Informationsfreiheitsgesetz (IFG); Behandlung von Heets (IQOS)

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1 Generalzolldirektion, Postfach 12 73, Bonn Nur per Herrn Jürgen Schroers DIREKTION I Personal, Organisation und Maritime Aufgaben BEARBEITET VON: Peter Studtrucker DIENSTORT: Krelingstraße Nürnberg BETREFF Informationsfreiheitsgesetz (IFG); Behandlung von Heets (IQOS) BEZUG Ihre Anfrage über das Internetportal "fragdenstaat" vom 25. Juli 2018 ANLAGEN --- GZ O DI.B.16 ( ) (bei Antwort bitte angeben) TEL FAX MAIL DE- MAIL DIB16.gzd@zoll.bund.de DIB16.gzd@zoll.d .de POSTANSCHRIFT: Postfach Nürnberg DATUM: 9. August 2018 Sehr geehrter Herr Schroers, sie wandten sich über das Internetportal fragdenstaat an die Generalzolldirektion und baten um Informationen, wie viele IQOS Heets Sie aus anderen Mitgliedstaaten verbringen bzw. aus Drittländern und Drittgebieten einführen dürfen. Über Ihren Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem IFG entscheide ich nach 1 Abs. 1 Satz 1 IFG wie folgt: I. Dem Antrag gebe ich statt. II. Diese Antwort ist gebührenfrei. Begründung: Zunächst gehe ich davon aus, dass es sich bei dem von Ihnen erwähnten Produkt um die IQOS Heets des Unternehmens Philip Morris International handelt und beantworte Ihre Frage wie folgt:

2 Seite 2 von 5 Ihre Frage beinhaltet einerseits den Warenverkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten (das Verbringen) und andererseits den Warenverkehr aus einem Drittland oder Drittgebiet in das Verbrauchssteuergebiet der Europäischen Union (die Einfuhr). In beiden Fällen unterscheidet man die Einfuhr bzw. das Verbringen zu privaten oder zu gewerblichen Zwecken. Alle zollrechtlichen und verbrauchsteuerrechtlichen Regelungen unterliegen dem für die gesamte Europäische Union geltenden Recht. So werden in Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (Systemrichtlinie) Begriffe und Geltungsräume der Europäischen Union beschrieben. Das gemeinschaftlich fixierte Recht wird in nationalen Gesetzen und Verordnungen, hier z. B. dem Tabaksteuergesetz, umgesetzt. Auch wenn sich die Mitgliedstaaten grundsätzlich am europäischen Recht ausrichten, weichen die nationalen Regelungen voneinander ab. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist anerkannt, dass die Begriffe des Zolltarifs autonom ausgelegt werden dürfen (EuGH-Urteil C-328/97 vom 10. Dezember 1998 (Glob-Sped AG), Rn. 32). So kann es auch zu einer unterschiedlichen zoll- und verbrauchsteuerrechtlichen Bewertung gleicher Produkte innerhalb eines Landes kommen. Im konkreten Fall werden die IQOS Heets in Deutschland zurzeit zollrechtlich im Einheitlichen Zolltarif (EZT) unter der Unterposition als Zigarette eingruppiert (Rechtliche Grundlage des Zolltarifs ist die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) und verbrauchsteuerrechtlich als Rauchtabak (Pfeifentabak) nach 1 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. 1 Abs. 5 und 6 TabStG eingeordnet. Insofern bitte ich Sie um Verständnis, dass ich mich bei der Beantwortung Ihrer Frage auf das verbrauchsteuerrechtliche Verbringen und die Einfuhr von IQOS Heets nach Deutschland nach den Verbrauchsteuerbestimmungen beschränke. 1. Das Verbringen von IQOS Heets aus anderen Mitgliedstaaten nach Deutschland Sofern Sie als Privatperson IQOS Heets der Firma Philip Morris International aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union für ihren Eigenbedarf in das deutsche Steuergebiet verbringen, findet Artikel 32 der Systemrichtlinie Anwendung, der mit 22 des Tabaksteuergesetzes (TabStG) in nationales Recht umgesetzt wurde. Demnach können Sie für Ihren persönlichen Bedarf grundsätzlich aus jedem Mitgliedstaat der EU - ausgenommen Sondergebiete (z.b. Kanarische Inseln) - Tabakwaren tabaksteuerfrei und ohne Zollformali-

