Regulatorische Herausforderungen beim Einsatz von Speichern im Verteilnetz?

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1 Regulatorische Herausforderungen beim Einsatz von Speichern im Verteilnetz? Rechtsanwältin Margarete v. Oppen Rechtsanwälte Partnerschaft

2 Übersicht I. Warum regulatorische Herausforderungen? II. Begriff des Speichers III. Anschluss von Speichern IV. Entflechtung von Speicherbetreibern V. Betrieb von Speichern VI. Fazit

3 I. Warum regulatorische Herausforderungen? Gesetze entwickeln sich situativ, wie das Leben. 1. Heranwachsender Regelungsbedarf. Speicher sind eine von vielen Lösungen für ein junges Problem; Bedarf nach dem Ausgleich des schwankenden Stromangebots aus fluktuierenden Energieträgern. - Gesetzgeber greift herangereifte Probleme auf. 2. Doppelfunktion vom bisherigen Regelungsschema nicht erfasst. Speicher passen nicht in das bisher bekannte Regelungsschema Stromverbraucher/Stromerzeuger. Speicher können beides ( Doppelfunktion ). - Mangels Einsatzhäufigkeit von Speichern kein Impuls für konsistente Regelung. 3. Vielfalt. Speicher zeichnen sich durch technische Vielfalt und Vielfalt der Einsatzgebiete aus. Gesetzgeber agiert bisher nach Präferenzen.

4 II. Begriff des Speichers 1. Keine Definition im EnWG. EnWG kennt Speicheranlagen ( 3 Nr. 31 EnWG). Anlagen zur Speicherung von Erdgas. Existenz anderer Speicherarten wird vorausgesetzt. EnWG, EEG setzen den Begriff des Speichers sonst voraus (z.b. 118 EnWG). 2. Erstmalige Def. Stromspeicher findet sich im ergänzenden Hinweis zur VDE-AR 4105 vom Juni 2013: Eine Anlage, die abhängig vom Betriebsmodus entweder elektrische Energie aus dem kundeneigenen Netz bzw. aus dem öffentlichen Netz beziehen oder einspeisen kann. Dies gilt unabhängig von der Art der technischen Umsetzung. Herausforderung: Aufnahme der Definition ins EnWG.

5 III.1. Anschluss von Stromspeichern 1. Vorrangiger Anschluss von Stromspeichern ( 5 EEG i.v.m. 3 Nr. 1 Satz 2 EEG alt und neu). Anspruch nach EEG auf vorrangigen Anschluss von Stromspeichern: Der Speicher speist ausschließlich Strom aus Erneuerbaren Energien ein, den er zwischengespeichert hat. Nur Anspruch nach 17 EnWG: Speicher wird flexibel genutzt, z.b. zur Zwischenspeicherung von EE-Strom und zur Bereitstellung negativer Regelenergie. Dann richtet sich der Anschluss allgemein nach EnWG (diskriminierungsfrei etc.). Herausforderung. Vorrangiger Anschluss von flexibel genutzten Speichern?

6 III.2. Anschluss von Stromspeichern 2. Technische Anschlussbedingungen Rechtlicher Bezug. Speicher sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist ( 49 EnWG). Voraussetzung: Die allgemein anerkannten Regeln der Technik werden eingehalten (z.b. VDE-Normen). Fehlen eines umfassenden technischen Regelwerks. Erstmalige Befassung im ergänzenden Hinweis zur VDE-AR 4105 zum Anschluss und Betrieb von Speichern am Niederspannungsnetz. Auslöser: Richtlinie zur Förderung von stationären und dezentralen Batteriespeichersystemen Herausforderung. Entsprechende Regelungen für alle Netzebenen?

7 IV. Entflechtung von Speicherbetreibern Regulatorische Frage: Können Netzbetreiber (Übertragung/Verteilung) Speicher im Hinblick auf ihre Doppelfunktion selbst betreiben oder sind Speicher bei Einspeisung auch EVU (Erzeugung/Vertrieb)? 1. Ausdrücklich nur 7b EnWG für Gasspeicher. Entflechtung von Speicheranlagenbetreibern (Gas!!), soweit der Zugang technisch und wirtschaftlich im Hinblick auf die Belieferung von Kunden erforderlich ist. 2. Keine ausdrückliche Regelung für Stromspeicher. Daher Einzelfallbetrachtung nach 6 EnWG? Orientierung ggfs. 3 Nr. 20, 31 (Gas): Grundsätzlich Netz, es sei denn Speicher dient der Versorgung von Kunden. Herausforderung: Ggfs. gesetzliche Klarstellung. A.a. Der Markt solls richten.

