Qualitätselement ( 19 ARegV): Sachfolgeschäden durch Versorgungsunterbrechungen

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1 Energie-Info BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.v. Reinhardtstraße Berlin Qualitätselement ( 19 ARegV): Sachfolgeschäden durch Versorgungsunterbrechungen Leitfaden zur Ermittlung des Sachfolgeschadens durch fremdverursachte Versorgungsunterbrechungen bei Stromverteilernetzbetreibern in der Anreizregulierung Berlin, 8. Oktober 2014

2 Inhalt 1 Einleitung Netzzuverlässigkeit als wesentliches Element der Versorgungsqualität Methodik der Anreizregulierung Berücksichtigung der Versorgungsqualität in der Netzregulierung Qualitätselement Netzzuverlässigkeit Strom Schäden durch fremdverursachte Versorgungsunterbrechungen Ermittlung der Höhe des Sachfolgeschadens Beispielrechnung Anwendungsbereich Regulatorische Aspekte Seite 2 von 11

3 1 Einleitung Die Sicherheit der leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas ist ein zentrales Ziel des Energiewirtschaftsgesetzes. Als Gegenpart zu der auf Kosteneffizienz ausgerichteten Regulierung von Energienetzen wurden in die Anreizregulierungsverordnung ( 18 bis 21 ARegV) Qualitätsvorgaben aufgenommen, um einen langfristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen Betrieb von Energieversorgungsnetzen sicherzustellen. Die Qualitätsregulierung schafft für den Netzbetreiber Anreize, beim Streben nach Kosteneffizienz auch die Versorgungsqualität zu optimieren und stellt somit einen wesentlichen Bestandteil des derzeitigen Regulierungsregimes dar. Stromverteilernetzbetreiber 1 erhalten in Abhängigkeit von ihrer Netzzuverlässigkeit Zu- oder Abschläge auf die Erlösobergrenze. Versorgungsunterbrechungen 2 werden von den Netzbetreibern erfasst und an die Bundesnetzagentur (BNetzA) gemeldet. Abweichungen der Qualität eines Netzbetreibers von einem festgelegten Referenzwert führen zu einem Bonus oder Malus. Wird eine Versorgungsunterbrechung durch Dritte verursacht (z.b. bei Tiefbauarbeiten), entsteht über die Berücksichtigung im Qualitätselement ein Schaden bei dem betroffenen Netzbetreiber, der auch deutlich über den durch den Verursacher zu ersetzenden Sachschaden hinaus gehen und vom Netzbetreiber nicht beeinflusst werden kann. Nach bisheriger Praxis werden diese, aus Sicht des Netzbetreibers als Sachfolgeschäden zu betrachtenden Schäden, bisher nur vereinzelt an den Verursacher weitergereicht. Der nachfolgende Leitfaden beschreibt die Zusammenhänge dieses Themenkomplexes und einen nachvollziehbaren Modus zur Ermittlung und Verrechnung der Schadenshöhe bei fremdverursachten Versorgungsunterbrechungen. 2 Netzzuverlässigkeit als wesentliches Element der Versorgungsqualität Der Begriff Netzzuverlässigkeit beschreibt die Fähigkeit des Energieversorgungsnetzes, Energie möglichst unterbrechungsfrei und unter Einhaltung der Produktqualität zu transportieren (vgl. 19 Abs. 3 ARegV). Für die Bewertung der Netzzuverlässigkeit werden die Versorgungsunterbrechungen beim Letztverbraucher (Netzkunden) ausgewertet. Hierzu gibt es international abgestimmte Definitionen für Kenngrößen. Die Netzbetreiber übermitteln der BNetzA jährlich einen Bericht über die aufgetretenen Versorgungsunterbrechungen. Diese Berichte gemäß 52 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) enthalten Zeitpunkt, Dauer, Ausmaß und Ursache der Versorgungsunterbrechungen. Die BNetzA ermittelt aus den Meldungen der Netzbetreiber die durchschnittliche Versorgungsunterbrechungsdauer. Für das Jahr 2013 betrug im Strombereich der Durchschnitt der Versorgungsunterbrechungen in Deutschland 15,32 Minuten (12,85 Minuten in der Mittelspannungsebene, 2,47 Minuten in der Niederspannungsebene). 