Quo vadis Eigenstromversorgung?

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1 RECHTSANWÄLTE Quo vadis Eigenstromversorgung? 25. Windenergietage Potsdam, 10. November 2016 Dr. Christian Dümke Bethge.Reimann.Stari, Rechtsanwälte Partnerschaft mbb, Berlin

2 Dr. Christian Dümke Telefon: 030/ Telefax: 030/ geboren 1977 in Königs Wusterhausen Studium der Rechtswissenschaft in Potsdam 2014 Promotion zu einem energierechtlichen Thema seit Februar 2007 bei, seit Januar 2013 Sozius der Kanzlei Spezialisierung im Energierecht: Rechtsfragen der erneuerbaren Energien Wärmeversorgung Energierechtliche Prozessführung insbes. Preiskontrollverfahren Energierechtliche Vertragsgestaltung / Energieversorgungskonzepte Folie 2

3 Bethge.Reimann.Stari Rechtsanwälte Partnerschaft mbh Kanzlei für Wirtschaft, Energie und Verwaltung bundesweit tätig 10 Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen Spezialgebiete: Energierecht Vergaberecht Öffentliches Baurecht Gesellschaftsrecht Wirtschaftsvertragsrecht Immobilienrecht Arbeitsrecht Mandanten: kommunale EVU, Kommunen, Landkreise, Banken, Entsorgungsunternehmen, Industrieunternehmen. Kurfürstendamm 67, Berlin Folie 3

4 Was ist Eigenstromversorgung? 5 Nr. 12 EEG 2014 / 3 Nr. 19 EEG 2017 Eigenversorgung der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt, Umgangssprachlich werden allerdings oft auch Modelle der ortsnahen Drittversorgung ( Mieterstrom ) als Eigenversorgung verstanden Folie 4

5 Beispiele: Hausbesitzer versorgt sich aus PV-Anlagen auf seinem Hausdach. Gewerbebetrieb betreibt auf seinem Betriebsgelände ein BHKW und verbraucht den erzeugten Strom selbst. Ein Landwirt betreibt eine Windkraftanlage und entnimmt Strom für die Beleuchtung seiner Wirtschaftsgebäude. Folie 5

6 Was zählt nicht zur Eigenversorgung? Personenverschiedenheit: Erzeuger des Stroms ist nicht identisch mit dem Letztverbraucher Ein Vermieter beliefert seine Mieter aus einer Anlage auf dem Mietshaus ( Mieter-Strom ); Ein Unternehmen im Konzernverbund beliefert ein Tochterunternehmen; Die WKA wird von einer anderen juristischen Person betrieben als die Einrichtungen, die den Strom verbrauchen. Folie 6

7 Was zählt nicht zur Eigenversorgung? Nutzung des allgemeinen Versorgungsnetzes Firma A erzeugt Strom in ihrer Niederlassung in Norddeutschland und leitet ihn an ihren Produktionsstandort in Süddeutschland. Keine räumliche Nähe Stromverbrauch erfolgt nicht im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage Einzelfallentscheidung erforderlich, keine feste Entfernung festgelegt. Folie 7

8 Motive für eine Eigenversorgung Eigenerzeugung ist kostengünstiger als Fremdbezug Wunsch nach dezentraler oder gar autarker Versorgung mit Energie Entlastung der Versorgungsnetze Folie 8

9 Wandel der Eigenversorgung im EEG EEG 2009 Eigenversorgung von EEG-Umlagepflicht generell nicht erfasst ( 37 Abs. 6 EEG 2009) EEG 2012 Eigenversorgung von EEG-Umlagepflicht nicht erfasst, wenn Strom nicht durch Netz geleitet oder in räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wird ( 37 Abs. 3 EEG 2012) EEG 2014 Eigenversorgung liegt nur vor, wenn Strom nicht durch Netz geleitet und in räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht ( 5 Nr. 12 EEG 2014) + keine Befreiung von EEG Umlage, nur Verringerung Folie 9

