REGLEMENT ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON AN INTERNATIONALE BESCHICKUNGEN

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1 1/5 REGLEMENT ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON FÖRDERBEITRÄGEN AN INTERNATIONALE BESCHICKUNGEN

2 2/5 1. Zweck Mit diesem Reglement wird die Gewährung von Förderbeiträgen an internationale Beschickungen, wie dies durch Art. 8 Abs. c) des Sportgesetzes vom 16. Dezember 1999, LGBl 2000 Nr. 52 vorgesehen ist, geregelt. 2. Art und Voraussetzung der Förderung a) Gefördert werden können alle Sportarten, die in einem Verband oder Verein organisiert sind, welcher der Dachorganisation der Liechtensteinischen Sportverbände angehört. b) Der Förderungsempfänger muss über die zur Durchführung des zu fördernden Vorhabens notwendigen fachlichen Fähigkeiten oder sportlichen Qualifikationen verfügen. c) Um in den Genuss von Förderbeiträgen zu gelangen, ist für Einzelsportler die liechtensteinische Staatsbürgerschaft oder Niederlassungsbewilligung erforderlich. Bei Nationalmannschaften müssen alle Kadermitglieder die liechtensteinische Staatsbürgerschaft oder Niederlassungsbewilligung besitzen. d) Bei Vorhaben, die einen grösseren finanziellen Aufwand erfordern, ist dem Ansuchen ein Kostenvoranschlag und ein Finanzierungsplan anzuschliessen e) Der Liechtensteinische Olympische Sportverband ist für alle Olympischen Beschickungen (z. B. Olympische Spiele, Kleinstaatenspiele, europäisches Jugendolympia-Festival, etc.) zuständig. Entstehende Kosten, die in Zusammenhang mit Beschickungen und deren Vorbereitung stehen, werden nicht gefördert. f) Die Berechnung der Förderbeiträge erfolgt unter Berücksichtigung der Sportarteneinteilung; der Art des beschickten Wettkampfs; g) Es werden nur Förderbeiträge an Internationale Beschickungen im Spitzen- und Leistungssportbereich gesprochen. Die beschickten Wettkämpfe müssen in Elite-, Nachwuchs- oder Jugendkategorien ausgetragen werden. h) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Förderung sowie auf eine bestimmte Art und Höhe der Förderung besteht nicht. 3. Definition der Wettkampfarten Fördergelder werden für folgende drei Kategorien von internationalen Beschickungen gesprochen. a) Welt- und Europameisterschaften: ein von Einzelsportlern oder Nationalmannschaften auf europäischer oder globaler Ebene ausgetragener sportlicher Wettbewerb, der von dem jeweiligen Welt- oder Europaverband in festgelegten Zeitabständen ausgetragen wird und für den sich die teilnehmenden Sportler oder Mannschaften in kontinentalen Qualifikationswettbewerben oder auf nationaler Ebene sportlich qualifizieren müssen.

3 3/5 Qualifikationswettbewerbe, die absolviert werden müssen, um an Welt- oder Europameisterschaften teilnehmen zu können, werden zur Kategorie übrige Internationale Beschickungen gezählt. So genannte Kleinstaaten-Welt- oder Europameisterschaften und Welt- und Europameisterschaften von tieferen Niveauklassen (Bsp.: Volleyball C-Europameisterschaft) werden zur Kategorie übrige Internationale Beschickungen gezählt. b) Serienwettbewerbe auf Welt- und Europaniveau wie Welt- und Europacup: jährlich ausgetragene sportliche Wettkämpfe zur Ermittlung des welt- bzw. europabesten Sportlers bzw. Teams in einer besonders ausgeschriebenen Konkurrenz. Weltcup- bzw. Europacup-Veranstaltungen werden von einem jeweiligen internationalen oder europäischen Dachverband organisiert. Qualifikationswettbewerbe, die absolviert werden müssen, um an Welt- oder Europacupveranstaltungen teilnehmen zu können, werden zur Kategorie übrige Internationale Beschickungen gezählt. c) Übrige Internationale Wettkämpfe: alle übrigen internationalen Wettkämpfe, die nicht unter obige Definitionen fallen. Als International gelten Wettkämpfe, die im Wettkampfkalender eines europäischen oder internationalen Dachverbandes aufscheinen. 4. Verfahren a) Anträge auf Förderbeiträge sind bei der Dienststelle für Sport schriftlich in begründeter und dokumentierter Form einzureichen. b) In dem Antrag ist aufzuführen der Ort des Wettkampfs; die Art der Reise; die Dauer des Wettkampfs. Als Wettkampfdauer können die Anzahl der Wettkampftage, die Tage, die zwischen den Wettkämpfen einer Veranstaltung sowie ein An- und ein Abreisetag gezählt werden; die Delegationsgrösse, wobei die Anzahl der Athleten und der Funktionäre aufgeführt werden muss. Es werden maximal 23 Teilnehmer in die Berechnung des Förderbeitrags eingerechnet; c) Die Auszahlung der Beiträge erfolgt nach der Teilnahme an einer Internationalen Beschickung im Ausland; Einreichung einer offiziellen Rangliste der bestrittenen Kategorie mit Quellenangabe, die vom Veranstalter und/oder dem zuständigen Dachverband veröffentlicht wurde; Einreichung eines Abschlussberichts bei der Dienststelle für Sport; d) Der Antrag muss spätestens zwei Monate nach Ende des Wettkampfes bei der Sportkommission der Fürstlichen Regierung eingereicht werden. Später eingehende oder unvollständige Gesuche können nicht mehr berücksichtigt werden (Datum des Poststempels). e) Anerkannt werden glaubhaft gemachte Informationen zu den jeweiligen Beschickungen. Die Sportkommission ist grundsätzlich berechtigt, eingegangene Gesuche zu korrigieren.

