1 Allgemeines (zuletzt geändert am , Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom , in Kraft treten der Änderungen am
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- Harald Rothbauer
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1 Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf (zuletzt geändert am , Ddf. Amtsblatt Nr. 50 vom , in Kraft treten der Änderungen am ) Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 12. Dezember 1991 aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV NW S. 475/SGV NW 2023), der 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) vom 18. Dezember 1975 (GV NW S. 706/SGV NW 2061) und der 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610) folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (zuletzt geändert am , Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom , in Kraft treten der Änderungen am ) (1) Die Stadt betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslage, bei Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach 2 den Grundstückseigentümerinnen/-eigentümern übertragen wird. Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen, Gehwege, Fußgängerstraßen (niveaugleich hergestellte Straßen, die vornehmlich dem Fußgängerverkehr bestimmt sind) und verkehrsberuhigte Bereiche gemäß 42 Abs. 4 a StVO. Zur Fahrbahn gehören auch Radwege, Sicherheitsstreifen, Parkstreifen und Haltestellenbuchten; Gehwege sind selbständige Gehwege sowie alle Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und/oder deren Benutzung durch Fußgängerinnen/Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. (2) Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfasst insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, der Fußgängerüberwege und der gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee und Eisglätte. (3) Die Bezeichnung der öffentlichen Straßen, die Häufigkeit der Reinigung einer Straße oder eines selbständigen Gehweges sowie die Anzahl der wöchentlichen Reinigungen ergeben sich aus dem Straßenreinigungsverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist. Nicht der Straßenreinigung unterliegende Straßen im privaten Eigentum sind im Straßenreinigungsverzeichnis an Stelle der Angabe der Reinigungsklasse als Aprivat@ gekennzeichnet. 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümerinnen/ Grundstückseigentümer (zuletzt geändert am , Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom , in Kraft treten der Änderungen am ) (1) Die Reinigung der im anliegenden Straßenreinigungsverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist, besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen und Gehwege wird den Eigentümerinnen/Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke ( 4) auferlegt. Art und Umfang der Reinigungspflicht wird in 3 dieser Satzung geregelt. Sind die Grundstückseigentümerinnen/-eigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung nur bis zur Straßenmitte. 1
2 (2) Die Winterwartung auf allen Gehwegen, Fußgängerstraßen und verkehrsberuhigten Bereichen wird den Eigentümerinnen/Eigentümern der angrenzenden und von der Straße erschlossenen Grundstücke übertragen. (3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle der Eigentümerin/des Eigentümers die/der Erbbauberechtigte. (4) Auf Antrag der/des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an ihrer/seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht. 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht (zuletzt geändert am , Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom , in Kraft treten der Änderungen am ) (1) Die Fahrbahnen und die Gehwege sind in der im Straßenreinigungsverzeichnis festgelegten Häufigkeit in der Zeit vom 1. April bis 30. September bis spätestens Uhr und in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März bis spätestens Uhr zu reinigen. ²Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. ³Kehricht und sonstiger Unrat sind nach der Reinigung unverzüglich zu entfernen. 4 Der Einsatz von Herbiziden bzw. Bioziden ist nicht zulässig. (2) Gehwege sind in einer Breite von 1 m, Fußgängerstraßen und Straßen, bei denen kein oder kein getrennter Gehweg vorhanden ist (z. B. wohnumfeldverbesserte oder verkehrberuhigte Bereiche), sind auf beiden Seiten, in Sackgassen oder Wendehämmern auf allen Seiten, in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, mindestens jedoch 1 m, von Schnee freizuhalten. ²Bei Eis und Schneeglätte sind die Gehwege, Fußgängerstraßen und Straßen, bei denen kein oder kein getrennter Gehweg vorhanden ist, in dem in Satz 1 genannten Umfang, die von den Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen auf den für den Fußgängerverkehr notwendigen Übergängen und auf gefährlichen Stellen mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen. ³Die Verwendung von Streusalz ist grundsätzlich verboten. 4 Der Einsatz ist nur erlaubt an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.b. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. 5 Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden; Schnee, der solche auftauenden Mittel enthält, darf auf ihnen nicht gelagert werden. 6 In der Zeit von 7.00 bis Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind nach dem Schneefall bzw. nach dem Entstehen der Glätte unverzüglich zu beseitigen. 7 Nach Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am folgenden Tag 1. wenn dieser ein Werktag ist, bis 7.00 Uhr, 2. wenn dieser ein Sonn- oder Feiertag ist, bis 9.00 Uhr zu beseitigen. (3) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse müssen zusätzlich zu den Gehwegen Zugänge zur Bordsteinkante mindestens im Umfang gemäß Abs. 2 Satz 1 so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. Das gilt entsprechend für Zugänge zu den Depotcontainern. 2
