Die Haftung der Netzbetreiber im Rahmen der Kaskade BDEW/VKU-Praxisleitfaden 13 Abs. 2 EnWG

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1 Die Haftung der Netzbetreiber im Rahmen der Rechtsfragen zur Anreizregulierung Kaskade BDEW/VKU-Praxisleitfaden zu 13 Abs. 2 EnWG RA Dr. Michael Koch Aktuelle Anwendungs- und Umsetzungsfragen RA Dr. Michael Koch Göttingen, 11. April

2 Die Haftung der Netzbetreiber Vertragliche Verpflichtungen treten bei Maßnahmen nach 13 Abs. 2 EnWG bis zur Beseitigung der Störung oder Gefährdung zurück gilt in allen betroffenen Rechtsverhältnissen (z.b. Netzanschluss-, Anschlussnutzungs-, Netznutzungs-, Bilanzkreis-, Liefer und Einspeiseverhältnis) Haftungsausschluss bei Maßnahmen nach 13 Abs. 2 EnWG gemäß 13 Abs. 4 EnWG keine Entschädigung. Gilt gemäß 14 Abs. 1 und Abs. 1c EnWG auch für Verteilernetzbetreiber. Ausnahme im EEG 2012 Entschädigung bei Maßnahmen nach 13 Abs. 2, Abs. 2a EnWG i.v.m. 11, 12 EEG Seite 2

3 Die Haftung der Netzbetreiber Besondere Bedeutung des 14 Abs. 1c EnWG: VNB sind gemäß 14 Abs. 1c Satz 1 EnWG verpflichtet, Maßnahmen des ÜNB oder Maßnahmen eines nach 14 Abs. 1 Satz 1 EnWG verantwortlichen VNB, in dessen Netz sie unmittelbar oder mittelbar technisch eingebunden sind, nach dessen Vorgaben und den dadurch begründeten Vorgaben eines vorgelagerten VNB durch eigene Maßnahmen zu unterstützen, soweit diese erforderlich sind, um Gefährdungen und Störungen in den Elektrizitätsversorgungsnetzen mit geringstmöglichen Eingriffen in die Versorgung zu vermeiden. Mit dieser Regelung ist die Kaskade im Gesetz verankert. Seite 3

4 Die Haftung der Netzbetreiber Bei Vorliegen der Voraussetzungen des 13 Abs. 2 EnWG auch im Rahmen der Kaskade Haftungsausschluss nach 13 Abs. 4 EnWG. Liegen die Voraussetzungen für die Kaskade allerdings nicht vor oder treten innerhalb der Kaskade durch einzelne Netzbetreiber verursachte Fehler auf, richtet sich die Haftung der Netzbetreiber untereinander nach den gesetzlichen Regelungen, soweit sie vertraglich nicht zulässigerweise etwas anderes vereinbaren. Seite 4

5 Die Haftung der Netzbetreiber Maßnahmen müssen i.s.d. 13 Abs. 2 EnWG erforderlich sein. in Hinblick auf die Gefahrbeseitigung sowie in Hinblick darauf, einen möglichst schonenden Eingriff vorzunehmen. Erfordert ist ein verhältnismäßiges Handeln, ein ausgewogenes Last- und Einspeisemanagement durch den Netzbetreiber, das den einzelnen Anlagen Prioritäten zuweist und eine diskriminierungsfreie Abschaltung ermöglicht. Nach welchem Prinzip der Netzbetreiber den Anlagen eines Netzbereichs welche Prioritäten einräumt, liegt aber letztlich im Ermessen des Netzbetreibers. Seite 5

6 Die Haftung der Netzbetreiber 12 Abs. 1 EEG 2012: Derjenige Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache für die Notwendigkeit einer Regelung nach 11 EEG 2012 liegt, hat die Kosten der Entschädigung zu tragen. Die Ursache kann sowohl im Verteilungsnetz liegen, in das die Anlage einspeist, als auch im vorgelagerten Übertragungsnetz. Gesamtschuldnerische Haftung des verursachenden Netzbetreibers und des Netzbetreibers, an dessen Netz die betroffene Anlage angeschlossen ist. 12 Abs. 2 Satz 1 EEG 2012: Netzbetreiber können die Kosten der Entschädigung bei der Ermittlung der Netzentgelte in Ansatz bringen, sofern die Einspeisemanagementmaßnahme erforderlich war. Seite 6

7 Praxis-Leitfaden zur Kaskadierung Gegenstand des Leitfadens sind Maßnahmen nach 13 Abs. 2 EnWG. Beschreibung der gesetzlichen Vorgaben, um die Zusammenarbeit zw. Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber einschließlich der Betreiber weiterer nachgelagerter Verteilungsnetze zu gewährleisten. Ziel der Handlungsempfehlungen ist vor allem die operative Umsetzung des 13 Abs. 2 EnWG. Grundlage für eine vertragliche Umsetzung der Kaskade. Seite 7

8 Praxis-Leitfaden zur Kaskadierung Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen Kapitel 7: Haftung Seite 8

9 Mustervereinbarung Gegenstand sind Regelungen zwischen dem vorgelagerten Netzbetreiber und dem nachgelagerten Netzbetreiber zur konkreten Anwendung des BDEW-/VKU-Praxis-Leitfadens, insbesondere zur Umsetzung der operativen und informatorischen Kaskade unter Berücksichtigung der jeweiligen technischen Möglichkeiten. Der vorgelagerte Netzbetreiber und der nach Netzbetreiber verpflichten sich, sich einer Gefährdung oder Störung der Netzsicherheit oder Systemstabilität gegenseitig zu unterstützen und dabei den BDEW-/VKU-Praxis-Leitfaden anzuwenden. Seite 9

10 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Rechtsanwalt Dr. Michael Koch Fachgebietsleiter Netzentgelt- und Anreizregulierung, Fernwärmerecht, Biogaseinspeisung, Systemverantwortung und EEG-Einspeisemanagement Geschäftsbereich Recht und Betriebswirtschaft Reinhardtstr. 32, Berlin Tel: +49 (0) Fax: +49 (0)

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