Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Allgemeinen Weiterbildung (AWB)
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- Hildegard Brauer
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1 Direktion für Bildung und Kultur Amt für Mittelschulen und Pädagogische Hochschule Kommission Allgemeine Weiterbildung Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Allgemeinen Weiterbildung (AWB) DBK AMH 6. / 6 / 8808 Inhaltsverzeichnis. Allgemeine Bestimmungen.. Zweck.. Rechtliche Grundlagen.3. Gewährung von Beiträgen.4. Allgemeine Beitragsvoraussetzungen. Jahresbeiträge 3.. Definition 3.. Spezifische Beitragsvoraussetzungen 3.3. Berechnung der Beiträge 3.4. Auszahlung und Reporting 3 3. Projektbeiträge Definition Spezifische Beitragsvoraussetzungen Berechnung der Beiträge Auszahlung und Reporting 4 4. Beiträge an Themenplattformen Definition Spezifische Beitragsvoraussetzungen Berechnung der Beiträge Strukturen und Ressourcen Prozesse Ergebnisse, Wirksamkeit und Nutzen Auszahlung und Reporting 6 5. Weitere Beiträge 6 6. Inkrafttreten 6 7. Anhang Rechtliche Grundlagen 7 Baarerstrasse, 6300 Zug T , F
2 . Allgemeine Bestimmungen.. Zweck Die Richtlinien sollen den Bereich der Förderung der Allgemeinen Weiterbildung aufzeigen und insbesondere Kriterien der Förderbarkeit umschreiben. Die Allgemeine Weiterbildung bietet Gelegenheit, ausserhalb der schulischen und beruflichen Grundausbildung Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben oder zu vermehren. Die Direktion für Bildung und Kultur entscheidet auf Antrag der Kommission Allgemeine Weiterbildung über die Gewährung von Kantonsbeiträgen im Rahmen des vom Kantonsrat beschlossenen Budgetkredits. Der Kanton Zug unterstützt Angebote und Massnahmen, an denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht und die einen Bezug zum Kanton aufweisen... Rechtliche Grundlagen Die rechtlichen Grundlagen (vgl. Anhang) bilden das Schulgesetz vom 7. September 990 (BGS 4.) und die Verordnung zum Schulgesetz vom 7. Juli 99 (BGS 4.)..3. Gewährung von Beiträgen Der Kanton schafft die Rahmenbedingungen für ein vielfältiges, qualitativ hochstehendes Angebot für alle Bevölkerungsschichten auf kantonaler Ebene, indem er Jahresbeiträge, Projektbeiträge und Beiträge an Dienstleistungen und an Massnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen gewährt (Beiträge an Themenplattformen und weitere Beiträge)..4. Allgemeine Beitragsvoraussetzungen Voraussetzung für die Gewährung von Beiträgen ist gemäss 36 Abs. der Verordnung zum Schulgesetz vom 7. Juli 99, dass die Antrag stellende Organisation auf kantonaler Ebene im Bereich der Allgemeinen Weiterbildung tätig ist; nicht gewinnorientiert ist; Veranstaltungen anbietet, die öffentlich zugänglich sind; zur Zusammenarbeit und zur Koordination mit anderen Anbietern bereit ist; Kostenbudgets und -abrechnungen offen legt; eine angemessene Eigenleistung erbringt; in der Regel privatrechtlich organisiert ist; EduQua zertifiziert ist oder über ein geprüftes Qualitätssicherungsprogramm verfügt. Vgl. auch Art. 3 Abs. Bst. a des Weiterbildungsgesetzes vom 0. Juni 04: «Weiterbildung (nichtformale Bildung): strukturierte Bildung ausserhalb der formalen Bildung». Vgl. 36 Abs. der Verordnung zum Schulgesetz vom 7. Juli 99
3 Nicht unterstützt werden Organisationen deren Angebote vorwiegend der Erholung, der körperlichen Ertüchtigung, der Unterhaltung oder der Therapie dienen; die von dritter Seite finanziell massgeblich unterstützt werden; die Veranstaltungen durchführen, die zu ideellen und/oder finanziellen Abhängigkeiten führen können.. Jahresbeiträge.. Definition Jahresbeiträge sind jährliche Direktzahlungen an die Gesamtaufwendungen von Organisationen der Allgemeinen Weiterbildung gemäss 36 Abs. der Verordnung zum Schulgesetz... Spezifische Beitragsvoraussetzungen Voraussetzung für die Gewährung von Jahresbeiträgen ist, dass die Antrag stellende Organisation EduQua-zertifiziert oder durch die Kommission Allgemeine Weiterbildung akkreditiert ist. Für die