s Ausgleichsfondsgesetz

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1 Nationalrat Frühjahrssession 07 e-parl : s Ausgleichsfondsgesetz Entwurf des Bundesrates Beschluss des Ständerates Beschluss des Nationalrates vom 8. Dezember 05 vom 6. Dezember 06 vom 6. März 07 Zustimmung zum Entwurf, wo nichts vermerkt ist Zustimmung zum Beschluss des Ständerates, wo nichts vermerkt ist Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 59 Absatz 4, 6 Absatz 4, Absatz sowie 6 Absätze und 4 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 8. Dezember 05, beschliesst: SR 0 BBl

2 e-parl :0 - - Bundesrat. Abschnitt: Rechtsform, Sitz und Aufgabe Art. Rechtsform und Sitz Für die Verwaltung der Ausgleichsfonds der AHV, der IV und der EO besteht eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Anstalt organisiert sich selber, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, und führt eine eigene Rechnung. Sie wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt. 4 Der Bundesrat bestimmt ihren Sitz. Ständerat Nationalrat 5 Sie wird unter der Bezeichnung «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)» / «compenswiss (Fonds de compensation AVS/AI/APG» / «compenswiss (Fondi di compensazione AVS/AI/IPG)» / «compenswiss (Fonds da cumpensaziun AVS/ AI/ UCG)» im Handelsregister eingetragen. Art. Aufgabe Die Anstalt verwaltet die folgenden Ausgleichsfonds: a. den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV- Ausgleichsfonds) nach Artikel 07 des Bundesgesetzes vom 0. Dezember 946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG); b. den Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung (IV-Ausgleichsfonds) nach SR 8.0

3 e-parl :0 - - Bundesrat Artikel 79 des Bundesgesetzes vom 9. Juni über die Invalidenver sicherung (IVG); c. den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung (EO-Ausgleichsfonds) nach Artikel 8 des Erwerbsersatzgesetzes vom 5. September Ständerat Nationalrat. Abschnitt: Vermögensverwaltung, Rechtsgeschäfte und Haftung Art. Vermögensverwaltung Die Ausgleichsfonds bilden innerhalb der Anstalt getrennte Vermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie werden gemeinsam verwaltet. Für jeden Ausgleichsfonds ist ein eigenes Anlage- und Risikoprofil zu erstellen. Die Vermögen der Ausgleichsfonds werden grundsätzlich gemeinsam angelegt. Die Anteile der Ausgleichsfonds am gemeinsamen Vermögen und am Anlageergebnis richten sich nach ihrer jeweiligen Beteiligung an den einzelnen Anlagen. 4 Die Aktiven der Ausgleichsfonds sind so zu bewirtschaften, dass für jeden Ausgleichsfonds das bestmögliche Verhältnis zwischen Sicherheit und marktkonformem Ertrag entsprechend seinem Anlage- und Risikoprofil gewährleistet ist. 5 Für jeden Ausgleichsfonds ist jederzeit genügend Liquidität bereitzuhalten, um den Ausgleichskassen: a. die Abrechnungssaldi zu ihren Gunsten zu vergüten; und 4 SR SR 84. Art. Die Ausgleichsfonds bilden innerhalb der Anstalt getrennte Vermögen. Sie werden gemeinsam verwaltet.

4 e-parl :0-4 - Bundesrat b. die zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen der AHV, IV und EO nötigen Vorschüsse zu gewähren. 6 Eine Querfinanzierung zwischen den Ausgleichsfonds ist untersagt; ausgenommen sind kurzfristige Geldflüsse in der Tresorerie. Ständerat Nationalrat Art. 4 Rechtsgeschäfte Die Anstalt kann alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel notwendigen Rechtsgeschäfte tätigen, insbesondere Effekten und andere Finanzinstrumente sowie Immobilien erwerben und veräussern. Art. 5 Haftung Die Anstalt haftet für Verbindlichkeiten mit ihrem Gesamtvermögen.. Abschnitt: Organisation Art. 6 Organe Die Organe der Anstalt sind: a. der Verwaltungsrat; b. die Geschäftsleitung; c. die Revisionsstelle. Art. 7 Verwaltungsrat Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan. Er besteht aus elf fachkundigen Mitgliedern; diese müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit

5 e-parl :0-5 - Bundesrat bieten. Die schweizerischen Arbeitgeberund Arbeitnehmerverbände und der Bund müssen angemessen vertreten sein. Der Bundesrat legt das Anforderungsprofil für die Mitglieder des Verwaltungsrats fest. 4 Er wählt die Mitglieder für eine Amtsdauer von vier Jahren und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Er kann die Mitglieder zweimal wiederwählen. Er kann sie aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen. 5 Er legt das Honorar der Mitglieder des Verwaltungsrats und die weiteren Vertragsbedingungen fest. 6 Der Vertrag zwischen den Mitgliedern des Verwaltungsrats und der Anstalt untersteht dem öffentlichen Recht. Ergänzend sind die Bestimmungen des Obligationenrechts 6 sinngemäss anwendbar. 7 Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Anstalt in guten Treuen wahren. Sie sind während der Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet. 8 Sie müssen vor ihrer Wahl dem Bundesrat ihre Interessenbindungen offenlegen und Veränderungen während der Mitgliedschaft unverzüglich melden. Der Verwaltungsrat informiert darüber im Lagebericht. Ständerat Nationalrat 6 SR 0

