Photovoltaik-Projekte für die Sektorenkopplung rechtliche Herausforderungen und Praxisfragen für Eigenverbrauch und Prosumer
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- Linda Chantal Flater
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1 Photovoltaik-Projekte für die Sektorenkopplung rechtliche Herausforderungen und Praxisfragen für Eigenverbrauch und Prosumer Forum Synergiewende Ulm, 11. Oktober 2018 Dr. Bettina Hennig
2 Über von Bredow Valentin Herz Beratung u.a. von Anlagenbetreibern, Projektentwicklern, Stadtwerken, Energiehändlern und Großverbrauchern Energierecht, Recht der erneuerbaren Energien, Bauund Planungsrecht Vertragsgestaltung und -prüfung Gutachterliche Beantwortung von Rechtsfragen Vertretung in Verwaltungsverfahren und vor Gerichten Kauf und Verkauf von Anlagen Facts: branchenfokussiert bundesweit tätig 10 RechtsanwältInnen Sitz in Berlin-Mitte Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
3 Im Bereich dezentrale Konzepte und PtX Dr. Bettina Hennig Rechtsanwältin beraten wir u.a. Projektentwickler, Betreiber, Wohnungsbauunternehmen, ÖPNV, Mobilitätsanbieter, Energieversorgungs- und Industrieunternehmen umfassend von der ersten Planung bis zur Umsetzung, entwickeln und prüfen wir neue Geschäftsmodelle, gestalten, prüfen und verhandeln wir alle erforderlichen Verträge (Lieferverträge, Wartungsverträge, AGB, Stromlieferverträge, Speichervermarktungsverträge, Betriebsführungsverträge, etc.), beraten wir zum Netzanschluss und zur PRL-Präqualifikation und setzen die Interessen von Betreibern und Projektentwicklern gegenüber Netzbetreibern durch. Beraten wir umfassend zu gesetzlichen Pflichten und regulatorischen Vorgaben. Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
4 In eigener Sache Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
5 Überblick: Was sind Prosumer aus energierechtlicher Sicht und was muss da geregelt werden? Was ist Power-to-X aus energierechtlicher Sicht und was muss da geregelt werden? Praxisbeispiele: Energierechtliche Rahmenbedingungen und Herausforderungen Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
6 Dezentralität Top oder Flop? 2009/2012: Der Anspruch auf Vergütung für selbst genutzten Strom ist neu in das EEG aufgenommen worden und soll einen Anreiz setzen, Strom aus Erneuerbaren Energien selbst dezentral zu verbrauchen. (Begründung zum EEG 2009, S. 61) Statt den erzeugten Strom ins Netz einzuspeisen und im Gegenzug anderen Strom zum Eigenverbrauch aus dem Netz zu entnehmen, wie es heute häufig geschieht, soll eine Eigenenergieversorgung erfolgen. (Begründung zum EEG 2009, S. 61) Im Hinblick auf Terror- oder Proliferationsgefahren hat eine weitgehend dezentrale, regenerativ ausgerichtete Energieversorgung auch sicherheitspolitische Vorteile gegenüber einem zentral organisierten, fossil-nuklearen Energiesystem (Begründung zum EEG 2012, S. 48) Das Modell erhöht den Anreiz, Solarstrom am Anlagenstandort oder in unmittelbarer Nähe zu verbrauchen oder nachfrageorientierte Direktvermarktungsangebote zu schaffen, und es reduziert zugleich die EEG-Umlagekosten für Solarstrom. (Begründung zur PV-Novelle 2012, S. 12) Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
7 Dezentralität Top oder Flop? 2014: 2017: Das Grünstromprivileg fördert zudem die Entsolidarisierung der Kostentragung, da die EEG- Umlagekosten, die nicht auf die im Grünstromprivileg privilegierten Strommengen umgelegt werden können, auf die Schultern der übrigen Stromverbraucher verteilt werden müssen. (Begründung zum EEG 2014, S. 91) Zudem wird die aus einzelwirtschaftlicher Sicht bestehende Attraktivität der Eigenversorgung, der aus gesamtwirtschaftlicher Sicht vielfach mit einer Erhöhung der Gesamtkosten des Energiesystems verbunden ist, verringert. (Begründung zum