7.1. in der Fassung der Sechsten Änderungssatzung vom

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1 7.1 atzung über die traßenreinigung und die Erhebung von traßenreinigungsgebühren (traßenreinigungs- und Gebührensatzung) der tadt Viersen vom in der Fassung der echsten Änderungssatzung vom Der Rat der tadt Viersen hat aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW.. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV. NRW.. 271), der 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher traßen (traßenreinigungsgesetz - trreing NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NW.. 706; ber /GV. NRW. 2061), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW.. 390), und der 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW.. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW.. 394), in seiner itzung am folgende atzung beschlossen: 1 Reinigungspflicht (1) Die tadt betreibt die Reinigung der öffentlichen traßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach 2 ff. dieser atzung den Grundstückseigentümern übertragen wird. (2) Die Reinigungspflicht umfasst die traßenreinigung sowie die Winterwartung der en und e. Die traßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der traße, die die Hygiene oder das tadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Die Reinigungspflicht der tadt beinhaltet als Winterwartung insbesondere das chneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen tellen der verkehrswichtigen traßen bei chnee- und Eisglätte. rt und Umfang der Reinigungspflichten der nlieger ergeben sich aus den 2 4 dieser atzung. (3) ls e im inne dieser atzung gelten - alle selbständigen e, - die gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen 240 traßenverkehrs-ordnung - tvo), - alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen traßenteile, - Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem traßenrand bei allen traßen und traßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1/325.2 tvo) und Fußgängerbereichen (Zeichen 242.1/242.2 tvo). (4) ls im inne dieser atzung gilt die gesamte übrige traßenoberfläche. Dazu gehören die dem Fahrverkehr dienenden Teile der traße. Hierzu gehören befestigte eitenstreifen, Parkstreifen, Bushaltebuchten sowie Radwege. 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer (1) Die Übertragung der Reinigungspflicht von traßen oder traßenabschnitten wird nach Maßgabe des anliegenden traßenverzeichnisses auf die Eigentümer der an den jeweiligen traßen oder traßenabschnitten angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen. ind Grundstücke mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die telle des Eigentümers der Erbbauberechtigte Das traßenverzeichnis ist Bestandteil dieser atzung. (2) uf ntrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der tadt mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner telle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.

2 (3) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Verpflichtungen des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen oder bfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den Reinigungspflichtigen nicht von seiner Reinigungspflicht. 3 Umfang der übertragenen traßenreinigungspflicht (1) Die reinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur traßenmitte. Ist nur auf einer traßenseite ein reinigungspflichtiger nlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte traßenfläche. (2) elbstständige e sind entsprechend bs. 1, die übrigen e in ihrer gesamten Breite zu reinigen. Die reinigung umfasst unabhängig vom Verursacher auch die Beseitigung von Unkraut und sonstigen Verunreinigungen. Der Einsatz von wassergefährdenden toffen bzw. toffgemischen, wie zum Beispiel Herbiziden oder Bioziden, ist nicht zulässig. (3) en und e sind einmal wöchentlich zu reinigen. ußergewöhnliche Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Belästigende taubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach der Reinigung zu entfernen. Laub ist sofort zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt. 4 Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht (1) Die e sind in einer auf 1,20 m begrenzten Breite von chnee freizuhalten. uf en ist bei Eis- und chneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von alz oder sonstigen auftauenden toffen grundsätzlich verboten ist. Ihre Verwendung ist nur erlaubt a) bei besonderen Witterungsverhältnissen (z.b. Eisregen) sowie b) an gefährlichen tellen, wie z.b. Treppen, Rampen, starken Gefällestrecken oder ähnlichen abschnitten, wenn durch den Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine rutschhemmende Wirkung erzielt werden kann. (2) n Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und chulbusse müssen die e so von chnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und bgang zu den Haltestelleneinrichtungen und ein gefahrloses Ein- und ussteigen in und aus den öffentlichen Verkehrsmitteln und chulbussen gewährleistet ist. (3) Ist die Winterwartung der übertragen, so sind bei Eis- und chneeglätte - gekennzeichnete Fußgängerüberwege ( Zebrastreifen ), - die in der Höhe von Querungshilfen sowie die Querungshilfen selbst und - Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der e an traßenkreuzungen oder einmündungen jeweils bis zur Mitte der bzw. der Querungshilfe zu streuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. 3 bs. 1 gilt entsprechend. (4) In der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr gefallener chnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des chneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr des Vortages gefallener chnee und entstandene Glätte sind bis 7:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Ist der folgende Tag ein onn- oder Feiertag, ist nach 20:00 Uhr des Vortages gefallener chnee oder entstandene Glätte bis 9:00 Uhr zu beseitigen. Der chnee ist auf dem an die grenzenden Teil des es oder erforderlichenfalls auf dem rand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit alz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender chnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von chnee und Eis freizuhalten. chnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den und die geschafft werden

