1 Allgemeines (zuletzt geändert am , Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom , in Kraft treten der Änderungen am

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "1 Allgemeines (zuletzt geändert am , Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom , in Kraft treten der Änderungen am"

Transkript

1 Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf (zuletzt geändert am , Ddf. Amtsblatt Nr. 50 vom , in Kraft treten der Änderungen am ) Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 12. Dezember 1991 aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV NW S. 475/SGV NW 2023), der 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) vom 18. Dezember 1975 (GV NW S. 706/SGV NW 2061) und der 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610) folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (zuletzt geändert am , Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom , in Kraft treten der Änderungen am ) (1) Die Stadt betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslage, bei Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach 2 den Grundstückseigentümerinnen/-eigentümern übertragen wird. Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen, Gehwege, Fußgängerstraßen (niveaugleich hergestellte Straßen, die vornehmlich dem Fußgängerverkehr bestimmt sind) und verkehrsberuhigte Bereiche gemäß 42 Abs. 4 a StVO. Zur Fahrbahn gehören auch Radwege, Sicherheitsstreifen, Parkstreifen und Haltestellenbuchten; Gehwege sind selbständige Gehwege sowie alle Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und/oder deren Benutzung durch Fußgängerinnen/Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. (2) Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfasst insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, der Fußgängerüberwege und der gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee und Eisglätte. (3) Die Bezeichnung der öffentlichen Straßen, die Häufigkeit der Reinigung einer Straße oder eines selbständigen Gehweges sowie die Anzahl der wöchentlichen Reinigungen ergeben sich aus dem Straßenreinigungsverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist. Nicht der Straßenreinigung unterliegende Straßen im privaten Eigentum sind im Straßenreinigungsverzeichnis an Stelle der Angabe der Reinigungsklasse als Aprivat@ gekennzeichnet. 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümerinnen/ Grundstückseigentümer (zuletzt geändert am , Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom , in Kraft treten der Änderungen am ) (1) Die Reinigung der im anliegenden Straßenreinigungsverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist, besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen und Gehwege wird den Eigentümerinnen/Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke ( 4) auferlegt. Art und Umfang der Reinigungspflicht wird in 3 dieser Satzung geregelt. Sind die Grundstückseigentümerinnen/-eigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung nur bis zur Straßenmitte. 1

2 (2) Die Winterwartung auf allen Gehwegen, Fußgängerstraßen und verkehrsberuhigten Bereichen wird den Eigentümerinnen/Eigentümern der angrenzenden und von der Straße erschlossenen Grundstücke übertragen. (3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle der Eigentümerin/des Eigentümers die/der Erbbauberechtigte. (4) Auf Antrag der/des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an ihrer/seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht. 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht (zuletzt geändert am , Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom , in Kraft treten der Änderungen am ) (1) Die Fahrbahnen und die Gehwege sind in der im Straßenreinigungsverzeichnis festgelegten Häufigkeit in der Zeit vom 1. April bis 30. September bis spätestens Uhr und in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März bis spätestens Uhr zu reinigen. ²Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. ³Kehricht und sonstiger Unrat sind nach der Reinigung unverzüglich zu entfernen. 4 Der Einsatz von Herbiziden bzw. Bioziden ist nicht zulässig. (2) Gehwege sind in einer Breite von 1 m, Fußgängerstraßen und Straßen, bei denen kein oder kein getrennter Gehweg vorhanden ist (z. B. wohnumfeldverbesserte oder verkehrberuhigte Bereiche), sind auf beiden Seiten, in Sackgassen oder Wendehämmern auf allen Seiten, in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, mindestens jedoch 1 m, von Schnee freizuhalten. ²Bei Eis und Schneeglätte sind die Gehwege, Fußgängerstraßen und Straßen, bei denen kein oder kein getrennter Gehweg vorhanden ist, in dem in Satz 1 genannten Umfang, die von den Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen auf den für den Fußgängerverkehr notwendigen Übergängen und auf gefährlichen Stellen mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen. ³Die Verwendung von Streusalz ist grundsätzlich verboten. 4 Der Einsatz ist nur erlaubt an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.b. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. 5 Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden; Schnee, der solche auftauenden Mittel enthält, darf auf ihnen nicht gelagert werden. 6 In der Zeit von 7.00 bis Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind nach dem Schneefall bzw. nach dem Entstehen der Glätte unverzüglich zu beseitigen. 7 Nach Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am folgenden Tag 1. wenn dieser ein Werktag ist, bis 7.00 Uhr, 2. wenn dieser ein Sonn- oder Feiertag ist, bis 9.00 Uhr zu beseitigen. (3) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse müssen zusätzlich zu den Gehwegen Zugänge zur Bordsteinkante mindestens im Umfang gemäß Abs. 2 Satz 1 so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. Das gilt entsprechend für Zugänge zu den Depotcontainern. 2