1 ausgenommen Netzbetreiber im vereinfachten Verfahren gemäß 24 ARegV 2 ab einer Länge von drei Minuten Seite 3 von 11

4 3 Methodik der Anreizregulierung Die Kosten für die Netzinfrastruktur werden über die Netzentgelte auf die Netznutzer im jeweiligen Netzgebiet verteilt. Die Regulierungsbehörden stellen sicher, dass die Netzentgelte angemessen und diskriminierungsfrei sind. Seit dem Start der Anreizregulierung 2009 werden zusätzliche Effizienzvorgaben berücksichtigt. Die Systematik der Anreizregulierung besteht in der zeitweiligen Entkopplung der Erlöse von den Kosten des jeweiligen Netzbetreibers. Hierzu werden von den Regulierungsbehörden auf Basis einer Kostenprüfung und unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben Erlösobergrenzen für eine Regulierungsperiode (fünf Jahre) festgelegt. Durch die vorab festgelegten Erlösobergrenzen besteht nun ein Anreiz, durch Effizienzsteigerungen die Kosten zu senken. Werden die Kosten unter die zulässigen Erlöse gesenkt, führt das bis zum Ende der Regulierungsperiode zu einem zusätzlichen Gewinn des Netzbetreibers. Nach dem Ablauf der Regulierungsperiode werden neue Erlösobergrenzen auf der aktuellen Kostenbasis festgelegt, die realisierten Effizienzgewinne werden nun an die Netznutzer weitergegeben. Um sicherstellen zu können, dass Effizienzsteigerungen nicht zu Lasten der Versorgungsqualität erreicht werden, wurde in der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) die Berücksichtigung der Versorgungsqualität über ein Qualitätselement verankert. 4 Berücksichtigung der Versorgungsqualität in der Netzregulierung Die Qualität eines Netzes wird gemäß ARegV anhand von Kennzahlen bewertet, die die Netzzuverlässigkeit oder die Netzleistungsfähigkeit betreffen. Netzbetreiber, deren Netz eine bessere Qualität im Vergleich zu einer durch die BNetzA ermittelten Referenzqualität aufweist, erhalten einen Zuschlag auf die Erlösobergrenze (Bonus). Weist ein Netz hingegen eine schlechtere Qualität auf, erhält der jeweilige Netzbetreiber einen Abzug auf seine Erlösobergrenze (Malus). Die zugehörigen Regelungen finden sich in den 18 bis 20 ARegV. Bisher wurde von der BNetzA nur das Qualitätselement Netzzuverlässigkeit Strom ausgestaltet und bei Stromverteilernetzbetreibern umgesetzt. 5 Qualitätselement Netzzuverlässigkeit Strom Die BNetzA hat auf Grundlage der Anreizregulierungsverordnung und eines Gutachtens 3 das Qualitätselement Netzzuverlässigkeit Strom zum 1. Januar 2012 erstmalig umgesetzt. Der Beginn der Anwendung, die nähere Ausgestaltung und das Verfahren der Bestimmung des Qualitätselements wurden im Juni 2011 von der BNetzA im Wege einer Festlegung näher 3 Konzeptionierung und Ausgestaltung des Qualitätselements im Bereich Netzzuverlässigkeit Strom sowie dessen Integration in die Erlösobergrenze, CONSENTEC/FGH/Frontier- Economics; Gutachten vom itutionen/netzentgelte/strom/qualitaetselement/ga_consentec_konzeptionundausgestaltungq- Element.pdf? blob=publicationfile&v=2 Seite 4 von 11