8 V. Betrieb Ist der Strombezug/die Ausspeisung von Strom mit Strompreisbestandteilen (doppelt) belastet? 1. Speicher als Letztverbraucher. 2. EEG-Umlage 3. Netzentgelte und andere netzbezogene Preisbestandteile 4. Stromsteuer

9 V. 1. Speicher als Letztverbraucher 1. Begriff des Letztverbrauchers ( 3 Nr. 25 EnWG). Natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen. 2. BGH Beschluss vom EnVR 56/08. Speicher sind Letztverbraucher, wenn der Strom zum Zwecke der Einspeicherung umgewandelt wird. (Meist erfüllt) BFH 1993 hat sich nicht durchgesetzt. 3. Folge. Einspeicherung und Ausspeicherung sind rechtlich Liefervorgänge. Es fallen daher die bei Stromlieferungen üblichen Stromnebenkosten an. 4. Herausforderung insgesamt. Koalitionsvertrag: Aufgrund der zukünftigen Systemfunktion sollen Letztverbraucherpflichten von Speichern überprüft werden ist bereits in Vergessenheit geraten!

10 V.2 EEG-Umlage ( 37 EEG) 1. Entstehensvoraussetzungen. a. Fällt für jede Lieferung von Strom an Letztverbraucher an ( 37 Abs. 1 EEG). b. Fällt im Falle des Eigenverbrauchs an ( 37 Abs. 2 EEG Gleichstellung von Letztverbrauchern mit EVU) Doppelte Belastung also möglich

11 V.2 EEG-Umlage ( 37 EEG) 2. Befreiung Bezugsstrom von der EEG Umlage ( 37 Abs. 4 EEG alt/neu) a. Der Strom wird ausschließlich zum Zwecke der Wiedereinspeisung in das öffentliche Netz zwischengespeichert ( 37 Abs. 4 EEG). Nicht erfasst z.b.: Entnahme des Stroms zur Belieferung von Dritten über ein privates Netz ( Wohnhaussituation ), teilweise Einspeisung in das öffentliche Netz. b. Der Strom wird selbst verbraucht (37 Abs. 2 EEG alt). Klassische Situation bei kleinen PVA. Problem: EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch; Keine Regelung im Vorentwurf Herausforderung: Ggfs. wenigstens durchgängig und gleichmäßige teilweise Befreiung von der EEG-Umlage in Nahversorgungssituationen.

12 V.3 Netzentgelte, netzbezogene Strompreiskomponenten 1. Entstehensvoraussetzung. Bezug von Strom aus dem öffentlichen Netz durch Letztverbraucher oder Weiterverteiler ( 14, 17 StromNEV). So auch weitere netzbezogene Strompreiskomponenten. Doppelte Netzentgelte möglich 2. Befreiung Bezugsstrom Batteriespeicher ( 118 Abs. 6 EnWG differenziert nach Technologien) Zeitliche Befristung (errichtet vor , Inbetriebnahme ab innerhalb von 15 Jahren). Entnahme des Stroms aus dem Netz der allgemeinen Versorgung Wiedereinspeisung in dasselbe Netz 3. Herausforderung. Ggfs. Vorübergehende Befreiung unabhängig vom Nutzungspfad, also keine zwingende Wiedereinspeisung

13 V.4 Stromsteuer 1. Entstehensvoraussetzung. Jede Entnahme von Strom durch einen Letztverbraucher aus öffentlichen oder privaten Netzen ( 5 StromStG) 2. Befreiung Entnahme von Strom aus Batteriespeicher ( 9 Nr. 3a/b). Anlage bis 2 MW Der Strom wird im räumlichen Zusammenhang zur Anlage verbraucht (BFH, Urt. V VII R 33/03) 3. Herausforderung. Ggfs. Speicherspezifische Regelung, die Speicher unabhängig von der Größe vorübergehend privilegiert.

14 VI. Fazit 1. Handlungsbedarf auf allen Ebenen Anschlussvorrang Entflechtung Stromnebenkosten ( Letztverbrauchereigenschaft ) 2. Bei Wahrung eines konsistenten Konzepts = echter Rechtsrahmen für Speicher

15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Regulatorische Herausforderungen beim Einsatz von Speichern Rechtsanwältin Margarete von Oppen Rechtsanwälte Leibnizstraße Berlin

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