Netzanschlussvertrag (Strom)
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- Erwin Morgenstern
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1 Netzanschlussvertrag (Strom) Zwischen Infraserv GmbH & Co. Höchst KG Netze Industriepark Höchst Frankfurt am Main BDEW-Codenummer (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend Anschlussnehmer), (gemeinsam auch Vertragspartner) wird nachfolgender Vertrag geschlossen: Seite 1 von 7
2 Seite 2 von 7 1 Vertragsgegenstand (1) Dieser Vertrag regelt auf der Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom das Rechtsverhältnis zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber in Bezug auf den Anschluss der elektrischen Anlagen des Anschlussnehmers an das geschlossene Verteilnetz (Netz) des Netzbetreibers. (2) Insbesondere für die nachfolgend aufgeführten Bereiche bedarf es gesonderter Vereinbarungen: a) Anschlussnutzung, b) Netznutzung, c) Belieferung mit elektrischer Energie sowie d) gegebenenfalls einer Betriebsführung. (3) Der Netzanschluss verbindet das Netz des Netzbetreibers mit den elektrischen Anlagen des Anschlussnehmers. Die einzelnen Netzanschlüsse und die Anschluss-/ Eigentumsgrenzen sind in Anlage 1 beschrieben. 2 Netzanschlusskosten, Sonderleistungen, Netzanschlusskapazität (1) Für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses ist vom Anschlussnehmer an den Netzbetreiber, abzüglich etwaiger im Voraus bezahlter Kosten für Planungsleistungen des Netzbetreibers zur Erstellung eines Angebots, ein Entgelt zu entrichten (Netzanschlusskosten). a) Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung sowie jede vom Anschlussnehmer veranlasste Änderung, auch Trennung oder Beseitigung, des Netzanschlusses zu verlangen (Netzanschlusskosten). Die Netzanschlusskosten wird der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer als separaten Kostenbestandteil ausweisen. b) Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Herstellung des Netzanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Netzanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilernetzes, so hat der Netzbetreiber die Anschlusskosten neu aufzuteilen und dem Anschlussnehmer den ggf. zu viel gezahlten Betrag zu erstatten. c) Vom Anschlussnehmer in Auftrag gegebene Sonderleistungen sind gesondert zu vergüten. (2) Die vorzuhaltende Scheinleistung in kva am Netzanschluss (Netzanschlusskapazität) ergibt sich für den jeweiligen Netzanschluss aus Anlage 1. 3 Baukostenzuschuss Für den Netzanschluss/ die Netzanschlüsse ist nach Maßgabe der folgenden Regelung ein Baukostenzuschuss zu entrichten. a) Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt.
3 Seite 3 von 7 b) Der von den Anschlussnehmern als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann bis zu 100 % der Kosten betragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. c) Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der Anschlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus überschreitet. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer unberechtigten Leistungserhöhung nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Scheinleistung hinaus nur ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. d) Den Baukostenzuschuss wird der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer als separaten Kostenbestandteil ausweisen. e) Alterantiv wird die Höhe des Baukostenzuschusses nach dem von der Bundesnetzagentur mit dem Positionspapier BK6p am veröffentlichten Leistungspreismodell ermitteln. Der Netzbetreiber wählt für den Anschlussnehmer das kostengünstigste Berechnungsverfahren. 4 Vertragsdauer, Kündigung (1) Dieser Vertrag tritt ab dem [ ] in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. (2) Dieser Netzanschlussvertrag ersetzt ab Laufzeitbeginn alle bisherigen Netzanschlussvereinbarungen bezüglich der in Anlage 1 beschriebenen Netzanschlüsse. (3) Beide Vertragspartner können den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum eines jeden Jahres kündigen. Die jeweiligen Rechte aus den 17 und 20 EnWG bleiben von der Kündigung unberührt. (4) Beide Vertragspartner sind berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der jeweils andere Vertragspartner wiederholt wesentlichen Vertragspflichten zuwiderhandelt. 