3 (4) Liegen Teileinrichtungen der Straße (z. B. Parkstreifen) zwischen Gehweg und Grundstück, so wird die Winterwartung auch für diesen Teil des Gehweges der Eigentümerin/dem Eigentümer des an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücks übertragen. (5) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn geschafft werden. (6) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, befreit den nach 2 Verpflichteten nicht von seiner Reinigungspflicht. 4 Begriff des Grundstücks (zuletzt geändert am , Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom , in Kraft treten der Änderungen am ) (1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Buchgrundstück. Abweichend vom Buchgrundstücksbegriff bilden Teilflächen eines Buchgrundstücks mehrere Grundstücke im Sinne dieser Satzung, wenn es sich bei diesen Teilflächen um in jeder Hinsicht selbstständige und voneinander unabhängige Flächen- und Nutzungseinheiten handelt; mehrere Buchgrundstücke einer Eigentümerin/eines Eigentümers bilden ein Grundstück im Sinne dieser Satzung, wenn sie nur in ihrer Gesamtheit, nicht aber jeweils für sich gesehen wirtschaftlich nutzbar sind. (2) Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung durch die Straße, insbesondere durch einen Zugang oder eine Zufahrt, möglich ist. Dies gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt ist. 5 Benutzungsgebühren (zuletzt geändert am , Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom , in Kraft treten der Änderungen am ) Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach 6 Abs. 2 KAG in Verbindung mit 3 StrReinG NW. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt ebenso, wie die Kosten der Winterwartung. 6 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (zuletzt geändert am , Ddf. Amtsblatt Nr. 50 vom , in Kraft treten der Änderung am ) (1) Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Grundstücksseiten entlang der Straße (Frontlänge), durch die das Grundstück erschlossen ist, und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. Daher bleiben die Wendeplätze für die Ermittlung der Frontlänge oder der sonst maßgeblichen Grundstücksseiten außer Betracht. 3
4 (2) Grenzt ein Grundstück nicht an die erschließende Straße, so werden (ersatzweise anstelle der Frontlänge) die der Straße zugewandten Grundstücksseiten zu Grunde gelegt. ²Zusätzlich zur Frontlänge (Abs. 1) werden auch die Teile einer Grundstücksseite zu Grunde gelegt, die der erschließenden Straße zugewandt sind. ³Als zugewandt gelten die der erschließenden Straße nächstgelegenen Grundstücksseiten bzw. Teile von Grundstücksseiten, die parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zu der Straße verlaufen. (3) Bei Grundstücken, die weder an die erschließende Straße angrenzen noch eine ihr zugewandte Grundstücksseite haben, werden die Grundstücksseiten zu Grunde gelegt, die einer in gerader Linie gedachten Verlängerung dieser Straße nächstliegend zugewandt wären. ²Dies gilt entsprechend für Teile von Grundstücksseiten, die weder an die erschließende Straße angrenzen noch ihr zugewandt sind. (4) Wird ein Grundstück von mehreren der Straßenreinigung angeschlossenen Straßen erschlossen, so sind von jeder der erschließenden Straßen entsprechend Abs. 1 bis 3 die in Betracht kommenden Grundstücksseiten zu ermitteln; alle so ermittelten Grundstücksseiten sind zu Grunde zu legen, wobei keine Strecke doppelt in Ansatz gebracht werden darf. ²Bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksgrenzen zu Grunde gelegt. (5) Wird ein Grundstück durch eine Straße von mehreren Seiten her erschlossen, so wird nur eine Grundstücksseite zu Grunde gelegt. ²Maßgeblich ist die Grundstücksseite, die sich nach Abs. 1-3 vorrangig ergibt. ³Bei danach gleichrangigen Seiten geht der Hauptzug der Straße ihren unselbständigen Bestandteilen vor. Ergibt sich danach kein Vorrang, ist die längere Seite zu Grunde zu legen; bei gleich langen Seiten die den Hauptzugang vermittelnde Seite. (6) Bei der Festlegung der Grundstücksseiten nach den Abs. 1-5 werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und über 50 cm aufgerundet. (7) Die jährliche Benutzungsgebühr beträgt je Meter Grundstücksseite bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung 1. nur der Fahrbahn maschinell/manuell (Reinigungspflichtige der Klasse B): 3,64, 2. selbstständige Gehwege, deren Breite 3,00 m nicht übersteigt (Reinigungspflichtige der Klasse G): 3,41, 3. von Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (Reinigungspflichtige der Klasse E): 12,91, 4. in allen übrigen Fällen (Reinigungspflichtige der Klasse C): 7,92. Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Gebühr entsprechend. 4
