheitlicher Standardverträge und Geschäftsprozesse für das Energiemesswesen Strom und Gas (BK , BK ) I. Grundsätzliche Erwägungen: Geschäftsmodell der Deutschen Telekom AG im Energiemesswesen für Strom und Gas durch Vertragsentwürfe nicht abgedeckt Die Deutsche Telekom AG (DTAG) begrüßt die Öffnung des Marktes für Auslesedienstleistungen ausdrücklich und möchte als Anbieter für Smart-Metering Dienstleistungen im Energiemesswesen für Messstellenbetreiber bzw. Messdienstleister tätig werden. Es ist geplant, eine offene Kommunikationsinfrastruktur aufzubauen, die es Messstellenbetreibern bzw. Messdienstleistern ermöglicht, Daten zu übertragen. Dieser Ansatz gestattet eine Mehrfachnutzung der Infrastruktur für verschiedene Verbrauchsarten (Multi-Utility) und ist aus volkswirtschaftlicher Sicht am effizientesten, da nur ein einmaliger Infrastrukturaufbau für die Kommunikationsstrecke notwendig wird. Durch diesen Ansatz wird ein offener Zugang für alle Messstellenbetreiber bzw. Messdienstleister realisiert. Ein Einstieg in den Messstellenbetrieb bzw. Messdienstleistung selbst wird durch die DTAG nicht erfolgen. Deutsche Telekom AG Hausanschrift Head Office T-Home, Friedrich-Ebert-Allee 140, Bonn Postanschrift Postfach 20 00, Bonn Telekontakte Telefon , Telefax , Internet Konto Postbank Saarbrücken (BLZ ), Kto.-Nr Aufsichtsrat Prof. Dr. Ulrich Lehner (Vorsitzender) Vorstand René Obermann (Vorsitzender), Dr. Karl-Gerhard Eick (stellvertretender Vorsitzender), Hamid Akhavan, Reinhard Clemens, Timotheus Höttges, Thomas Sattelberger Handelsregister Amtsgericht Bonn HRB 6794, Sitz der Gesellschaft Bonn USt-IdNr. DE , WEEE-Reg.-Nr. DE

2 Blatt 2 Die derzeitige Ausgestaltung in den vorliegenden zwei Rahmenverträgen enthält keine Hinweise auf neuartige Geschäftsmodelle oder Mischformen der am Messwesen beteiligten Dienstleister. Die Rahmenverträge sollten daher u.e. in einer Präambel eine Marktöffnungsklausel enthalten, die den unabhängigen Anbietern von Dienstleistungen im Bereiche des Messwesens den Zugang zum Markt sichert. Weiterhin sollte u.e. eine Regelung in die Rahmenverträge aufgenommen werden, wonach eine Exklusivität der Einordnung als Messstellenbetreiber oder Messdienstleister für ein neu in den Markt eintretendes Unternehmen nicht erforderlich ist. Gestaltung des Festlegungsverfahrens behindert Markteintritt neuer Anbieter Das Vorgehen der BNetzA im Rahmen des Festlegungsverfahrens für einen Messstellenrahmenvertrag und einen Messrahmenvertrag Vertragsentwürfe der Verbände BDEW und VKU zur Kommentierung zu stellen, ist aus unserer Sicht kein wirksames Mittel, diesen neuen Markt zu gestalten. Damit haben zwei Verbände aus der Energiewirtschaft die exklusive Gelegenheit, wichtige Rahmenbedingungen für das Messwesen aktiv und in ihren Interessen zu gestalten. Die Möglichkeit der Kommentierung für die Verbände BDEW, VKU, GEODE, DVGW, bne und ARGE Heiwako bildet die Vielfalt der Marktteilnehmer im Konsultationsverfahren nicht sinnvoll ab. Neue Marktteilnehmer haben somit faktisch keine Gelegenheit zur Stellungnahme im Festlegungsverfahren und zur Mitwirkung an der Ausgestaltung der Rahmenbedingungen bekommen. Wenn die BNetzA in den von ihr regulierten Märkten berechtigt ist, eigene Festlegungen zu treffen, werden diese üblicherweise durch einen Entwurf der BNetzA getroffen, dem dann eine Anhörung der Betroffenen in einem öffentlichen Konsultationsverfahren nach Veröffentlichung im Amtsblatt der BNetzA folgt. So sollte u.e. auch in diesem Fall das Verfahren ablaufen. Aufgrund der Wichtigkeit der Messtellenrahmenverträge und der Messrahmenverträge für die Entwicklung des Marktes halten wir eine Verlängerung der Kommentierungsfrist für das Konsultationsverfahren für erforderlich. Neue Marktteilnehmer, die

3 Blatt 3 zum Teil nicht Mitglied der angesprochenen Verbände sind, erhalten nur so eine Möglichkeit zur Kommentierung. Weiterhin ist nach unserer Ansicht ein öffentliches Verfahren mit einer mündlichen Anhörung auch im jetzigen Verfahrensstand noch notwendig, um das Erfordernis einer öffentlichen Anhörung aller Betroffenen abzudecken. II. Zu den einzelnen Regelungen der Verträge: Paragraphen ohne gesonderte Bezeichnung sind solche des Messrahmenvertrags- Entwurfs 2 Definition Messeinrichtung und Messung Die gewählte Formulierung der Energieverbände für die Definition der Messeinrichtung ( 2 Ziffer 2.1 im Messtellenrahmenvertrag und Messrahmenvertrag) enthält auch die notwendigen Kommunikationseinrichtungen. Der Begriff Messung ( 2 Ziffer 2.3) beinhaltet bei dieser Definition auch die Datenübertragung. Die Aufnahme der Kommunikationseinrichtung und Datenübertragung in die o.g. Punkte lehnen wir ab, da dadurch aus unserer Sicht die Gefahr besteht, dass die Messdienstleister für Strom und Gas den Zugang für weitere Home Automation Ansätze frühzeitig monopolisieren. Es wird versucht, den Zugang zu zukünftigen Services (Bsp. Alarmsysteme), die über die gleiche Kommunikationsinfrastruktur abgewickelt werden können, auf die Energieversorger zu beschränken, was zu einer Verhinderung eines zukünftigen Wettbewerbs führt. Außerdem kann durch die Integration der Kommunikationseinrichtung in den regulierten Bereich die aufgebaute Infrastruktur nicht für weitere nicht-regulierte Verbrauchsarten (Bsp. Wärme, Wasser) verwendet werden. Diese Unternehmen wären abhängig davon, ob Ihnen der Zugang zur Kommunikationseinrichtung gewährt würde, was einen Multi-Utility Ansatz ausschließen würde. Gegenvorschlag DTAG: Der Begriff Messtelle ist auf den reinen elektronischen Zähler zu beschränken. Dieser kann über standardisierte oder proprietäre Protokolle

