Quo vadis Eigenstromversorgung?
|
|
- Moritz Kerner
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 RECHTSANWÄLTE Quo vadis Eigenstromversorgung? 25. Windenergietage Potsdam, 10. November 2016 Dr. Christian Dümke Bethge.Reimann.Stari, Rechtsanwälte Partnerschaft mbb, Berlin
2 Dr. Christian Dümke Telefon: 030/ Telefax: 030/ geboren 1977 in Königs Wusterhausen Studium der Rechtswissenschaft in Potsdam 2014 Promotion zu einem energierechtlichen Thema seit Februar 2007 bei, seit Januar 2013 Sozius der Kanzlei Spezialisierung im Energierecht: Rechtsfragen der erneuerbaren Energien Wärmeversorgung Energierechtliche Prozessführung insbes. Preiskontrollverfahren Energierechtliche Vertragsgestaltung / Energieversorgungskonzepte Folie 2
3 Bethge.Reimann.Stari Rechtsanwälte Partnerschaft mbh Kanzlei für Wirtschaft, Energie und Verwaltung bundesweit tätig 10 Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen Spezialgebiete: Energierecht Vergaberecht Öffentliches Baurecht Gesellschaftsrecht Wirtschaftsvertragsrecht Immobilienrecht Arbeitsrecht Mandanten: kommunale EVU, Kommunen, Landkreise, Banken, Entsorgungsunternehmen, Industrieunternehmen. Kurfürstendamm 67, Berlin Folie 3
4 Was ist Eigenstromversorgung? 5 Nr. 12 EEG 2014 / 3 Nr. 19 EEG 2017 Eigenversorgung der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt, Umgangssprachlich werden allerdings oft auch Modelle der ortsnahen Drittversorgung ( Mieterstrom ) als Eigenversorgung verstanden Folie 4
5 Beispiele: Hausbesitzer versorgt sich aus PV-Anlagen auf seinem Hausdach. Gewerbebetrieb betreibt auf seinem Betriebsgelände ein BHKW und verbraucht den erzeugten Strom selbst. Ein Landwirt betreibt eine Windkraftanlage und entnimmt Strom für die Beleuchtung seiner Wirtschaftsgebäude. Folie 5
6 Was zählt nicht zur Eigenversorgung? Personenverschiedenheit: Erzeuger des Stroms ist nicht identisch mit dem Letztverbraucher Ein Vermieter beliefert seine Mieter aus einer Anlage auf dem Mietshaus ( Mieter-Strom ); Ein Unternehmen im Konzernverbund beliefert ein Tochterunternehmen; Die WKA wird von einer anderen juristischen Person betrieben als die Einrichtungen, die den Strom verbrauchen. Folie 6
7 Was zählt nicht zur Eigenversorgung? Nutzung des allgemeinen Versorgungsnetzes Firma A erzeugt Strom in ihrer Niederlassung in Norddeutschland und leitet ihn an ihren Produktionsstandort in Süddeutschland. Keine räumliche Nähe Stromverbrauch erfolgt nicht im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage Einzelfallentscheidung erforderlich, keine feste Entfernung festgelegt. Folie 7
8 Motive für eine Eigenversorgung Eigenerzeugung ist kostengünstiger als Fremdbezug Wunsch nach dezentraler oder gar autarker Versorgung mit Energie Entlastung der Versorgungsnetze Folie 8
9 Wandel der Eigenversorgung im EEG EEG 2009 Eigenversorgung von EEG-Umlagepflicht generell nicht erfasst ( 37 Abs. 6 EEG 2009) EEG 2012 Eigenversorgung von EEG-Umlagepflicht nicht erfasst, wenn Strom nicht durch Netz geleitet oder in räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wird ( 37 Abs. 3 EEG 2012) EEG 2014 Eigenversorgung liegt nur vor, wenn Strom nicht durch Netz geleitet und in räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht ( 5 Nr. 12 EEG 2014) + keine Befreiung von EEG Umlage, nur Verringerung Folie 9
10 Die Wertung des Gesetzgebers (früher) EEG 2009 Förderung der Eigenversorgung Der Anspruch auf Vergütung für selbst genutzten Strom ist neu in das EEG aufgenommen worden und soll einen Anreiz setzen, Strom aus Erneuerbaren Energien selbst dezentral zu verbrauchen. Statt den erzeugten Strom ins Netz einzuspeisen und im Gegenzug anderen Strom zum Eigenverbrauch aus dem Netz zu entnehmen, wie es heute häufig geschieht, soll eine Eigenenergieversorgung erfolgen. Quelle: Gesetzesbegründung zu 33 Abs. 3 EEG 2009, BT-Drs. 16/8148, S. 61 Folie 10
11 Die Wertung des Gesetzgebers II EEG 2014 Belastung der Eigenversorgung ( )ein weiterer Schritt weg von der Sonderrolle Eigenversorgung. Hintergrund für diesen Schritt sind Ungleichbehandlungen zwischen Eigenversorgern und Stromkunden sowie ein steigender Trend zur Eigenversorgung in bestimmten Bereichen, der vor allem durch deren Freistellung von den steigenden Umlagen und Netzentgelten angereizt wird. Dies kann im gewerblichen Bereich zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Obwohl die dezentrale Wärme- und Energienutzung in bestimmten Konstellationen auch energiewirtschaftlich sinnvoll sein kann, ist sie es oft dann nicht, wenn wesentlicher Grund für den Umstieg die Befreiung von Umlagen und Netzentgelten ist. Die Eigenversorger reagieren aufgrund der enormen Vorteile, die allein die Befreiung von der EEG- Umlage bietet, nicht mehr auf Strompreissignale. Vielmehr vermindern sie die Flexibilität des Gesamtsystems. Gleichzeitig erhöht sich die Finanzierungslastbei den übrigen Verbrauchern. Dies ist nicht verursachergerecht. Zudem profitieren Eigenversorger, die sich mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgen, von der Lernkurve, die die dafür eingesetzten Technologien in den letzten Jahren dank der Förderung durch das EEG durchlaufen konnten. Auch deshalb ist es gerechtfertigt, auch sie an der Finanzierung der Förderkosten zu beteiligen, soweit sie selbst die Förderung durch das EEG in Anspruch nehmen. Quelle: Gesetzesbegründung zu 58 EEG 2014 Folie 11