6 e-parl :0-6 - Bundesrat Ständerat Nationalrat Art. 8 Aufgaben des Verwaltungsrats Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben: a. Er erlässt das Organisationsreglement der Anstalt und unterbreitet dieses dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Genehmigung. b. Er erlässt das Anlagereglement und legt die strategische Vermögensanlage fest. c. Er erlässt die Personalverordnung der Anstalt und unterbreitet diese dem Bundesrat zur Genehmigung. d. Er trifft die organisatorischen und die vertraglichen Vorkehren zur Wahrung der Interessen der Anstalt und zur Verhinderung von Interessenkollisionen. e. Er bewilligt den Personaletat der Anstalt. f. Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor und den übrigen Mitgliedern der Geschäftsleitung. g. Er beaufsichtigt die Geschäftsleitung. h. Er sorgt für ein der Anstalt angepasstes internes Kontrollsystem und Risikomanagement. i. Er stellt die Zahlungsbereitschaft der Anstalt als Unternehmen und für jeden Ausgleichsfonds sicher. j. Er legt die Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze im Rahmen der Vorgaben des Bundesrates nach Artikel Absatz fest. k. Er verabschiedet das Budget für die Betriebs- und Verwaltungsausgaben der Anstalt. l. Er erstellt und verabschiedet den Geschäftsbericht nach Artikel 6; er unterbreitet ihn dem Bundesrat zur Art a. Er erlässt das Organisationsreglement der Anstalt.

7 e-parl :0-7 - Bundesrat Genehmigung und beantragt gleichzeitig seine Entlastung. m. Er veröffentlicht den Geschäftsbericht nach der Genehmigung durch den Bundesrat. n. Er orientiert die Öffentlichkeit über die erzielten Anlageergebnisse der Ausgleichsfonds. o. Er vertritt die Anstalt als Vertragspartei im Sinne von Artikel d Absatz des Bundespersonalgesetzes vom 4. März (BPG). Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und Ausführung seiner Beschlüsse einzelnen Ausschüssen zuweisen und ihnen damit zusammenhängende Entscheidungsbefugnisse übertragen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen. Ständerat Nationalrat Art. 9 Geschäftsleitung Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors. Die Geschäftsleitung hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Sie führt die Geschäfte. b. Sie bereitet die Geschäfte des Verwaltungsrats sowie der Ausschüsse vor. c. Sie erstellt das Budget für die Betriebsund Verwaltungsausgaben der Anstalt. d. Sie berichtet dem Verwaltungsrat regelmässig und bei besonderen Ereignissen unverzüglich. e. Sie vertritt die Anstalt nach aussen. f. Sie entscheidet über die Begründung, 7 SR 7.0.

8 e-parl :0-8 - Bundesrat die Änderung und die Auflösung der Arbeitsverhältnisse mit dem Personal der Anstalt; vorbehalten bleibt Artikel 8 Absatz Buchstabe f. g. Sie erfüllt alle Aufgaben, für die nach diesem Gesetz, nach dem Organisationsreglement oder nach den Vorgaben des Verwaltungsrats kein anderes Organ zuständig ist. Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten. 4 Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. Ständerat Nationalrat Art. 0 Revisionsstelle Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist die Revisionsstelle. Ihr obliegt die Revision der Anstalt einschliesslich der Jahresrechnungen der AHV, IV und EO. Sie prüft die Jahresrechnung der Vermögensbewirtschaftung und kontrolliert, ob ein internes Kontrollsystem und ein Risikomanagement vorhanden sind; sie prüft auch die Angaben des Lageberichts zur Personalentwicklung. Für die Revision sind die Bestimmungen des Aktienrechts zur ordentlichen Revision sinngemäss anwendbar. Die Revisionsstelle erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat umfassend Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung. 4 Die Anstalt hat bei der vertraglichen Ausgestaltung ihrer Geschäftsbeziehungen sicherzustellen, dass ihre Revisionsstelle Zugang zu den relevanten Ergebnissen Art. 0 Der Verwaltungsrat wählt jährlich eine unabhängige Revisionsstelle. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Revisionsstelle obliegt Art. 0 Der Bundesrat wählt die Revisionsstelle auf Antrag des Verwaltungsrates. Der Revisionsstelle obliegt

9 e-parl :0-9 - Bundesrat der externen Revision ihrer Depotbanken hat. Sofern dies vertraglich vorgesehen ist, kann die Revisionsstelle der Anstalt die Revisionsstelle der Depotbanken mit zusätzlichen Prüfungen beauftragen. Ständerat Nationalrat 4. Abschnitt: Personal Art. Anstellungsverhältnisse Die Geschäftsleitung und das übrige Personal unterstehen dem BPG 8. Die Anstalt ist Arbeitgeberin im Sinne von Artikel Absatz BPG. Der Verwaltungsrat regelt in einer Personalverordnung insbesondere die Entlöhnung, die Nebenleistungen und die weiteren Vertragsbedingungen. Art. Berufliche Vorsorge Die Geschäftsleitung und das übrige Personal sind nach den Artikeln a m BPG 9 bei PUBLICA versichert. 5. Abschnitt: Rechnung, Verwaltungskosten, Geschäftsbericht und Steuern Art. Rechnungslegung Die Rechnungslegung stellt die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Anstalt den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dar. 8 SR SR 7.0.