3 (4) Liegen Teileinrichtungen der Straße (z. B. Parkstreifen) zwischen Gehweg und Grundstück, so wird die Winterwartung auch für diesen Teil des Gehweges der Eigentümerin/dem Eigentümer des an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücks übertragen. (5) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn geschafft werden. (6) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, befreit den nach 2 Verpflichteten nicht von seiner Reinigungspflicht. 4 Begriff des Grundstücks (zuletzt geändert am , Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom , in Kraft treten der Änderungen am ) (1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Buchgrundstück. Abweichend vom Buchgrundstücksbegriff bilden Teilflächen eines Buchgrundstücks mehrere Grundstücke im Sinne dieser Satzung, wenn es sich bei diesen Teilflächen um in jeder Hinsicht selbstständige und voneinander unabhängige Flächen- und Nutzungseinheiten handelt; mehrere Buchgrundstücke einer Eigentümerin/eines Eigentümers bilden ein Grundstück im Sinne dieser Satzung, wenn sie nur in ihrer Gesamtheit, nicht aber jeweils für sich gesehen wirtschaftlich nutzbar sind. (2) Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung durch die Straße, insbesondere durch einen Zugang oder eine Zufahrt, möglich ist. Dies gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt ist. 5 Benutzungsgebühren (zuletzt geändert am , Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom , in Kraft treten der Änderungen am ) Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach 6 Abs. 2 KAG in Verbindung mit 3 StrReinG NW. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt ebenso, wie die Kosten der Winterwartung. 6 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (zuletzt geändert am , Ddf. Amtsblatt Nr. 50 vom , in Kraft treten der Änderung am ) (1) Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Grundstücksseiten entlang der Straße (Frontlänge), durch die das Grundstück erschlossen ist, und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. Daher bleiben die Wendeplätze für die Ermittlung der Frontlänge oder der sonst maßgeblichen Grundstücksseiten außer Betracht. 3

4 (2) Grenzt ein Grundstück nicht an die erschließende Straße, so werden (ersatzweise anstelle der Frontlänge) die der Straße zugewandten Grundstücksseiten zu Grunde gelegt. ²Zusätzlich zur Frontlänge (Abs. 1) werden auch die Teile einer Grundstücksseite zu Grunde gelegt, die der erschließenden Straße zugewandt sind. ³Als zugewandt gelten die der erschließenden Straße nächstgelegenen Grundstücksseiten bzw. Teile von Grundstücksseiten, die parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zu der Straße verlaufen. (3) Bei Grundstücken, die weder an die erschließende Straße angrenzen noch eine ihr zugewandte Grundstücksseite haben, werden die Grundstücksseiten zu Grunde gelegt, die einer in gerader Linie gedachten Verlängerung dieser Straße nächstliegend zugewandt wären. ²Dies gilt entsprechend für Teile von Grundstücksseiten, die weder an die erschließende Straße angrenzen noch ihr zugewandt sind. (4) Wird ein Grundstück von mehreren der Straßenreinigung angeschlossenen Straßen erschlossen, so sind von jeder der erschließenden Straßen entsprechend Abs. 1 bis 3 die in Betracht kommenden Grundstücksseiten zu ermitteln; alle so ermittelten Grundstücksseiten sind zu Grunde zu legen, wobei keine Strecke doppelt in Ansatz gebracht werden darf. ²Bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksgrenzen zu Grunde gelegt. (5) Wird ein Grundstück durch eine Straße von mehreren Seiten her erschlossen, so wird nur eine Grundstücksseite zu Grunde gelegt. ²Maßgeblich ist die Grundstücksseite, die sich nach Abs. 1-3 vorrangig ergibt. ³Bei danach gleichrangigen Seiten geht der Hauptzug der Straße ihren unselbständigen Bestandteilen vor. Ergibt sich danach kein Vorrang, ist die längere Seite zu Grunde zu legen; bei gleich langen Seiten die den Hauptzugang vermittelnde Seite. (6) Bei der Festlegung der Grundstücksseiten nach den Abs. 1-5 werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und über 50 cm aufgerundet. (7) Die jährliche Benutzungsgebühr beträgt je Meter Grundstücksseite bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung 1. nur der Fahrbahn maschinell/manuell (Reinigungspflichtige der Klasse B): 3,64, 2. selbstständige Gehwege, deren Breite 3,00 m nicht übersteigt (Reinigungspflichtige der Klasse G): 3,41, 3. von Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (Reinigungspflichtige der Klasse E): 12,91, 4. in allen übrigen Fällen (Reinigungspflichtige der Klasse C): 7,92. Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Gebühr entsprechend. 4

5 (8) Zu den Gebühren nach Abs. 7 laufenden Nr. 1 bis 4 wird je Meter Grundstücksseite bei gewerblich genutzten Grundstücken mit Straßenverkauf von Getränken und zubereiteten Speisen in Einwegverpackungen eine Gebühr von 2,50 bei wöchentlich einmaliger Reinigung erhoben. Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Gebühr entsprechend. 7 Gebührenpflichtige (zuletzt geändert am , Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom , in Kraft treten am ) (1) Gebührenpflichtig ist die Eigentümerin/der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle der/des Eigentümerin/Eigentümers der/die Erbauberechtigte. (2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist die/der neue Eigentümerin/Eigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. (3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen. 8 Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr (zuletzt geändert am , Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom , in Kraft treten der Änderung am ) (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird. (2) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr vom Ersten des Monats an, der der Änderung folgt. Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat eingestellt oder für weniger als drei Monate eingeschränkt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Ist der Anspruch auf Gebührenminderung nicht ausgeschlossen, können die Gebührenpflichtigen die Erstattung von Reinigungsausfälle betreffenden Gebührenanteilen beantragen. Der Erstattungsantrag ist bis zum 31. März des dem Veranlagungsjahr folgenden Jahres schriftlich bei der Stadt, Umweltamt, zu stellen (Ausschlussfrist). (3) Die Benutzungsgebühr wird zu gleichen Teilen fällig, an den nach dem Zugang des Heranziehungsbescheides liegenden Fälligkeitsterminen 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November, also bei Zugang des Heranziehungsbescheides vor dem 15. Februar eines Jahres in vier Teilbeträgen, vor dem 15. Mai eines Jahres in drei Teilbeträgen, vor dem 15. August eines Jahres in zwei Teilbeträgen, vor dem 15. November eines Jahres in einer Summe frühestens jedoch einen Monat nach Zugang des Heranziehungsbescheides. ²Der Heranziehungsbescheid gilt jeweils bis zum Erlass eines Änderungsbescheides. (4) Die Straßenreinigungsgebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. 9 Billigkeitsmaßnahmen 5