Akkreditierung hat die Organisation bei der Kommission Allgemeine Weiterbildung ein Gesuch und Unterlagen einzureichen, anhand deren das Qualitätssicherungssystem geprüft wird. Folgende Unterlagen sind mit dem Gesuch einzureichen: Organigramm Statuten, Leitbild, Reglemente Leistungsangebot Massnahmen zur Qualitätssicherung Aktueller Jahresbericht Aktuelle Jahresrechnung inkl. Revisionsbericht.3. Berechnung der Beiträge Die Kriterien für die Berechnung der Jahresbeiträge sind: Jahresteilnehmerstunden Personalaufwand abzüglich Fremdbeiträge (bezahlte Arbeit) Ehrenamtlich geleistete Stunden (unbezahlte Arbeit) Dienstleistungen als Dachorganisation zugunsten angeschlossener Anbieter der Allgemeinen Weiterbildung.4. Auszahlung und Reporting Die Jahresbeiträge werden in der Regel alle drei Jahre überprüft und angepasst. Für die Auszahlung der Beiträge reicht die Organisation jährlich bis 30. April folgende Unterlagen ein: 3
4 Jahresrechnung Jahresbericht Angaben für die Berechnung der Jahresbeiträge 3. Projektbeiträge 3.. Definition Die Direktion für Bildung und Kultur kann auf Antrag der Kommission Allgemeine Weiterbildung Beiträge an Projekte sowie an die Beratung und Begleitung von Projekten gewähren. Projektbeiträge können für eine begrenzte Zeit gewährt werden. 3.. Spezifische Beitragsvoraussetzungen Ein Projektbeitrag kann unter der Voraussetzung gewährt werden, dass das Projekt ohne Unterstützung nicht durchgeführt werden kann, aber im allgemeinen Interesse liegt. Zusätzlich muss eines der folgenden Kriterien erfüllt sein. Das Projekt ist geeignet: der Weiterbildung breitere Kreise zu erschliessen; die Gleichstellung von Mann und Frau zu fördern; bildungsbenachteiligte Menschen zu unterstützen, welche Lücken in den Grundkompetenzen aufweisen; die Integration von Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu fördern; die Zusammenarbeit in der Weiterbildung zu fördern Berechnung der Beiträge Für die Gewährung von Projektbeiträgen sind folgende Angaben einzureichen: Projektidee Projektgesuch Projektbudget Die Formulare finden sich im Internet unter -> Projektbeiträge. Die Eingabefristen für Projektgesuche sind der 30. April und der 30. Oktober Auszahlung und Reporting Am Projektende sind folgende Angaben einzureichen: Schlussabrechnung Schlussbericht 4
5 4. Beiträge an Themenplattformen 4.. Definition Die Direktion für Bildung und Kultur kann auf Antrag der Kommission Allgemeine Weiterbildung Beiträge gewähren für Themenschwerpunkte, an denen mehrere Organisationen mitarbeiten und die über längere Zeit verfolgt werden sollen. 4.. Spezifische Beitragsvoraussetzungen An folgenden themenspezifischen Angeboten besteht ein besonderes öffentliches Interesse: Alters-, Generationen-, Jugend- und Familienfragen Vereinbarkeit der Lebens- und Arbeitswelten Kommunikation, Konfliktbewältigung Erwerb und Förderung von Grundkompetenzen Nachhaltige Entwicklung 4.3. Berechnung der Beiträge Für die Gewährung von Beiträgen sind folgende Angaben einzureichen: Konzept Budget Es sind folgende Kriterien massgebend: Strukturen und Ressourcen Schaffung von geeigneten Arbeitsstrukturen Implementierung einer Steuerungsgruppe, welche den Netzwerkaufbau und die Zusammenarbeit im Netzwerk planend und steuernd begleitet Etablierung eines Forums, in dem alle Netzwerkakteurinnen und -akteure regelmässig zusammenkommen Prozesse Zielsetzungen Gemeinsame Veranstaltungen Nutzung von Kommunikationswegen im Netzwerk (z. B. Website) Öffentlichkeitsarbeit (z. B. Newsletter) Ergebnisse, Wirksamkeit und Nutzen Erstellung einer strukturierten Übersicht der verfügbaren Angebote (z. B. Website) Regelmässige Kommunikation und wechselseitige Information zwischen den Akteurinnen und den Akteuren 5