10 Die Wertung des Gesetzgebers (früher) EEG 2009 Förderung der Eigenversorgung Der Anspruch auf Vergütung für selbst genutzten Strom ist neu in das EEG aufgenommen worden und soll einen Anreiz setzen, Strom aus Erneuerbaren Energien selbst dezentral zu verbrauchen. Statt den erzeugten Strom ins Netz einzuspeisen und im Gegenzug anderen Strom zum Eigenverbrauch aus dem Netz zu entnehmen, wie es heute häufig geschieht, soll eine Eigenenergieversorgung erfolgen. Quelle: Gesetzesbegründung zu 33 Abs. 3 EEG 2009, BT-Drs. 16/8148, S. 61 Folie 10

11 Die Wertung des Gesetzgebers II EEG 2014 Belastung der Eigenversorgung ( )ein weiterer Schritt weg von der Sonderrolle Eigenversorgung. Hintergrund für diesen Schritt sind Ungleichbehandlungen zwischen Eigenversorgern und Stromkunden sowie ein steigender Trend zur Eigenversorgung in bestimmten Bereichen, der vor allem durch deren Freistellung von den steigenden Umlagen und Netzentgelten angereizt wird. Dies kann im gewerblichen Bereich zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Obwohl die dezentrale Wärme- und Energienutzung in bestimmten Konstellationen auch energiewirtschaftlich sinnvoll sein kann, ist sie es oft dann nicht, wenn wesentlicher Grund für den Umstieg die Befreiung von Umlagen und Netzentgelten ist. Die Eigenversorger reagieren aufgrund der enormen Vorteile, die allein die Befreiung von der EEG- Umlage bietet, nicht mehr auf Strompreissignale. Vielmehr vermindern sie die Flexibilität des Gesamtsystems. Gleichzeitig erhöht sich die Finanzierungslastbei den übrigen Verbrauchern. Dies ist nicht verursachergerecht. Zudem profitieren Eigenversorger, die sich mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgen, von der Lernkurve, die die dafür eingesetzten Technologien in den letzten Jahren dank der Förderung durch das EEG durchlaufen konnten. Auch deshalb ist es gerechtfertigt, auch sie an der Finanzierung der Förderkosten zu beteiligen, soweit sie selbst die Förderung durch das EEG in Anspruch nehmen. Quelle: Gesetzesbegründung zu 58 EEG 2014 Folie 11

12 Eigenversorgung vs. Förderung der Stromerzeugung 27a EEG 2017 Die Betreiber von Anlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt worden ist, dürfen in dem gesamten Zeitraum, in dem sie Zahlungen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen, den in ihrer Anlage erzeugten Strom nicht zur Eigenversorgung nutzen. Übertragung des 28 Abs. 1 FFAV auf alle Anlagen (galt bisher nur für Freiflächen PV Anlagen) Ausnahmen: Verbrauch der Erzeugungsanlage Bei negativen Börsenpreisen Bei Reduzierung der Einspeisung wegen Netzüberlastung Folie 12

13 Mieterstrommodelle im EEG 2017? 95 EEG 2017 Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates: ( ) 2. zur Förderung von Mieterstrommodellen zu regeln, dass Betreiber von Solaranlagen eine verringerte EEG-Umlage für Strom aus ihrer Solaranlage zahlen müssen, wenn a) die Solaranlage auf, an oder in einem Wohngebäude installiert ist und b) der Strom zur Nutzung innerhalb des Gebäudes, auf, an oder in dem die Anlage installiert ist, an einen Dritten geliefert wird; Folie 13

14 Fazit: Der Gesetzgeber hat seine Ansicht zum Wert einer dezentralen Eigenversorgung erheblich gewandelt. Statt einer förderwürdigen Entlastung wertet er die Eigenversorgung plötzlich als eine Form von Endsolidarisierung Eine Kombination von geförderter Einspeisung und Eigenverbrauch ist nicht gewollt. Der Gesetzgeber beabsichtigt wahrscheinlich eine künftige Förderung von Mieterstrommodellen Folie 14