6 Für Billigkeitsmaßnahmen gelten die Vorschriften der Abgabenordnung in Verbindung mit den Vorschriften des KAG NW. 10 Ordnungswidrigkeiten (zuletzt geändert am , Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom , in Kraft treten der Änderungen am ) (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er 1. entgegen 3 Abs. 1 die ihm auferlegte Reinigung der im anliegenden Straßenreinigungsverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführten Fahrbahnen und Gehwege nicht nachkommt 2. entgegen 3 Abs. 1 Satz 1 die im Straßenreinigungsverzeichnis festgelegte Reinigungshäufigkeit nicht einhält 3. entgegen 3 Abs. 1 Satz 3 Kehricht und sonstigen Unrat nicht unverzüglich nach der Reinigung entfernt 4. entgegen 3 Abs. 1 Satz 4 Herbizide bzw. Biozide einsetzt 5. entgegen 3 Abs. 2 Satz 1 die Gehwege, Fußgängerstraßen und Straßen, bei denen kein oder kein getrennter Gehweg vorhanden ist, nicht in dem genannten Umfang von Schnee freihält 6. entgegen 3 Abs. 2 Satz 2 der Verpflichtung, die genannten Bereiche bei Eis und Schneeglätte mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen, nicht nachkommt 7. entgegen 3 Abs. 2 Satz 5 Baumscheiben und begrünte Flächen mit Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln bestreut; Schnee, der solche auftauenden Mittel enthält auf ihnen lagert 8. entgegen 3 Abs. 2 Satz 6 den in der Zeit von 7.00 bis Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte nach dem Schneefall bzw. nach dem Entstehen der Glätte nicht unverzüglich beseitigt 9. entgegen 3 Abs. 2 Satz 7 nach Uhr gefallenen Schnee bzw. entstandene Eisglätte am folgenden Tag bis 7.00 Uhr (werktags) bzw Uhr (sonn- und feiertags) nicht beseitigt 10. entgegen 3 Abs. 3 an Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse die Gehwege nicht von Schnee freihält und bei Glätte bestreut 11. entgegen 3 Abs. 5 Satz 1 den Schnee so lagert, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird 12. entgegen 3 Abs. 5 Satz 2 die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten nicht von Eis und Schnee freihält 13. entgegen 3 Abs. 5 Satz 3 Schnee und Eis von Grundstücken auf Gehwege oder Fahrbahnen schafft, handelt ordnungswidrig. 6

7 (2) Jede Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 geahndet werden. 11 In Kraft treten Diese Satzung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 19. Dezember 1986, zuletzt geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 14. Oktober 1988 (veröffentlicht im Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 43 vom 29. Oktober 1988), außer Kraft. 7

Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) vom

Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) vom Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) vom 01.01.2003 Stadt Harsewinkel Fachbereich 3 Bauen/Städt. Betriebe Tel.: 05247 935-0, Fax: 05247 935-170 Seite 1 von 5 Inhaltsübersicht Präambel

Mehr

Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Wachtberg vom

Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Wachtberg vom Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Wachtberg vom 07.04.1987 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung NW, in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08. 1984 (GV NW 1984 S. 475/SGV NW 2023), der

Mehr

S a t z u n g. über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom

S a t z u n g. über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom - 1 - S a t z u n g über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 27.07.1978 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

Straßenreinigungssatzung der Stadt Witten vom 10.12.1986 *

Straßenreinigungssatzung der Stadt Witten vom 10.12.1986 * 7.2 Straßenreinigungssatzung der Stadt Witten vom 10.12.1986 * Der Rat der Stadt Witten hat aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Sundern vom 23.05.1995

Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Sundern vom 23.05.1995 Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Sundern vom 23.05.1995 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Bad Sassendorf

Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Bad Sassendorf Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Bad Sassendorf Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den angrenzenden Anliegergrundstücken der öffentlichen Verkehrsfläche, zu räumen und zu streuen.

der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den angrenzenden Anliegergrundstücken der öffentlichen Verkehrsfläche, zu räumen und zu streuen. Satzung der Stadt Rüthen über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 28. Nov. 1985 ( 6 Abs.1 geändert durch Beschluss der Stadtvertretung

Mehr

1 Allgemeines. (3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

1 Allgemeines. (3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. S a t z u n g vom 22. Dezember 1994 über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) in der Gemeinde Niederzier in der Fassung der 14. Änderungssatzung

Mehr

S a t z u n g. 1 Allgemeines

S a t z u n g. 1 Allgemeines S a t z u n g über die Reinigung von Straßen und Erhebung von Straßenreinigungs- gebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 31.12.1976 in der Fassung der 13. Änderungssatzung vom 13.12.2006