6 4.4. Auszahlung und Reporting Die Jahresbeiträge für themenspezifische Angebote werden in der Regel alle drei Jahre überprüft und angepasst. Für die Auszahlung der Beiträge reichen die Themenplattformen jährlich bis 30. April folgende Unterlagen ein: Jahresrechnung Jahresbericht 5. Weitere Beiträge Die Direktion für Bildung und Kultur kann auf Antrag der Kommission Allgemeine Weiterbildung zusätzliche Beiträge gewähren für: die Informationsbeschaffung und -verbreitung über die Weiterbildung die Koordination und Zusammenarbeit zwischen den Anbieterinnen resp. Anbietern die Weiterbildung der Ausbildenden und der Organisierenden Bestrebungen zur Qualitätssicherung andere Aktivitäten, die geeignet sind, die Nachfrage zu fördern und der Weiterbildung breitere Kreise zu erschliessen Zertifizierungen 6. Inkrafttreten Die Richtlinien treten per Beschluss der Kommission Allgemeine Weiterbildung vom 3. November 06 in Kraft. Sie ersetzen die Richtlinien vom 0. Januar 04. Zug,. November 06 6
7 7. Anhang Rechtliche Grundlagen Das Schulgesetz und die Schulverordnung bilden die rechtlichen Grundlagen im Bereich der Allgemeinen Weiterbildung. Schulgesetz vom 7. September 990 (BGS 4.) 5. Titel, Allgemeine Weiterbildung 80 Grundsatz Die Allgemeine Weiterbildung bietet Gelegenheit, ausserhalb der schulischen und beruflichen Grundausbildung Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben oder zu vermehren. 8 Zuständigkeit Die Allgemeine Weiterbildung ist in erster Linie Aufgabe von privaten Organisationen. 8 Aufgaben von Kanton und Gemeinden Eine allfällige finanzielle Unterstützung von Weiterbildungsangeboten auf kantonaler Ebene ist Sache des Kantons, für Veranstaltungen auf gemeindlicher Ebene Sache der Gemeinden. Im Rahmen des Budgets können Weiterbildungsangebote gemeinnütziger Organisationen finanziell unterstützt werden, sofern diese eine angemessene Eigenleistung erbringen. 3 Kanton und Gemeinden stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihre Anlagen gemeinnützigen Organisationen zur Verfügung. 4 Es wird eine Kommission eingesetzt, die sich mit der Allgemeinen Weiterbildung befasst. Verordnung zum Schulgesetz vom 7. Juli 99 (BGS 4.) 0. Abschnitt, Allgemeine Weiterbildung 36 Beiträge Der Kanton schafft die Rahmenbedingungen für ein vielfältiges, qualitativ hochstehendes Angebot für alle Bevölkerungsschichten auf kantonaler Ebene, indem er Jahresbeiträge und Projektbeiträge sowie Beiträge an Dienstleistungen und an Massnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen gewährt. Voraussetzung für die Gewährung von Jahresbeiträgen ist, dass die Antrag stellende Organisation a) auf kantonaler Ebene im Bereich der Allgemeinen Weiterbildung tätig ist; b) nicht gewinnorientiert ist; c) Veranstaltungen anbietet, die öffentlich zugänglich sind; d) zur Zusammenarbeit und zur Koordination mit anderen Anbietern bereit ist; e) der Kommission Kostenbudgets und -abrechnungen offenlegt; f) eine angemessene Eigenleistung erbringt; g) in der Regel privatrechtlich organisiert ist; h) EduQua zertifiziert ist oder über ein geprüftes Qualitätssicherungsprogramm verfügt. 7
8 3 Nicht unterstützt werden Organisationen, a) deren Angebote vorwiegend der Erholung, der körperlichen Ertüchtigung, der Unterhaltung oder der Therapie dienen; b) die von dritter Seite finanziell massgeblich unterstützt werden; c) die Veranstaltungen durchführen, die zu ideellen und/oder finanziellen Abhängigkeiten führen können. 37 Kommission Die Kommission Allgemeine Weiterbildung wird von der Direktion für Bildung und Kultur für die Dauer von vier Jahren ernannt. Sie hat folgende Aufgaben: a) sie berät den Regierungsrat und die Gemeinden; b) sie fördert im Sinne ihres Leitbildes Qualität und Stellenwert der Allgemeinen Weiterbildung; c) sie fördert Koordination und Zusammenarbeit in der Weiterbildung; d) sie fördert die Information über die Weiterbildung; e) sie erarbeitet Kriterien für die Gewährung von Beiträgen; f) sie prüft das Qualitätssicherungsprogramm von Antrag stellenden Organisationen; g) sie beantragt der Direktion für Bildung und Kultur die Gewährung von Beiträgen. 38 Kompetenz Die Direktion für Bildung und Kultur entscheidet über die Gewährung von Kantonsbeiträgen im Rahmen des vom Kantonsrat beschlossenen Budgetkredits. 8
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