3 Seite 3 von 5 täten nach Deutschland oder in einen anderen Mitgliedstaat mitbringen. Kumulative Voraussetzungen hierfür sind, dass - Sie die betreffenden Waren bei der Einreise mit sich führen, also selbst befördern, - die Waren für Ihren persönlichen Verbrauch bestimmt sind und - dass Sie älter als 17 Jahre alt sind. Für das Verbringen verbrauchsteuerpflichtiger Waren wie Genussmittel nach Deutschland wurden Richtmengen festgelegt, bis zu denen eine Verwendung für den persönlichen Bedarf angenommen wird. Hierbei ist die für Deutschland geltende tabaksteuerrechtliche Bewertung der IQOS Heets als Rauchtabak i.s.d. 1 Abs. 2 Nr. 3 TabStG maßgebend. Die Richtmenge für Rauchtabak liegt bei einem Kilogramm (entspricht ca Stück Heets ). Die mitgeführten Waren dürfen nicht auf andere Mitreisende aufgeteilt werden. Unabhängig von einer Über- oder Unterschreitung der Richtmengen sind die verbrauchsteuerpflichtigen IQOS Heets steuerfrei, wenn sie für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt sind und ggf. die Vermutung der Gewerblichkeit von dieser Person widerlegt werden kann. Um die Vermutung der gewerblichen Zweckbestimmung zu widerlegen, muss das Verbringen zu privaten Zwecken von der Privatperson in geeigneter Weise hinreichend glaubhaft gemacht werden. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerbefreiung trägt die Privatperson. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Regeln der Beweislast. Kann diese den Eigenbedarf nicht glaubhaft machen, liegt ein Verbringen zu gewerblichen Zwecken vor. In diesem Fall entsteht die Tabaksteuer nach 23 Abs. 1 TabStG. Steuerschuldner ist, wer die Tabakware in Besitz hält. Er hat für die Tabakwaren, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass Tabakwaren nach 23 Abs. 1 Satz 5 TabStG i. V. m. 215 der Abgabenordnung sicherzustellen sind, wenn die Vermutung des gewerblichen Verbringens von der Privatperson nicht widerlegt werden kann. Hintergrund hierfür ist, dass Tabakwaren ohne deutsche Steuerzeichen grundsätzlich nicht aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates in das Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken und damit in den deutschen Wirtschaftskreislauf verbracht werden dürfen. Beabsichtigen Sie das gewerbliche Verbringen der Heets aus einem anderen Mitgliedstaat in das deutsche Steuergebiet setzt dies regelmäßig eine Beförderung unter Steueraussetzung mit einem elektronischen Verwaltungsdokument (e-vd) im Rahmen des IT-Verfahrens EMCS voraus. Hierzu benötigen Sie die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber ( 5 TabStG) oder als registrierter Empfänger ( 7 TabStG), die Ihnen Ihr zuständiges Hauptzollamt erteilt. Bei der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in Deutschland unterliegen die Tabak-