5 bestimmt. 4 Dagegen eingelegte Rechtsbeschwerden hat der Bundesgerichtshof mittlerweile zurück gewiesen. 5 Für die Netzbetreiber in Landeszuständigkeit ergingen Festlegungen der zuständigen Landesregulierungsbehörden, welche die Methodik der BNetzA i.d.r. übernommen haben. Diese Beschlüsse waren die Grundlage für die unternehmensindividuellen Festlegungen der Qualitätselemente in einem gesonderten Verfahren. Die Qualitätselemente wurden zuerst für zwei Jahre (2012 und 2013) festgelegt. Hier wurden die Versorgungsunterbrechungen der Jahre 2007 bis 2009 berücksichtigt. Für den Zeitraum 2014 bis 2016 wurde die Methodik weitgehend identisch zur erstmaligen Umsetzung festgelegt. 6 Auf dieser Grundlage wurden neue unternehmensindividuelle Qualitätselemente ermittelt. Als Datengrundlage wurden die Versorgungsunterbrechungen der Jahre 2010 bis 2012 herangezogen. Stromverteilernetzbetreiber erhalten somit seit 2012 in Abhängigkeit von ihrer Netzzuverlässigkeit Zu- oder Abschläge auf die Erlösobergrenze. Die Netzzuverlässigkeit wird anhand der mittleren kumulierten Dauer der Versorgungsunterbrechung je Kunde und Jahr für das betroffene Netzgebiet bewertet. Für die Niederspannungsebene wird die durchschnittliche Versorgungsunterbrechung je angeschlossenen Letztverbraucher berechnet (System Average Interruption Duration Index - SAIDI). Für die Mittelspannungsebene wird die durchschnittliche Versorgungsunterbrechung bezogen auf die installierte Leistung von Netzkuppel- und Letztverbrauchertransformatoren ermittelt (Average System Interruption Duration Index - ASIDI). Beide Kennzahlen (SAIDI und ASIDI) stellen hierbei auf die in einem Kalenderjahr eingetretenen, geplanten und ungeplanten Versorgungsunterbrechungen mit einer Dauer von mehr als drei Minuten ab. Auf der Hochspannungsebene (110 kv) werden derzeit keine Qualitätselemente angewendet. Zur Minimierung stochastischer Schwankungen werden für die Kennzahlen Mittelwerte über mehrere Jahre gebildet. Zusätzlich hat die Bundesnetzagentur Referenzwerte aus den Kennzahlenmittelwerten aller beteiligten Verteilernetzbetreiber als gewichtete Durchschnittswerte ermittelt. Die Gewichtung erfolgt entsprechend der Anzahl der an die Verteilernetze angeschlossenen Letztverbraucher. Die Differenz zwischen dem von der BNetzA vorgegebenen Referenzwert und der erreichten individuellen Kennzahl der entsprechenden Netzebene des Netzbetreibers wird mit der Anzahl der Letztverbraucher und dem Monetarisierungsfaktor multipliziert. Es ergibt sich das individuelle Qualitätselement des Netzbetreibers, das in der Erlösobergrenze berücksichtigt wird. 4 BNetzA-Beschluss BK8-11/002 vom Datenbank/BK8-GZ/2011/2011_001bis100/BK _BKV/BK bis008_Festlegung_BKV.html?nn= BGH-Beschluss EnVR 59/12 vom BNetzA-Beschluss BK8-13/002 vom Datenbank/BK8-GZ/2013/ bis099/BK bis009/BK bis009_Festlegung_BKV.html?nn= Seite 5 von 11

