Anschlussnutzungsvertrag (Strom)
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- Gerhard Hofer
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1 Anschlussnutzungsvertrag (Strom) Zwischen Infraserv GmbH & Co. Höchst KG Netze Industriepark Höchst Frankfurt am Main BDEW-Codenummer (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend Anschlussnutzer), (gemeinsam auch Vertragspartner) wird nachfolgender Vertrag geschlossen: Seite 1 von 6
2 Seite 2 von 6 1 Vertragsgegenstand (1) Dieser Vertrag regelt die Nutzung des Netzanschlusses/der Netzanschlüsse zur Entnahme von Elektrizität durch den Anschlussnutzer sowie die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten. (2) Insbesondere für die nachfolgend aufgeführten Bereiche bedarf es gesonderter Vereinbarungen: a) Netzanschluss, b) Netznutzung sowie c) Belieferung mit elektrischer Energie. (3) Der Netzanschluss bzw. die einzelnen Netzanschlüsse sind in Anlage 1 beschrieben. 2 Voraussetzungen der Anschlussnutzung, Netzanschlusskapazität, Ersatzbelieferung (1) Die Nutzung des Netzanschlusses/der Netzanschlüsse setzt voraus: a) die vertragliche Sicherstellung des Netzzugangs durch einen Netznutzungsvertrag, b) die jederzeitige vollständige Zuordnung der entnommenen Energiemengen zu Bilanzkreisen entsprechend den Vorgaben in der Festlegung der Bundesnetzagentur vom (Az.: BK , MaBiS) und c) die Verbindung des genutzten Netzanschlusses/der genutzten Netzanschlüsse aufgrund eines bestehenden Netzanschlussvertrages. (2) Für den Anschlussnutzer gilt die zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer vereinbarte, am jeweiligen Netzanschluss vorzuhaltende elektrische Scheinleistung (Netzanschlusskapazität). (3) Der Anschlussnutzer hat die Möglichkeit, dem Netzbetreiber einen Ersatzbelieferer zu benennen. Sollte der Lieferant des Anschlussnutzers ausfallen, erfolgt eine Ersatzbelieferung nach den Vorgaben von Ziff. 8 der AGB. 3 Vertragsdauer, Kündigung (1) Dieser Vertrag tritt ab dem [ ] in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. (2) Dieser Anschlussnutzungsvertrag ersetzt alle bisherigen Anschlussnutzungsvereinbarungen bezüglich des in 1 (3) beschriebenen Netzanschlusses/der beschriebenen Netzanschlüsse. (3) Beide Vertragspartner können den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum eines jeden Jahres kündigen. Die jeweiligen Rechte aus den 17 und 20 EnWG bleiben unberührt. (4) Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Anschlussnutzer wiederholt wesentlichen Vertragspflichten zuwiderhandelt. 314 BGB bleibt unberührt. (5) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
3 Seite 3 von 6 4 Haftung (1) Der Netzbetreiber haftet gegenüber dem Anschlussnutzer für Schäden, die diesen durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, entsprechend 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung NAV, BGBl. I 2006, 2477) vom 1. November 2006 (Anlage 4). (2) Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung durch einen Dritten nach 21b EnWG hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten. (3) Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gelten auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Netzbetreibers. (4) Dem Anschlussnutzer wird empfohlen, bei höherwertigen Verbrauchsgeräten eigene zumutbare Vorsorge gegen deren Beschädigung bei Unterbrechung bzw. Unregelmäßigkeit der Belieferung zu treffen. (5) Für Fälle, in denen die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss nach Ziffer 4(1) i. V. m. 18 NAV nicht anwendbar oder nicht einschlägig ist, ist die Haftung des Netzbetreibers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegenüber Anschlussnutzern für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). (6) Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Netzbetreiber bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. (7) Die besonderen Haftungsregelungen nach 13 und 14 EnWG bleiben unberührt. (8) Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt. Handelt es sich bei dem Anschlussnutzer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder um einen Kaufmann im Sinne der 1 ff. HGB, der den Netzanschluss für sein Handelsgewerbe benötigt, so ist die Haftung des Netzbetreibers nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden des Anschlussnutzer ausgeschlossen. (9) Der Geschädigte hat dem Netzbetreiber einen Schaden unverzüglich mitzuteilen. (10) Der Anschlussnutzer wird sich bemühen, soweit er im Zusammenhang mit dem Netzanschluss, der Anschlussnutzung oder der Netznutzung Vereinbarungen mit dritten Anschlussnehmern oder Anschlussnutzern abschließt, zu Gunsten des Netzbetreibers eine 18 NAV entsprechende Haftungsregelung zu vereinbaren. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht oder nicht wirksam vereinbart wird, stellt er den Netzbetreiber im Falle eines Schadenseintritts so, als wäre eine entsprechende wirksame Regelung getroffen worden (Freistellung).