12 Eigenversorgung vs. Förderung der Stromerzeugung 27a EEG 2017 Die Betreiber von Anlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt worden ist, dürfen in dem gesamten Zeitraum, in dem sie Zahlungen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen, den in ihrer Anlage erzeugten Strom nicht zur Eigenversorgung nutzen. Übertragung des 28 Abs. 1 FFAV auf alle Anlagen (galt bisher nur für Freiflächen PV Anlagen) Ausnahmen: Verbrauch der Erzeugungsanlage Bei negativen Börsenpreisen Bei Reduzierung der Einspeisung wegen Netzüberlastung Folie 12
13 Mieterstrommodelle im EEG 2017? 95 EEG 2017 Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates: ( ) 2. zur Förderung von Mieterstrommodellen zu regeln, dass Betreiber von Solaranlagen eine verringerte EEG-Umlage für Strom aus ihrer Solaranlage zahlen müssen, wenn a) die Solaranlage auf, an oder in einem Wohngebäude installiert ist und b) der Strom zur Nutzung innerhalb des Gebäudes, auf, an oder in dem die Anlage installiert ist, an einen Dritten geliefert wird; Folie 13
14 Fazit: Der Gesetzgeber hat seine Ansicht zum Wert einer dezentralen Eigenversorgung erheblich gewandelt. Statt einer förderwürdigen Entlastung wertet er die Eigenversorgung plötzlich als eine Form von Endsolidarisierung Eine Kombination von geförderter Einspeisung und Eigenverbrauch ist nicht gewollt. Der Gesetzgeber beabsichtigt wahrscheinlich eine künftige Förderung von Mieterstrommodellen Folie 14
15 Belastung des Eigenverbrauchs - 61 EEG 2014 Grundsatz EEG Umlagen Belastung für Eigenverbrauch derzeit 35 % Ab % Ausnahmen: Bestandsanlagen vor Bestandsanlagen vor Bereits Nutzung zur Eigenversorgung Bestandsanlagen vor Nutzung zur Eigenversorgung - vor dem genehmigt - Betrieb als Eigenversorgung - Selbstverbrauch - Keine Netznutzung oder räumlicher Zusammenhang Oder Ersatzanlage 61 Abs. 3 Nr. 3 EEG Kraftwerkseigenverbrauch Eigenverbraucher ohne Netzanschluss 100 % Eigenversorger + keine Förderung Kleine Anlagen <10 kw max 10 MWh/a Siehe auch 61 a EEG 2017 (Entwurf) Folie 15
16 Eigenversorgung im EEG a EEG 2017 Keine EEG Umlage bei bestimmten Sonderkonstellationen der Eigenversorgung 61c EEG 2017 Verringerung der EEG Umlage bei bestimmten Bestands- Eigenversorgungsanlagen 61d EEG 2017 Verringerung der EEG Umlage bei älteren Bestands- Eigenversorgungsanlagen 61e EEG 2017 Ersetzung von Bestands-Eigenversorgungsanlagen Folie 16
17 Erfolgt die Eigenversorgung aus EEG-Anlage? Nein KWK-Anlage 61 b EEG 2017? Nein 100 % EEG- Umlage Ja Ja Anlage nach 61 a EEG 2017? Nein Nein Nein Ältere Bestandsanlagen nach 61 d EEG 2017? Bestandsanlagen nach 61 c EEG 2017? 40 % EEG- Umlage Ja Ja Ja Keine EEG-Umlage Folie 17
18 Nachträgliche Belastung von Bestands-EEG-Anlagen mit Eigenverbrauch 61 e EEG 2017 (Entwurf) vollständig privilegierte Bestandsanlagen, die nach dem erneuert oder ersetzt werden, sollen mit 20 % EEG-Umlage belastet werden. Erhöhung der Leistung nicht erforderlich Folie 18
19 Eigenversorgung im Stromsteuerrecht Derzeit: 4 Abs. 1 Stromsteuergesetz Erlaubnispflicht für Eigenversorgung Ausnahme: Strom ist von der Stromsteuer befreit 9 Abs. 1 Nr. 3 Stromsteuergesetz Befreiung von der Stromsteuer für Strommengen: die in Anlagen bis 2 MW erzeugt werden und vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird (Eigenverbrauch) oder von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen (Lieferung) Folie 19
20 Eigenversorgung im Stromsteuerrecht Geplante Änderungen: 4 Abs. 1 Stromsteuergesetz Erlaubnispflicht für Eigenversorgung Ausnahme: Strom ist von der Stromsteuer befreit 8 d Stromsteuergesetz Befreiung von der Stromsteuer für Kleinanlagen: max Anlagengröße <1 MW Entnahme in unmittelbare Nähe der Anlage Keine Netzeinspeisung 8 e Stromsteuergesetz Befreiung von der Stromsteuer für EEG Anlagen: max Strommenge 20 MW/a EEG Anlage Entnahme in unmittelbare Nähe der Anlage Keine Netzeinspeisung Folie 20
21 Die verdeckte Gefahr Eigenversorgungskonzepte mit unerkannter EEG-Umlagepflicht Ausgangslage: Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage besteht; Meldung der Anlage / Strommengen ist bisher nicht erfolgt; Zahlung der EEG-Umlage bisher weder vom Netzbetreiber gefordert, noch vom Anlagenbetreiber gezahlt. Folie 21
22 Die verdeckte Gefahr Eigenversorgungskonzepte mit unerkannter EEG-Umlagepflicht Rechtsfolgen: Der Zahlungsanspruch des Netzbetreibers verjährt nicht; Die Nachzahlungssumme wächst stetig an; Es fallen Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der unterlassenen Meldung an; Die Verringerung der EEG-Umlage für Eigenversorgung geht verloren.! Handlungsbedarf Folie 22