10 e-parl :0-0 - Bundesrat Sie beachtet die Grundsätze der ordnungsgemässen Rechnungslegung, insbesondere die Wesentlichkeit, die Vollständigkeit, die Verständlichkeit, die Stetigkeit und die Bruttodarstellung. Der Bundesrat kann Vorschriften über die Rechnungslegung erlassen. 4 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind im Anhang zur Bilanz offenzulegen. Ständerat Nationalrat Art. 4 Rechnungsführung Die Anstalt ist für die Rechnungsführung der Vermögensbewirtschaftung einschliesslich ihrer dadurch entstehenden Betriebs- und Verwaltungskosten verantwortlich. Sie weist monatlich das Finanzergebnis den drei Ausgleichsfonds anteilsmässig im Verhältnis ihrer Beteiligung an den jeweiligen Anlagen zu. Die Anstalt erstellt eine aggregierte Anstaltsrechnung; sie stützt sich dabei auf die von der Zentralen Ausgleichsstelle nach Artikel 7 Absatz bis AHVG 0 erstellten Jahresrechnungen von AHV, IV und EO. Art. 5 Betriebs- und Verwaltungskosten Die Betriebs- und Verwaltungskosten der Anstalt werden den drei Ausgleichsfonds im Verhältnis zu ihrem Gesamtvermögen anteilsmässig belastet. 0 SR 8.0

11 e-parl :0 - - Bundesrat Art. 6 Geschäftsbericht Der Geschäftsbericht enthält: a. die Jahresrechnung der Anstalt; b. den Lagebericht der Anstalt; c. die von der Zentralen Ausgleichsstelle nach Artikel 7 Absatz bis AHVG erstellten separaten Jahresrechnungen der AHV, IV und EO. Die Jahresrechnungen der Anstalt sowie der drei Sozialversicherungen setzen sich zusammen aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang. Die Jahresrechnung der Anstalt gibt insbesondere Auskunft über den Bestand und die Entwicklung der Anlagen. Der Lagebericht der Anstalt enthält insbesondere Angaben über das Risikomanagement, die Personalentwicklung und die Interessenbindungen gemäss Artikel 7 Absatz 8. 4 Der Verwaltungsrat schliesst den Geschäftsbericht auf Ende des Kalenderjahres ab. Ständerat Nationalrat Art. 7 Steuern Die Anstalt ist von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie von den Erbschaftsund Schenkungssteuern der Kantone und Gemeinden befreit. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Vermögenssteuern für Grundeigentum, das keine notwendige und unmittelbare Beziehung zur Verwaltungstätigkeit der Ausgleichsfonds hat. Art Vorbehalten bleibt die Erhebung von Kapitalsteuern für Grundeigentum, SR 8.0

12 e-parl :0 - - Bundesrat 6. Abschnitt: Aufsicht Art. 8 Die Anstalt untersteht der administrativen Aufsicht des Bundesrates. Der Bundesrat übt seine Aufsicht insbesondere aus durch: a. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats, dessen Präsidentin oder Präsidenten und dessen Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten; b. die Genehmigung der Personalverordnung; c. die Genehmigung des Geschäftsberichts; d. die Entlastung des Verwaltungsrats. Er kann jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Anstalt nehmen und sich über deren Geschäftstätigkeit informieren lassen. 4 Das Eidgenössische Departement des Innern kann bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären lassen. 5 Die Anstalt verkehrt mit dem Bundesrat über das Eidgenössische Departement des Innern. Ständerat Nationalrat 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 9 Errichtung der Anstalt Die Ausgleichsfonds der AHV, der IV und der EO werden in die Anstalt überführt und verlieren ihre Rechtspersönlichkeit. Im gleichen Zeitpunkt erlangt die Anstalt eigene Rechtspersönlichkeit. Die Anstalt tritt in die bisher geltenden Rechtsverhältnisse ein und regelt diese neu, wo dies erforderlich ist.

13 e-parl :0 - - Bundesrat Ständerat Nationalrat Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Überführung. Er beschliesst die Eröffnungsbilanz der Anstalt, fasst alle für die Überführung notwendigen Beschlüsse und trifft alle weiteren hierzu erforderlichen Vorkehren. Die Überführung der drei Ausgleichsfonds und die Errichtung der Anstalt sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Eintragungen in das Grundbuch, in das Handelsregister und in andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Umsetzung der Überführung sind steuer- und gebührenfrei. 4 Auf die Errichtung der Anstalt sind die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom. Oktober 00 nicht anwendbar. Art. 0 Übergang der Arbeitsverhältnisse Die Arbeitsverhältnisse des Personals der bisherigen Geschäftsstelle gehen auf den vom Bundesrat festzulegenden Zeitpunkt auf die Anstalt über und sind ab diesem Zeitpunkt ihrem Personalrecht unterstellt. Die Anstalt ersetzt die bisherigen Verträge innerhalb einer angemessenen Frist durch auf die neue Arbeitgeberin lautende Verträge. In diesen darf keine Probezeit vorgesehen werden. Es besteht kein Anspruch auf Weiterführung der Funktion, des Arbeitsbereichs, des Arbeitsortes und SR.0