4 Seite 4 von 6 (11) Soweit der Netzbetreiber für die Leistungserbringung unter diesem Vertrag ein dem Industriepark Höchst vorgeschaltetes Netz (nachfolgend vorgelagertes Netz bzw. vorgelagerter Netzbetreiber genannt) in Anspruch nimmt und sollten Störungen im Betrieb des vorgelagerten Netzes, die der Netzbetreiber nicht zu vertreten hat, zu Schäden beim Anschlussnutzer führen, bestehen nur insoweit Ansprüche des Anschlussnutzers gegen den Netzbetreiber, wie der Netzbetreiber in diesem Fall einen korrespondieren Anspruch gegen den vorgelagterten Netzbetreiber durchsetzen kann. Der Anschlussnutzer verpflichtet sich, den Betreiber des vorgelagerten Netzes nur insoweit in Anspruch zu nehmen, wie der vorgelagerte Netzbetreiber jeweils gegenüber dem Netzbetreiber haften würde. Die jeweils geltenden Haftungsbedingungen der vorgelagerten Netzbetreiber können vom Anschlussnutzer auf den Internetseiten der vorgelagerten Netzbetreiber oder auf Anfrage beim Netzbetreiber eingesehen werden. 5 Höhere Gewalt (1) Die Vertragspartner verstehen unter höherer Gewalt insbesondere Krieg, Unwetter, Arbeitskampfmaßnahmen bei Zulieferbetrieben, Beschädigungen von Anlagen zur Erzeugung, Übertragung oder Verteilung elektrischer Energie, gesetzliche und behördliche Anordnungen oder sonstige Umstände, die durch keinen Vertragspartner vertreten werden können und deren Vorkommen mit zumutbaren technischen und wirtschaftlichen Mitteln nicht unmittelbar abgestellt werden kann. (2) Sollten die Vertragspartner durch höhere Gewalt an der Erfüllung der gegenseitigen vertraglichen Verpflichtungen gehindert werden, so ruhen die vertraglichen Verpflichtungen bis das Ereignis der höheren Gewalt und seine Folgen beseitigt sind. Die Vertragspartner werden dafür Sorge tragen, dass in Fällen höherer Gewalt unverzüglich und mit allen zumutbaren Mitteln dafür gesorgt wird, dass die vertraglichen Verpflichtungen alsbald wieder aufgenommen werden können. Eine Entschädigung wird in diesen Fällen nicht gewährt. 6 Datenschutz (1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, in dem für die Vertragsabwicklung notwendigen Umfang Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte weiterzugeben. (2) Die für die Abrechnung oder sonstige Abwicklung nach dem Anschlussnutzungs- und Netzanschlussvertrag einschließlich der AGB nötigen Daten werden entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des 6a EnWG verarbeitet und genutzt 7 Allgemeine Bedingungen, Anlagen (1) Soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, gelten die als Anlage 2 beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Netzanschluss und die Anschlussnutzung (Strom) (AGB Anschluss) sowie die Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers (TAB, Anlage 3). (2) Die Anlagen 1 bis 5 sind wesentliche Bestandteile dieses Vertrages. (3) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis kann ebenfalls nur schriftlich mit eigenhändiger Unterzeichnung abbedungen werden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. (4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Firmensitz des Netzbetreibers.