EEG 2014, S. 93) Durch die zukünftige Einbeziehung von privat oder gewerblich genutzten Neuanlagen zur Eigenstromerzeugung in die Umlagenfinanzierung wird der Flucht in den Eigenverbrauch begegnet und auf diese Weise die Finanzierungsbasis des EEG gesichert, indem eine Erosion des umlagepflichtigen Letztverbrauchs verhindert wird. (Begründung zum EEG 2014, S. 95) Dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit und Sozialverträglichkeit dienen auch die Streichung des Grünstromprivilegs, die Beteiligung des Eigenversorgung an der EEG-Umlage ( ) (Begründung zum EEG 2014, S. 97) 27a EEG 201[7] stellt klar, dass bei Anlagen, die an Ausschreibungen teilnehmen, die Eigenversorgung ausgeschlossen ist. (Begründung zum EEG 2017, S. 201) Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
8 Stromnutzung außerhalb des Netzes Keine (grundsätzlichen) gesetzlichen Einschränkungen im Hinblick auf Nutzung des Stroms außerhalb des Netzes, ABER: Der Bereich außerhalb des Netzes ist keine energierechtliche Blackbox! Zahlreiche Pflichten und Vorgaben zu beachten, z.b. Vertragsgestaltung Rechnungsgestaltung Strompreisgestaltung Messvorgaben Administrative Anforderungen, z.b.: Informationspflichten Dokumentationspflichten Meldepflichten Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
9 Was sind Prosumer aus rechtlicher Sicht? Direktvermarktung/Einspeisevergütung? Einspeisung in das Netz der allgemeine Versorgung und ggf. Belieferung eines Abnehmers, der nicht dem Anlagenbetreiber identisch ist (Direktvermarkter, Stromhändler, Kunde). Direktlieferung? Belieferung eines Abnehmers, der nicht dem Anlagenbetreiber identisch ist, über eine Direktleitung vor Ort. Eigenversorgung? Verbrauch des Stroms vor Ort durch dieselbe natürliche oder juristische Person, die auch die Anlage betreibt. Zusatzstrombezug? Deckung des nicht vor Ort erzeugten Stroms über das Netz Prosumer kombinieren i.d.r. dezentrale Energieversorgungskonzepte und Netzbezug Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
10 Wieso ist das wichtig? Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
11 Senkung der Letztverbraucherabgaben? Die Höhe der anfallenden EEG-Umlage, Netzentgelte und Stromsteuer ist ein wesentlicher Wirtschaftlichkeitsfaktor In dezentralen Konzepten Wegfall oder Reduzierung (40 Prozent) der EEG-Umlage möglich (bei Eigenversorgung); ggf. Wegfall der Stromsteuer möglich; ggf. Wegfall der Netzentgelte und sonstiger Letztverbraucherabgaben möglich Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
12 EEG-Umlage für Eigenversorger Nur anteilige Belastung mit der EEG-Umlage für EEG-Anlagen und hocheffiziente KWK-Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent Höhe der EEG-Umlage für Eigenversorger: ab 1. Januar 2017: 40 % Ausnahmen und Bestandsschutz: keine EEG-Umlage Stromlieferung: Volle EEG-Umlage. Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
13 Ausnahmen für Eigenversorger (1/2) keine Belastung von Anlagen mit installierter Leistung von bis zu 10 kw für bis zu 10 MWh Eigenversorgung im Jahr des Kraftwerkseigenverbrauchs von völlig autark betriebenen ( Insel -)Anlagen von Eigenversorgern, die sich vollständig selbst mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgen und keine Förderung nach dem EEG in Anspruch nehmen Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
14 Ausnahmen für Eigenversorger (2/2) Bestandsschutz für vor dem 1. August 2014 realisierte Eigenversorgungsmodelle für vor dem 23. Januar 2014 genehmigte und vor dem 1. Januar 2015 realisierte Eigenversorgungsmodelle für Erneuerungen, Erweiterungen oder Ersetzungen bestehender Eigenversorgungsmodelle, sofern die installierte Leistung nicht um mehr als 30 Prozent erhöht wird Einschränkungen ab 1. Januar 2018: Erweiterung führt zu Verlust des Bestandsschutzes Bei Erneuerung oder Ersetzung: 20 % EEG-Umlage Gilt nicht, solange modernisierte Bestandsanlage noch nicht abgeschrieben ist oder Förderzeitraum noch läuft Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