14 e-parl :0-4 - Bundesrat der organisatorischen Eingliederung. Hingegen besteht während der Dauer eines Jahres Anspruch auf den bisherigen Lohn. Die bei den Ausgleichsfonds der AHV, der IV und der EO vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geleisteten Dienstjahre werden angerechnet. 4 Beschwerden des Personals, die im Zeitpunkt des Übergangs der Arbeitsverhältnisse hängig sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Ständerat Nationalrat Art. Zuständige Arbeitgeberin Die Anstalt gilt als zuständige Arbeitgeberin für die Angestellten sowie die Rentenbezügerinnen und -bezüger: a. die der Geschäftsstelle nach bisherigem Recht zugeordnet sind; und b. deren Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrenten aus der beruflichen Vorsorge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei PUBLICA zu laufen begonnen haben. Die Anstalt gilt ebenfalls als zuständige Arbeitgeberin, wenn eine Invalidenrente nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnt, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist. Art. Schulden des IV-Ausgleichsfonds gegenüber dem AHV Ausgleichsfonds Bis zur vollständigen Entschuldung der IV wird der Anteil des Bestands an flüs sigen Mitteln und Anlagen des IV-Ausgleichsfonds, der am Ende

15 e-parl :0-5 - Bundesrat des Rechnungs jahres 50 Prozent der Jahresausgaben der IV übersteigt, dem AHV-Ausgleichsfonds gutgeschrieben. In Abweichung von Artikel 78 IVG übernimmt der Bund für den Zeitraum vom. Januar 0 bis. Dezember 07 den jährlichen Zinsaufwand auf dem IV- Verlustvortrag. Ab dem. Januar 08 legt der Verwaltungsrat für die Verzinsung der Schulden des IV-Ausgleichsfonds gegenüber dem AHV-Ausgleichsfonds einen Zinssatz zu Marktbedingungen fest. Ständerat Nationalrat Art. Aufhebung und Änderung anderer Erlasse Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt. Art. 4 Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. SR 8.0

16 e-parl :0-6 - Anhang (Art. ) Aufhebung und Änderung anderer Erlasse Anhang (Art. ) Aufhebung und Änderung anderer Erlasse I Das Bundesgesetz vom. Juni über die Sanierung der Invalidenversicherung wird aufgehoben. II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:. Bundesgesetz vom 6. Dezember über das öffentliche Beschaffungswesen Art. Auftraggeberinnen Diesem Gesetz unterstehen als Auftraggeberinnen: a. die allgemeine Bundesverwaltung; b. die Eidgenössische Alkoholverwaltung; c. die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und ihre Forschungsanstalten; d. die Post- und Automobildienste der Schweizerischen Post, soweit sie nicht Tätigkeiten in Konkurrenz zu Dritten ausüben, welche dem GPA nicht unterstehen. Die Automobildienste der Schweizerischen Post unterstehen dem Gesetz zudem nur für Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit im Bereich des Personentransports vergeben; e. das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat; f. das Schweizerische Nationalmuseum; Art. Abs. Bst. h Diesem Gesetz unterstehen als Auftraggeberinnen: 4 AS SR

17 e-parl :0-7 - g. das Eidgenössische Institut für Metrologie. h. die Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 6, mit Ausnahme der Vermögensverwaltung nach Artikel des genannten Gesetzes. Der Bundesrat bezeichnet die öffentlichrechtlichen und die privatrechtlichen Organisationen, die in der Schweiz Tätigkeiten in den Bereichen der Wasser-, der Energie- und der Verkehrsversorgung sowie der Telekommunikation ausüben und für diese Tätigkeiten nach dem GPA und andern völkerrechtlichen Verträgen auch unter dieses Gesetz fallen. Er kann dieses Gesetz oder einzelne Bestimmungen auf weitere öffentliche Aufträge des Bundes anwendbar erklären. Gegenüber ausländischen Anbietern und Anbieterinnen gilt eine solche Ausdehnung des Geltungsbereiches nur, soweit schweizerischen Anbietern und Anbieterinnen im betreffenden Staat Gegenrecht gewährt wird. In jedem Fall gelten die Grundsätze nach Artikel 8. Die Anwendung des Rechtsmittelverfahrens (5. Abschnitt) auf solche Aufträge ist ausgeschlossen.. Bundespersonalgesetz vom 4. März Art. 7 Grundsätze Der Arbeitgeber bearbeitet die für die Personal- und Lohnbewirtschaftung notwendigen Personendaten. Die Ausführungsbestimmungen regeln im Rahmen des Bundesgesetzes vom 9. Juni 99 über den Datenschutz: Art. 7 Personaladministration Die Arbeitgeber bearbeiten in Papierform und in einem oder mehreren Informa tionssystemen Daten ihrer Angestellten zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere für: 6 SR ; BBl SR 7.0.