Mehr

Allgemeines. 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer

Allgemeines. 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 03. Oktober 978 in der Fassung der 2. Änderung vom 06. April 2005 Allgemeines

Mehr

1 Allgemeines. (3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

1 Allgemeines. (3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) in der Stadt Waldbröl vom 17.12.2004 Aufgrund von 7 der Gemeindeordnung für das

Mehr

1 Inhalt der Reinigungspflicht

1 Inhalt der Reinigungspflicht Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Olfen vom 12.12.2006 inkl. 1. Änderung vom 30.06.2008 inkl. 2. Änderung vom 22.12.2008 inkl. 3. Änderung vom 12.05.2010 inkl. 4. Änderung vom 29.09.2011

Mehr

IX/2.3.2. 1 Allgemeines

IX/2.3.2. 1 Allgemeines Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Bönen vom 28.12.09 [redaktioneller Hinweis: zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 19.12.2011 zur Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Bönen vom 28.12.09]

Mehr

(3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

(3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) in der Stadt Pulheim vom 19. 12.1984 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das

Mehr

(3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

(3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Hinweis: Die im Internet veröffentlichte Satzung enthält alle Änderungen und ist auf dem Stand des Ratsbeschlusses vom 30.09.2010, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 21 vom 04.10.2010 Satzung über die Straßenreinigung

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 3.

Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 3. Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 3. November 1980 (zuletzt geändert durch Satzung vom 22.11.2007) Aufgrund des

Mehr

Straßenreinigungs- und Gebührensatzung 60.7

Straßenreinigungs- und Gebührensatzung 60.7 Straßenreinigungs- und Gebührensatzung 60.7 Satzung der Stadt Monheim am Rhein über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 16.12.2008

Mehr

Ortsrecht der Gemeinde Odenthal 70-2

Ortsrecht der Gemeinde Odenthal 70-2 1 Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Odenthal (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 12.12.2012 in der Fassung der 4. Änderung vom 16.12.2015

Mehr

in der Fassung der 7. Nachtragssatzung vom

in der Fassung der 7. Nachtragssatzung vom Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Winterdienstgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Kirchhundem vom 20.11.2006 in der Fassung der 7. Nachtragssatzung vom 18.12.2015

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 22.01.

Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 22.01. Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 22.01.2002 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

1.4. S a t z u n g über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) der Gemeinde Lippetal

1.4. S a t z u n g über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) der Gemeinde Lippetal 1.4 S a t z u n g über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) der Gemeinde Lippetal vom 06.07.1988 Inhaltsübersicht Präambel...3 1 Allgemeines...3 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer...3

Mehr

Gemeinde Riegelsberg. Ortsrecht. Satzung der Gemeinde Riegelsberg über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung)

Gemeinde Riegelsberg. Ortsrecht. Satzung der Gemeinde Riegelsberg über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) Gemeinde Riegelsberg Ortsrecht Satzung der Gemeinde Riegelsberg über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) Fassung vom: In Kraft seit: Neufassung vom 27. September 2010 07. Oktober 2010 Aufgrund

Mehr

Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Woltersdorf

Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Woltersdorf Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Woltersdorf Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit geltenden Fassung, des 45 Straßen- und Wegegesetzes

Mehr

Satzung. über die Straßenreinigung in der Stadt Attendorn (Straßenreinigungssatzung) vom 06.12.1996. 1 Allgemeines

Satzung. über die Straßenreinigung in der Stadt Attendorn (Straßenreinigungssatzung) vom 06.12.1996. 1 Allgemeines Satzung 6 2 / 1 über die Straßenreinigung in der Stadt Attendorn (Straßenreinigungssatzung) vom 06.12.1996 1 Allgemeines (1) Die Stadt Attendorn betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten

Mehr

(4) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

(4) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. 1 II-7-5 Satzung über die Straßenreinigung und Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Warstein (SRS) vom 16.12.1999 in der Fassung der 10. Änderungssatzung

Mehr

SATZUNG DER GEMEINDE ZILTENDORF. über die Straßenreinigung, Winterwartung u. die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom

SATZUNG DER GEMEINDE ZILTENDORF. über die Straßenreinigung, Winterwartung u. die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom SATZUNG DER GEMEINDE ZILTENDORF über die Straßenreinigung, Winterwartung u. die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 07.11.2001 Auf Grund des 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15.10.93

Mehr

S a t z u n g über die Straßenreinigung in der Stadt Werther (Westf.) (Straßenreinigungssatzung) vom 15.10.2010

S a t z u n g über die Straßenreinigung in der Stadt Werther (Westf.) (Straßenreinigungssatzung) vom 15.10.2010 S a t z u n g über die Straßenreinigung in der Stadt Werther (Westf.) (Straßenreinigungssatzung) vom 15.10.2010 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Satzung 7.11a. Der Oberbürgermeister Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation

Satzung 7.11a. Der Oberbürgermeister Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation Satzung 7.11a vom 6. Dezember 2004 über die Straßenreinigung und den Winterdienst und über die Erhebung von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren (Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung) zuletzt

Mehr

1 Allgemeines. Seite 1

1 Allgemeines. Seite 1 S a t z u n g über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Dortmund (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 01.12.2009 Aufgrund der 7, 41 Abs. 1 und 76 der

Mehr

Satzung. über die Straßenreinigung und die Erhebung von. Straßenreinigungsgebühren der Stadt Brilon. (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung)