23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Kontakt: Dr. Christian Dümke Kurfürstendamm 67, Berlin Tel.: 030 / Fax.: 030 / Folie 23
Der Anlagenbetreiber als Energieversorgungsunternehmen & Rechtsrahmen für den Einsatz von Speichertechnologien
RECHTSANWÄLTE Der Anlagenbetreiber als Energieversorgungsunternehmen & Rechtsrahmen für den Einsatz von Speichertechnologien 24. Windenergietage 12. November 2015 Dr. Christian Dümke Rechtanwälte, Berlin
MehrErzeuger oder Letztverbraucher? Der aktuelle Rechtsrahmen für den Einsatz von Stromspeichern
RECHTSANWÄLTE Erzeuger oder Letztverbraucher? Der aktuelle Rechtsrahmen für den Einsatz von Stromspeichern 25. Windenergietage Potsdam, 09. November 2016 Dr. Christian Dümke Bethge.Reimann.Stari, Rechtsanwälte
MehrDer Anlagenbetreiber als Energieversorger Rechtspflichten und Fallstricke bei der Belieferung von Letztverbrauchern
RECHTSANWÄLTE Der Anlagenbetreiber als Energieversorger Rechtspflichten und Fallstricke bei der Belieferung von Letztverbrauchern 26. Windenergietage Warnemünde 08. November 2017 Forum 18 Dr. Christian
MehrDie Windkraftanlage auf fremden Grund alte Probleme und neue Rechtsprechung
RECHTSANWÄLTE Die Windkraftanlage auf fremden Grund alte Probleme und neue Rechtsprechung 26. Windenergietage Warnemünde 09. November 2017 Forum 13 Dr. Christian Dümke Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Dr.
MehrErklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht
MVV Netze GmbH Team Einspeiser Luisenring 49 68159 Mannheim Telefon: 0621 / 290-2662 Telefax: 0621 / 290-2994 E-Mail: einspeiser@mvv-netze.de Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen
MehrBayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Institut für Betriebswirtschaft und Agrarstruktur
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Institut für Betriebswirtschaft und Agrarstruktur EEG-Umlage bei Eigenversorgung mit Photovoltaik(PV)-Anlagen (nach EEG 2017, Stand 22.12.2016) Begriffsdefinitionen:
MehrRechtliche Rahmenbedingungen der Strom-Eigenversorgung
Rechtliche Rahmenbedingungen der Strom-Eigenversorgung Prof. Dr. Christian Buchmüller 1. EE.SH-Werkstatt: Produzieren mit Erneuerbaren Energien 9. März 2017 in Fedderingen 1 Übersicht I. Eigenverbrauch
MehrErklärung des Betreibers einer Strom-Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht. Die Erklärung erfolgt als: 1. Angaben zum Anlagenbetreiber:
Erklärung des Betreibers einer Strom-Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht Die Erklärung erfolgt als: Bereits in Betrieb gesetzte Anlage 1. Angaben zum Anlagenbetreiber: Name Anschrift (Straße, Hausnummer,
MehrErklärung des Betreibers einer Strom-Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht. Die Erklärung erfolgt als: 1. Angaben zum Anlagenbetreiber:
Erklärung des Betreibers einer Strom-Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht Die Erklärung erfolgt als: Bereits in Betrieb gesetzte Anlage 1. Angaben zum Anlagenbetreiber: Name Anschrift (Straße, Hausnummer,
MehrHemmnisse & Chancen für mehr Kläranlagenflexibilität: Rechtliche Rahmenbedingungen
Hemmnisse & Chancen für mehr Kläranlagenflexibilität: Rechtliche Rahmenbedingungen Kläranlagen in der Energiewende: Faulung optimieren & Flexibilität wagen Kaiserlautern, 30. November 2017 1 Kurzprofil
MehrErklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht
Anschrift: Bonn-Netz GmbH Sandkaule 2 53111 Bonn Ansprechpartner: Herr Hendrik Hiltrop Tel.: 0228 / 711 3324 Fax: 0228 / 711 3329 E-Mail: Hendrik.Hiltrop@bonn-netz.de Frau Janine Kambeck Tel.: 0228 / 711
MehrDer einstweilige Rechtschutz nach 83 EEG 2014
RECHTSANWÄLTE Der einstweilige Rechtschutz nach 83 EEG 2014 24. Windenergietage Linstow, 12. November 2015 Dr. Christian Dümke Rechtanwälte, Berlin Dr. Christian Dümke Telefon: 030/890492-12 Telefax: 030/890492-10
MehrErklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht
Anschrift: Bonn-Netz GmbH Sandkaule 2 53111 Bonn Ansprechpartner: Herr Hendrik Hiltrop Tel.: 0228 / 711 3324 Fax: 0228 / 711 3329 E-Mail: Hendrik.Hiltrop@bonn-netz.de Frau Janine Kambeck Tel.: 0228 / 711
MehrErklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht
Stadtwerke Baden-Baden Waldseestraße 24 76530 Baden-Baden Abt. EDM / Netzzugang Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht Die Erklärung erfolgt
MehrErklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht
Stadtwerke Fürstenfeldbruck GmbH EEG-Management Bullachstr. 27 82256 Fürstenfeldbruck Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht Die Erklärung
Mehr1. Angaben zum Anlagenbetreiber:
An: Stadtwerke Lemgo GmbH Bruchweg 24 32657 Lemgo Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG- Umlagepflicht Die Erklärung erfolgt als: Bereits in Betrieb gesetzte
MehrErklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht
An: SSW Netz GmbH, Marienstr. 1, 66606 St. Wendel Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht Die Erklärung erfolgt als: Bereits in Betrieb gesetzte
MehrErklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht mit Inbetriebnahme bis
Bitte ausgefüllt zurück an: ENA Energienetze Apolda GmbH Tel.: 03644 502835 Heidenberg 52 Fax: 03644 502838 99510 Apolda E-Mail: info@en-apolda.de Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen
MehrEEG- Umlagepflicht bei Eigenversorgung
EEG- Umlagepflicht bei Erneuerbaren Energien-Gesetz (EEG) 2014 E-Werk Mittelbaden 25. November 2015 Folie 1 60 EEG-Umlage für Elektrizitätsversorgungsunternehmen Belieferung Dritter 61 EEG-Umlage für Eigenversorger
MehrPhotovoltaik in der Praxis Das neue EEG 2014 Anja Assion
WWW.GOETZE.NET Photovoltaik in der Praxis Das neue EEG 2014 Anja Assion Rechtsanwältin, Petersstraße 15, 04109 Leipzig AGENDA 1. Gesetzgebungsprozess 2. Systemwechsel bei der Vermarktung von grünem Strom
MehrEEG- Umlagepflicht. Erneuerbaren Energien-Gesetz (EEG) E-Werk Mittelbaden 3. Januar 2017 Folie 1
EEG- Umlagepflicht Erneuerbaren Energien-Gesetz (EEG) 2017 E-Werk Mittelbaden 3. Januar 2017 Folie 1 60 EEG-Umlage für Elektrizitätsversorgungsunternehmen Belieferung Dritter 61 EEG-Umlage für Eigenversorger
MehrERKLÄRUNG DES ANLAGENBETREIBERS ZUR EEG-UMLAGEPFLICHT BEI BESTANDSANLAGEN
oder per E-Mail an: einspeisung@do-netz.de Dortmunder Netz GmbH Netzvertrieb Günter-Samtlebe-Platz 1 44135 Dortmundax a: 0 n nnetzvertrieb231. 544 1963 ERKLÄRUNG DES ANLAGENBETREIBERS ZUR EEG-UMLAGEPFLICHT
MehrUmwelt- und Energierecht. EEG-Umlage
Umwelt- und Energierecht EEG-Umlage REFERENT Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Gesellschafter der Kanzlei Paluka Sobola Loibl & Partner Tätigkeitsschwerpunkt im Recht der Erneuerbaren Energien
MehrHinweis: Auch Speicher sind Stromerzeugungsanlagen im Sinne des EEG. Je Anlage ist ein gesonderter Bogen auszufüllen. Telefon/Mobil:
Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht Die Erklärung erfolgt als: Neuanmeldung (die Anlage war bisher noch nicht in Betrieb) Umstellung der
MehrStrategien der Eigenversorgung im Rahmen des EEG 2014
Strategien der Eigenversorgung im Rahmen des EEG 2014 Referent: Christopher Wendt, M.Eng. // TIGEV Ingenieurgesellschaft mbh 1 Heutige Themen 2 Was ist Eigenversorgung? 3 Was ist Eigenversorgung? 5 Nr.
MehrZukunftsmodelle für Solarstrom mit Bürgerbeteiligung
Zukunftsmodelle für Solarstrom mit Bürgerbeteiligung VO-Mieterstrom im EEG 2017 95 Weitere Verordnungsermächtigungen: Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
MehrFragebogen zur ggf. bestehender EEG Umlageverpflichtung für Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem bzw. weitere Bestandsanlagen
Fragebogen zur ggf. bestehender EEG Umlageverpflichtung für Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.08.2014 bzw. weitere Bestandsanlagen 61c und 61d EEG 2017 Bitte den Fragebogen zurücksenden an: Avacon
MehrSpeicher, Sektorkopplung und Windenergie Rechtliche Fragen und erste Antworten
Speicher, Sektorkopplung und Windenergie Rechtliche Fragen und erste Antworten StorageDayXXL @ Windenergietage 2017 Warnemünde, 8./9. November 2017 Dr. Bettina Hennig Über uns Umfassende rechtliche Beratung
MehrBitte direkt im Adobe Reader ausfüllen, ausdrucken und an die EWE NETZ senden!
Bitte direkt im Adobe Reader ausfüllen, ausdrucken und an die EWE NETZ senden! Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht (Zutreffendes bitte
MehrEEG-Umlage bei Überschusseinspeisung und Stromsteuerbefreiung
2. Biogasfachtagung Thüringen 2016 am in Stadtroda EEG-Umlage bei Überschusseinspeisung und Stromsteuerbefreiung M.Sc. Georg Friedl Referatsleiter Mitgliederservice, Fachverband Biogas e.v. Agenda EEG-Umlage
MehrErklärung des Betreibers einer Solar-Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht
An: NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH Frau Jazmin Dominguez Toral Theodor-Heuss-Allee 110 60486 Frankfurt E-Mail: j.dominguez.toral@nrm-netzdienste.de Erklärung des Betreibers einer Solar-Erzeugungsanlage
MehrErklärung des Betreibers einer Erzeugungsanlage zur EEG-Umlage. EEG-Anlagenleistung über 10,0 kwp. Information zur EEG-Umlagepflicht nach dem EEG 2017
EEG-Anlagenleistung über 10,0 kwp Für das Netzgebiet der e-netz Südhessen GmbH & Co. KG (e-netz Südhessen) sind wir für die Auszahlung der Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
MehrStromsteuer - Aktuelle Entwicklungen für Windenergieanlagen
Stromsteuer - Aktuelle Entwicklungen für Windenergieanlagen Linstow, 08. November 2018 1 Kurzprofil BBH Becker Büttner Held gibt es seit 1991. Bei uns arbeiten Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
MehrEigenversorgung, Regelleistung, Mieterstrom, Elektromobilität was gibt s Neues für Speicher im Heimbereich?