3 5 Begriff des Grundstücks (1) Grundstück im inne dieser atzung ist grundsätzlich das Buchgrundstück. (2) Eine bweichung vom Buchgrundstück kommt nur in Betracht, wenn sie unter dem Gesichtspunkt der Gebührengerechtigkeit geboten ist. (3) Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung durch die traße, insbesondere durch einen Zugang oder eine Zufahrt, möglich ist. Dies gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch nlagen wie Gärten, Böschungen, Grünanlage, Mauern oder in ähnlicher Weise von der traße getrennt ist. 6 Benutzungsgebühren Die tadt erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen traßen Benutzungsgebühren nach 6 bs. 2 KG in Verbindung mit 3 bs. 1 trreing NRW. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Reinigung sowie auf die Reinigung der traßen oder traßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die tadt. 7 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die den gereinigten traßen zugewandten Grundstücksseiten, soweit das Grundstück durch diese traßen erschlossen wird. ls der traße zugewandt im inne des atzes 1 gilt eine Grundstücksseite, wenn sie entlang, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 zur traße verläuft. Grenzt ein Grundstück an traßen an, so wird als Grundstücksseite die Frontlänge berücksichtigt. Grenzt ein Grundstück nicht mit der gesamten Frontlänge an traßen an, dann werden zusätzlich zu der Frontlänge die Grundstücksseiten, die den traßen zugewandt sind, in die Berechnung der Benutzungsgebühr einbezogen. Grenzt ein Grundstück nicht an traßen an, durch die es erschlossen wird, dann werden die diesen traßen zugewandten Grundstücksseiten der Berechnung der Benutzungsgebühr zu Grunde gelegt. Bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksseiten wird der chnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksseiten zu Grunde gelegt. (2) Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach bs. 1 werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und über 50 cm aufgerundet. (3) Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der en beträgt die Benutzungsgebühr jährlich (Kalenderjahr) je Meter Grundstücksseite (bs. 1 und 2) 1,50. Bei mehrfacher wöchentlicher Reinigung vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend. (4) Die Zahl der wöchentlichen Reinigungen der einzelnen traßen ergibt sich aus dem traßenverzeichnis ( 2 bs. 1). 8 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des erschlossenen Grundstückes. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (2) Wechselt der Gebührenpflichtige, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Gebührenpflichtige verpflichtet, die tadt unverzüglich zu benachrichtigen. Ein Wechsel in der Gebührenpflicht wird zum 1. Tag des auf die Benachrichtigung folgenden Monats wirksam. (3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen uskünfte zu erteilen

4 9 Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Kalendervierteljahres, das auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der traße durch die tadt folgt. ie erlischt mit dem Ende des Kalendervierteljahres, in dem die regelmäßige Reinigung durch die tadt eingestellt wird. (2) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr mit dem Beginn des Kalendervierteljahres, das der Änderung folgt. (3) Bei einem usbleiben der turnusgemäßen traßenreinigung auf der gesamten traße bis zu sechs mal im Jahr und bei einem usbleiben in Folge von Witterung und Feiertagen besteht kein nspruch auf Gebührenminderung. Das gleiche gilt bei unerheblichen Reinigungsmängeln, insbesondere wegen parkender Fahrzeuge, traßeneinbauten und traßenbauarbeiten nur auf einem Teilstück der traße. Bei einem erheblichen usbleiben und erheblichen Mängeln kann der nspruch auf Gebührenerstattung nur bis zum blauf der Klagefrist gegen die folgende Jahresveranlagung schriftlich geltend gemacht werden. (4) Die Benutzungsgebühren werden für ein Veranlagungsjahr festgesetzt und erhoben. Veranlagungsjahr ist das Kalenderjahr. ie werden zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. ugust und 15. November fällig Der Gebührenbescheid kann mit einem anderen bgabenbescheid verbunden werden. 10 Ordnungswidrigkeit (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen (a) der Vorschrift des 3 bs. 3 die ihm auferlegte Reinigung der en und der e 1 x wöchentlich nicht nachkommt; (b) der Vorschrift des 3 bs. 3 atz 2 außergewöhnliche Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt; (c) der Vorschrift des 3 bs. 3 atz 3 bei der äuberung eine belästigende taubentwicklung nicht vermeidet; (d) der Vorschrift des 3 bs. 3 atz 4 den Kehricht und sonstigen Unrat nicht unverzüglich nach Beendigung der äuberung ordnungsgemäß entfernt; (e) der Vorschrift des 3 bs. 3 atz 5 Laub nicht sofort beseitigt; (f) der Vorschrift des 4 bs. 1 atz 1 und bs. 2 e nicht von chnee freihält; (g) der Vorschrift des 4 bs. 1 atz 2 und bs. 2 auf en bei Eis und chneeglätte nicht streut; (h) der Vorschrift des 4 bs. 1 atz 2 und bs. 2 auf en zur Beseitigung von Eis- und chneeglätte alz oder sonstige auftauende toffe verwendet, obschon die Verwendung nicht durch eine usnahmesituation begründet ist; (i) der Vorschrift des 4 bs. 2 an Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und chulbusse die e nicht so von chnee freihält und bei Glätte bestreut, dass ein gefahrloser Zuund bgang zu den Haltestelleneinrichtungen und ein gefahrloses Ein- und ussteigen in und aus den öffentlichen Verkehrsmitteln und chulbussen gewährleistet ist. (j) der Vorschrift des 4 bs. 3 gekennzeichnete Fußgängerüberwege, Querungshilfen über die und Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der e an traßenkreuzungen oder einmündungen bei Eis- chneeglätte nicht streut; (k) der Vorschrift des 4 bs. 3 gekennzeichnete Fußgängerüberwege, Querungshilfen über die und Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der e an traßenkreuzungen oder einmündungen bei Eis- chneeglätte alz oder sonstige auftauende toffe verwendet, obschon die Verwendung nicht durch eine usnahmesituation begründet ist; (l) der Vorschrift des 4 bs. 4 atz 1 den in der Zeit von 7.00 Uhr bis Uhr gefallenen chnee und entstandene Glätte nach dem chneefall bzw. nach dem Entstehen der Glätte nicht unverzüglich beseitigt; - 4 -