15 Eigenversorgung und Lieferung: Grobüberblick Förderung für den gelieferten/selbst verbrauchten Strom Direktlieferung Ggf. (Mieterstromzuschlag / KWKG) Eigenversorgung NEIN (ggf. KWKG) Förderung der Überschusseinspeisung JA JA Pflicht zur Zahlung von KWK-Umlage, Netzentgelten, Konzessionsabgaben (?), Offshore-Haftungsumlage, Umlage nach StromNEV, Umlage für abschaltbare Lasten Stromsteuerbefreiung bei Nennleistung kleiner 2 MW und Verbrauch im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang oder Stromlieferung aus rein erneuerbaren Netzen EEG-Umlage auf den gelieferten/selbst verbrauchten Strom NEIN JA JA NEIN JA Grds. JA, aber ggf. reduziert oder Entfallen Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
16 Eigenversorgung oder Direktlieferung? Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
17 Was ist eine Eigenversorgung? Personenidentität Keine Durchleitung durch ein Netz Verbrauch im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage Zeitgleichheit Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
18 Eigenversorgung und Direktlieferung (1/2) Erzeugung Verbrauch = Eigenversorgung Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
19 Pflichten bei der Eigenversorgung Eigenversorgung begründet grundsätzlich energierechtliche Pflichten als Eigenversorger (EEG) Eigenerzeuger/Versorger (StromStG) Pflichten betreffen im Wesentlichen EEG-Umlage / Stromsteuer Melde- und Anzeigepflichten Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
20 Was ist eine Direktlieferung? Keine gesetzliche Definition Charakteristisch: Lieferung an einen Dritten (KEINE Personenidentität) in unmittelbarer räumlicher Nähe ohne Durchleitung durch ein Netz Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
21 Eigenversorgung und Direktlieferung (2/2) Erzeugung EVU Verbrauch = Stromlieferung Verbrauch = Eigenversorgung Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
22 Pflichten bei der Direktlieferung Lieferung an Letztverbraucher begründet grundsätzlich energierechtliche Pflichten als Energieversorgungsunternehmen (EnWG) Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EEG) Versorger (StromStG) Ggf. Stromhändler (REMIT)? Pflichtenkatalog betrifft im Wesentlichen EEG-Umlage / Stromsteuer Melde- und Anzeigepflichten Rechnungslegung und -gestaltung Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten Vertragsgestaltung Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
23 Übersicht: energierechtliche Regelungen EnWG KWKG Allgemeine EVU-Pflichten Stromkennzeichnung Abrechnung Meldepflichten Abgaben (Netzentgelte) Netzbetrieb und Kundenanlage Förderung KWK-Umlage EEG Finanzielle Förderung Technische Vorgaben EEG-Umlage Meldepflichten REMIT-Verordnung Messstellenbetriebsgesetz StromStG, EnergieStG Strom- und Energiesteuerrecht Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
24 Übersicht: sonstige Regelungen BGB Vertragsgestaltung AGB-Recht Dach- und/oder Raumnutzung Steuerrecht Umsatzsteuer, Einkommenssteuer, Gewerbesteuer Wärmelieferung (optional) WEG-Recht Heizkostenverordnung AVBFernwärmeV Betriebskostenverordnung Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
25 Melde- und Dokumentationspflichten (Auswahl) EEG-Umlage-Meldepflichten für Eigenversorger und Lieferanten ( 74, 74a EEG 2017) Registrierungspflichten beim Markstammdatenregister (MaStRV) Marktakteure Anlagen (auch: Batterien, Gasspeicher, Brennstoffzellen etc.?) Stromsteuerrechtliche Pflichten (z.b. 4, 8 StromStG, 4 ff. StromStV) Pflichten nach dem EnWG (z.b. 5, 42 Absatz 7 EnWG) Transparenzvorgaben/Marktmonitoring (z.b. 85 EEG 2017, 35 EnWG) Ggf. REMIT (bei Zwischenhandelskonstellationen ) Ggf. spezielle Vorgaben im Zusammenhang mit dem Anlagenbetrieb (z.b. für Mieterstrom vgl. 23b Absatz 2 Nummer 2 EEG 2017) Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