Eigenversorgung, Regelleistung, Mieterstrom, Elektromobilität was gibt s Neues für Speicher im Heimbereich? StorageDayXXL @ Windenergietage 2017 Warnemünde, 8./9. November 2017 Dr. Bettina Hennig Über
MehrErklärung des Betreibers einer Erzeugungsanlage zur EEG-Umlage. EEG-Anlagenleistung bis 10,0 kwp. Information zur EEG-Umlagepflicht nach dem EEG 2017
EEG-Anlagenleistung bis 10,0 kwp Für das Netzgebiet der e-netz Südhessen GmbH & Co. KG (e-netz Südhessen) sind wir für die Auszahlung der Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verantwortlich.
MehrLeitfaden zur Eigenversorgung
Dipl. Ing. Markus Schnier www.ecotec.de www.ecotec.de www.maierwoelfert.de Leitfaden zur Eigenversorgung der Bundesnetzagentur Klärung wesentlicher Streitfragen RA Dr. Christoph Maier ECOTEC - Ingenieure
MehrWas ändert sich bei meiner Neuanlage mit Inbetriebnahmedatum ab dem ?
Was ändert sich bei meiner Neuanlage mit Inbetriebnahmedatum ab dem 01.08.2014? Künftig müssen sich auch Betreiber von neuen EEG- und hocheffizienten KWKG-Anlagen mit Eigenversorgung anteilig an der EEG-Umlage
MehrErklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht
Zurück an: regionetz GmbH Telefon: 02403/701-5830 NM-D / Einspeisung Fax: 02403/701-5000 Zum Hagelkreuz 16 Email: einspeisung@regionetz.de 52249 Eschweiler Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- konventionellen
MehrErklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht
Bitte zurücksenden an: Syna GmbH Team Einspeiser Ludwigshafener Str. 4 65929 Frankfurt am Main Kontakt: Einspeiser-Team Telefon: 069 8088 0022 Telefax: 069 3107-2553 E-Mail: einspeiser@syna.de Erklärung
MehrEigenerzeugung und Eigenversorgung
Eigenerzeugung und Eigenversorgung Dr. Sebastian Bolay, Moritz Hundhausen Quo vadis Eigenerzeugung? Welche Maßnahmen ergreift Ihr Unternehmen angesichts der Veränderungen in Energiewirtschaft und -politik?
MehrÜbergabeprotokoll für Erzeugungsanlagen EEG-Anlagenleistung bis 10,0 kwp
Alter Eigentümer / Anlagenbetreiber Name Anlagenanschrift Straße Straße Telefon Anlagenleistung Übergabedatum E-Mail Zähler-Nr. Zählerstand Vertragskonto Zähler-Nr. Zählerstand 1. Neuer Eigentümer / Anlagenbetreiber
MehrAktueller Rechtsrahmen und Geschäftsmodelle für Photovoltaik (PV): Von Eigenversorgung über Mieterstrom bis Ausschreibungen
Aktueller Rechtsrahmen und Geschäftsmodelle für Photovoltaik (PV): Von Eigenversorgung über Mieterstrom bis Ausschreibungen Pfaffenhofen, 22.10.2017 1 Kurzprofil BBH Becker Büttner Held gibt es seit 1991.
MehrStromspeicher Netzentgelte und Umlagen Energiespeicher als wesentlicher Baustein der Energiewende
Stromspeicher Netzentgelte und Umlagen Energiespeicher als wesentlicher Baustein der Energiewende Referent: Rechtsanwalt Finn Streich Tätigkeitsschwerpunkt: Recht der Erneuerbaren Energien Einleitung &
MehrLSW STANDARD MESSKONZEPTE
LSW STANDARD MESSKONZEPTE LSW-Standard-Messkonzepte Stand 0.05.08 INHALTSVERZEICHNIS M. Volleinspeisung mit EEG/KWKG 3 M. Selbstverbrauch mit Erzeugungsmessung 4 M3. Selbstverbrauch mit gemeinsamer Erzeugungsmessung
MehrErklärung zur EEG-Umlagepflicht für EEG-, KWKGoder konventionelle Erzeugungsanlagen
Erklärung zur EEG-Umlagepflicht für EEG-, KWKGoder konventionelle Erzeugungsanlagen Bitte beachten Sie, dass eine Meldung nur erforderlich ist wenn eine Änderung an der Anlage vorgenommen wurde. Speichereinheiten
MehrEnergieforum Session 3 Mieterstrommodell. Einführung
Energieforum 2017 Session 3 Mieterstrommodell Einführung Thomas Schomerus Tallinn, 3 July 2017 Das Gesetz zur Förderung von Mieterstrom vom 17. Juli 2017 trat am 25. Juli 2017 in Kraft. Anspruchsvoraussetzungen
MehrLeitfragen der drei Foren
Forschungsstelle Umweltenergierecht Leitfragen der drei Foren 16. Würzburger Gespräche zum Umweltenergierecht Berlin, Paris, Brüssel Neues Energierecht im Kontext von internationalem Klimaschutz und Europäisierung
MehrEEG Eigenstromprivileg für die Energieerzeugung aus Abfällen. Dr. Gernot-Rüdiger Engel Kassel, 30. April 2015
EEG Eigenstromprivileg für die Energieerzeugung aus Abfällen Dr. Gernot-Rüdiger Engel Kassel, 30. April 2015 1 Wer Kartoffeln aus dem eigenen Garten isst, muss dafür auch keine Mehrwertsteuer zahlen. Peter
MehrErklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG- Umlagepflicht
Anlagenanschrift Straße/Hausnummer Gemarkung/Flur/Flurstück PLZ/Ort Anlagenbetreiber(in) Vorname/Name/Firmenname Straße/Hausnummer Telefon/Fax PLZ/Ort E-Mail Technische Daten kw (p) Installierte Leistung
MehrZählernummer: Zählerstand am: kwh. Eigenerzeugungszähler (Überschusseinspeisung mit Eigenerzeugungszähler) Zählernummer: Zählerstand am: kwh
Betreiberwechsel Die Betreibererklärung vom ist für die EEG-Anlage am Standort: Vertragsnummer (alt) unterzeichnet worden: Anlagenbetreiber (neu): tritt mit Wirkung ab dem in alle Rechte und Pflichten
MehrErklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht
Registrier-/ Kundennummer: Bitte vollständig ausfüllen! 1. Anlagenbetreiber/in Firmenname bzw. Name, Vorname Telefon Fax Straße, Hausnummer PLZ Ort E-Mail 2. Anlagenanschrift (falls abweichend von 1.)