314 BGB bleibt unberührt. (5) Mit dem Wirksamwerden der Kündigung des Netzanschlussvertrages endet auch das Recht des Anschlussnehmers sowie eines mit dem Anschlussnehmer nicht identischen Anschlussnutzers den Netzanschluss/die Netzanschlüsse zur Entnahme elektrischer Energie zu nutzen. (6) Die Kündigung bedarf der Schriftform. (7) Wird der Vertrag gekündigt und nicht übergangslos durch einen neuen Vertrag mit einem neuen Anschlussnehmer ersetzt, trägt der Anschlussnehmer gemäß 2 die Kosten für die Trennung des Netzanschlusses/der Netzanschlüsse sowie gegebenenfalls dessen/deren Rückbau. Die Entscheidung über den Rückbau steht im pflichtgemäßen Ermessen des Netzbetreibers. 5 Haftung (1) Der Netzbetreiber haftet gegenüber dem Anschlussnehmer für Schäden, die diesem durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten im Netzanschluss oder in der Anschlussnutzung entstehen, entsprechend 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzan-
4 Seite 4 von 7 schluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung NAV, BGBl. I 2006, 2477) vom 1. November 2006 (Anlage 4). (2) Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnehmer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung durch einen Dritten nach 21b EnWG hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten. (3) Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gelten auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Netzbetreibers. (4) Dem Anschlussnehmer wird empfohlen, bei höherwertigen Verbrauchsgeräten eigene zumutbare Vorsorge gegen deren Beschädigung bei Unterbrechung bzw. Unregelmäßigkeit der Belieferung zu treffen. (5) Für Fälle, in denen die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss nach Ziffer 5(1) i. V. m. 18 NAV nicht anwendbar oder nicht einschlägig ist, ist die Haftung des Netzbetreibers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegenüber dem Anschlussnehmer für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). (6) Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Netzbetreiber bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. (7) Die besonderen Haftungsregelungen nach 13 und 14 EnWG bleiben unberührt. (8) Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt. Handelt es sich bei dem Anschlussnehmer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder um einen Kaufmann im Sinne der 1 ff. HGB, der den Netzanschluss für sein Handelsgewerbe benötigt, so ist die Haftung des Netzbetreibers nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden des Anschlussnehmers ausgeschlossen. (9) Der Geschädigte hat dem Netzbetreiber einen Schaden unverzüglich mitzuteilen. (10) Der Anschlussnehmer wird sich bemühen, soweit er im Zusammenhang mit dem Netzanschluss, der Anschlussnutzung oder der Netznutzung Vereinbarungen mit dritten Anschlussnehmern oder Anschlussnutzern abschließt, zu Gunsten des Netzbetreibers eine 18 NAV entsprechende Haftungsregelung zu vereinbaren. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht oder nicht wirksam vereinbart wird, stellt er den Netzbetreiber im Falle eines Schadenseintritts so, als wäre eine entsprechende wirksame Regelung getroffen worden (Freistellung). (11) Soweit der Netzbetreiber für die Leistungserbringung unter diesem Vertrag ein dem Industriepark Höchst vorgeschaltetes Netz (nachfolgend vorgelagertes Netz bzw. vorgelagerter Netzbetreiber genannt) in Anspruch nimmt und sollten Störungen im Betrieb des vorgelagerten Netzes, die der Netzbetreiber nicht zu vertreten hat, zu Schäden beim Anschlussnehmer führen, bestehen nur insoweit Ansprüche des Anschlussnehmers gegen den Netzbetreiber, wie der Netzbetreiber in diesem Fall einen korrespondieren Anspruch gegen den vorgelagterten Netzbetreiber durchsetzen kann. Der Anschlussnehmer verpflichtet sich, den Betreiber des vorgelagerten Netzes nur insoweit in Anspruch zu nehmen, wie der vorgelagerte Netzbetreiber jeweils gegenüber dem Netzbetreiber haften würde. Die jeweils geltenden Haftungsbedingungen der vorgelagerten Netzbetreiber können vom Anschlussnehmer auf den Internetseiten der vorgelagerten Netzbetreiber oder auf Anfrage beim Netzbetreiber eingesehen werden.