6 In dem Qualitätselement werden auch Versorgungsunterbrechungen berücksichtigt, die auf Einwirkungen Dritter zurückzuführen sind. Diese Auffassung der BNetzA wurde inzwischen vom Bundesgerichtshof als rechtmäßig bestätigt. 7 Versorgungsunterbrechungen aufgrund von Rückwirkungsstörungen, höherer Gewalt 8 oder Zählerwechsel werden bei der Berechnung der Qualitätselemente hingegen nicht berücksichtigt, sonstige geplante Versorgungsunterbrechungen fließen mit einer Gewichtung von 50 Prozent in die Kennzahlen ein. Gebietsstrukturelle Unterschiede zwischen den Netzbetreibern werden über einen Strukturparameter Lastdichte (Jahreshöchstlast / versorgte bzw. geografische Fläche) berücksichtigt. Abweichungen der Ist-Qualität eines Netzbetreibers vom Referenzwert führen zu einem Bonus oder Malus für Netzbetreiber. Der Monetarisierungsfaktor (Anreizrate) beträgt derzeit ( ) 0,19 Euro/Minute/Kunde/Jahr und basiert auf einer makroökonomischen Analyse der BNetzA. Bei der ersten Festlegung ( ) betrug der Monetarisierungsfaktor 0,18 Euro/Minute/Kunde/Jahr. Die leichte Veränderung lässt sich in dem Modell mit der gestiegenen Wertschöpfung bei sinkendem Stromverbrauch erklären. Betroffen von dem Qualitätselement sind ca. 200 Stromverteilernetzbetreiber der insgesamt etwa 900 Stromverteilernetzbetreiber in Deutschland. Darunter befinden sich alle großen Flächennetzbetreiber und alle Netzbetreiber mit mehr als Kunden. Die Mehrzahl der kleinen Netzbetreiber hat das vereinfachte Verfahren der Anreizregulierung ( 24 ARegV) gewählt. Dort werden keine Qualitätselemente angewendet. 6 Schäden durch fremdverursachte Versorgungsunterbrechungen Kommt es z.b. bei Tiefbauarbeiten zur Beschädigung von Energienetzen, haftet das Tiefbauunternehmen für schuldhaft verursachte Schäden nach 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese gesetzliche Haftung für unerlaubte Handlungen umfasst die Verletzung besonders geschützter Rechtsgüter, nämlich Persönlichkeitsgüter (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit), Eigentum und sonstige Rechte. Eine Eigentumsverletzung liegt immer dann vor, wenn in die Befugnisse des Eigentümers nach 903 BGB eingegriffen wird. Als mögliche Beeinträchtigungen kommen in Betracht: der Eingriff in die Rechtsstellung des Eigentümers, die Verletzung der Sachsubstanz, der Entzug der Sache und die Beeinträchtigung ihrer Nutzungs- und Gebrauchsfähigkeit. Bei der Beschädigung von Elektrizitätsleitungen handelt es sich um Sachschäden am Eigentum der Netzbetreiber bzw. Netzeigentümer (Verpächter). Die Berechnung des Schadener- 7 BGH-Beschluss EnVR 59/12 vom Hinweise der BNetzA vom zur Zuordnung von Versorgungsunterbrechungen zum Störungsanlass Höhere Gewalt etzentgelte/strom/qualitaetselement/hinweisehoeheregewalt.pdf? blob=publicationfile&v=2 Seite 6 von 11

7 satzanspruchs, insbesondere der Kosten für die Reparatur von Leitungen, ist in der Praxis üblich und wird im vorliegenden Dokument nicht weiter ausgeführt. Neben den Kosten für die Instandsetzung und ggf. Neuverlegung von Leitungen entstehen dem Netzbetreiber durch die Berücksichtigung von durch Dritte verursachte Versorgungsunterbrechungen im Qualitätselement zusätzliche Erlösminderungen ( Sachfolgeschaden ). Durch die drittverursachte Versorgungsunterbrechung verschlechtert sich der SAIDI- oder ASIDI-Wert des Netzbetreibers, was durch die Wirkung auf Bonus bzw. Malus zu einer unmittelbaren Absenkung der Erlösobergrenze des Netzbetreibers führt. Die Wirkung ist unabhängig davon, ob der Netzbetreiber letztendlich