26 Gesetzliche Voraussetzungen der Eigenversorgung Personenidentität (Anlagenbetreiber = Letztverbraucher) Keine Durchleitung durch ein Netz Verbrauch im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage Zeitgleichheit Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
27 Wer ist Anlagenbetreiber? BNetzA-Leitfaden zur Eigenversorgung : Drei Kriterien: Tatsächliche Sachherrschaft ( Schlüsselgewalt) Eigenverantwortliche Bestimmung der Arbeitsweise Tragen des wirtschaftlichen Risikos Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
28 Wer ist Letztverbraucher? BNetzA-Leitfaden zur Eigenversorgung : Letztverbraucher i. S. d. Eigenversorgung ist der jeweilige Betreiber der elektrischen Verbrauchsgeräte. Kriterien für Bestimmung des Anlagenbetreibers greifen auch hier: Tatsächliche Sachherrschaft Eigenverantwortliche Bestimmung der Arbeitsweise Tragung des wirtschaftlichen Risikos Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
29 Problem Personenidentität Familie Schulze Maier-Müller PV-GbR? Eigenversorgung (+) Eigenversorgung (-) Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
30 Beispiele im Leitfaden der BNetzA Beispiel 1: Seniorenwohnheim? BNetzA: Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
31 Beispiele im Leitfaden der BNetzA Beispiel 2: Krankenhaus? BNetzA: Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
32 Beispiele im Leitfaden der BNetzA Beispiel 3: Studentenwohnheim? BNetzA: Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
33 Beispiele im Leitfaden der BNetzA Beispiel 4: Hotel? BNetzA: Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
34 Unmittelbarer räumlicher Zusammenhang Bundesnetzagentur (Leitfaden): Zieht systematischen Vergleich zur unmittelbaren räumlichen Nähe qualifizierte räumlich-funktionale Nähebeziehung Dasselbe Gebäude / dasselbe Grundstück / dasselbe Betriebsgelände Keine unterbrechenden Elemente (Straßen, Schienen, Bauwerke, Flüsse etc.) 30 Meter Unmittelbarer räumlicher Zusammenhang? Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
35 Keine Durchleitung durch ein Netz Was ist ein Netz? 3 Nr. 35 EEG 2017: die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Abnahme, Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung Insbesondere Abgrenzung erforderlich zu Direktleitungen ( 3 Nummer 12 EnWG) Kundenanlage ( 3 Nummer 24a EnWG) Kundenanlage für betriebliche Versorgung ( 3 Nummer 24b EnWG) Geschlossenes Verteilernetz ( 110 EnWG) Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
36 Förderung bei Direktlieferung? Nach EEG: Förderung für PV-Mieterstrommodelle (neu) Mieterstromzuschlag für Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 kwp, die auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sind und ab dem 25. Juli 2017 in Betrieb genommen worden sind, sofern der Strom von einem Letztverbraucher verbraucht worden ist, innerhalb desselben Wohngebäudes oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang ohne vorher durch das öffentliche Stromnetz durchgeleitet worden zu sein. ABER: verschiedene Rechtsunsicherheiten und administrative Zusatzthemen ( 42a EnWG) Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
37 Überblick: Was sind Prosumer aus energierechtlicher Sicht und was muss da geregelt werden? Was ist Power-to-X aus energierechtlicher Sicht und was muss da geregelt werden? Praxisbeispiele: Energierechtliche Rahmenbedingungen und Herausforderungen Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