5 Seite 5 von 7 6 Höhere Gewalt (1) Die Vertragspartner verstehen unter höherer Gewalt insbesondere Krieg, Unwetter, Arbeitskampfmaßnahmen bei Zulieferbetrieben, Beschädigungen von Anlagen zur Erzeugung, Übertragung oder Verteilung elektrischer Energie, gesetzliche und behördliche Anordnungen oder sonstige Umstände, die durch keinen Vertragspartner vertreten werden können und deren Vorkommen mit zumutbaren technischen und wirtschaftlichen Mitteln nicht unmittelbar abgestellt werden kann. (2) Sollten die Vertragspartner durch höhere Gewalt an der Erfüllung der gegenseitigen vertraglichen Verpflichtungen gehindert werden, so ruhen die vertraglichen Verpflichtungen bis das Ereignis der höheren Gewalt und seine Folgen beseitigt sind. Die Vertragspartner werden dafür Sorge tragen, dass in Fällen höherer Gewalt unverzüglich und mit allen zumutbaren Mitteln dafür gesorgt wird, dass die vertraglichen Verpflichtungen alsbald wieder aufgenommen werden können. Eine Entschädigung wird in diesen Fällen nicht gewährt. 7 Zahlungsbestimmungen (1) Der Netzbetreiber kann für die vertraglich geschuldeten Zahlungen in angemessener Höhe Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Der Netzbetreiber ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. (2) Rechnungen und Abschlagsforderungen des Netzbetreibers werden zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Netzbetreibers. Werden Rechnungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. (3) Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsforderungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit sich aus den Umständen die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers ergibt. (4) Gegen die Ansprüche des Netzbetreibers kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. 8 Datenschutz (1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, in dem für die Vertragsabwicklung notwendigen Umfang Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte weiterzugeben. (2) Die für die Abrechnung oder sonstige Abwicklung nach dem Anschlussnutzungs- und Netzanschlussvertrag einschließlich der AGB nötigen Daten werden entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des 6a EnWG verarbeitet und genutzt. 9 Allgemeine Bedingungen, Anlagen (1) Soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, gelten die als Anlage 2 beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Netzanschluss und die Anschlussnutzung (Strom) (AGB Anschluss) sowie die Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers (TAB, Anlage 3). (2) Die Anlagen 1 bis 5 ggf.6 sind wesentliche Bestandteile dieses Vertrages. (3) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis kann ebenfalls nur schriftlich mit Eigenhändiger Unterzeichnung abbedungen werden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
6 Seite 6 von 7 (4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Firmensitz des Netzbetreibers. (5) Die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag können nur mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, wenn der Dritte die Gewähr dafür bietet, die Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen zu können. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit dem jeweiligen Vertragspartner verbundenes Unternehmen i.s.d. 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. Der Zustimmung des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers bedarf es auch dann nicht, soweit es sich um eine Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten im Rahmen der Entflechtungsvorgaben des EnWG handelt. (6) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen elektrischen Anlage bzw. Teilen hiervon und den Grundstücken, auf denen sich Netzanschlüsse oder sonstige Anlagen des Netzbetreibers befinden, unter Nennung des neuen Eigentümers in Textform unverzüglich mitzuteilen. (7) Beide Vertragspartner sind berechtigt, Subunternehmer mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben aus diesem Vertrag zu beauftragen. (8) Sollten sich künftig das