einen Bonus oder Malus erhält, da das Schadensereignis zu einer direkt zuordenbaren Erlösminderung des Netzbetreibers führt, selbst wenn die Netzzuverlässigkeit insgesamt besser ist als durch die Referenzwerte vorgegeben. Diese Erlösminderung ist als sogenannter Sachfolgeschaden eine im Rahmen von 823 BGB zu erstattende Schadensposition. Als Sachfolgeschaden oder auch unechten Vermögensschaden bezeichnet man finanzielle Nachteile, die sich aus Sachschäden ergeben können. Beim Sachfolgeschaden entsteht der Vermögensschaden folglich erst aufgrund der Beschädigung einer Sache als eine daraus resultierende Folge. Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat gem. 249 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ersatzfähig ist deshalb der Schaden wegen Verletzung des Eigentums und dadurch verursachte Vermögenseinbußen wie ein entgangener Gewinn oder Nutzungsausfall. Entgangener Gewinn ist gemäß 252 BGB Bestandteil jedes Schadensersatzanspruchs. Der Gewinn gilt als entgangen, wenn er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Dabei handelt es sich um eine Beweiserleichterung, nach der der Geschädigte nur die Umstände darzulegen und in den Grenzen des 287 ZPO die Wahrscheinlichkeit des Gewinns zu beweisen hat. Darunter lassen sich auch finanzielle Nachteile durch Zu- oder Abschläge auf die Erlösobergrenze subsumieren. Nach 823 Abs. 1 BGB werden jedoch Vermögensschäden im engeren Sinn, sogenannte echte Vermögensschäden, die weder unmittelbar noch mittelbar auf einem Personen- oder Sachschaden beruhen, nicht entschädigt. Das Vermögen ist kein sonstiges geschütztes Recht i.s.d. 823 Abs. 1 BGB. Eine Ersatzpflicht kann sich dann nur aus vertraglicher Haftung (wenn z.b. der Netzbetreiber die Tiefbaufirma mit Erdarbeiten beauftragt hat), 823 Abs. 2 BGB (Verletzung von Schutzgesetzen), 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung), 839 BGB (Haftung bei Amtspflichtverletzung) ergeben. Unechte Vermögensschäden nachzuweisen ist trotz der Beweiserleichterung nach 252 Satz 2 BGB generell schwierig und wird häufig bestritten. So bleibt es dem schädigenden Tiefbauunternehmen und seiner Versicherung unbelassen, den Gegenbeweis anzutreten, dass im zu beurteilenden Fall gerade nicht der übliche Verlauf der Dinge, sondern ganz bestimmte Umstände zu berücksichtigen gewesen wären. So könnten die Versicherer z.b. anführen, dass der Netzbetreiber unverhältnismäßig lange für die Reparatur benötigt hat. Dem können mögliche Zertifizierungen entgegen gehalten werden, aber z.b. auch die grundsätzli- Seite 7 von 11

8 che gesetzliche Verpflichtung aus 17 Abs. 1 S. 2 NAV, Unterbrechungen unverzüglich zu beseitigen. Darüber hinaus kann auch ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Die Berechnung des Qualitätselementes ist in den oben genannten Beschlüssen der BNetzA beschrieben. Datengrundlage für das aktuelle Qualitätselement für die Jahre sind die Meldungen nach 52 EnWG der Jahre Bei der Ermittlung der Höhe des Sachfolgeschadens für durch Dritte verursachte Versorgungsunterbrechungen besteht damit die Schwierigkeit, dass heutige Ereignisse erst in einem zukünftigen Qualitätselement wirksam werden. Auf Grund des bestehenden kausalen Zusammenhangs zwischen Schadensverursachung und Verschlechterung des