38 Power-to-X Was ist gemeint? Power-to-X = Sektorkopplung Power-to-Power Power-to-Gas Power-to-Heat Power-to-Liquid Power-to-Mobility Grundfrage für die Wirtschaftlichkeit regelmäßig: Fallen auf den Bezugsstrom der jeweiligen Power-to-X-Anlage (z.b. Elektrolyseur, Speicher, Wärmeerzeuger) die sog. Letztverbraucherabgaben an? EEG-Umlage, Netzentgelte, Stromsteuer Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
39 PtX das (rechtlich) unbekannte Wesen Klassische Fokussierung des Energierechts auf Erzeugung Transport Verbrauch Für Stromspeicher und Sektorkopplung eigentlich nicht passend, ABER keine eigene Definition Energierechtliche Einordnung von Speichern: Einspeicherung = Letztverbrauch Ausspeicherung = Stromerzeugung Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
40 Power-to-Power = Letztverbrauch UND Stromerzeugung! Erzeugung Verbrauch Erzeugung Verbrauch Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
41 Power-to-X = Letztverbrauch Erzeugung Verbrauch Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
42 Was passiert bei der Ein- und Ausspeicherung aus rechtlicher Sicht? Stromlieferung: Belieferung eines Abnehmers, der nicht mit dem Anlagenbetreiber/Speicherbetreiber identisch ist, über eine Direktleitung vor Ort oder über das Netz der allgemeinen Versorgung. Eigenversorgung: Definition in 5 Nummer 19 EEG 2017: Eigenversorgung ist der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt. Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
43 Eigenversorgung und Stromlieferung bei Speichern (1/3) Personenidentität Erzeugung Verbrauch = Achtung Ausschreibungsanlagen: Eigenversorgungsverbot! Eigenversorgung Erzeugung Verbrauch = Eigenversorgung Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
44 Eigenversorgung und Stromlieferung bei Speichern (2/3) Personenidentität Erzeugung Verbrauch = Eigenversorgung EVU Erzeugung Verbrauch = Stromlieferung Verbrauch = Eigenversorgung Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
45 Eigenversorgung und Stromlieferung bei Power-to-X (1/2) Erzeugung Betreiber A Verbrauch = Eigenversorgung Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
46 Eigenversorgung und Stromlieferung bei Power-to-X (2/2) EVU Erzeugung Betreiber A Verbrauch = Stromlieferung Betreiber B Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
47 Sonderregeln für Power-to-X Inzwischen einige Sonderregeln für Power-to-X, z.b.: ABER 61k EEG EEG Absatz 6 EnWG 5 Absatz 4 StromStG 9 Absatz 1 Nummer 2 StromStG 9a Absatz 1 Nummer 1 StromStG 13 Absatz 6a EnWG Viele Rechtsunsicherheiten Im Detail oft wenig praxisgerecht Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
48 Sonderregeln für Power-to-X Inzwischen einige Sonderregeln für Power-to-X, z.b.: ABER 61k EEG EEG Absatz 6 EnWG 5 Absatz 4 StromStG 9 Absatz 1 Nummer 2 StromStG 9a Absatz 1 Nummer 1 StromStG 13 Absatz 6a EnWG Viele Rechtsunsicherheiten Im Detail oft wenig praxisgerecht Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
49 Speicher und die EEG-Umlage Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
50 Wenn die EEG-Umlage gleich mehrfach anfällt EEG-Umlage, da Einspeicherung = Letztverbrauch EEG-Umlage beim tatsächlichen Letztverbrauch, da Ausspeicherung = Stromerzeugung Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
51 61k EEG-Umlage für Speicher Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
52 Grundprinzip der Regelung EEG-Umlage, da Einspeicherung = Letztverbrauch Befreiung von der EEG-Umlage Saldierung EEG-Umlage beim tatsächlichen Letztverbrauch Vermutung: EEG-Umlage gezahlt, wenn Einspeisung ins Netz Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
53 Förderung für zwischengespeicherten Strom? Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