15 Belastung des Eigenverbrauchs - 61 EEG 2014 Grundsatz EEG Umlagen Belastung für Eigenverbrauch derzeit 35 % Ab % Ausnahmen: Bestandsanlagen vor Bestandsanlagen vor Bereits Nutzung zur Eigenversorgung Bestandsanlagen vor Nutzung zur Eigenversorgung - vor dem genehmigt - Betrieb als Eigenversorgung - Selbstverbrauch - Keine Netznutzung oder räumlicher Zusammenhang Oder Ersatzanlage 61 Abs. 3 Nr. 3 EEG Kraftwerkseigenverbrauch Eigenverbraucher ohne Netzanschluss 100 % Eigenversorger + keine Förderung Kleine Anlagen <10 kw max 10 MWh/a Siehe auch 61 a EEG 2017 (Entwurf) Folie 15

16 Eigenversorgung im EEG a EEG 2017 Keine EEG Umlage bei bestimmten Sonderkonstellationen der Eigenversorgung 61c EEG 2017 Verringerung der EEG Umlage bei bestimmten Bestands- Eigenversorgungsanlagen 61d EEG 2017 Verringerung der EEG Umlage bei älteren Bestands- Eigenversorgungsanlagen 61e EEG 2017 Ersetzung von Bestands-Eigenversorgungsanlagen Folie 16

17 Erfolgt die Eigenversorgung aus EEG-Anlage? Nein KWK-Anlage 61 b EEG 2017? Nein 100 % EEG- Umlage Ja Ja Anlage nach 61 a EEG 2017? Nein Nein Nein Ältere Bestandsanlagen nach 61 d EEG 2017? Bestandsanlagen nach 61 c EEG 2017? 40 % EEG- Umlage Ja Ja Ja Keine EEG-Umlage Folie 17

18 Nachträgliche Belastung von Bestands-EEG-Anlagen mit Eigenverbrauch 61 e EEG 2017 (Entwurf) vollständig privilegierte Bestandsanlagen, die nach dem erneuert oder ersetzt werden, sollen mit 20 % EEG-Umlage belastet werden. Erhöhung der Leistung nicht erforderlich Folie 18

19 Eigenversorgung im Stromsteuerrecht Derzeit: 4 Abs. 1 Stromsteuergesetz Erlaubnispflicht für Eigenversorgung Ausnahme: Strom ist von der Stromsteuer befreit 9 Abs. 1 Nr. 3 Stromsteuergesetz Befreiung von der Stromsteuer für Strommengen: die in Anlagen bis 2 MW erzeugt werden und vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird (Eigenverbrauch) oder von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen (Lieferung) Folie 19

20 Eigenversorgung im Stromsteuerrecht Geplante Änderungen: 4 Abs. 1 Stromsteuergesetz Erlaubnispflicht für Eigenversorgung Ausnahme: Strom ist von der Stromsteuer befreit 8 d Stromsteuergesetz Befreiung von der Stromsteuer für Kleinanlagen: max Anlagengröße <1 MW Entnahme in unmittelbare Nähe der Anlage Keine Netzeinspeisung 8 e Stromsteuergesetz Befreiung von der Stromsteuer für EEG Anlagen: max Strommenge 20 MW/a EEG Anlage Entnahme in unmittelbare Nähe der Anlage Keine Netzeinspeisung Folie 20

21 Die verdeckte Gefahr Eigenversorgungskonzepte mit unerkannter EEG-Umlagepflicht Ausgangslage: Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage besteht; Meldung der Anlage / Strommengen ist bisher nicht erfolgt; Zahlung der EEG-Umlage bisher weder vom Netzbetreiber gefordert, noch vom Anlagenbetreiber gezahlt. Folie 21

22 Die verdeckte Gefahr Eigenversorgungskonzepte mit unerkannter EEG-Umlagepflicht Rechtsfolgen: Der Zahlungsanspruch des Netzbetreibers verjährt nicht; Die Nachzahlungssumme wächst stetig an; Es fallen Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der unterlassenen Meldung an; Die Verringerung der EEG-Umlage für Eigenversorgung geht verloren.! Handlungsbedarf Folie 22

23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Kontakt: Dr. Christian Dümke Kurfürstendamm 67, Berlin Tel.: 030 / Fax.: 030 / Folie 23

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