4 4/5 5. Beitragslimiten a) Pro Beschickung wird maximal ein Beitrag von CHF 12' ausbezahlt. b) Pro Beschickung wird mindestens ein Beitrag von CHF ausbezahlt. c) Für Welt- und Europacup und alle übrigen internationalen Beschickungen werden pro Verband und pro Jahr maximal CHF 30' ausbezahlt. d) Für Welt- und Europameisterschaften werden pro Verband und pro Jahr maximal CHF 20' ausbezahlt 6. Berechnungsschema Taggeld Anzahl Athleten und Funktionäre (Anzahl Wettkampftage + Anreisetag + Abreisetag) + Reisekosten = Taggeld Pauschalbeitrag «Flug» pro Teilnehmer CHF Faktor «Sportarteneinteilung» Faktor «Wettkampfart» A-Sportart: 1.0 B-Sportart: 0.8 C-Sportart: 0.6 Welt- und Europameisterschaft: 1.0 Welt- und Europacup: 0.7 Übrige Internationale Beschickungen: 0.2

5 5/5 7. Rechtsgrundlage a) Massgeblich für die Erstellung dieses Reglements sind die Bestimmungen des Sportgesetzes vom 16. Dezember 1999, LGBl Nr. 52. b) Gemäss Art. 7 Abs. 1) leg. cit. können alle Sportarten, die in einem Verband oder Verein organisiert sind, welcher der Dachorganisation der Liechtensteinischen Sportverbände angehört, gefördert werden. c) Gemäss Art. 7 Abs. 2) leg. cit. hat die Förderung die Eigeninitiative und die Selbsthilfe der Förderungsempfänger anzuregen und zu unterstützen. d) Gemäss Art. 7 Abs. 3) hat die Förderung unter Bedachtnahme auf allfällige Förderungsmassnahmen und die wirtschaftlich und strukturell zumutbaren Eigenleistungen zu erfolgen. Es ist insbesondere eine Abstimmung der Förderungsbeiträge mit den Förderungsleistungen der Gemeinden sowie Dritten und eine partnerschaftliche Zusammenarbeit und Aufgabenteilung mit den Vertretern der Privatwirtschaft anzustreben. e) Gemäss Art. 7 Abs. 4) leg. cit. besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Förderung sowie auf eine bestimmte Art und Höhe der Förderung. f) Gemäss Art. 8 Bst. b) leg. cit. fördert das Land den Sport insbesondere durch Beiträge an die Teilnahme an internationalen Wettkämpfen im Ausland. g) Gemäss Art. 9 Abs. 1) leg. cit. werden: die Dachorganisation der liechtensteinischen Sportverbände, die im Lande domizilierten Verbände, Vereine, Organisationen und Personen, welche im Bereich des Sports aktiv sind, die sportliche Ausbildung von Jugendlichen betreiben und fördern oder Wettkämpfe und Sportveranstaltungen durchführen, gefördert. Schaan, im Januar 2012 SPORTKOMMISSION DER FÜRSTLICHEN REGIERUNG

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