54 Förderung für zwischengespeicherten Strom? Grundsätzlich ja, für ausgespeicherten Strom, 19 Absatz 1 EEG 2017: Der Anspruch ( ) besteht auch, wenn der Strom vor der Einspeisung in ein Netz zwischengespeichert worden ist. In diesem Fall bezieht sich der Anspruch auf die Strommenge, die aus dem Stromspeicher in das Netz eingespeist wird. Die Höhe des Anspruchs pro eingespeister Kilowattstunde bestimmt sich nach der Höhe des Anspruchs, die bei einer Einspeisung ohne Zwischenspeicherung bestanden hätte. Beim Mieterstromzuschlag Spezialregelung, 21 Absatz 3 EEG 2017: Im Fall der Nutzung eines Speichers besteht der Anspruch ( ) nicht für Strom, der in den Speicher eingespeist wird. Problem bei Mischspeichern: h.m.: strenges Ausschließlichkeitsprinzip Vgl. 3 Nummer 1 EEG 2017 Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
55 Überblick: Was sind Prosumer aus energierechtlicher Sicht und was muss da geregelt werden? Was ist Power-to-X aus energierechtlicher Sicht und was muss da geregelt werden? Praxisbeispiele und energierechtliche Herausforderungen Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
56 Saldierungsprinzip nach 61k EEG 2017 Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
57 Beispiel 1: Stand-Alone-Speicher (z.b. PRL) Keine EEG- Umlage Problem: Abgrenzung zum Betriebsstrom; Anforderungen ans Messkonzept bleiben Vermutung: EEG-Umlage gezahlt 100 % Netzeinspeisung: volle EEG-Umlage Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
58 Beispiel 2: Multi-Use (EV) Personenidentität Befreiung für 70 % des Stroms PVA < 10 kw Keine EEG- Umlage 30 % Eigenversorgung: Keine EEG- Umlage Netzentgelte? Speicher < 10 kw Vermutung: EEG-Umlage gezahlt 70 % Netzeinspeisung: EEG-Umlage (100 %) Förderung? Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
59 Beispiel 3: Multi-Use (DL) Befreiung für 70 % des Stroms; Reduzierung auf 40 % für 30 % des Stroms ODER Befreiung komplett 30 % Eigenversorgung: EEG-Umlage!(40/100 %)! Nachweis erforderlich Nachweis erforderlich Speicher > 10 kw 20 % Direktlieferung: EEG-Umlage (100 %) Vermutung: EEG-Umlage gezahlt Förderung? 50 % Netzeinspeisung: EEG-Umlage (100 %) Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
60 Beispiel Schwarmspeicher Speicher von Einfamilienhäusern werden genutzt, um daraus Primärregelenergie bereitzustellen. Gleichzeitig nutzt der Hauseigentümer den Speicher zur Erhöhung der Eigenverbrauchsquote aus seiner PV-Anlage. Anlagenbetreiber? Messkonzept? Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
61 Beispiel Quartiers-/Nachbarschaftsspeicher Probleme hier: Volle EEG-Umlage. Für den ausgespeicherten EE-Strom kann keine Förderung nach dem EEG beansprucht werden (auch kein Mieterstromzuschlag). Für den eingespeicherten Strom kein Mieterstromzuschlag. Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
62 Herausforderung E-Mobilität Eigenversorgung?! Lieferung Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
63 Herausforderung innovative Energiesysteme Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
64 Fazit zum Status Quo Erste Versuche, PtX rechtlich in den Griff zu kriegen Problembewusstsein stark gestiegen, erste Ansätze für sachgerechte Lösungen Gesetzeslage stark von Misstrauen und Sorge um Missbrauch geprägt In vielen Fällen regulative Vorgaben schon technisch nicht umsetzbar; in anderen Fällen wirtschaftliche Belastung und Rechtsunsicherheit immer noch zu hoch Regulative Vorgaben führen teils zu Verzögerungen und unsinnigen Zusatzkosten Bislang noch kein konsistenter und wirklich praxistauglicher Rechtsrahmen Konsequenz: Auseinanderdriften von regulatorischen Vorgaben und Rechtswirklichkeit Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
65 Dr. Bettina Hennig Littenstraße Berlin T: F: Dr. Bettina Hennig PV-Projekte für die Sektorenkopplung Ulm, 10. Oktober
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