EnWG oder einschlägige Verordnungen ändern bzw. sollten die Regelungen künftiger Verordnungen diesem Vertrag entgegenstehen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, eine Anpassung des Vertrages zu verlangen. Gleiches gilt für den Fall entsprechender bestands- bzw. rechtskräftiger Entscheidungen von Gerichten oder Behörden, insbesondere der Bundesnetzagentur. (9) Sofern bei der Erfüllung dieses Vertrages Entgelte, Kostenerstattungen oder Pönalen anfallen, unterliegen diese der Umsatzsteuer und sonstigen gesetzlichen Abgaben in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweiligen gesetzlich festgelegten Höhe. (10) Sollte in diesem Vertrag oder seinen Anlagen eine Bestimmung oder eine zukünftig in ihm aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine im wirtschaftlichen Erfolg ihr nach Möglichkeit gleichkommende, wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen. Vorstehendes gilt entsprechend für eventuelle unbeabsichtigte Vertragslücken. (11) Die Vertragspartner werden bei der Abwicklung dieses Vertrages vertrauensvoll zusammenarbeiten, um eine ordnungsgemäße Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten. Soweit sich ein zusätzlicher Regelungsbedarf ergibt, werden beide Vertragspartner um eine rasche und einvernehmliche Lösung bemüht sein. Frankfurt am Main, den Frankfurt am Main, den Infraserv GmbH & Co. Höchst KG / Netze Dr. Thomas Kaiser Oliver Kunzelmann
7 Seite 7 von 7 Anlagen: Anlage 1: Beschreibung des Netzanschlusses/der Netzanschlüsse und der Eigentumsgrenzen Anlage 2: Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Netzanschluss und die Anschlussnutzung (Strom) (AGB Anschluss) Anlage 3: Technische Anschlussbedingungen (TAB) Anlage 4: 18 NAV, 25a StromNZV Anlage 5: ggf. Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers/ Erbbauberechtigten
Anschlussnutzungsvertrag (Strom)
Anschlussnutzungsvertrag (Strom) Zwischen Infraserv GmbH & Co. Höchst KG Netze Industriepark Höchst 65926 Frankfurt am Main BDEW-Codenummer 9907604000009 (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend Anschlussnutzer),
NETZANSCHLUSSVERTRAG GAS (ENTNAHME HINTER DRUCKREGELUNG IN MITTEL- ODER HOCHDRUCK)
NETZANSCHLUSSVERTRAG GAS (ENTNAHME HINTER DRUCKREGELUNG IN MITTEL- ODER HOCHDRUCK) Zwischen Strom- und Gasversorgung Versmold GmbH Nordfeldstraße 5 33775 Versmold (nachfolgend Netzbetreiber) und (nachfolgend
Anschlussnutzungsvertrag Strom Mittelspannung
Seite 1 von 5 Anschlussnutzungsvertrag Strom Mittelspannung Zwischen der BIGGE ENERGIE GmbH & Co. KG, In der Stesse 14, 57439 Attendorn BDEW-Codenummer: 9907693000002 (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend
Netzanschlussvertrag im geschlossenen Verteilernetz des Flughafen Köln/Bonn
Netzanschlussvertrag im geschlossenen Verteilernetz des Flughafen Köln/Bonn Zwischen Flughafen Köln/Bonn GmbH, Heinrich-Steinmann-Str. 12, 51147 Köln 007353/9907353000003 (nachfolgend Netzbetreiber), und
Netzanschlussvertrag (Strom) (geschlossenes Verteilernetz)
Seite 1 von 5, Netzanschlussvertrag (Strom) Netzanschlussvertrag (Strom) (geschlossenes Verteilernetz) Zwischen EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH Latzower Straße 1 17509 Rubenow ILN/BDEW-Codenummer:
Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen)
Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Zwischen münsternetz GmbH Hafenplatz 1 48155 Münster ILN/BDEW-Codenummer: 9900449000002 Marktstammdatenregisternummer: SNB980883363112 (nachfolgend
Netzanschlussvertrag Strom Mittelspannung
Seite 1 von 5 Netzanschlussvertrag Strom Mittelspannung Zwischen der BIGGE ENERGIE GmbH & Co. KG, In der Stesse 14, 57439 Attendorn BDEW-Codenummer: 9907693000002 (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend
Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen)
Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Zwischen Dessauer Stromversorgung GmbH Albrechtstraße 48 06844 Dessau-Roßlau BDEW-Codenummer: 9900796000002 (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma
Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen)
Schleussnerstraße 62 63263 Neu-Isenburg Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Zwischen Stadtwerke Neu- Isenburg GmbH Schleussnerstraße 62, 63263 Neu- Isenburg Tel: 06102/246-0, Fax: -231,
NETZANSCHLUSSVERTRAG (STROM)
NETZANSCHLUSSVERTRAG (STROM) (AUßERHALB DES ANWENDUNGSBEREICHS DER NAV) zwischen Stadtwerke Rosenheim Netze GmbH Bayerstr. 5, 83022 Rosenheim Straße, Hausnummer, PLZ Ort (08031) 3652470 / 3652665 Registergericht
Netzanschlussvertrag NA.XYZ.JJJJ.V
Netzanschlussvertrag NA.XYZ.JJJJ.V zwischen Evonik Degussa GmbH Paul-Baumann-Straße 1, 45772 Marl BDEW-Codenummer: 9907586000002 (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma des Anschlussnehmers, Anschrift,
Anschlussnutzungsvertrag für das Elektrizitätsversorgungsnetz für bestehende Anschlüsse
Anschlussnutzungsvertrag für das Elektrizitätsversorgungsnetz für bestehende Anschlüsse zwischen SWM Infrastruktur GmbH Emmy-Noether-Straße 2, 80992 München - nachstehend Netzbetreiber genannt - und, nachstehend
Netzanschlussvertrag Strom
Seite 1 Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen zwischen Bonn-Netz GmH Sandkaule 2 53111 Bonn (nachfolgend Netzbetreiber) und (nachfolgend Anschlussnehmer) (gemeinsam auch Parteien oder Vertragsparteien)
Netzanschlussvertrag Strom
Seite 1 von 5 Netzanschlussvertrag Strom zwischen Bonn-Netz GmbH Sandkaule 2 53111 Bonn (nachfolgend Netzbetreiber) und (nachfolgend Anschlussnehmer) (gemeinsam auch Parteien oder Vertragsparteien) wird
Anschlussnutzungsvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen)
Schleussnerstraße 62 63263 Neu-Isenburg Anschlussnutzungsvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Zwischen Stadtwerke Neu- Isenburg GmbH Schleussnerstraße 62, 63263 Neu- Isenburg Tel: 06102/246-0, Fax:
Netzanschlussvertrag Strom für Anschlüsse in Mittel- und Hochspannung
Netzanschlussvertrag Strom für Anschlüsse in Mittel- und Hochspannung 1. Anschlussnehmer: Firma: ----------------------------------------------------------------------------------------- Rechtsform: -----------------------------------------------------------------------------------------
Anlage 5 zum Netzanschlussvertrag Strom (NS)
Anlage 5 zum Netzanschlussvertrag Strom (NS) Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke OELSNITZ/V. GmbH zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung
1.2 Herstellung und Veränderung des Netzanschlusses sind vom Anschlussnehmer unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Formulare zu beantragen.
Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Neu-Isenburg GmbH zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung
Netzanschlussvertrag
Netzanschlussvertrag für neuen mitteldruckseitigen Anschluss zwischen REWAG Regensburger Energie- u. Wasserversorgung AG & Co KG Greflingerstraße 22 93055 Regensburg Registergericht Regensburg HRB 4236/1638
Netzanschlussvertrag STROM NAV-S99999
Netzanschlussvertrag STROM NAV-S99999 Zwischen der Werraenergie GmbH Netzbetrieb August-Bebel-Straße 36-38 36433 Bad Salzungen nachfolgend genannt (Netzbetreiber) und Max Mustermann Musterstraße 1 vertreten
Anschlussnutzungsvertrag (Strom) (Außerhalb des Anwendungsbereiches der NAV)
Anschlussnutzungsvertrag (Strom) (Außerhalb des Anwendungsbereiches der NAV) 1. Adresse des versorgten Objekts Straße, Hausnummer : ggf. Telefon Fax: Gemarkung: Flur: Flurstücknummer: 2. Adresse des Anschlussnutzers:
Netzanschlussvertrag
über den Anschluss von elektrischen Anlagen an das Stromnetz der zwischen Schaezlerstr. 3, 86150 Augsburg im Folgenden Netzbetreiber genannt und Kunde Straße, Plz Ort im Folgenden Anschlussnehmer genannt
1. Art des Netzanschlusses gemäß 7 NAV
Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Elmshorn zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung
Anschlussnutzungsvertrag für Mittel- und Hochspannung
Anschlussnutzungsvertrag für Mittel- und Hochspannung Energieversorgung Trossingen GmbH Bahnhofstraße 9, 78647 Trossingen Amtsgericht Stuttgart, HRB 460822Ust-Id-Nr. DE217354990 Geschäftsführer, Hans Bauer