Satzung. über die Straßenreinigung und die Erhebung von. Straßenreinigungsgebühren der Stadt Brilon. (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) Stadt Brilon Der Bürgermeister Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Brilon (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 22.12.1997 geändert durch die

Mehr

Stadt Püttlingen Sammlung Ortsrecht Satzung. der Stadt Püttlingen über die Straßenreinigung. (Straßenreinigungssatzung)

Stadt Püttlingen Sammlung Ortsrecht Satzung. der Stadt Püttlingen über die Straßenreinigung. (Straßenreinigungssatzung) Satzung der Stadt Püttlingen über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) Erlass / Änderung vom... In Kraft seit... Erlass 18. Februar 1998 10. April 1998 Straßenreinigungssatzung 1 Aufgrund des

Mehr

Verzeichnis der Änderungen

Verzeichnis der Änderungen Satzung der bonnorange Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn vom 18.12.2012 (in Kraft getreten am 01.01.2013) Verzeichnis der Änderungen Änderungen vom

Mehr

Satzung der Stadt Eberswalde über die Erhebung von Gebühren für die Reinigung von öffentlichen Straßen (Straßenreinigungsgebührensatzung)

Satzung der Stadt Eberswalde über die Erhebung von Gebühren für die Reinigung von öffentlichen Straßen (Straßenreinigungsgebührensatzung) Stadt Eberswalde Der Bürgermeister Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Reinigung von öffentlichen Straßen (Straßenreinigungsgebührensatzung) Auf Grund 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes

Mehr

(6) Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn ein Zugang oder eine Zufahrt von einer öffentlichen Straße möglich ist.

(6) Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn ein Zugang oder eine Zufahrt von einer öffentlichen Straße möglich ist. Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Dortmund (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 07.12.2004 Aufgrund der 7, 41 Abs. 1 und 76 der Gemeindeordnung

Mehr

Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Bad Saarow mit Ortsteilen Neu Golm und Petersdorf

Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Bad Saarow mit Ortsteilen Neu Golm und Petersdorf Satzung über die Reinigung und den Winterdienst von Straßen der Gemeinde Bad Saarow mit ihren Ortsteilen Neu Golm und Petersdorf und der Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung und den Winterdienst

Mehr

Satzung. Aufgrund folgender gesetzlicher Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung

Satzung. Aufgrund folgender gesetzlicher Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 15.12.2006 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 14.12.2007,

Mehr

Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Thumby

Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Thumby Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Thumby Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, des 45 Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) und der 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Satzung über die Reinigung von Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Ahrensbök (Straßenreinigungssatzung)

Satzung über die Reinigung von Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Ahrensbök (Straßenreinigungssatzung) Satzung über die Reinigung von Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Ahrensbök (Straßenreinigungssatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 1.4.1996 (GVOBl.

Mehr

Satzung der Stadt Finsterwalde

Satzung der Stadt Finsterwalde Satzung der Stadt Finsterwalde Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Finsterwalde Aufgrund von 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Bekanntmachung

Mehr

Allgemeines. (4) Die Stadt Frankfurt (Oder) kann die Straßenreinigung und den Winterdienst an Dritte übertragen. 2 Anschluss- und Benutzungszwang

Allgemeines. (4) Die Stadt Frankfurt (Oder) kann die Straßenreinigung und den Winterdienst an Dritte übertragen. 2 Anschluss- und Benutzungszwang 1 1 S a t z u n g der Stadt Frankfurt (Oder) über die Reinigung und den Winterdienst öffentlicher Straßen, Wege und Plätze und die Erhebung von Gebühren (Straßenreinigungssatzung) Aufgrund 3, 28 Abs.2

Mehr

Gemeinde Kusterdingen - Landkreis Tübingen Sammlung des Ortsrechts. 25 Räum- und Streupflichtsatzung

Gemeinde Kusterdingen - Landkreis Tübingen Sammlung des Ortsrechts. 25 Räum- und Streupflichtsatzung Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 22. Dezember 1989, geändert durch Satzung vom 26. Januar 1990 1 Übertragung

Mehr

Abgabensatzung zur Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadt Langenhagen (Straßenreinigungsabgabensatzung)

Abgabensatzung zur Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadt Langenhagen (Straßenreinigungsabgabensatzung) Abgabensatzung zur Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadt Langenhagen (Straßenreinigungsabgabensatzung) vom 04.03.1993 in der Fassung vom 16.11.2015 Aufgrund der 10, 58 und 111 Abs.

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Gettorf

Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Gettorf Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Gettorf Aufgrund der 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 06. April 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), des 45 des Straßen- und Wegegesetzes

Mehr

Satzung der Gemeinde Großhansdorf über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung)

Satzung der Gemeinde Großhansdorf über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) Satzung der Gemeinde Großhansdorf über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.f. vom 23.07.1996 (GVOBl. Schl.-H., Seite 529), zuletzt

Mehr

Satzung über die Verpflichtung der Straßenreinigung zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gewege (Streupflichtsatzung vom

Satzung über die Verpflichtung der Straßenreinigung zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gewege (Streupflichtsatzung vom Satzung über die Verpflichtung der Straßenreinigung zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gewege (Streupflichtsatzung vom 18.12.1989) Gemeinde Remshalden Rems-Murr-Kreis Gemeinde Remshalden 6/6

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Tremsbüttel (Straßenreinigungssatzung)

Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Tremsbüttel (Straßenreinigungssatzung) Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Tremsbüttel (Straßenreinigungssatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein ( GO ) i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl.