Qualitätselementes besteht ein Schadensanspruch dem Grunde nach. Die genaue Schadenshöhe kann aber erst mit zukünftiger Bestimmung des dann betroffenen Qualitätselementes berechnet werden, wenn von der BNetzA die Methodik und der Monetarisierungsfaktor festgelegt wurden. Da aber derzeit keine wesentlichen Änderungen der Methodik zu erwarten sind, dürfte sich der Monetarisierungsfaktor in den nächsten Jahren nur marginal ändern. Bei einer Beibehaltung der Methodik würde langfristig die steigende Wertschöpfung bei Reduzierung des Stromverbrauchs zu einem weiteren, leichten Anstieg des Monetarisierungsfaktors führen. Eine getrennte Vorgehensweise, indem zunächst der Schadensersatzanspruch dem Grunde nach festgestellt wird und die genaue Schadenersatzhöhe nachträglich geltend gemacht wird, erscheint auf Grund der zeitlichen Entkopplung von mehreren Jahren als wenig praktikabel, da Schadensfälle über einen langen Zeitraum offen gehalten und nachverfolgt werden müssen und durch mehrfaches Bearbeiten deutlichen Mehraufwand verursachen. Aus diesem Grund empfiehlt sich eine vereinfachte und direkte Schadensregulierung auf Basis der jeweils zum Schadenszeitpunkt bestehenden aktuellen Festlegung zum Qualitätselement. Dabei wird die eigentlich zukünftige Schadensersatzhöhe ersatzweise auf Grundlage der aktuellen Systematik und unter Berücksichtigung des aktuell zur Anwendung kommenden Monetarisierungsfaktors ermittelt. Eine zukünftige Korrektur oder Nachverrechnung der Schadensersatzhöhe sollte nicht mehr erfolgen. Aufgrund des zu erwartenden Anstiegs des Monetarisierungsfaktors bedeutet dies für den Netzbetreiber zwar unter Umständen, auf einen Teil der Schadenersatzforderung zu verzichten. Aufgewogen wird dieser Nachteil jedoch durch die Möglichkeit einer raschen und unkomplizierten Schadensabwicklung. 7 Ermittlung der Höhe des Sachfolgeschadens In der Niederspannung wird die Dauer einer Versorgungsunterbrechung mit der Anzahl der durch diese Unterbrechung betroffenen Letztverbraucher (Niederspannung) multipliziert. Dadurch erhält man die ausgefallenen Kundenminuten NS. Die ausgefallenen Kundenminuten werden mit dem Monetarisierungsfaktor multipliziert. In der Mittelspannung wird die Dauer einer Versorgungsunterbrechung mit der ausgefallenen Bemessungsscheinleistung (Mittelspannung) multipliziert. Anschließend erfolgt eine Umrech- Seite 8 von 11

9 nung über die Division durch die gesamthafte Bemessungsscheinleistung 9 und die Multiplikation mit der Gesamtheit aller Letztverbraucher 10. Der sich hieraus ergebende Wert wird wie oben mit dem Monetarisierungsfaktor multipliziert. Der Monetarisierungsfaktor spiegelt den Wert einer Ausfallminute wider. Die BNetzA hat den Monetarisierungsfaktor in ihrem Beschluss vom (Az.: BK8-13/002) mit 0,19 /min/letztverbraucher/a festgelegt. 8 Beispielrechnung Bei dem Rechenbeispiel handelt es sich um durchschnittliche Werte eines fiktiven Netzbetreibers. Die monetären Auswirkungen können schnell 5-stellige Höhen erreichen, in Extremausprägung treten auch Effekte bis in den 7-stelligen Bereich auf. Rechenbeispiel Niederspannung Dauer der Versorgungsunterbrechung 240 min Von der Versorgungunterbrechung betroffene Letztverbraucher 20 Insgesamt ausgefallene Kundenminuten (240 min. x 20 Kunden): Kd.