MehrEEG 2017 Meldepflichten zu Stromsteuerbefreiung und EEG-Umlage
EEG 2017 Meldepflichten zu Stromsteuerbefreiung und EEG-Umlage Mai 2017 Das EEG 2017 enthält umfangreiche Meldepflichten für Anlagenbetreiber. Diese sind teilweise schwer zu durchschauen und werfen Fragen
Mehr15. Berliner Energietage am 19.05.2014 Vorschläge für ein neues EEG
15. Berliner Energietage am 19.05.2014 Vorschläge für ein neues EEG Wie halten wir es mit dem Eigenverbrauch? Rechtsanwalt Dr. Jochen Fischer Rechtsanwalt Dr. Jochen Fischer Wir halten wir es mit dem Eigenverbrauch?
MehrDirektvermarktung und Überschusseinspeisung Barnabas Kittlaus Stadtwerke München. PV-Betreiberkonferenz
Direktvermarktung und Überschusseinspeisung Barnabas Kittlaus Stadtwerke München PV-Betreiberkonferenz 08.04.2016 Agenda Agenda Die Stadtwerke München Energiewirtschaftlicher Hintergrund der Direktvermarktung
MehrWind-Contracting als Alternative?
als Alternative? 26. Windenergietage (2017), Forum 10 Rechtsanwalt Dr. Dirk Legler LL.M. (Cape Town) Warnemünde 08.11.2017 GLIEDERUNG I. Was ist? II. Geht das rechtlich überhaupt? III. Ausblick CONTRACTING
MehrREFE-VORSCHRIFT 1 ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE BEGRÜNDUNG
REFE-VORSCHRIFT 1 ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE BEGRÜNDUNG 1. 5 Nr. 12 Die Definition des Eigenversorgers sollte präzisiert werden. eigener Vorschlag: Im Sinne dieses Gesetzes ist Eigenversorger jede natürliche
Mehr23. September Clearingstelle EEG. Empfehlung 2014/31 Einzelfragen zur EEG-Umlage nach 61 EEG 2014 bei Anlagen i. S. d. EEG (Empfehlung 2014/31)
Einzelfragen zur EEG-Umlage nach 61 EEG 2014 bei Anlagen i. S. d. EEG ( ) Clearingstelle EEG 23. September 2015 1 / 27 Inhalt 1 2 Befreiung bei vollständiger mit Strom aus Erneuerbaren Energien, 61 Abs.
MehrMieterstrom. Plattform Strommarkt Arbeitsgruppe erneuerbare Energien. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Dr.
Mieterstrom Plattform Strommarkt Arbeitsgruppe erneuerbare Energien Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Dr. Astrid Wirnhier 22. September 2016 Möglichkeiten der Förderung von Mieterstrom Gesetzlicher
MehrDipl. Ing. Markus Schnier Seite 1
Seite 1 2. Münchner Forum Energie: Reform des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG 2016) & EEG-Umlage auf Eigenverbrauch über den Wert energiepolitischer Versprechen 27. November 2015 ECOTEC - Ingenieure
MehrErhebungsbogen EEG-Jahresmeldung 2016 der Bundesnetzagentur. Einspeisevergütung nach 37 EEG an Anlagenbetreiber tatsächlich geleistete Vergütung
a) Einspeisevergütung Einspeisevergütung nach 37 EEG 2014 Einspeisevergütung in Ausnahmefällen nach 38 EEG 2014 kaufmännisch abgenommende Strommenge an Anlagenbetreiber tatsächlich geleistete kaufmännisch
MehrErhebungsbogen EEG-Jahresmeldung 2016 der Bundesnetzagentur. Einspeisevergütung nach 37 EEG an Anlagenbetreiber tatsächlich geleistete Vergütung
a) Einspeisevergütung Einspeisevergütung nach 37 EEG 2014 Einspeisevergütung in Ausnahmefällen nach 38 EEG 2014 kaufmännisch abgenommende Strommenge an Anlagenbetreiber tatsächlich geleistete kaufmännisch
MehrStrom- und Gasnetz Wismar GmbH
Anlage 5 Fragebogen EEG-Umlage Erklärung zur EEG-Umlage Als Netzbetreiber sind wir dazu verpflichtet, die EEG-Umlagepflicht zu prüfen und die EEG- Umlage bei Eigenversorgung einzubehalten und dann an den
Mehr22. Fachgespräch der Clearingstelle EEG: Eigenversorgung mit Strom aus Anlagen i.s.d. EEG
22. Fachgespräch der Clearingstelle EEG: Eigenversorgung mit Strom aus Anlagen i.s.d. EEG Die EEG-Umlage auf die Eigenversorgung aus Sicht des BDEW, LL.M. Fachgebietsleiterin EEG, BDEW www.bdew.de EEG-Umlage
MehrNEUERUNGEN AUS DER EEG NOVELLE 2014 UND DEREN KONSEQUENZEN FÜR PHOTOVOLTAIK ANLAGENBESITZER?
