Speicher als Gegenstand des Energiewirtschaftsrechts

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1 Speicher als Gegenstand des Energiewirtschaftsrechts 9. Dornburger Energiegespräche Energie und Technik Jena,

2 Kurzprofil BBH Becker Büttner Held gibt es seit Bei uns arbeiten Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Ingenieure, Berater und weitere Experten in unserer BBH Consulting AG. Wir betreuen über Mandanten und sind die führende Kanzlei für die Energie- und Infrastrukturwirtschaft. BBH ist bekannt als die Stadtwerke-Kanzlei. Wir sind aber auch viel mehr. In Deutschland und auch in Europa. Die dezentralen Versorger, die Industrie, Verkehrsunternehmen, Investoren sowie die Politik, z.b. die Europäische Kommission, die Bundesregierung, die Bundesländer und die öffentlichen Körperschaften, schätzen BBH. 4 rund 250 Berufsträger, rund 550 Mitarbeiter 4 Büros in Berlin, München, Köln, Hamburg, Stuttgart und Brüssel 2

3 Dr. Wieland Lehnert Rechtsanwalt Partner Counsel Herr Dr. Lehnert berät umfassend im Recht der erneuerbaren Energien. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind dabei u.a. die Vermarktung erneuerbarer Energien, Fragen zum EEG-Ausgleichsmechanismus und zum Netzanschluss sowie die Politikberatung. Herr Dr. Lehnert hat zahlreiche Publikationen im Bereich erneuerbare Energien veröffentlicht und hält regelmäßig Vorträge. 8 Geboren 1975 in Jena bis 2002 Studium der Rechtswissenschaften in Göttingen bis 2004 LL.M.-Studium, Universität Kapstadt/ Südafrika Promotion zu einem verfassungsvergleichenden Thema bis 2007 Referendariat, u. a. im Bundesumweltministerium 8 Seit 2007 Rechtsanwalt bei BBH Berlin Magazinstr Tel +49 (0) wieland.lehnert@bbh-online.de 3

4 Übersicht Speichertechnologien 4

5 Speicher im EEG und EnWG Zwischenspeicher Speichergas Speicheranlage Energieanlage Stromspeicher Anlage zur Speicherung elektrischer Energie 4 Keine Legaldefinition des Stromspeichers 4 Speicherbegriff wird in verschiedenen Regelungen vorausgesetzt Anwendbarkeit von Regelungen abhängig von Funktion/ Technik des Speichers 4 Erstmals Definition Energiespeicherung in BinnmarktRL-E (Dez. 2016): Verschiebung einer erzeugten Strommenge in den Zeitpunkt des Verbrauchs, entweder als Endenergie oder umgewandelt in einen anderen Energieträger 5

6 Die Speicheranlage im EEG und EnWG EEG 4 Anlage nach EEG sind u.u. auch Speicher-Einrichtungen, 3 Nr HS EEG Zwischenspeicher in 19 Abs. 3 Satz 2 EEG 2017: Bedeutung für EEG- Förderung nach Speicherung 4 Speichergas in 3 Nr. 42 EEG 2017: ausschließlich unter Einsatz von Strom aus erneuerbaren Energien erzeugtes Gas zur Zwischenspeicherung 4 Stromspeicher in 61k EEG 2017: Bedeutung für Befreiung von der EEG-Umlage bei Speicherung EnWG 4 Anlage zur Speicherung elektrischer Energie in 118 Abs. 6 EnWG 4 Speicheranlage in 3 Nr. 31 EnWG: Nur eine einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Gas; nicht umfasst ist die Stromspeicherung 4 Energieanlage in 3 Nr. 15 EnWG: Anlagen zur Speicherung von Energie 6

7 Rolle der Energiespeicher im Energiesystem 4 Aktuelles Energierecht basiert grundsätzlich auf drei verschiedenen Rollen der Akteure Energieerzeuger Energieverbraucher Netzbetreiber 4 Welche Rolle hat der Speicher? Energiespeicher können alle Rollen innehaben! Siehe z.b. BGH, NVwZ-RR 2010, 431: Entnahme von Strom für den Pumpvorgang in einem Pumpspeicherkraftwerk ist Letztverbrauch 7

8 Anspruch auf Baukostenzuschuss (BKZ) gegenüber Speicherbetreiber? 4 Neben Netzanschlusskosten Möglichkeit zur Erhebung eines (weiteren) Baukostenzuschusses (BKZ)? Bei (reinem) Letztverbraucher unstreitig; 11 NAV bzw. in höheren Spannungsebenen nach Positionspapier der BNetzA (BK6p ) Gegen Speicheranlagenbetreiber? Gesetzlich/regulierungs-behördlich nicht festgelegt, aber wg. Vergleichbarkeit mit Letztverbraucher denkbar Abs. 6 S. 2 EnWG? (abweichende Höchstlast bei Pumpspeichern) - Einzelfallentscheidung je nach Anschlusssituation (z.b. 3 Nr. 1 EEG 2017) Keine Pflicht Diskriminierungsfreiheit Mangels spezieller Kalkulationsvorgaben wohl Orientierung an Kalkulationsvorgaben für BKZ gegen Letztverbraucher 8