18 e-parl :0-8 - a. die Voraussetzungen und die Zuständigkeit für die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten über Sozialmassnahmen sowie über betreibungs-, administrativ- und strafrechtliche Massnahmen; b. die Voraussetzungen und die Zuständigkeit für die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen nach Artikel Buchstaben c und d des Bundesgesetzes vom 9. Juni 99 über den Datenschutz, soweit diese für die Personalentwicklung notwendig ist und die betroffene Person ihr schriftlich zugestimmt hat; c. die Aufbewahrungsfrist, die Organisation der automatisierten Systeme sowie die Datensicherheit; sie können den Datenzugriff im Abrufverfahren vorsehen. Die zuständigen Stellen dürfen Personendaten an Dritte nur weitergeben, wenn dafür eine rechtliche Grundlage besteht oder die betroffene Person der Datenweitergabe schriftlich zugestimmt hat. a. die Ermittlung des erforderlichen Personalbedarfs; b. die Sicherung des erforderlichen Personalbestands durch Gewinnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; c. die Lohn- und Gehaltsabrechnung, das Anlegen von Personalakten, die Meldungen an die Sozialversicherungen; d. das Fördern sowie den langfristigen Erhalt von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; e. die Erhaltung und Verbesserung der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; f. die Planung, Steuerung und Kontrolle durch Datenanalysen, Vergleiche, Berichterstattung und Massnahmenplanung. Sie können folgende für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz notwendigen Daten ihres Personals, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bearbeiten: a. Angaben zur Person; b. Angaben zur gesundheitlichen Situation in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit; c. Angaben zu Leistungen und Potenzial sowie zur persönlichen und beruf lichen Entwicklung; d. erforderliche Daten im Rahmen der Mitwirkung beim Vollzug des Sozialversicherungsrechts; e. Verfahrensakten und Entscheide von Behörden in Verbindung mit der Arbeit. Sie sind verantwortlich für den Schutz und die Sicherheit der Daten. 4 Sie dürfen Daten an Dritte weitergeben, wenn dafür eine rechtliche Grundlage besteht oder die betroffene Person der Weitergabe schriftlich zugestimmt hat.

19 e-parl : Sie erlassen Ausführungsbestimmungen über: a. die Architektur, die Organisation und den Betrieb des Informationssystems oder der Informationssysteme; b. die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung; c. die Berechtigungen zur Datenbearbeitung; d. die Datenkategorien nach Absatz ; e. den Schutz und die Sicherheit der Daten. 6 Sie können die Bekanntgabe von nicht besonders schützenswerten Daten im Abrufverfahren vorsehen. Sie erlassen dazu Ausführungsbestimmungen. Art. 7a Personalinformationssystem Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) betreibt für die Bundesverwaltung ein Personalinformationssystem. Dieses dient der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere: a. der zentralen Verwaltung der Personendaten über die Angestellten der Bundesverwaltung und der Bewirtschaftung dieser Daten durch die Verwaltungseinheiten; b. der Bearbeitung der Lohndaten und der Durchführung von Evaluationen, Budgetsimulationen und Personalkostenplanungen; c. der Integration der Datenverwaltung in das System für das Finanz- und Rechnungswesen; d. der Verwaltung von für die Kaderförderung und Managemententwicklung relevanten Daten. Art. 7a Aufgehoben

20 e-parl :0-0 - Die Daten nach Absatz Buchstabe d werden im Einvernehmen mit der angestellten Person verwaltet. Im Personalinformationssystem können folgende besonders schützenswerte Personendaten der Angestellten bearbeitet werden: a. Staatsangehörigkeit; b. medizinisch bedingte Pensionierung; c. Elternurlaub; d. Reduktion der Erwerbsfähigkeit; e. Beurteilungsstufe, gestützt auf die Leistungsbeurteilung; f. Verhaltens- und Fachkompetenzen; g. Daten zur Personalentwicklung, insbesondere zur Kaderförderung, Managemententwicklung und Potenzialerfassung; h. Lohnpfändung. 4 Jede Verwaltungseinheit erfasst die Daten über ihre Angestellten. Sie ist verantwortlich für den Schutz dieser Daten. 5 Die Personaldienste, die Fachdienstleistungszentren Personal, die Finanzdienste und die für den technischen Support verantwortlichen Dienststellen erhalten Zugriff auf das Personalinformationssystem, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. 6 Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über: a. die Organisation und den Betrieb des Personalinformationssystems; b. die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Bekanntgabe, Archivierung und Vernichtung; c. die Berechtigungen zur Datenbearbeitung; d. die Datenkataloge; e. die Datensicherheit und den Datenschutz;

21 e-parl :0 - - f. die Bekanntgabe von nicht besonders schützenswerten Daten aus dem Personalinformationssystem an Organisationen und Personen ausserhalb der Bundesverwaltung im Abrufverfahren. Art. 7b Bewerbungsdossier Stellenbewerberinnen und -bewerber können ihr Bewerbungsdossier in Papierform oder in elektronischer Form einreichen. Art. 7b Aufgehoben Der Arbeitgeber kann in Papierform eingereichte Bewerbungsdossiers einlesen. Das ausdrückliche Einverständnis der Bewerberinnen und Bewerber ist erforderlich für: a. die Durchführung von Persönlichkeitstests; b. das Einholen von Referenzen; c. das Einholen von grafologischen Gutachten. 4 Nur die Personaldienste, die Fachdienstleistungszentren Personal und die für die Auswahl verantwortlichen Personen haben Zugriff auf die Bewerbungsdossiers. Sie können die Bewerbungsdossiers in einem Informationssystem bearbeiten, wenn diese vor dem Zugriff unberechtigter Dritter geschützt sind. 5 Der Arbeitgeber oder die zuständige Verwaltungseinheit ist verantwortlich für den Schutz der Daten und die Sicherheit des Informationssystems; vorbehalten ist die Verantwortung der Departemente, deren Fachdienstleistungszentren Personal Zugriff auf Bewerbungsdossiers haben.

22 e-parl : Am Ende des Bewerbungsverfahrens werden die Daten der Bewerberinnen und Bewerber, die angestellt werden, in das Personalinformationssystem nach Artikel 7a übertragen. 7 Den abgewiesenen Bewerberinnen und Bewerbern werden die in Papierform eingereichten Bewerbungsdossiers zurückgesendet. Die übrigen Daten werden, mit Ausnahme des Bewerbungsschreibens, innert drei Monaten vernichtet. Besondere Vereinbarungen mit den Stellenbewerberinnen und Stellenbewerbern bleiben vorbehalten. Die Aufbewahrungsfrist eines Dossiers kann verlängert werden, wenn dieses für die Behandlung von Beschwerden nach Artikel Absatz des Gleichstellungsgesetzes vom 4. März 995 benötigt wird. Art. 7c Personaldossier Das Personaldossier kann folgende besonders schützenswerte Personendaten enthalten: a. die Daten nach Artikel 7b; b. Arztzeugnisse; c. Schlussfolgerungen aus ärztlichen Feststellungen des ärztlichen Dienstes; d. Dauer der Absenzen infolge Krankheit und Unfall; e. Leistungsbeurteilungen und Zielvereinbarungen sowie die auf einer Beurteilung beruhenden Entscheide; f. Verhaltens- und Fachkompetenzen; g. Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Potenzialbeurteilungen; h. öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen; i. Verfahrensakten und Entscheide betreffend Disziplinaruntersuchungen; j. Beschlüsse betreffend Lohnpfändun- Art. 7c Aufgehoben

23 e-parl :0 - - gen; k. IV-Anmeldungen und Unfallmeldungen; l. Entscheide der IV-Stelle, der SUVA und der Militärversicherung; m. Daten nach Artikel des Bundesgesetzes vom 4. März 000 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten; n. Religionszugehörigkeit der versetzungspflichtigen Angestellten des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten; o. Verfügungen der Fachstelle für Personensicherheitsprüfung; p. Auszüge aus Gerichtsurteilen zwecks Festlegung der Anspruchsberechtigung für Familienzulagen; q. Arbeitszeugnisse. Der Arbeitgeber kann in Papierform eingereichte Bewerbungsdossiers einlesen. Nur die Personaldienste, die Fachdienstleistungszentren Personal und die verantwortlichen Vorgesetzten haben Zugriff auf die Personaldossiers, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Sie können die Personaldossiers in einem Informationssystem bearbeiten, wenn diese vor einem Zugriff unberechtigter Dritter geschützt sind. 4 Der Arbeitgeber oder die zuständige Verwaltungseinheit ist verantwortlich für den Schutz der Daten und die Sicherheit des Informationssystems; vorbehalten ist die Verantwortung der Departemente, deren Fachdienstleistungszentren Personal Zugriff auf die Personaldossiers haben. 5 Leistungsbeurteilungen sowie gestützt darauf gefällte Entscheide dürfen während höchstens zehn Jahren aufbewahrt

24 e-parl :0-4 - werden. Nach Ablauf dieser Frist werden diese Dokumente vernichtet. 6 Ausnahmsweise dürfen diese Dokumente länger aufbewahrt werden, soweit Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis es rechtfertigen. In diesen Fällen werden sie spätestens nach Abschluss des Verfahrens vernichtet. 7 Die Ausführungsbestimmungen regeln: a. die Organisation und den Betrieb des Informationssystems; b. die Datenkataloge; c. die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen zur Verhinderung der Bearbeitung von Personendaten durch unberechtigte Dritte; d. die Aufbewahrung und Vernichtung der Daten mit Ausnahme der Leistungsbeurteilungen. Art. d Vorsorgewerke Die Arbeitgeber bilden zusammen mit ihren Angestellten und den zugeordneten Rentenbeziehenden je eigene Vorsorgewerke. Mehrere Arbeitgeber können mit Zustimmung des Bundesrats ein gemeinschaftliches Vorsorgewerk bilden. Die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit eigener Rechnung, die ohne spezialgesetzliche Abweichungen und ohne eigene personalrechtliche Arbeitgeberbefugnisse nach den Artikeln Absatz und 7 Absatz diesem Gesetz unterstellt sind, bilden mit Art. d Abs. dritter Satz, zweiter und dritter Satz und bis... Der Bundesrat kann den Zusammenschluss mehrerer Arbeitgeber zu einem gemeinschaftlichen Vorsorgewerk vorschreiben.