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Bornhöved (Straßenreinigungssatzung)

Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Bornhöved (Straßenreinigungssatzung) Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Bornhöved (Straßenreinigungssatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), des 45 des Straßenund Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein

Mehr

Gemeinde Obersulm. In der Fassung vom In Kraft getreten am Gemeinde Obersulm, Seite 1

Gemeinde Obersulm. In der Fassung vom In Kraft getreten am Gemeinde Obersulm, Seite 1 Gemeinde Obersulm S T R E U P F L I C H T S A T Z U N G Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege In der Fassung vom 13.11.2001 In Kraft getreten

Mehr

Straßenreinigungssatzung. der Gemeinde Helbra. vom

Straßenreinigungssatzung. der Gemeinde Helbra. vom Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Helbra vom 22.04.1999 Aufgrund der 6, 8 und 44 Abs. 3 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen - Anhalt vom 05.10.1993 (GVBI. S. 568) zuletzt geändert durch Artikel

Mehr

Gemeinde Lehre. Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung

Gemeinde Lehre. Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung Gemeinde Lehre Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung Gemeinde Lehre - 2 - Straßenreinigung Art und Umfang Inhaltsverzeichnis 1 Art der Reinigung... 3 2 Umfang der Reinigung... 3 3 Winterdienst...

Mehr

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) Ortsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) B 1 Gemeinde Weingarten (Baden) Landkreis Karlsruhe Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)

Mehr

Lesefassung der Straßenreinigungsgebührensatzung (Stand: )

Lesefassung der Straßenreinigungsgebührensatzung (Stand: ) HINWEIS: Lesefassung der Straßenreinigungsgebührensatzung (Stand: 01.01.2016) Bei dem folgenden Text handelt es sich um die Lesefassung der ab 01.01.2016 geltenden Straßenreinigungsgebührensatzung. SATZUNG

Mehr

Lesefassung Satzung über die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren in der Landeshauptstadt Magdeburg - Straßenreinigungsgebührensatzung -

Lesefassung Satzung über die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren in der Landeshauptstadt Magdeburg - Straßenreinigungsgebührensatzung - Lesefassung Satzung über die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren in der Landeshauptstadt Magdeburg - Straßenreinigungsgebührensatzung - In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2011 (Amtsblatt

Mehr

1/02. Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

1/02. Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht SATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE vom 04. November 1987, geändert am 27.02.1991 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung SATZUNG

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung SATZUNG 1.2 1 - Ortsrechtsammlung - 1.2 SATZUNG über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege () vom 06.09.1989 in Kraft seit 01.01.1990 1.2 2 Satzung über die

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Dassendorf (Straßenreinigungssatzung)

Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Dassendorf (Straßenreinigungssatzung) Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Dassendorf (Straßenreinigungssatzung) 1 Gegenstand der Reinigungspflicht (1) Die Gemeinde betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten

Mehr

über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehflächen

über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehflächen 3.6 Stadt Bietigheim-Bissingen -Stadtrechtsammlung- Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehflächen vom 27.09.1988 In Kraft seit: 01.11.1988 AZ:

Mehr

S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung)

S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) Stadt Bad Saulgau S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) (Neufassung unter Einbeziehung der 1. Änderungssatzung

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Brande-Hörnerkirchen

Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Brande-Hörnerkirchen Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Brande-Hörnerkirchen Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der z.zt. geltenden Fassung, des 45 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG)

Mehr

Satzung der Gemeinde Mönkeberg über die Straßenreinigung (einschl. Winterdienst) im Gemeindegebiet

Satzung der Gemeinde Mönkeberg über die Straßenreinigung (einschl. Winterdienst) im Gemeindegebiet Satzung der Gemeinde Mönkeberg über die Straßenreinigung (einschl. Winterdienst) im Gemeindegebiet Aufgrund der 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Schacht-Audorf

Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Schacht-Audorf Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Schacht-Audorf Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und von 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)

Mehr

Lesefassung. Satzung der Gemeinde Waldsieversdorf über die Straßenreinigung und den Winterdienst vom (Straßenreinigungssatzung)

Lesefassung. Satzung der Gemeinde Waldsieversdorf über die Straßenreinigung und den Winterdienst vom (Straßenreinigungssatzung) Lesefassung Satzung der Gemeinde Waldsieversdorf über die Straßenreinigung und den Winterdienst vom 27.03.2003 (Straßenreinigungssatzung) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Waldsieversdorf hat auf der

Mehr

Satzung über die Reinigung der Straßen in der Gemeinde Groß Buchwald

Satzung über die Reinigung der Straßen in der Gemeinde Groß Buchwald Satzung über die Reinigung der Straßen in der Gemeinde Groß Buchwald Aufgrund der 4 und 17 (2) der Gemeindeordnung für Schleswig Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOB1.

Mehr

S a t z u n g. Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am folgende Satzung beschlossen:

S a t z u n g. Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am folgende Satzung beschlossen: S a t z u n g Satzung der Stadt Gernsbach über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 11. Dez. 1989. Aufgrund von 41 Abs.