Wird vom Netzbetreiber ausgefüllt. Netzanschlussvertrag für einen Niederspannungsanschluss - Strom (NAV-NS) zwischen
Zählpunktbezeichnung Kundennummer Wird vom Netzbetreiber ausgefüllt Netzanschlussvertrag für einen Niederspannungsanschluss - Strom (NAV-NS) zwischen den Stadtwerken Forchheim GmbH, Haidfeldstraße 8, 91301
Netzanschlussvertrag (Strom) (ab Mittelspannung)
Netzanschlussvertrag (Strom) (ab Mittelspannung) Die Stadtwerke Achim AG Gaswerkstr. 7 28832 Achim (Netzbetreiber) und Name/Firma (Anschlussnehmer) Telefon/Fax: Registergericht Kundennummer: Registernummer
Netzanschlussvertrag Strom
Netzanschlussvertrag Strom Anschlussnetzebene Mittelspannung zwischen Vor- und Nachname / Firma vertreten durch Straße, Hausnummer PLZ, Ort Geburtsdatum: Registergericht: Registernummer: nachstehend "Anschlussnehmer"
Anschlussnutzungsvertrag Mittelspannungsnetz MS
Anschlussnutzungsvertrag Mittelspannungsnetz MS Vertragsnummer: ANVS_MSP_ON_XX zwischen OsthessenNetz GmbH Rangstraße 10 36043 Fulda (Netzbetreiber) und Registernummer: (Anschlussnutzer) (gemeinsam Vertragspartner
1. Art des Netzanschlusses gemäß 7 NDAV
Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Neu-Isenburg GmbH zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung
1. Art des Netzanschlusses gemäß 7 NAV
Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Lemgo GmbH zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung
Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen
Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend
Netzanschlussvertrag Strom (Niederspannung / niederspannungsseitig Messung)
Netzanschlussvertrag Strom (Niederspannung / niederspannungsseitig Messung) Die Stadtwerke Jülich GmbH An der Vogelstange 2 a, 52428 Jülich (im Folgenden Netzbetreiber) und Telefon/Fax.. Registergericht.
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN ZUM NETZENERGIEVERTRAG
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN ZUM NETZENERGIEVERTRAG 1 Rechnungsstellung und Zahlungsmodalitäten 1.1 Die Abrechnung erfolgt monatlich. Der Lieferant stellt die von ihm gelieferte Verlustenergie dem Netzbetreiber
www.drewag-netz.de vom 1. November 2006 (BGBl I, S. 2477)
Ergänzende Bedingungen der DREWAG NETZ GmbH (Netzbetreiber) zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung
Netzanschlussvertrag Strom EEG-Anlagen
Netzanschlussvertrag Strom EEG-Anlagen zwischen dem Anlagenbetreiber Firma Mustermann GmbH Adresse Musterstraße 1 00000 Musterdorf Registergericht, -nummer *... Kundennummer... - im Folgenden Anlagenbetreiber
RAHMENVERTRAG ÜBER DIE ÜBERLASSUNG VON MESSSTELLEN
RAHMENVERTRAG ÜBER DIE ÜBERLASSUNG VON MESSSTELLEN Zwischen Stadtwerke Rosenheim Netze GmbH Bayerstraße 5 83022 Rosenheim VDEW-Codenummer Messstellenbetreiber Strom: 9904494000009 im Folgenden Netzbetreiber
3.2. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt
Allgemeine Geschäftsbedingungen Marketingagentur ZOOM 1. Allgemeines Für alle Leistungen der Marketingagentur ZOOM, sowie durch diese zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gebuchten Unternehmen, zwischen
Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck)
Seite 1 des Netzanschlussvertrages Gas (Mittel- oder Hochdruck) Vertragsnummer #Vertrags-Nr# Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck) Zwischen Stadtwerke Energie
Öffentliche Bekanntmachungen der Stadtwerke Quickborn GmbH als Netzbetreiber, veröffentlicht am , gültig ab
Öffentliche Bekanntmachungen der Stadtwerke Quickborn GmbH als Netzbetreiber, veröffentlicht am 18.01.2017, gültig ab 01.02.2017 a) Anpassung der ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Quickborn GmbH zur
Netzanschlussvertrag - Strom für einen Mittelspannungsanschluss (NAVS-MSP)
Zählpunktbezeichnung (Wird vom Netzbetreiber ausgefüllt) Kundennummer Netzanschlussvertrag - Strom für einen Mittelspannungsanschluss (NAVS-MSP) zwischen der Stromversorgung Schierling eg, Dorfmühlstr.