5 (8) Zu den Gebühren nach Abs. 7 laufenden Nr. 1 bis 4 wird je Meter Grundstücksseite bei gewerblich genutzten Grundstücken mit Straßenverkauf von Getränken und zubereiteten Speisen in Einwegverpackungen eine Gebühr von 2,50 bei wöchentlich einmaliger Reinigung erhoben. Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Gebühr entsprechend. 7 Gebührenpflichtige (zuletzt geändert am , Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom , in Kraft treten am ) (1) Gebührenpflichtig ist die Eigentümerin/der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle der/des Eigentümerin/Eigentümers der/die Erbauberechtigte. (2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist die/der neue Eigentümerin/Eigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. (3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen. 8 Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr (zuletzt geändert am , Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom , in Kraft treten der Änderung am ) (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird. (2) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr vom Ersten des Monats an, der der Änderung folgt. Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat eingestellt oder für weniger als drei Monate eingeschränkt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Ist der Anspruch auf Gebührenminderung nicht ausgeschlossen, können die Gebührenpflichtigen die Erstattung von Reinigungsausfälle betreffenden Gebührenanteilen beantragen. Der Erstattungsantrag ist bis zum 31. März des dem Veranlagungsjahr folgenden Jahres schriftlich bei der Stadt, Umweltamt, zu stellen (Ausschlussfrist). (3) Die Benutzungsgebühr wird zu gleichen Teilen fällig, an den nach dem Zugang des Heranziehungsbescheides liegenden Fälligkeitsterminen 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November, also bei Zugang des Heranziehungsbescheides vor dem 15. Februar eines Jahres in vier Teilbeträgen, vor dem 15. Mai eines Jahres in drei Teilbeträgen, vor dem 15. August eines Jahres in zwei Teilbeträgen, vor dem 15. November eines Jahres in einer Summe frühestens jedoch einen Monat nach Zugang des Heranziehungsbescheides. ²Der Heranziehungsbescheid gilt jeweils bis zum Erlass eines Änderungsbescheides. (4) Die Straßenreinigungsgebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. 9 Billigkeitsmaßnahmen 5
6 Für Billigkeitsmaßnahmen gelten die Vorschriften der Abgabenordnung in Verbindung mit den Vorschriften des KAG NW. 10 Ordnungswidrigkeiten (zuletzt geändert am , Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom , in Kraft treten der Änderungen am ) (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er 1. entgegen 3 Abs. 1 die ihm auferlegte Reinigung der im anliegenden Straßenreinigungsverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführten Fahrbahnen und Gehwege nicht nachkommt 2. entgegen 3 Abs. 1 Satz 1 die im Straßenreinigungsverzeichnis festgelegte Reinigungshäufigkeit nicht einhält 3. entgegen 3 Abs. 1 Satz 3 Kehricht und sonstigen Unrat nicht unverzüglich nach der Reinigung entfernt 4. entgegen 3 Abs. 1 Satz 4 Herbizide bzw. Biozide einsetzt 5. entgegen 3 Abs. 2 Satz 1 die Gehwege, Fußgängerstraßen und Straßen, bei denen kein oder kein getrennter Gehweg vorhanden ist, nicht in dem genannten Umfang von Schnee freihält 6. entgegen 3 Abs. 2 Satz 2 der Verpflichtung, die genannten Bereiche bei Eis und Schneeglätte mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen, nicht nachkommt 7. entgegen 3 Abs. 2 Satz 5 Baumscheiben und begrünte Flächen mit Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln bestreut; Schnee, der solche auftauenden Mittel enthält auf ihnen lagert 8. entgegen 3 Abs. 2 Satz 6 den in der Zeit von 7.00 bis Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte nach dem Schneefall bzw. nach dem Entstehen der Glätte nicht unverzüglich beseitigt 9. entgegen 3 Abs. 2 Satz 7 nach Uhr gefallenen Schnee bzw. entstandene Eisglätte am folgenden Tag bis 7.00 Uhr (werktags) bzw Uhr (sonn- und feiertags) nicht beseitigt 10. entgegen 3 Abs. 3 an Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse die Gehwege nicht von Schnee freihält und bei Glätte bestreut 11. entgegen 3 Abs. 5 Satz 1 den Schnee so lagert, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird 12. entgegen 3 Abs. 5 Satz 2 die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten nicht von Eis und Schnee freihält 13. entgegen 3 Abs. 5 Satz 3 Schnee und Eis von Grundstücken auf Gehwege oder Fahrbahnen schafft, handelt ordnungswidrig. 6
7 (2) Jede Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 geahndet werden. 11 In Kraft treten Diese Satzung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 19. Dezember 1986, zuletzt geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 14. Oktober 1988 (veröffentlicht im Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 43 vom 29. Oktober 1988), außer Kraft. 7
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