Mehr

Gemeinde Bad Krozingen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

Gemeinde Bad Krozingen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald 1 Gemeinde Bad Krozingen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht - Satzung) vom 27. November

Mehr

S A T Z U N G. ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (Streupflichtsatzung vom

S A T Z U N G. ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (Streupflichtsatzung vom S e i t e 1 S A T Z U N G ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (Streupflichtsatzung vom 05.12.1989) Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes

Mehr

Satzung der Stadt Schleswig über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) vom 8. Dezember 2008

Satzung der Stadt Schleswig über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) vom 8. Dezember 2008 Satzung der Stadt Schleswig über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) vom 8. Dezember 2008 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl.

Mehr

Gemeinde Wimsheim Enzkreis

Gemeinde Wimsheim Enzkreis Gemeinde Wimsheim Enzkreis Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht Satzung) vom 05.12.1989 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes

Mehr

(3) Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

(3) Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Satzung über die Straßenreinigung vom 10.12.1986 7.4.1 geändert durch Satzungen vom 21.12.1987, 22.12.1989, 10.09.1990, 12.11.1991, 10.02.1992, 17.12.1992, 15.12.1997, 23.07.1998, 15.12.1999, 14.12.2000,

Mehr

Gemeinde Plüderhausen Rems-Murr-Kreis

Gemeinde Plüderhausen Rems-Murr-Kreis Gemeinde Plüderhausen Rems-Murr-Kreis Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 7. Dezember 1989 In der Fassung vom

Mehr

Streupflichtsatzung. Paragraf 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

Streupflichtsatzung. Paragraf 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht Gemeinde Ellhofen Landkreis Heilbronn Streupflichtsatzung Aufgrund von Paragraf 41 Absatz 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg und Paragraf 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat

Mehr

S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege

S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege Gemeinde Hohenfels Landkreis Konstanz S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Gemeinde Hohendodeleben

Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Gemeinde Hohendodeleben Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Gemeinde Hohendodeleben Auf Grund 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen- Anhalt vom 03.10.1999 (GVBl. LSA 1993 S. 568) in der derzeit

Mehr

ORTSRECHT STUTENSEE 03/94 B 9. Satzung

ORTSRECHT STUTENSEE 03/94 B 9. Satzung Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 04. Oktober 1989 Rechtskräftig ab 1. Januar 1990 1 Satzung über die Verpflichtung

Mehr

Gebührensatzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Lünen vom in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom

Gebührensatzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Lünen vom in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom Ortsrecht Gebührensatzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Lünen vom 10.12.2008 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 19.12.2016 Inhaltsverzeichnis 1 Grundsatz 2 2 Entstehung und Beendigung

Mehr

Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Haldensleben (Straßenreinigungsgebührensatzung)

Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Haldensleben (Straßenreinigungsgebührensatzung) Stadt Haldensleben Die Bürgermeisterin Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Haldensleben (Straßenreinigungsgebührensatzung) Aufgrund der 5, 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Heinsberg (Abfallgebührensatzung) vom 5. Oktober 2015

Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Heinsberg (Abfallgebührensatzung) vom 5. Oktober 2015 Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Heinsberg (Abfallgebührensatzung) vom 5. Oktober 2015 Aufgrund der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO

Mehr

Gemeinde Ostrach. Landkreis Sigmaringen S A T Z U N G

Gemeinde Ostrach. Landkreis Sigmaringen S A T Z U N G Gemeinde Ostrach Landkreis Sigmaringen S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) Aufgrund von 41 Abs.2 des Straßengesetzes

Mehr

Neufassung der Satzung der Stadt Wolmirstedt über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung)

Neufassung der Satzung der Stadt Wolmirstedt über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) 1 Neufassung der Satzung der Stadt Wolmirstedt über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) Auf Grund der 1 Abs 1; 3; 6; 8 Nr. 2, 44 Abs. 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt

Mehr

Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Albersdorf

Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Albersdorf Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Albersdorf Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i. d. F. vom 23.07.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 529), des 45 Straßen- und Wegegesetzes des Landes

Mehr

Satzung. der Stadt Andernach über die Reinigung öffentlicher Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom

Satzung. der Stadt Andernach über die Reinigung öffentlicher Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom Satzung der Stadt Andernach über die Reinigung öffentlicher Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 02.01.1996 Der Stadtrat hat aufgrund des 17 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz

Mehr

1 Allgemeines. Seite 1 von 11

1 Allgemeines. Seite 1 von 11 Satzung der Stadt Köln über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungssatzung - StrReinS -) vom 22. Dezember 2006 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung

Mehr

S a t z u n g über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Gettorf (Straßenreinigungssatzung)

S a t z u n g über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Gettorf (Straßenreinigungssatzung) S a t z u n g über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Gettorf (Straßenreinigungssatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar

Mehr

ORTSSATZUNG UND GEBÜHRENORDNUNG FÜR DIE STRAßENREINIGUNG IN DER STADT GÖTTINGEN

ORTSSATZUNG UND GEBÜHRENORDNUNG FÜR DIE STRAßENREINIGUNG IN DER STADT GÖTTINGEN ORTSSATZUNG UND GEBÜHRENORDNUNG FÜR DIE STRAßENREINIGUNG IN DER STADT GÖTTINGEN vom 14. Dezember 1973 (Abl. Reg. H. vom 28. Dezember 1973 und 01. August 1974 / in Kraft getreten am 01. Januar 1974) In

Mehr

Satzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region Hannover über die Straßenreinigung in der Landeshauptstadt Hannover (Straßenreinigungssatzung)

Satzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region Hannover über die Straßenreinigung in der Landeshauptstadt Hannover (Straßenreinigungssatzung) Satzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region Hannover über die Straßenreinigung in der Landeshauptstadt Hannover (Straßenreinigungssatzung) in der Fassung vom 01.01.2015 1 Satzung über die Straßenreinigung