Anlage 3 zum Netznutzungsvertrag Kunde (Strom) Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Netzzugang eines Netznutzers (Strom) (AGB Netzzugang Kunde)
Anlage 3 zum Netznutzungsvertrag Kunde (Strom) Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Netzzugang eines Netznutzers (Strom) (AGB Netzzugang Kunde) der Stadtwerke Rinteln GmbH, nachstehend Netzbetreiber
Anschlussnutzungsvertrag
über die Nutzung des Anschlusses von elektrischen Anlagen an das Stromnetz der zwischen Schaezlerstr. 3, 86150 Augsburg im Folgenden Netzbetreiber genannt und Kunde Straße, Plz Ort im Folgenden Anschlussnutzer
Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen)
Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma des Anschlussnehmers, Anschrift,
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Sachverständigen Adam Bublik
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Sachverständigen Adam Bublik 1 Vertragsgegenstand 1. Gegenstand des Vertrags ist die im Sachverständigenvertrag dargelegte Aufgabe der Gutachtenserstattung. 2.
Stadtwerke Ratingen GmbH als Verteilnetzbetreiber (VNB)
Anlagen Haftung gemäß 18 NAV Gültig ab 01.01.2007 Vertragsart Netzanschlussvertrag Vertragstyp Netzanschluss Kundenanlage Spannungsebene am Netzanschlusspunkt Mittelspannung Art der Zählung Lastgangzählung
Anschlussnutzungsvertrag
über die Nutzung des Anschlusses von elektrischen Anlagen an das Stromnetz der zwischen Schaezlerstr. 3, 86150 Augsburg im Folgenden Netzbetreiber genannt und Kunde Straße, Plz Ort im Folgenden Anschlussnutzer
Zuordnungsvereinbarung Strom
Zuordnungsvereinbarung Strom zwischen Westnetz GmbH Florianstraße 15-21 D-44139 Dortmund - Verteilnetzbetreiber (VNB) - und - Bilanzkreisverantwortlicher (BKV) - - gemeinsam als Vertragsparteien bezeichnet
KIEFERSFELDEN GEMEINDEWERKE. Strom - Gas - Wasser
GEMEINDEWERKE KIEFERSFELDEN Strom - Gas - Wasser Ergänzende Bedingungen der Gemeindewerke Kiefersfelden zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung
Wird vom Netzbetreiber ausgefüllt. NETZANSCHLUSSVERTRAG für einen Mittelspannungsanschluss Strom (NAVS-MSP)
Zählerpunktbezeichnung Wird vom Netzbetreiber ausgefüllt Kundennummer NETZANSCHLUSSVERTRAG für einen Mittelspannungsanschluss Strom (NAVS-MSP) zwischen Stadtwerke Bad Tölz GmbH, An der Osterleite 2, 83646
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Netzzugang eines Netznutzers (Strom) (AGB Netzzugang Kunde)
Anlage 3 zum Netznutzungsvertrag Kunde (Strom) Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Netzzugang eines Netznutzers (Strom) (AGB Netzzugang Kunde) der Netzgesellschaft Schwerin mbh (NGS), nachstehend Netzbetreiber
Vertrag über den Netzanschluss
Geschäftspartner-Nr.: Vertragskonto-Nr.: Vertrag über den Netzanschluss Zwischen - im folgenden - Kunde - genannt - und Pfalzwerke Netz AG Kurfürstenstraße 29 67061 Ludwigshafen - im folgenden Netzbetreiber
Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck)
Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma
5. PVU-Netze ist berechtigt den Netzanschluss abzutrennen, wenn das Netzanschlussverhältnis
Ergänzende Bedingungen des Netzbetreibers PVU Energienetze GmbH (PVU-Netze) zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Stromversorgung in Niederspannung
Netzanschlussvertrag Gas (Niederdruck)
Netzanschlussvertrag Gas (Niederdruck) Die Stadtwerke Esslingen am Neckar GmbH & Co. KG Fleischmannstraße 50 73728 Esslingen am Neckar (im Folgenden: Netzbetreiber) und Firma Straße PLZ / Ort Telefon:
Ergänzende Bedingungen
Ergänzende Bedingungen zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung NAV)