2014 UND DEREN KONSEQUENZEN FÜR PHOTOVOLTAIK ANLAGENBESITZER? 22.09.2014 Anika Titze Referentin Energierecht und Energiewirtschaft EEG 2.0 Wie rentabel ist Solarenergie noch? Wörrstadt www.energieagentur.rlp.de
MehrEEG-Umlage. Regelungen und Informationen
EEG-Umlage Regelungen und Informationen Die EEG-Umlage ist ein fester Bestandteil des Strompreises. Durch sie wird die Einspeisevergütung für Strom aus Erneuerbaren Energien refinanziert und auf die Stromkunden
MehrAngaben zum Anlagenbetreiber. Anschrift des Anlagenbetreibers. Zustellanschrift (wenn abweichend) Angaben zur Anlage. Standort der Anlage
Vergütungsantrag für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nach dem "Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung" (KWKG) und für den Kraft-Wärme-KopplungsZuschlag nach dem
MehrErklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht
Registrier-/ Kundennummer: 1. Anlagenbetreiber/in Vorname, Name bzw. Firmenname Telefon Fax Straße, Hausnummer PLZ Ort E-Mail 2. Anlagenanschrift (falls abweichend von 1.) Straße, Hausnummer PLZ Ort Gemarkung,
MehrEEG 2014 Erste Erfahrungen aus der anwaltlichen Praxis
EEG 2014 Erste Erfahrungen aus der anwaltlichen Praxis Dr. Thomas Heineke Die Bewertungen der EEG-Reform sind unterschiedlich. Die einen sehen es so 09.10.2014 2 und die anderen so 09.10.2014 3 1. Regelförderung:
MehrVDE Kassel, Solarstrom für Mehrfamilienhäuser Vortrag
VDE Kassel, 19.05.2016 Solarstrom für Mehrfamilienhäuser Vortrag Gliederung 1. Kurzvorstellung prosumergy 2. Einführung & Kontext 3. Solarstrom für Mehrfamilienhäuser Energiewirtschaftliche Rahmenbedingungen
MehrRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN VON SPEICHERLÖSUNGEN
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN 11.12.2014 Anika Titze Referentin Energierecht und Energiewirtschaft Innovationsworkshop Energiespeicher als Zukunftslösung für Genossenschaften Mainz www.energieagentur.rlp.de
MehrStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom (Mieterstromgesetz) vom
Stand: 30.03.2017 Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom (Mieterstromgesetz) vom 17.03.2017 von Bundesverband Bioenergie e.v. (BBE) Deutscher Bauernverband e.v.
MehrGeschäftsmodelle für die Holzenergie im Strommarkt M A S L A T O N. Rechtsanwaltsgesellschaft mbh. Köln Holbeinstraße 24, Leipzig.
M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Leipzig. München. Köln Holbeinstraße 24, 04229 Leipzig Prof. Dr. Martin Maslaton Recht der Erneuerbaren Energien TU Chemnitz, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
MehrNachtragsvertrag NACHTRAGSVERTRAG KWKG. Zwischen. Cloppenburger Str Oldenburg. ist folgender. zum Stromeinspeisevertrag vom
Bitte direkt im Adobe Reader ausfüllen, ausdrucken und an die EWE NETZ senden! Nachtragsvertrag Zwischen und der EWE NETZ GmbH Cloppenburger Str. 302 26133 Oldenburg ist folgender NACHTRAGSVERTRAG KWKG
MehrMieterstrom Spielräume für Mieter/innen aus Sicht der Wohnungswirtschaft
07.11.2016, Berlin Mieterstrom Spielräume für Mieter/innen aus Sicht der Wohnungswirtschaft Marc Großklos Institut Wohnen und Umwelt GmbH (IWU) 1 Institut Wohnen und Umwelt Gemeinnützige, außeruniversitäre
MehrEEG 2014 ÄNDERUNGEN UND ANFORDERUNGEN
EEG 2014 ÄNDERUNGEN UND 12.11.2014 Anika Titze Referentin Energierecht und Energiewirtschaft Energieberatertag 2014 Nieder Olm www.energieagentur.rlp.de www.twitter.com/energie_rlp GLIEDERUNG:» Allgemeiner
MehrINFORMATIONEN FÜR BETREIBER VON STROMERZEUGUNGSANL AGEN
DIE EEG-UMLAGE I N F O R M AT I O N E N F Ü R BE T R E I BE R V O N ST RO M E R Z E U G U N G SA N L AG E N Niedersachsen Niederlande DORTMUND Nordrhein- Westfalen KÖLN Hessen Belgien FRANKFURT AM MAIN
MehrStellungnahme. Reform des EEG Wohnungswirtschaftliche Stellungnahme zum Referentenentwurf vom
Stellungnahme Reform des EEG 2016 Wohnungswirtschaftliche Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 14.04.2016 21. April 2016 Herausgeber: GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen
MehrEigenversorgung und Drittbelieferung aus Erneuerbaren Energien
Eigenversorgung und Drittbelieferung aus Erneuerbaren Energien 46. Woche der Erzeuger und Vermarkter des Bayerischen Bauernverbands Nachwachsende Rohstoffe und Erneuerbare Energien Walter Albrecht Leiter
MehrMieterstrom in der Wohnungswirtschaft Potenziale, Realität und Hemmnisse
Mieterstrom in der Wohnungswirtschaft Potenziale, Realität und Hemmnisse Fachforum 2: Eigenversorgung Entsolidarisierung oder notwendiges Element der Energiewende? Neunte Niedersächsische Energietage Goslar,
MehrDie Stromsteuer in Windparks: Was gibt s Neues von der Büchse der Pandora?