4 Seite 4 von 5 waren dem Verpackungszwang ( 16 TabStG) und der Pflicht zur Verwendung von Steuerzeichen ( 17 TabStG). Die Verwendung umfasst das Entwerten und das Anbringen der Steuerzeichen an den Kleinverkaufspackungen. Die Steuerzeichen müssen bereits verwendet sein, wenn die Tabaksteuer entsteht. Steuerzeichen sind ausschließlich beim Hauptzollamt Bielefeld, Sachgebiet B, Arbeitsgebiet Tabaksteuer und Steuerzeichenstelle in Bünde mit Steueranmeldung für Steuerzeichen (Formular 1619) zu beziehen. Die näheren Einzelheiten dazu regelt 32 der Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (TabStV). Sollten Sie Steuerzeichen beziehen wollen, wenden Sie sich bitte direkt an die Steuerzeichenstelle in Bünde ( poststelle.steuerzeichen-buende@zoll.bund.de, Tel.: 05223/1860). 2. Die Einfuhr von IQOS Heets aus Drittländern und Drittgebieten nach Deutschland Sofern Sie als Privatperson im persönlichen Gepäck IQOS Heets der Firma Philip Morris International Drittländern oder Drittgebieten einführen möchten, bestimmt sich die Steuerbefreiung ausschließlich nach der Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden (Einreise-Freimengen-Verordnung, EF-VO) vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2235; 2009 I S. 403) in der jeweils geltenden Fassung. Bei der privaten Einfuhr von Waren aus Drittgebieten (z. B. Kanarische Inseln gehören zwar zum Zollgebiet, aber nicht zum Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union) gelten ebenfalls nicht die verbrauchsteuerrechtlichen, sondern die zollrechtlichen Bestimmungen für die Rückkehr aus einem Nicht-EU-Staat (siehe Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/ Zollkodex der Union und Art. 114 und 134 der delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zum Zollkodex der Union). Zollrechtlich sind Heets nach Auffassung der deutschen Zollverwaltung derzeit als Zigaretten der Unterposition der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Dies bedeutet, dass gemäß 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EF-VO eine Menge von 200 Stück Zigaretten (in Ihrem Fall 200 Stück Heets, entspricht 10 Schachteln à 20 Stück) bei der Einreise aus Drittländern bzw. Drittgebieten abgabenfrei bleibt. Kumulative Voraussetzungen für die abgabenfreie Einfuhr der Heets sind, dass - Sie die betreffenden Waren bei der Einreise mit sich führen, also selbst befördern, - die Waren für Ihren persönlichen Verbrauch bestimmt sind und - Sie älter als 17 Jahre alt sind. Sollten Sie mehr als 200 Stück Heets einführen wollen, haben Sie das bei der Einfuhrzollstelle anzuzeigen und Einfuhrabgaben zu entrichten. In diesem Fall entstehen Einfuhrabgaben, die sich bei der Einfuhr zu privaten Zwecken gemäß 29 Zollverordnung (ZollV) nach pauschalisierten Abgabensätzen (Zigaretten (max. bis

5 Seite 5 von 5 zu 700 /Reisender): 0,19 je Stück) berechnet. Das entspricht 3,80 pro Schachtel IQOS Heets. Sofern Sie die gewerbliche Einfuhr von Heets beabsichtigen, entsteht die Tabaksteuer gemäß 21 Absatz 1 TabStG mit der Überführung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr. Die Steuer entsteht nicht, wenn die Tabakwaren unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt werden oder sich eine Steuerbefreiung anschließt. Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn die Tabakwaren unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert werden. Steuerschuldner ist derjenige, der verpflichtet ist, die Tabakwaren anzumelden oder in deren Namen die Tabakwaren angemeldet werden, sowie jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist, 21 Abs. 2 TabStG. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass Tabakwaren bei der Einfuhr dem Verpackungszwang ( 16 TabStG) unterliegen. Darüber hinaus ist für Tabakwaren die Steuer durch die Verwendung von Steuerzeichen ( 17 Abs. 1 TabStG) zu entrichten. Dabei umfasst die Verwendung das Entwerten und das Anbringen der Steuerzeichen an den Kleinverkaufspackungen. Die Steuerzeichen müssen bereits verwendet sein, wenn die Tabaksteuer entsteht. Steuerzeichen sind ausschließlich beim Hauptzollamt Bielefeld, Sachgebiet B, Arbeitsgebiet Tabaksteuer und Steuerzeichenstelle in Bünde mit Steueranmeldung für Steuerzeichen (Formular 1619) zu beziehen. Die näheren Einzelheiten dazu regelt 32 der Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (TabStV). Sollten Sie Steuerzeichen beziehen wollen, wenden Sie sich bitte direkt an die Steuerzeichenstelle in Bünde (E- Mail: poststelle.steuerzeichen-buende@zoll.bund.de, Tel.: 05223/1860). Die Kostenentscheidung beruht auf 10 Abs. 3 IFG i. V. m. 1 Abs. 1, Teil A Ziffer 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Informationsgebührenverordnung. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Generalzolldirektion, Am Propsthof 78a in Bonn, erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Dr. Kluge Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist nur im Entwurf gezeichnet.

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