25 e-parl :0-5 - dem Arbeitgeber Bundesrat ein gemeinschaftliches Vorsorgewerk (Vorsorgewerk Bund), sofern die spezialgesetzlichen Vorschriften nichts anderes vorsehen. Jeder Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund ist Vertragspartei des gemeinschaftlichen Anschlussvertrages.... Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Artikel a Absatz können sich mit Zustimmung des Bundesrates ebenfalls dem Vorsorgewerk Bund anschliessen. Jeder Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund ist Vertragspartei des gemeinschaftlichen Anschlussvertrages. bis Legen insbesondere Grösse, Struktur und Aufgaben eines Arbeitgebers den Zusammenschluss nach Absatz oder einen Anschluss an das Vorsorgewerk Bund aus versicherungstechnischen oder vorsorgetechnischen Gründen nahe, so kann der Bundesrat den Zusammenschluss anordnen oder einem Anschlussbegehren zustimmen. Die Vorsorgewerke tragen die auf sie entfallenden Kosten selber. Bei gemeinschaftlichen Vorsorgewerken stellt PUBLICA nach Arbeitgebern getrennt Rechnung.. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 7. Juni Art. Vorinstanzen Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: a. des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; Art. Bst. b Ziff. 7 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: 8 SR 7.

26 e-parl :0-6 - b. des Bundesrates betreffend:. die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom. Oktober 00,. die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom. Juni 007,. die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom. Oktober 00 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen, 4. das Verbot einer Tätigkeit nach dem Bundesgesetz vom. März 997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, 5. die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 7. Juni 0 über das Eidgenössische Institut für Metrologie; 6. die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 6. Dezember 005; c. des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; c bis. des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines b. des Bundesrates betreffend: 7. die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 9 ; 9 SR ; BBl 06 5

27 e-parl :0-7 - Personals; c ter. der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; c quater. des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; c quinquies. der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; d. der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; e. der Anstalten und Betriebe des Bundes; f. der eidgenössischen Kommissionen; g. der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; h. der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlichrechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; i. kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. 4. Bundesgesetz vom 0. Dezember über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Art. 7 Errichtung und Aufgaben Der Bundesrat errichtet im Rahmen der Bundesverwaltung eine Zentrale Ausgleichsstelle. Art. 7 Abs. bis 0 SR 8.0

28 e-parl :0-8 - bis Die Zentrale Ausgleichsstelle ist für die Rechnungsführung der Sozialversicherungen Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung und Erwerbsersatzordnung verantwortlich. Sie führt die Rechnungen der drei Sozialversicherungen getrennt und erstellt jährliche sowie monatliche Bilanzen und Erfolgsrechnungen. Die Zentrale Ausgleichsstelle rechnet periodisch mit den Ausgleichskassen über die vereinnahmten Beiträge und die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen ab. Sie überwacht den Abrechnungsverkehr und kann zu diesem Zweck bei den Ausgleichskassen die Abrechnungen an Ort und Stelle prüfen oder Belege einverlangen. Die Zentrale Ausgleichsstelle sorgt dafür, dass die sich aus den Abrechnungen ergebenden Saldi von den Ausgleichskassen dem AHV-Ausgleichsfonds überwiesen bzw. aus diesem den Ausgleichskassen vergütet werden. Zu diesem Zweck sowie zur Gewährung von Vorschüssen an die Ausgleichskassen ist sie befugt, direkt Anweisungen auf den AHV-Ausgleichsfonds auszustellen. 4 Die Zentrale Ausgleichsstelle führt: a. ein zentrales Versichertenregister, worin die den Versicherten zugewiesenen Versichertennummern und die Ausgleichskassen, die für eine versicherte Person ein individuelles Konto führen, erfasst sind; b. ein zentrales Register der laufenden Leistungen, worin die Geldleistungen erfasst sind und das dazu dient, ungerechtfertigte Zahlungen zu vermeiden, die

29 e-parl :0-9 - Anpassung der Leistungen zu erleichtern und den Ausgleichskassen Todesfälle zu melden. 5 Die Zentrale Ausgleichsstelle sorgt dafür, dass bei Eintritt eines Rentenfalles alle individuellen Konten der versicherten Person berücksichtigt werden. Art. 07 Bildung Unter der Bezeichnung Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Ausgleichsfonds) wird ein selbstständiger Fonds gebildet, dem alle Einnahmen gemäss Artikel 0 gutgeschrieben und alle Leistungen gemäss dem ersten Teil, dritter Abschnitt, sowie die Ausgaben auf Grund des Regresses nach den Artikeln 7 75 ATSG und die Zuschüsse gemäss Artikel 69 Absatz dieses Gesetzes belastet werden. Art. 07 Abs. Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung» (AHV-Ausgleichsfonds) wird ein Fonds gebildet, dem alle Einnahmen gemäss Artikel 0 gutgeschrieben und alle Leistungen gemäss dem dritten Abschnitt des ersten Teils, die Zuschüsse gemäss Artikel 69 Absatz dieses Gesetzes sowie die Ausgaben auf Grund des Regresses nach den Artikeln 7 75 ATSG belastet werden. Der Bund leistet seinen Beitrag monatlich an den AHV-Ausgleichsfonds. Der AHV-Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter den Betrag einer Jahresausgabe sinken. Art. 08 Anlage und Rechnungsführung Die Aktiven des AHV-Ausgleichsfonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie ein marktkonformer Ertrag gewährleistet sind. Es sind jederzeit genügend Barmittel bereitzuhalten, damit den Ausgleichskassen die Abrechnungssaldi zu ihren Gunsten vergütet und ihnen Vorschüsse gewährt werden können. Art. 08 Aufgehoben SR 80.