4 Blatt 4 an eine aufzubauende Kommunikationseinrichtung angeschlossen werden, die aber nicht Bestandteil der Messstelle sind. Diese Kommunikationseinrichtung kann für diverse Verbrauchsarten genutzt werden und sollte u.e. auch von neuen Marktteilnehmern aufgebaut werden können. Dies hätte den Vorteil, dass eine Marktöffnung über die etablierten Energieversorger hinaus möglich ist, insbesondere die Telekommunikationsinfrastruktur der Telekommunikationsanbieter genutzt werden könnte. Die Kommunikation ab der Kommunikationseinrichtung sollte u.e. über übliche IP Protokolle und unabhängig von der physikalischen Datenübertragung (DSL, Kabel, Mobil) erfolgen. Die Vorgabe von allgemein gültigen Standards, wie z.b. TCP/IP, sollten von der BNetzA übernommen werden. 5.2 Formate für den Datenaustausch In den Vorschlägen für den Messstellenrahmenvertrag und den Messrahmenvertrag wird Bezug auf Anlage 2 genommen, die die Formate des Datenaustauschs definieren soll. Diese Anlage wurde den veröffentlichten Dokumenten nicht beigefügt. Zunächst sollte Anlage 2 veröffentlicht und zur Kommentierung gestellt werden. Weiterhin sollten die Schnittstellen u.e. durch die BNetzA definiert werden. Die Schnittstellendefinitionen müssen frühzeitig erfolgen, da die Energieversorger und neue Messtellenbetreiber bereits an Lösungen arbeiten und Investitionssicherheit benötigen. Darüber hinaus kann die Schaffung von Standards genutzt werden, um eine technische Lösung für Smart Metering auch ins Ausland zu transferieren. Deutschland hat hier die Chance in einer innovativen Technologie eine Vorreiterolle zu übernehmen. 5.6 Lastgangmessungen Eine ¼-h-Lastgangmessung setzt ein Einvernehmen des Strom-/Gasnetzbetreibers voraus. Dies verkompliziert die Gestaltung der Messverträge. Der Kunde sollte u.e. direkt bei seinem Messdienstleister die Intervalle für die Auslesung wählen können. 6.6 Inkassoleistungen Da die Ausleseentgelte derzeit nicht reguliert sind und die Preispunkte im freien Markt noch nicht abzusehen sind, kann der Umsatz eines Messdienstleisters pro Verbraucher gering sein. Die monatlichen Rechnungskosten könnten dazu in einem

5 Blatt 5 ungünstigen Verhältnis stehen. Daher halten wir im Sinne einer Förderung von neuen Marktteilnehmern es für erforderlich, wenn die Netzbetreiber zu Inkassoleistungen verpflichtet werden. Dies wäre dem Call-by-Call Verfahren in der Telekommunikation vergleichbar, das in einer frühen Marktphase auch nach Ansicht der Bundesnetzagentur nachhaltig zu einer Marktöffnung beitrug. 8 Mindestanforderungen an die Messeinrichtung Die Mindestanforderungen an die Messeinrichtung sollte u.e. bundeseinheitlich gestaltet werden und von der BNetzA vorgegeben werden. Bei freier Gestaltung durch jeden Netzbetreiber ist mit einer Vielfalt an Anforderungen zu rechnen, die es neuen Messdienstleistern erschweren in den Markt einzutreten und verhindert, dass ein neuer nachhaltiger Markt mit innovativen neuen Produktideen überhaupt entsteht. Auch sollte u.e. eine nachträgliche einseitige Änderung durch den Netzbetreiber ausgeschlossen werden, um den Messdienstleistern Investitionssicherheit zu geben. 11 Vertragslaufzeiten Eine Kündigungsfrist der Rahmenverträge von drei Monaten zum Monatsende lehnen wir ab. Zudem sind keine Mindestlaufzeiten in den Vertragsentwürfen enthalten. Die Messtellenbetreiber bzw. Messstellendienstleister gehen mit dem Aufbau der Messstellen und der notwendigen Kommunikationsinfrastruktur ein erhebliches Investment ein, das sich über mehrere Jahre amortisieren muss. Ist diese Amortisation nicht sichergestellt, werden keine neuen Marktteilnehmer in den Markt eintreten und sich keine neuartigen Dienste und Produkte entwickeln können, die über die Infrastruktur abgewickelt werden können. Daher ist es notwendig, dass zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber bzw. Messdienstleister Mindestvertragslaufzeiten festgeschrieben werden. Die BNetzA sollte u.e. diese Mindestlaufzeiten definieren, wobei wir einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren für erforderlich halten.

6 Blatt 6 Bonn, den i.v. Julia Kothes i.a. Dr. Silke Klaes

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