Erneuerbare-Energien-Gesetz

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1 EEG2014 Erneuerbare-Energien-Gesetz

2 EEG - Entwicklung Stromeinspeisungsgesetz (1991) Erneuerbare-Energien-Gesetz (2000) Erneuerbare-Energien-Gesetz (2004) Erneuerbare-Energien-Gesetz (2009) Erneuerbare-Energien-Gesetz (2012) Photovoltaik-Novelle (Juni 2012) Reformdiskussion 2013 Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 ( vom Bundestag beschlossen, Inkrafttreten am )

3 Politische Ausgangslage Eckpunktepapier der Bundesregierung vom in Meseberg: Integration der erneuerbaren Energien in den Strommarkt und die Netze Festlegung eines Ausbaukorridors Ausschreibung als neues Förderinstrument Kostengünstiger Ausbau der einzelnen Technologien Angemessene Kostenverteilung Vertrauensschutz für Investoren Erhaltung der Versorgungssicherheit Berücksichtigung von EU-Vorgaben bzw. EU-Recht und -Richtlinien.

4 Ziele - 1 EEG im Interesse des Klima- und Umweltschutzes nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung volkswirtschaftliche Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte verringern fossile Energieressourcen schonen Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien fördern

5 Kosten durch Umweltbelastung

6 Umsetzung Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch stetig und kosteneffizient auf mindestens 80 Prozent bis zum Jahr 2050 zu erhöhen. bis zum Jahr 2025 bis zum Jahr bis 45 Prozent 55 bis 60 Prozent Nebenziel: Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Bruttoendenergieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf mindestens 18 Prozent erhöhen

7 Energiekostenübersicht - Anteile (Haushalt)

8 Kostengegenüberstellung

9 Wesentlichste Neuerungen im Überblick Einspeisevergütung als Ausnahmefall Wegfall des Grünstromprivilegs (auch für Bestandanlagen?) Ausschreibungsmodell (PV-Freiflächenanlagen, ab 2016 für alle EE?) Direktvermarktung 2014 > 500 kw, ab 2016 >100 kw Fernsteuerbarkeit spätestens 1 Monat nach Inbetriebnahme Ausbaukorridor und Degression ( atmender Deckel ) EEG-Umlage auf Eigenversorgung B-Plan für Freiflächenanlagen, sonst keine finanzielle Förderung Einführung eines Anlagenregisters

10 Begrifflichkeiten Grünstromprivileg: bezeichnet die gesetzliche Regelung zur Befreiung der EVU von der Zahlung der EEG-Umlage (mit EEG 2014 abgeschafft) Ausschreibungsmodell: vorerst als Test bei PV-Freiflächenanlagen (Details noch unklar, Verweis auf Verordnungsermächtigung in 88 EEG 2014, weitere Entscheidung 2017) Direktvermarktung: Verkauf von Ökostrom an Großabnehmer oder an der Strombörse

11 EEG-Vergütung 2015 Quelle: BMWi, 2014

12 Ausbaukorridor Solarenergie: MW/Jahr Wind an Land: MW/Jahr (netto, d.h. abzüglich Repowering) Wind auf See: MW bis 2020 und MW bis 2030 Biomasse: um bis zu 100 MW/Jahr Quelle: BMWi, 2014

13 EEG-Umlage Im Grundsatz gilt: jeglicher Stromverbrauch ist EEG umlagepflichtig! ( 60 Abs. 1, 61 Abs. 1 EEG 2014) Wesentliche Ausnahmen: Bei Eigenversorgung gemäß 61 EEG 2014 (z.b. Bestandsanlagen vor 01. Aug in Betrieb genommen) Geringere EEG-Umlage bei EE- und hocheffizienten KWK-Anlagen von 30 % bis 2015, 35 % bis 2016, 40 % ab 2017 Bei Kraftwerkseigenverbrauch, autarken Verbrauchern, EE-Vollversorgern ohne Förderung und bei Anlagen mit max. 10 kw für max. 10 MWh/Jahr für 20 Jahre sowie Bestandsanlagen. Stromintensive Unternehmen im internationalen Wettbewerb

14 Neuausrichtung der Energiewende Bisher: Zukünftig: EEG mit Anreiz zur Einspeisung Projektentwicklung Vermittlung/Verpachtung Einspeisung nach EEG Vereinzelt Direktvermarktung Ökostrom aus Nicht-EEG-Projekten EEG mit Anreiz zur Eigenversorgung Projektentwicklung Gesamtkonzept inkl. Anlagen Direktvermarktung Einbeziehung von Altanlagen Ökostrom aus EEG-Projekten => Anreiz zum Mitmachen! => Anlagennahe Nutzung!

15 Marktprämie Die sogenannte Marktprämie ist laut Definition des EEG 2014 ( 34) ein Instrument, mit dem das Bundesumweltministerium die Marktintegration der Erneuerbaren Energien seit dem fördert. Die Marktprämie wird an Betreiber von Anlagen zur Produktion von Strom aus Erneuerbaren Energien gezahlt, die aus dem bisherigen EEG-Vergütungsmodell in die Direktvermarktung ihres Stroms an der Strombörse ( Marktprämienmodell ) wechseln. An der Strombörse erhalten die Betreiber den regulären Marktpreis, der unterhalb der Festpreisvergütung nach EEG liegt. Die Differenz zwischen der bisherigen fixen Einspeisevergütung und dem erzielten Marktpreis an der Strombörse wird vollständig durch die Marktprämie ausgeglichen.

16 Marktprämie grafisch Quelle:

17 Vergütungssätze für PV-Aufdachanlagen Inbetriebnahme bis 10 kwp über 10 bis 40 kwp über 40 bis 500 kwp ab ,75 ct/kwh 12,40 ct/kwh 11,09 ct/kwh ab ,69 ct/kwh 12,34 ct/kwh 11,04 ct/kwh ab ,62 ct/kwh 12,28 ct/kwh 10,98 ct/kwh (bei Zubau bis MWp bezogen auf 1 Jahr)

18 Kostenbetrachtung EEG-Umlage

19 Strompreisentwicklung - Merrit-Order-Effekt

20 Strompreisentwicklung (Reiner Stromerzeugungs- /-beschaffungspreis ohne Steuern und Abgaben) Quelle: fairecon

21 Gaspreisentwicklung Quelle: fairecon

22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

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