30 e-parl :0-0 - Die Jahresrechnung, die Bilanz und der detaillierte Vermögensausweis sind zu veröffentlichen. Art. 09 Verwaltung Der Bundesrat ernennt auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung einen Verwaltungsrat von elf Mitgliedern. Den Versicherten, den schweizerischen Wirtschaftsverbänden und dem Bund ist eine angemessene Vertretung zu gewähren. Der Verwaltungsrat entscheidet über die Anlage der Mittel des AHV-Ausgleichsfonds, überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und legt die Rechnung ab. Er kann zur Durchführung oder Überwachung einzelner Geschäfte oder Arten von Geschäften Ausschüsse ernennen. Art. 09 Verwaltung Die Verwaltung des Fonds richtet sich nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom. Der Bundesrat erlässt ein Geschäftsreglement, das die Tätigkeit des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse, die Sekretariatsführung und den Vollzug seiner Beschlüsse regelt. Art. 0 Steuerfreiheit Für den AHV-Ausgleichsfonds gilt die Steuerfreiheit nach Artikel 80 ATSG; vorbehalten bleibt die Erhebung von Vermögenssteuern für Grundeigentum, das keine notwendige und unmittelbare Beziehung zur Verwaltungstätigkeit des AHV-Ausgleichsfonds hat. Art. 0 Aufgehoben SR ; BBl 06 5

31 e-parl :0 - - Art. 77 Grundsatz Die auf Grund dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden finanziert durch: a. die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber gemäss den Artikeln und ; b. die Beiträge des Bundes; b bis. Einnahmen, die sich aus der für die Versicherung bestimmten Anhebung der Mehrwertsteuersätze ergeben; c. die Zinsen des Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung nach dem Bundesgesetz vom. Juni 008 über die Sanierung der Invalidenversicherung; d. die Einnahmen aus dem Rückgriff auf haftpflichtige Dritte. Die Hilflosenentschädigung und die ausserordentlichen Renten werden ausschliesslich durch den Bund finanziert. 5. Bundesgesetz vom 9. Juni 959 über die Invalidenversicherung Art. 77 Abs. Bst. c Die aufgrund dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden finanziert durch: c. die Zinsen des Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung nach Artikel 79; Art c. die Vermögenserträge des Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung nach Artikel 79; Art. 79 Rechnungsführung Dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung werden alle Einnahmen nach Artikel 77 gutgeschrieben und alle Ausgaben nach den Artikeln 4 5, quater und 7 75 dieses Gesetzes sowie die Ausgaben aufgrund des Regresses nach den Artikeln 7 75 ATSG belastet. Über Einnahmen und Ausgaben der Invalidenversicherung ist gesondert Rechnung zu führen und eine eigene Bilanz zu erstellen. Der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter 50 Prozent einer Jahresausgabe sinken. Art. 79 Bildung Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung» (IV-Ausgleichsfonds) wird ein Fonds gebildet, dem alle Einnahmen nach Artikel 77 gutgeschrieben und alle Ausgaben nach den Artikeln 4 5, 66 68quater und 7 75 dieses Gesetzes sowie die Ausgaben aufgrund des Regresses nach den Artikeln 7 75 ATSG 4 belastet werden. Der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter 50 Prozent einer Jahresausgabe sinken. SR SR 80.

32 e-parl :0 - - Art. 79a Verwaltung Der Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung wird durch die gleichen Organe verwaltet wie der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Artikel 0 AHVG ist sinngemäss anwendbar. Art. 79a Verwaltung Die Verwaltung des Fonds richtet sich nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom Erwerbsersatzgesetz vom 5. September 95 6 Art. 8 Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung» wird ein selbstständiger Fonds gebildet, dem alle auf diesem Gesetz beruhenden Einnahmen und Leistungen gutgeschrieben oder belastet werden. Über Einnahmen und Ausgaben der Erwerbsersatzordnung ist gesondert Rechnung zu führen und eine eigene Bilanz zu erstellen. Der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter 50 Prozent einer Jahresausgabe sinken. Art. 8 Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung» (EO- Aus gleichsfonds) wird ein Fonds gebildet, dem alle auf diesem Gesetz beruhenden Einnahmen und Leistungen gutgeschrieben oder belastet werden. Der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter 50 Prozent einer Jahresausgabe sinken. Die Verwaltung des Fonds richtet sich nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 7. 4 Der Ausgleichsfonds wird durch die gleichen Organe verwaltet wie der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Artikel 0 AHVG ist sinngemäss anwendbar. 5 SR ; BBl SR SR ; BBl 06 5

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