Ergänzungsvereinbarung Sperrung zum Lieferanten-Rahmenvertrag Gas
Ergänzungsvereinbarung Sperrung zum Lieferanten-Rahmenvertrag Gas Vertragsnummer: zwischen dem Lieferanten - nachfolgend Lieferant genannt - und dem Netzbetreiber regionetz GmbH Zum Hagelkreuz 16 52249
Anschlussnutzungsvertrag
Anschlussnutzungsvertrag im Mittelspannungsnetz EWR GmbH Neuenkamper Straße 81 87 42855 Remscheid nachfolgend Netzbetreiber genannt und «Mieter» «Mieter_Straße» «Mieter_PLZ» «Mieter_Ort» nachfolgend Anschlussnutzer
Anschlussnutzungsvertrag Strom
Die Name/Firma Anschlussnutzer Musterstraße 123, 12345 Musterstadt Registergericht: Amtsgericht Musterstadt Registernummer: HRB 12345 - im Folgenden Anschlussnutzer genannt - und die e-netz Südhessen GmbH
-------------------------------------------------------------------------------------------------------- - im folgenden Text: Auftraggeber genannt -
Reinigungsvertrag Zwischen - im folgenden Text: Auftraggeber genannt - und - im folgenden Text: Auftragnehmer genannt - wird folgender Vertrag geschlossen : 1 Gegenstand des Vertrages in genaue Bezeichnung
Vertrag über den Anschluss in das Netz der Stadtwerke Mosbach GmbH - Strom -
Vertrag über den Anschluss in das Netz der Stadtwerke Mosbach GmbH - Strom - zwischen dem Anschlussnehmer Name Straße und Hausnr. Ort und dem Netzbetreiber Stadtwerke Mosbach GmbH Am Henschelberg 6 74821
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1. Art des Netzanschlusses gemäß 7 NAV 1.1 Die Spannung beträgt am Ende des Netzanschlusses bei Drehstrom etwa 400 V und bei Wechselstrom etwa 230 V. Die Frequenz beträgt etwa 50 Hertz. Bei der Wahl der
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Anschlussnutzungsvertrag Strom (ab Mittelspannung)
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Kaufvertrages dar. Der Kunde wird hierdurch lediglich aufgefordert, durch eine Bestellung ein Angebot abzugeben.
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Netzanschluss. Netze Mittelbaden GmbH & Co. KG
Netzanschluss > Mittelspannung < Netze Mittelbaden GmbH & Co. KG - folgend Netze Mittelbaden genannt - (gültig ab: 01.08.2017) Seite: 1 / 15 I N H A L T : 1. Netzkostenbeitrag und Baukostenzuschuss (BKZ)...
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Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck)
Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck) Zwischen Gasversorgung Dessau GmbH Albrechtstraße 48 06844 Dessau-Roßlau BDEW-Codenummer: 9870079900007 (nachfolgend Netzbetreiber),
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Celesio AG, Neckartalstraße 155, 70376 Stuttgart eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart (HRB 9517) (Celesio) und der Dragonfly
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Vereinbarung über ein Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel ( 19 Abs. 3 StromNEV)
Vereinbarung über ein Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel ( 19 Abs. 3 StromNEV) Zwischen Name, Straße, Haus-Nr., Plz, Ort nachfolgend "Letztverbraucher" genannt Und Westfalen Weser Netz GmbH,
VEREINBARUNG ÜBER EIN ENTGELT FÜR SINGULÄR GENUTZTE BETRIEBSMITTEL ( 19 ABS. 3 STROMNEV)
VEREINBARUNG ÜBER EIN ENTGELT FÜR SINGULÄR GENUTZTE BETRIEBSMITTEL ( 19 ABS. 3 STROMNEV) zwischen Letztverbraucher Straße PLZ Ort nachfolgend Letztverbraucher" genannt und EnergieNetz Mitte GmbH Monteverdistraße
Ergänzende Bedingungen. der Stadtwerke Greven GmbH (SWG)
Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Greven GmbH (SWG) zu der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung
