ST.GALLER ERBRECHTSTAG
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- Oldwig Otto
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1 ST.GALLER ERBRECHTSTAG Mittwoch, 25. November 2015 Kongresshaus Zürich Universität St.Gallen Bodanstrasse St.Gallen Tel. +41 (0) Fax +41 (0)
2 THEMEN UND ADRESSATENKREIS Die Beratung, die Rechtsgeschäftsplanung und die Prozessführung im Erbrecht werden immer an spruchs voller. Dies hängt mit gesellschaftlichen Entwicklungen (fragilere familienrechtliche Ver hält nisse, längere Lebensdauer) und mit immer komplexeren Rechtslagen auch ausserhalb des Erbrechts, welche auf dieses ausstrahlen, und schliesslich mit dem Phänomen zu tun, dass Erblasser und Erben immer öfter versuchen, die herkömmlichen Regeln des Erbrechts bis an deren Grenzen auszureizen oder gar auszuhebeln. Die Referate des diesjährigen St.Galler Erbrechtstages befassen sich daher hauptsächlich mit der sorgfältigen Nachlassplanung und dem erbrechtlichen Knowhow. Daneben ist die Tagung ein Forum für fachliche Diskussionen. Die Tagung richtet sich an RechtsanwältInnen, NotarInnen, Gerichte, MediatorInnen. Die Referierenden treten regelmässig mit Fachpublikationen zum Erbrecht an die Öffentlichkeit und sind mit der Praxis vertraut. Stichworte zu den einzelnen Referaten: (1) In der Familie besteht Einigkeit, dass mit der warmen statt mit der kalten Hand gegeben werden soll. Versuchen aber Dritte oder nicht genehme Familienmitglieder, diese Hand zu führen und die leb zeitigen Dispositionen oder Verfügungen von Todes wegen zu ihren Gunsten zu beeinflussen, stellt sich die Frage, ob und wie dies verhindert werden kann und welche erbrechtlichen Instru mente später zur Beseitigung oder Neutralisierung dieser unerwünschten Dispositionen genutzt werden können. Das Referat will die Problemlagen skizzieren und eine Auslegeordnung der Vorund Nachteile allfälliger Abwehr- und Korrekturmassnahmen z.b. aus dem Erwachsenenschutz, dem Straf recht oder dem Erbrecht vornehmen. (2) Im Erbrecht sind Konstellationen von anwaltlichen Doppel- und Mehrfachvertretungen erfahrungsgemäss häufiger anzutreffen als in anderen Rechtsgebieten. Der Anwalt/die Anwältin muss gemäss Art. 12 lit. C BGFA jegliche Interessenkonflikte vermeiden. Es stellt sich deshalb die Frage, ob, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen er/sie mehrere Parteien in einem erbrechtlichen Zivilpro zess vertreten darf. Dies ist bei den herkömmlichen Klagen (Ungültigkeitsklage, Herabsetzungsklage, Erbschaftsklage, Erbteilungsklage etc.) jeweils gesondert zu beurteilen. Die gemeinsame Vertretung mehrerer Parteien erfordert Sorgfalt und Umsicht. (3) Darlehen und Schenkungen sind im Obligationenrecht nicht dasselbe, unterliegen aber im Erbtei lungs recht beide einer spezifischen Anrechnung. Daher ist sogar umstritten, ob es sich bei Vorem pfängen nun um Darlehen oder Schenkungen handle. Zudem kann in einer Erbteilung die Anrech nung von Darlehen zu gleichen Ergebnissen führen wie die Anrechnung von Schenkungen. Dennoch ist aber auch in diesem Kontext zwischen Darlehen und Schenkungen zu unterscheiden. (4) In der Praxis trifft man vielfältige Mängel in handschriftlichen Testamenten an. So kann es sein, dass man vor einem handschriftlichen Datum oder einem maschinengeschriebenen Testament steht, oder gar Zweifel an der Echtheit des Schriftstücks hegt; es ist nicht immer leicht zu entscheiden, welche von ihnen von Gerichten «geheilt» werden bzw. als noch akzeptable Ungeschicklichkeit oder aber als rechtlicher Mangel beurteilt werden, der auf erhobene Klage hin zur Ungültigkeit führt. In den krassesten Fällen muss das «Testament» als nichtig betrachtet werden, was in TAGUNGSLEITUNG UND REFERIERENDE REFERIERENDE / ORGANISATORISCHES
3 TAGUNGSLEITUNG UND REFERIERENDE prozessualer Hinsicht einschneidende Konsequenzen haben kann. Entsprechend versucht der Referent, eine Auslegeordnung der Mängel in materieller und in verfahrensrechtlicher Hinsicht mitzugeben. (5) und (6) Formulieren von Ehe- und Erbverträgen. Die Ermittlung des Parteiwillens und dessen redaktionelle Umsetzung in einem Ehe- und Erbvertrag ist in aller Regel anspruchsvoll. Anhand von publizierten und nicht publizierten Formulierungsvorschlägen wird deren Klarheit, Konfliktpotential und Durchsetzbarkeit analysiert und diskutiert. (7) Von Beginn bis zum Abschluss des Mandates hat der Willensvollstrecker mannigfaltige Kontakte mit Erben und Dritten. Gegenüber den Erben geht es um Informationsschreiben zu Beginn des Mandats, Erbenversammlungen, telefonische Auskünfte, periodische Informationen über den Stand und den Ablauf der Willensvollstreckung sowie der Tätigkeitsbericht am Ende des Mandats. Gegen über Dritten gehören Einholung und Erteilung von Auskünften zu den Aufgaben des Willensvoll streckers. Wieweit ist der Willensvollstrecker dazu berechtigt oder verpflichtet? Wie lässt sich der Umgang konfliktfrei gestalten? Der Referent gibt Checklisten ab. (8) Der Referent geht auf Reformpostulate im Vorfeld der Revision des Erbrechts ein, macht aber auch Anregungen, was Willensvollstrecker de lege lata aber in Optimierung der Praxis bereits heute anders machen könnten. TAGUNGSLEITUNG Prof. Dr. iur., Dr. h.c. Ivo Schwander ehem. Professor an der Universität St.Gallen, Rechtskonsulent Pestalozzi Rechts anwälte AG, Zürich lic. iur. Oliver Arter TEP, Rechtsanwalt, Wissenschaftlicher Konsulent des Instituts für Rechtswissenschaft an der Universität St.Gallen, Konsulent bei Froriep, Zürich REFERIERENDE Dr. iur. Balthasar Bessenich Advokat und Notar, Fachanwalt SAV Erbrecht, Partner Kellerhals Anwälte, Basel Martin Bichsel Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt SAV Erb recht, Lehrbeauftragter für Notariatsrecht und no ta ri elle Praxis an der Universität Bern, Rubigen MLaw Matthias Bizzarro Rechtsanwalt, Baer und Karrer Rechtsanwälte, Lugano Prof. Dr. iur. Peter Breitschmid Professor an der Universität Zürich, Lehrstuhl für Privatrecht mit Schwerpunkt ZGB REFERIERENDE / ORGANISATORISCHES
4 TAGUNGSLEITUNG UND REFERIERENDE REFERIERENDE / ORGANISATORISCHES Prof. Dr. iur. Paul Eitel Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Erb recht, Pro fes sor an der Universität Luzern, Titu larpro fessor an der Universität Fribourg, Partner bei Bracher Spieler Schönberg Eitel Rechsteiner, Solothurn [email protected] Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser LL.M., Advokat, Professor für Zivilrecht und Zivil pro zessrecht, Universität Basel [email protected] Lic. iur. HSG Dieter Schärer Rechtsanwalt, CAS Erbrecht, stellvertr. Direktor UBS Switzerland AG, Leiter Kompetenzzentrum Willensvollstreckung Schweiz, Zürich [email protected] Dr. iur. René Strazzer Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Erbrecht, Präsi dent der Fachkommission Fachanwalt/Fachan wältin SAV Erbrecht, Sticher Strazzer Zeiter Rechtsanwälte, Zürich [email protected] TAGUNGSORT Die Tagung findet im Kongresshaus Zürich statt. KOSTEN Die Kosten betragen CHF Inbegriffen sind die Tagungsgebühr, die Tagungsunterlagen, der Begrüssungskaffee, das Stehbuffett am Mittag einschliesslich Mineralwasser und Kaffee, die Pausen getränke sowie die Getränke im Plenum. AN- UND ABMELDUNGEN Bitte melden Sie sich online: per Mail: [email protected] oder per Post: Institut für Rechts wissenschaft (IRP-HSG), Bodanstrasse 4, 9000 St.Gallen an. Die Rechnung für die Tagungsgebühr wird Ihnen vor der Tagung zugestellt. Die Teilnehmerkarte werden Sie ebenfalls vor der Tagung separat erhalten. Bei Abmeldungen, die später als dem 26. Oktober 2015 erfolgen, werden CHF 350. in Rechnung gestellt, bei Abmeldungen nach dem 16. November 2015 wird der volle Betrag in Rechnung gestellt. BESCHEINIGUNG Über die Teilnahme an der Tagung wird auf Wunsch eine Bescheinigung ausgestellt. CREDITS FachanwältInnen SAV Erbrecht erhalten gemäss Entscheid der Fachkommission SAV Erbrecht 8 Credit Points bei persönlicher Teilnahme am gesamten Programm. DURCHFÜHRUNGSVORBEHALT Der Veranstalter behält sich vor, aus zwingenden Gründen einzelne Referate oder Referierende kurz fris tig durch andere zu ersetzen oder ganz ausfallen zu lassen. Kann eine Veranstaltung nicht durch ge führt werden, erhalten die angemeldeten Personen spätestens zwei Wochen vor dem Durchfüh rungs termin eine persönliche Informations . Kleinere Änderungen im Veran stal tungs programm werden laufend auf publiziert.
5 Anmeldung zur Veranstaltung Mittwoch, 25. November 2015, Kongresshaus Zürich (1179.) PROGRAMM ab Begrüssungskaffee Eröffnung der Tagung Die (fehl-)geleitete warme Hand Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser Die anwaltliche Doppel- und Mehrfach vertretung im erbrechtlichen Prozess Dr. iur. René Strazzer Kaffeepause Darlehen Schenkung Vorempfang Prof. Dr. iur. Paul Eitel Mängel handschriftlicher Testamente MLaw Matthias Bizzarro Mittagessen Formulieren von Ehe- und Erbverträgen (1) und (2) Kaffeepause Verhältnis des Willensvollstreckers zu Erben und Dritten im Laufe des Mandats lic. iur. Dieter Schärer Was der Gesetzgeber bei der Willensvoll streckung besser machen könnte und was die Willensvollstrecker bereits heute besser machen könnten Prof. Dr. iur. Peter Breitschmid Tagungsabschluss Dr. iur. Balthasar Bessenich Martin Bichsel Universität St.Gallen Tel. +41 (0) Fax +41 (0)
6 Anmeldung zur Veranstaltung PROGRAMM Mittwoch, 25. November 2015, Kongresshaus Zürich (1179.) Die Anmeldung gilt für (Vorname, Name, Titel/Stellung/Funktion)*: Zustelladresse für Rechnung und Tagungsunterlagen: Telefon: o Anmeldebestätigung (nur per ) o Teilnahmebestätigung INFOS Bitte bedienen Sie mich regelmässig mit den Programmen und Informationen Ihres Instituts: o per Post o per (Newsletter) Ich wäre auch an Veranstaltungen zu folgenden Themen interessiert: Mit der Anmeldung zur Tagung anerkennt der/die Unterzeichnende die Teil nahme be din gungen gemäss diesem Programm. Ort/Datum: Unterschrift: * Ich bin damit einverstanden, dass diese Angaben in einem den Teilnehmenden zu gänglichen Teilnahmeverzeichnis erscheinen. Universität St.Gallen Bodanstrasse St.Gallen Tel. +41 (0) Fax +41 (0)
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