5 (m) der Vorschrift des 4 bs. 4 atz 2 nach Uhr gefallenen chnee bzw. entstandene Glätte am folgenden Tag bis 7.00 Uhr (werktags) bzw Uhr (sonn- und feiertags) nicht unverzüglich beseitigt; (n) der Vorschrift des 4 bs. 4 atz 3 den zu räumenden chnee nicht ordnungsgemäß lagert (o) der Vorschrift des 4 bs. 4 atz 4 Baumscheiben und begrünte Flächen mit alz oder sonstigen auftauenden Mitteln bestreut; chnee, der solche auftauende Mittel enthält auf Ihnen lagert; (p) der Vorschrift des 4 bs. 4 atz 5 die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten nicht von Eis und chnee freihält; (q) der Vorschrift des 4 bs. 4 atz 6 chnee und Eis von Grundstücken auf den o- der auf die schafft. (2) Vorsätzlich oder fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500,00 EUR geahndet werden. 11 Inkrafttreten Diese atzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die atzung über die traßenreinigung und die Erhebung von traßenreinigungsgebühren (traßenreinigungs- und Gebührensatzung) der tadt Viersen vom 04. Juli 1980, zuletzt geändert durch die Dreißigste Änderungssatzung vom , außer Kraft. Viersen, den gez. T h ö n n e s s e n Bürgermeister Die atzung wurde am vom Rat der tadt Viersen beschlossen und im mtsblatt Kreis Viersen Nr. 34 vom öffentlich bekannt gemacht. Die Erste Änderungssatzung wurde am vom Rat der tadt Viersen beschlossen und im mtsblatt Kreis Viersen Nr. 40 vom öffentlich bekannt gemacht. Die Zweite Änderungssatzung wurde am vom Rat der tadt Viersen beschlossen und im mtsblatt Kreis Viersen Nr. 44 vom öffentlich bekannt gemacht. Die Dritte Änderungssatzung wurde am vom Rat der tadt Viersen beschlossen und im mtsblatt Kreis Viersen Nr. 37 vom öffentlich bekannt gemacht. Die Vierte Änderungssatzung wurde am vom Rat der tadt Viersen beschlossen und im mtsblatt Kreis Viersen öffentlich bekannt gemacht. Die Fünfte Änderungssatzung wurde am vom Rat der tadt Viersen beschlossen und im mtsblatt Kreis Viersen Nr. 42 vom öffentlich bekannt gemacht. Die echste Änderungssatzung wurde am vom Rat der tadt Viersen beschlossen und im mtsblatt Kreis Viersen Nr. 40 vom öffentlich bekannt gemacht

6 traßenverzeichnis gem. 2 bs. 1 der traßenreinigungs- und Gebührensatzung vom Erläuterungen zur Häufigkeit und zur Verteilung der Reinigungsverpflichtung Buchstabe traßenart Reinigungshäufigkeit Reinigungsverpflichtung Verpflichteter = nlieger = tadt nliegerstraße einmal wöchentlich B innerörtliche Verkehrsstraße einmal wöchentlich B1 Fußgängerbereich fünfmal wöchentlich B2 Fußgängerbereich dreimal wöchentlich B3 Fußgängerbereich einmal wöchentlich Reinigung Winterwartung auf der im Umfang nach 4 bs

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