Die Stromsteuer in Windparks: Was gibt s Neues von der Büchse der Pandora? Spreewindtage 2018 Linstow, 8. November 2018 Dr. Bettina Hennig Über von Bredow Valentin Herz Beratung u.a. von Anlagenbetreibern,
Mehr3.2 Technische Angaben zur Umsetzung von 9 Abs. 1 EEG 2017 bei Anlagen mit einer Leistung ab 100 kw
Registrier-/ Kundennummer: 1. Anlagenbetreiber/in Firmenname bzw. Name, Vorname Telefon Fax Straße, Hausnummer PLZ Ort E-Mail 2. Anlagenanschrift (falls abweichend von 1.) Straße, Hausnummer PLZ Ort Gemarkung,
Mehr12. KWK-Impulstagung Aktuelle rechtliche und politische Rahmenbedingungen für KWK und deren Auswirkungen auf die Umsetzung
12. KWK-Impulstagung Aktuelle rechtliche und politische Rahmenbedingungen für KWK und deren Auswirkungen auf die Umsetzung Bingen, 6. Dezember 2018 Dr. Heiner Faßbender 1 Kurzprofil BBH Becker Büttner
MehrMesstechnische Fragen aus Sicht der Netzbetreiber
Messtechnische Fragen aus Sicht der Netzbetreiber Constanze Hartmann, LL.M./ BDEW 20. Fachgespräch der Clearingstelle EEG Technische Aspekte im EEG: Messung & Technik www.bdew.de Eigenversorgung und EEG-Umlagepflicht
MehrDer Rechtsrahmen für die energetische Nutzung von Klärgas
Der Rechtsrahmen für die energetische Nutzung von Klärgas Christian Buchmüller und Jörn Schnutenhaus 1. Einführung...71 2. Förderung nach dem KWKG...71 2.1. Förderung der Stromerzeugung...72 2.1.1. Anspruchsvoraussetzungen...72
MehrBestätigung Ihrer Anlagenübergabe
Bestätigung Ihrer Anlagenübergabe 1. Angaben zur Anlage Straße PLZ Ort Installierte Leistung [kw] Inbetriebnahmedatum Anlagentyp Solar Wind Wasser Hocheffiziente KWK-Anlage Konventionelle Erzeugungsanlage
MehrEEG-Umlage: Wer muss was melden?
Die neuen Pflichten nach dem EEG 2017 EEG-Umlage: Wer muss was melden? Mit dem EEG 2017 hat der Gesetzgeber weitere Meldepflichten im Zusammenhang mit der EEG-Umlage eingeführt. Den Überblick zu behalten
MehrMieterstromprojekte in Berlin
Achim Neuhäuser Berliner Energieagentur GmbH Clusterkonferenz Energietechnik Berlin-Brandenburg 2017 Berliner Energieagentur GmbH (BEA) Zahlen und Fakten wurde gegründet 1992 als Public-Private-Partnership
MehrNEWSLETTER NR. 11/2014
Simone Binder Von: Simone Binder Gesendet: Donnerstag, 28. August 2014 10:31 Betreff: Newsletter Nr. 11/2014 vom 28.08.2014 - HEIDER ENERGIE NEWSLETTER NR. 11/2014 Hier erfahren Sie alles Aktuelle rund
MehrEigenverbrauch und Drittverbrauch in räumlicher Nähe
WWW.GOETZE.NET Die Solaranlage auf dem Hausdach Der rechtliche Rahmen für den Eigenverbrauch von Strom aus Photovoltaikanlagen (einschließlich des Drittverbrauchs in räumlicher Nähe) Anja Assion Rechtsanwältin,
MehrDie Pflicht der Zahlung der EEG-Umlage für den Eigenversorger ergibt sich aus 61 des EEG 2014.
PV-Anlagenleistung von 7,7 bis 10,0 kwp Information zur EEG-Umlagepflicht nach dem EEG 2014 Für das Netzgebiet der e-netz Südhessen GmbH & Co. KG (e-netz Südhessen) sind wir für die Auszahlung der Einspeisevergütung
MehrMieterstrom: Förderungen und Herausforderungen
: Förderungen und Herausforderungen Positionen des BDEW, BDEW 29. Fachgespräch der Clearingstelle EEG/KWKG www.bdew.de Agenda Vorbemerkung zur förderung Fördervoraussetzungen nach EEG Anforderungen nach
MehrKundendatenblatt für Photovoltaikanlagen
Kundendatenblatt für Photovoltaikanlagen 1. Anlagenanschrift 2. Anlagenbetreiber Name, Vorname bzw. Firmenname...... Telefon Fax... Mobil E-Mail 3. Zustellanschrift (sofern von oben abweichend von 2) 4.
MehrErneuerbare-Energien-Gesetz
EEG2014 Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG - Entwicklung Stromeinspeisungsgesetz (1991) Erneuerbare-Energien-Gesetz (2000) Erneuerbare-Energien-Gesetz (2004) Erneuerbare-Energien-Gesetz (2009) Erneuerbare-Energien-Gesetz
MehrAusblick EEG 2017: Neue rechtliche Rahmenbedingungen für PV-Anlagenbetreiber
Ausblick EEG 2017: Neue rechtliche Rahmenbedingungen für PV-Anlagenbetreiber Ludwigshafen, 27. Oktober 2016 1 Kurzprofil BBH Becker Büttner Held gibt es seit 1991. Bei uns arbeiten Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer
MehrAusfüllhilfe Betreiberwechsel Seite 1 von 5
Ausfüllhilfe Betreiberwechsel Seite 1 von 5 Bereich A - bisheriger Betreiber Bitte geben Sie hier alle Daten an, damit Sie als Betreiber sicher zu identifizieren sind. Die Nachsendeadresse benötigen wir
Mehr