5 Seite 5 von 6 (5) Die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag können nur mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, wenn der Dritte die Gewähr dafür bietet, die Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen zu können. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit dem jeweiligen Vertragspartner verbundenes Unternehmen i.s.d. 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. Der Zustimmung des Anschlussnutzers bedarf es auch dann nicht, soweit es sich um eine Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten im Rahmen der Entflechtungsvorgaben des EnWG handelt. (6) Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen elektrischen Anlage bzw. Teilen hiervon und den Grundstücken, auf denen sich Netzanschlüsse oder sonstige Anlagen des Netzbetreibers befinden, unter Nennung des neuen Eigentümers in Textform unverzüglich mitzuteilen. (7) Beide Vertragspartner sind berechtigt, Subunternehmer mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben aus diesem Vertrag zu beauftragen. (8) Sollten sich künftig das EnWG oder einschlägige Verordnungen ändern bzw. sollten die Regelungen künftiger Verordnungen diesem Vertrag entgegenstehen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, eine Anpassung des Vertrages zu verlangen. Gleiches gilt für den Fall entsprechender bestands- bzw. rechtskräftiger Entscheidungen von Gerichten oder Behörden, insbesondere der Bundesnetzagentur. (9) Sofern bei der Erfüllung dieses Vertrages Entgelte, Kostenerstattungen oder Pönalen anfallen, unterliegen diese der Umsatzsteuer und sonstigen gesetzlichen Abgaben in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweiligen gesetzlich festgelegten Höhe. (10) Sollte in diesem Vertrag oder seinen Anlagen eine Bestimmung oder eine zukünftig in ihm aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine im wirtschaftlichen Erfolg ihr nach Möglichkeit gleichkommende, wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen. Vorstehendes gilt entsprechend für eventuelle unbeabsichtigte Vertragslücken. (11) Die Vertragspartner werden bei der Abwicklung dieses Vertrages vertrauensvoll zusammenarbeiten, um eine ordnungsgemäße Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten. Soweit sich ein zusätzlicher Regelungsbedarf ergibt, werden beide Vertragspartner um eine rasche und einvernehmliche Lösung bemüht sein. Frankfurt am Main, den Frankfurt am Main, den Infraserv GmbH & Co. Höchst KG / Netze Dr. Thomas Kaiser Oliver Kunzelmann
6 Seite 6 von 6 Anlagen: Anlage 1: Beschreibung des Netzanschlusses/der Netzanschlüsse. Anlage 2: Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Netzanschluss und die Anschlussnutzung (Strom) (AGB Anschluss) Anlage 3: Technische Anschlussbedingungen (TAB) Anlage 4: 18 NAV, 25a StromNZV
Anschlussnutzungsvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen)
Schleussnerstraße 62 63263 Neu-Isenburg Anschlussnutzungsvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Zwischen Stadtwerke Neu- Isenburg GmbH Schleussnerstraße 62, 63263 Neu- Isenburg Tel: 06102/246-0, Fax:
Anschlussnutzungsvertrag Strom Mittelspannung
Seite 1 von 5 Anschlussnutzungsvertrag Strom Mittelspannung Zwischen der BIGGE ENERGIE GmbH & Co. KG, In der Stesse 14, 57439 Attendorn BDEW-Codenummer: 9907693000002 (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend
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Netzanschlussvertrag im geschlossenen Verteilernetz des Flughafen Köln/Bonn Zwischen Flughafen Köln/Bonn GmbH, Heinrich-Steinmann-Str. 12, 51147 Köln 007353/9907353000003 (nachfolgend Netzbetreiber), und
Anschlussnutzungsvertrag (Strom)
Seite 1 von 5, Anschlussnutzungsvertrag (Strom) Anschlussnutzungsvertrag (Strom) Zwischen Energiewerke Nord GmbH Latzower Straße 1 17509 Rubenow ILN/BDEW-Codenummer: 9907582000006 Umsatzsteuer ID: DE 137580664
Netzanschlussvertrag Strom
Seite 1 von 5 Netzanschlussvertrag Strom zwischen Bonn-Netz GmbH Sandkaule 2 53111 Bonn (nachfolgend Netzbetreiber) und (nachfolgend Anschlussnehmer) (gemeinsam auch Parteien oder Vertragsparteien) wird
Netzanschlussvertrag Strom
Seite 1 Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen zwischen Bonn-Netz GmH Sandkaule 2 53111 Bonn (nachfolgend Netzbetreiber) und (nachfolgend Anschlussnehmer) (gemeinsam auch Parteien oder Vertragsparteien)
Anschlussnutzungsvertrag Strom
für höhere Spannungsebenen zwischen Bonn-Netz GmbH Sandkaule 2 53111 Bonn (nachfolgend Netzbetreiber) und (Anschlussnutzer) (gemeinsam auch Parteien oder Vertragsparteien) wird nachfolgender Vertrag geschlossen:
Anschlussnutzungsvertrag Strom (ab Mittelspannung)
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Anschlussnutzungsvertrag