-Min Wirkung im Q-Element (4.800 Kd.-Min x 0,19 /min/kunde/a): 912,00 Rechenbeispiel Mittelspannung Dauer der Versorgungsunterbrechung unterbrochene Bemessungsscheinleistung: Bemessungsscheinleistung Netzkuppel-, Letztverbrauchertrafos gesamt 240 min 1,26 MVA MVA Gesamtheit aller Letztverbraucher im Versorgungsgebiet Insgesamt ausgefallene Kundenminuten (240 min x 1,26 MVA x Letztverbraucher / 2000 MVA): Kd.-Min Wirkung im Q-Element ( Kd.-Min x 0,19 /min/kunde/a): 8.618,40 9 Gesamthafte Bemessungsscheinleistung: Summe der Leistungen aller in der betroffenen Spannungsebene angeschlossenen Transformatoren im Netzgebiet 10 Gesamtheit aller Letztverbraucher: Gesamtheit aller Kunden im Netzgebiet, die Energie für den eigenen Verbrauch beziehen, z. B. Haushalte, Gewerbebetriebe, Industriebetriebe oder landwirtschaftliche Betriebe; relevant sind die Mess- und Zähleinrichtungen, z.b. sind in einem Mehrparteien-Haus mit getrennten Haushalten alle Haushalte separat zu zählen. Seite 9 von 11

10 9 Anwendungsbereich Die Weiterberechnung des Sachfolgeschadens kann nur dann erfolgen, wenn der Netzbetreiber durch die fremdverursachten Versorgungsunterbrechungen einen Nachteil erleidet. Somit können nur jene Netzbetreiber Forderungen geltend machen, bei denen die Qualitätselemente der ARegV angewendet werden. Den Netzbetreibern bleibt die Entscheidung über eine Verfolgung von durch Dritte verursachte Versorgungsunterbrechungen und dem daraus resultierenden Schadensersatzanspruch selbst überlassen. Den Netzbetreibern steht es ferner frei, sich eine individuelle Bagatellgrenze für eine Regressforderung zu setzen. 10 Regulatorische Aspekte Der Ersatz eines Sachfolgeschadens aufgrund der Wirkung einer fremdverursachten Nichtverfügbarkeit im Rahmen des Qualitätselementes entfaltet nur dann eine hinreichende nachhaltige Anreizwirkung, wenn der Schadensersatz bei der Prüfung der Kosten und Erlöse des Netzbetreibers durch die Regulierungsbehörden ( regulatorische Kostenprüfung ) nicht als sonstige Erlöse eingestuft und damit kostenmindernd wirkt. Anders als beim direkten Reparaturschaden kompensiert dieser Schadensersatz keine Kostenposition, die als Aufwand in die Netzkosten einbezogen werden könnte. Abschläge aufgrund des Qualitätselements sind eindeutig keine Kosten, die im Rahmen der Ermittlung des Ausgangsniveaus geltend gemacht werden können. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass der Schadensersatz Kosten kompensiert, die nicht im Basisjahr, sondern aufgrund der verzögerten Anreizwirkung des Qualitätselementes in den meisten Fällen erst später auftreten. Unabhängig davon steht dem Schadensersatz auch keine sonstige Leistung des Netzbetreibers gegenüber. Vor diesem Hintergrund wäre es grob systemwidrig, die Erlöse aus dem Schadensersatz im Rahmen der Kostenprüfung zu berücksichtigen, da das so ermittelte Kostenniveau in keiner Relation zu der damit zu bewältigenden Versorgungsaufgabe stünde. Wenn der Schadensersatz als Erlös im Rahmen der Kostenprüfung berücksichtigt würde, wäre dem Netzbetreiber auch jeder Anreiz genommen, den Sachfolgeschaden beim Verursacher geltend zu machen. Seite 10 von 11

11 Ansprechpartner: Jan Kiskemper Telefon: RAin Annett Heublein Telefon: Seite 11 von 11

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