9 Netzentgeltbefreiung nach 118 Abs. 6 EnWG 4 Netzentgeltbefreiung nach 118 Abs. 6 Satz 1 EnWG, wenn Anlage zur Speicherung elektrischer Energie nach dem neu errichtet, ab innerhalb von 15 Jahren in Betrieb genommen (Neuanlagen), Energie muss aus einem Transport- oder Verteilernetz entnommen und die zur Ausspeisung zurückgewonnene Energie zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz eingespeist werden Keine Bestandsanlagen 4 Folge NNE-Befreiung für 20 Jahre ab Inbetriebnahme 9

10 Befreiung nach 118 Abs. 6 EnWG von netzentgeltbezogenen Umlagen? 4 KWK-Umlage, AbLaV- und Offshore-Haftungsumlage und 19-Umlage sind bei der Berechnung der Netzentgelte in Ansatz zu bringen 4 Entfallen auch die Umlagen, wenn wegen 118 Abs. 6 EnWG keine Netzentgelte zu zahlen sind? 4 Argumente für Erstreckung der Netzentgeltbefreiung auf Umlagen: Ohne Netzentgelte entfällt Grundlage für netzentgeltbezogene Umlagen Sinn von 118 Abs. 6 EnWG ist weitgehende Privilegierung von Speichern 4 BGH, Beschluss. v , EnVR 24/16: Anspruch auf Befreiung von den Entgelten für den Netzzugang im Sinne des 118 Abs. 6 EnWG erfasst nicht die gesetzlichen Umlagen, die Konzessionsabgaben und die Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung Begründung: Netznutzungsentgelte sind vom Wortlaut nur die Entgelte, die Gegenleistung für Netznutzung anfallen Gleichzeitige Abrechnung rechtfertigt nicht, dass auch Befreiung erfolgt 10

11 Anspruch auf vermiedene Netznutzungsentgelte? (1) 4 18 StromNEV: Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen erhalten vom Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes, in dessen Netz sie einspeisen, ein Entgelt. Dieses Entgelt muss den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten entsprechen. [ ] 4 Speicher = dezentrale Erzeugungsanlage? Dagegen: - Speicher keine Erzeugungsanlagen nach Anlage 1 zur StromNEV Dafür: - Sinn und Zweck: Vermeidung von Bezug - Speicher als Zwitterwesen ; Speicher wird wie Erzeuger behandelt Bislang regulierungsbehördlich/ gerichtlich ungeklärt 11

12 Stromspeicher und EEG-Umlage (1) 4 Einspeicherung : gilt als Stromverbrauch Verbrauch = Umwandlung von elektrischer Energie in andere Energieform 4 Ausspeicherung : Speicher gelten als Stromerzeugungsanlage sogar als EE-Anlage, wenn sie ausschließlich aus EE gespeist wurden ( 5 Nr. 1 EEG 2014 / 3 Nr. 1 EEG) 4 Grundsätzlich doppelte EEG-Umlagepflicht bei Zwischenspeicherung PV-Anlage EEG-Umlage Speicher EEG-Umlage Verbrauchseinrichtung Verbrauch Erzeugung 12

13 Stromspeicher und EEG-Umlage (2) 4 Einspeisung und Ausspeisung weiterhin zwei getrennte Vorgänge 4 Erweiterte Regelung in 61k EEG: Keine EEG-Umlage auf eingespeicherten Strom, wenn für den gesamten ausgespeicherten Strom die volle EEG-Umlage gezahlt wird: EEG-Umlage Speicher volle EEG-Umlage auf ausgespeicherten Strom 4 Keine EEG-Umlage für Speicherverluste, 61k Abs. 1 S.3 EEG 13

14 Schlussfolgerung 4 Kohärenter Rechtsrahmen für Stromspeicher besteht gegenwärtig nicht 4 Verlässliche rechtliche Rahmenbedingungen sind aber dringend erforderlich: Gewährleistet Investitionssicherheit für Technologien, die mindestens mittelfristig unbedingt benötigt werden Gewährleistet Gleichbehandlung mit anderen Akteuren der Energiewirtschaft Gewährleistet gleiche Chancen mit anderen Flexibilitätsoptionen im Energiesystem 4 Wegen der Besonderheiten der Rollen von Speichern sind vielfach besondere Regelungen für Speicher erforderlich 4 Ein besonderes Speichergesetz ist nicht erforderlich, sondern es genügt, wenn in den bestehenden Gesetzen die Rolle von Speichern geregelt wird 14

15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Rechtsanwalt Dr. Wieland Lehnert LL.M., BBH Berlin Tel +49 (0)

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