über die Nutzung des Anschlusses von elektrischen Anlagen an das Stromnetz der zwischen Schaezlerstr. 3, 86150 Augsburg im Folgenden Netzbetreiber genannt und Kunde Straße, Plz Ort im Folgenden Anschlussnutzer
Anschlussnutzungsvertrag
über die Nutzung des Anschlusses von elektrischen Anlagen an das Stromnetz der zwischen Schaezlerstr. 3, 86150 Augsburg im Folgenden Netzbetreiber genannt und Kunde Straße, Plz Ort im Folgenden Anschlussnutzer
Anschlussnutzungsvertrag Strom
Die Name/Firma Anschlussnutzer Musterstraße 123, 12345 Musterstadt Registergericht: Amtsgericht Musterstadt Registernummer: HRB 12345 - im Folgenden Anschlussnutzer genannt - und die e-netz Südhessen GmbH
Netzanschlussvertrag
über den Anschluss von elektrischen Anlagen an das Stromnetz der zwischen Schaezlerstr. 3, 86150 Augsburg im Folgenden Netzbetreiber genannt und Kunde Straße, Plz Ort im Folgenden Anschlussnehmer genannt
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NETZANSCHLUSSVERTRAG GAS (ENTNAHME HINTER DRUCKREGELUNG IN MITTEL- ODER HOCHDRUCK) Zwischen Strom- und Gasversorgung Versmold GmbH Nordfeldstraße 5 33775 Versmold (nachfolgend Netzbetreiber) und (nachfolgend
Anschlussnutzungsvertrag
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Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen)
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Zuordnungsvereinbarung zwischen Stadtwerke Waldmünchen Fabrikstr. 3 93449 Waldmünchen - Verteilnetzbetreiber (VNB) - und - Bilanzkreisverantwortlicher (BKV) - - gemeinsam als Vertragsparteien bezeichnet
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Einspeisevertrag für Transportkunden von auf Erdgasqualität aufbereitetem Biogas zwischen, Klosterstraße 16, 67547 Worms im Folgenden Netzbetreiber genannt, und [ ] im Folgenden Transportkunde genannt,
Netzanschlussvertrag über den Anschluss von Gasanlagen an das Mitteldrucknetz
Netzanschlussvertrag über den Anschluss von Gasanlagen an das Mitteldrucknetz zwischen EWR GmbH Neuenkamper Straße 81 87 42855 Remscheid nachfolgend Netzbetreiber genannt und Anschlussnehmer Anschrift
Zuordnungsvereinbarung
Zuordnungsvereinbarung zwischen Dow Olefinverbund GmbH... Straße B 13, 06258 Schkopau - Verteilnetzbetreiber (VNB) - und... - Bilanzkreisverantwortlicher (BKV) - - gemeinsam als Vertragsparteien bezeichnet
Netzanschlussvertrag für einen Niederspannungsanschluss - Strom (NAVS-NSP)
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Netzanschlussvertrag Gas (Mitteldruck / Hochdruck)
Netzanschlussvertrag Gas (Mitteldruck / Hochdruck) Die Stadtwerke Esslingen am Neckar GmbH & Co. KG Fleischmannstraße 50 73728 Esslingen am Neckar (im Folgenden: Netzbetreiber) und Firma Straße PLZ / Ort
Zuordnungsvereinbarung
Zuordnungsvereinbarung als Modul zum Lieferantenrahmenvertrag Strom (bei Personenidentität von BKV und Lieferant) als Einzelvertrag (keine Personenidentität von BKW und Lieferant) [bitte ankreuzen] zwischen
Die von vivify gegenüber dem Kunden zu erbringenden Leistungen sind in einem separaten Vertrag zu regeln und näher zu spezifizieren.
Dr. Christina Schmickl Am Mühlkanal 25 60599 Frankfurt am Main Phone +49 (0)69.26 49 46 14 Fax +49 (0)69.26 49 46 15 Mobile +49 (0)151.55 10 38 48 Allgemeine Geschäftsbedingungen von vivify consulting
Beratungsvertrag. Zwischen. Max Mustermann GmbH Musterstraße Musterhausen. (Auftraggeber) und
Beratungsvertrag Zwischen Max Mustermann GmbH Musterstraße 100 12345 Musterhausen (Auftraggeber) und Kostenmanagement-Service-Schleger (KMS) Kölner Straße 99 51429 Bergisch Gladbach (Auftragnehmer) 1 Vertragsgegenstand
Verschwiegenheitsvereinbarung. zwischen. Muster VC Aktiengesellschaft vertreten durch den Vorstand Fred Mustermann. und. Firma xy. und.
Verschwiegenheitsvereinbarung zwischen Muster VC Aktiengesellschaft vertreten durch den Vorstand Fred Mustermann und Firma xy und Herrn 1 Vorbemerkung Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Verpflichtung
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Ergänzungsvereinbarung zum Netznutzungsvertrag Strom Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung im Auftrag des Lieferanten zwischen E.DIS AG Langewahler Straße 60 15517 Fürstenwalde/Spree
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Vertrag über die Nutzung von Uferbauwerken als Stützkörper für den Um- und Neubau von privaten Hochwasserschutzanlagen zwischen der Hamburg Port Authority Anstalt öffentlichen Rechts Neuer Wandrahm 4 20457
Netzanschlussvertrag für einen Niederspannungsanschluss - Strom (NAVS-NSP)
Zählpunktbezeichnung (Wird vom Netzbetreiber ausgefüllt) Kundennummer Netzanschlussvertrag für einen Niederspannungsanschluss - Strom (NAVS-NSP) zwischen der Stromversorgung Greding, Raiffeisenbank Greding-Thalmässing
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