Mehr

Satzung der Gemeinde Schartau über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) in der Fassung der 1. Änderung

Satzung der Gemeinde Schartau über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) in der Fassung der 1. Änderung Gemeinde Schartau Satzung der Gemeinde Schartau über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) in der Fassung der 1. Änderung Auf Grund 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom

Mehr

Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Marienwerder (Straßenreinigungssatzung)

Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Marienwerder (Straßenreinigungssatzung) Gemeinde Marienwerder Satzung über die Reinigung der öffentlichen n in der Gemeinde Marienwerder (nreinigungssatzung) Aufgrund 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07,

Mehr

Anlage Änderung. Artikel 1. Die Satzung der Wirtschaftsbetriebe Duisburg Anstalt des öffentlichen Rechts über

Anlage Änderung. Artikel 1. Die Satzung der Wirtschaftsbetriebe Duisburg Anstalt des öffentlichen Rechts über 7. Änderung der Satzung der Wirtschaftsbetriebe Duisburg - Anstalt des öffentlichen Rechts über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Duisburg (Abfallentsorgungsgebührensatzung)

Mehr

Gemeinde Lichtenau. Satzung für Straßenreinigung und Winterdienst (Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung)

Gemeinde Lichtenau. Satzung für Straßenreinigung und Winterdienst (Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung) Gemeinde Lichtenau Satzung für Straßenreinigung und Winterdienst (Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der

Mehr

Satzung. über die Reinigung öffentlicher Straßen der Stadt Linz am Rhein vom 28. August 2000, geändert durch die Satzung vom 27.

Satzung. über die Reinigung öffentlicher Straßen der Stadt Linz am Rhein vom 28. August 2000, geändert durch die Satzung vom 27. Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Stadt Linz am Rhein vom 28. August 2000, geändert durch die Satzung vom 27. September 2001 Der Stadtrat Linz am Rhein hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung

Mehr

Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Gemeinde Rüdnitz (Straßenreinigungssatzung)

Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Gemeinde Rüdnitz (Straßenreinigungssatzung) Gemeinde Rüdnitz Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Gemeinde Rüdnitz (Straßenreinigungssatzung) Gemäß 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom 15. Oktober 1993

Mehr

Straßenreinigungssatzung der Stadt Elsterwerda

Straßenreinigungssatzung der Stadt Elsterwerda Straßenreinigungssatzung der Stadt Elsterwerda Auf der Grundlage der 3 Abs.1 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, Nr. 19) zuletzt geändert durch

Mehr

(3) Soweit die Gemeinde nach Absatz 2 verpflichtet bleibt, übt sie die Reinigungspflicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe aus.

(3) Soweit die Gemeinde nach Absatz 2 verpflichtet bleibt, übt sie die Reinigungspflicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe aus. Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Schkopau (Straßenreinigungssatzung) Auf der Grundlage der 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVB1. LSA S.

Mehr

Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung Bekanntmachungsanordnung

Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung Bekanntmachungsanordnung Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung 70.02 Beschluss der Stadtvertretung Aufsichtsbehördliche Genehmigung Bekanntmachungsanordnung öffentlich bekanntgemach t Inkrafttreten 16.12.1993 ----

Mehr

Satzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region Hannover über die Straßenreinigung in der Landeshauptstadt Hannover (Straßenreinigungssatzung)

Satzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region Hannover über die Straßenreinigung in der Landeshauptstadt Hannover (Straßenreinigungssatzung) Satzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region Hannover über die Straßenreinigung in der Landeshauptstadt Hannover (Straßenreinigungssatzung) in der Fassung vom 07.06.2013 1 Satzung über die Straßenreinigung

Mehr

Informationsblatt zur Straßenreinigung und zum Winterdienst

Informationsblatt zur Straßenreinigung und zum Winterdienst Informationsblatt zur Straßenreinigung und zum Winterdienst Aufgrund allgemeiner Rechtsänderungen und aktueller Gerichtsurteile wurde die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Erwitte für 2014

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung der Stadt Quedlinburg

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung der Stadt Quedlinburg Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung der Stadt Quedlinburg Satzung Beschlussfassung im Stadtrat Unterzeichnung durch den Oberbürgermeister/Bürgermeister Veröffentlichung in der

Mehr

Neufassung der Satzung der Stadt Halberstadt über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze

Neufassung der Satzung der Stadt Halberstadt über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze Neufassung der Satzung der Stadt Halberstadt über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze Auf der Grundlage der 2, 4, 5, 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen- Anhalt vom 05.10.1993

Mehr

Satzung der Gemeinde Heikendorf über die Straßenreinigung (einschl. Winterdienst) im Gemeindegebiet

Satzung der Gemeinde Heikendorf über die Straßenreinigung (einschl. Winterdienst) im Gemeindegebiet Satzung der Gemeinde Heikendorf über die Straßenreinigung (einschl. Winterdienst) im Gemeindegebiet Aufgrund der 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

SATZUNG über die Reinigung der öffentlichen Straßen und Wege

SATZUNG über die Reinigung der öffentlichen Straßen und Wege SATZUNG über die Reinigung der öffentlichen Straßen und Wege Die Gemeinde Schiffweiler erlässt aufgrund 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes, Teil A Gemeindeordnung- in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr