Akkreditierungsreglement
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- Claus Brandt
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1 Akkreditierungsreglement zur Anerkennung von Mediationspersonen, die nicht im Besitz einer gültigen Zertifizierung eines der nachfolgenden Verbände sind: SAV, SDM und/oder SKWM Inhaltsübersicht Titel Seite 1. Zielsetzung 2 2. Arten von Akkreditierungsverfahren und periodische Überprüfung der erteilten Akkreditierungen 2 3. Voraussetzungen und Gebühr für die Akkreditierung im vereinfachten Verfahren (abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten Lehrgangsinstitut) 3 4. Voraussetzungen und Gebühr für die Akkreditierung im vertieften Verfahren (abgeschlossene Ausbildung an einem nicht anerkannten Lehrgangsinstitut) 3 5. Ablauf der Akkreditierungsverfahren und Rekursmöglichkeit 4 6. Periodische Überprüfung der für die weiterführende Akkreditierung nötigen Weiterbildungspflicht 5 7. Entzug der Akkreditierung 6 8. Einsetzung und Zusammensetzung der Anerkennungskommission 6 9. Gültigkeit 6
2 1. Zielsetzung Um einen hohen Qualitäts-Standard der auf ihrer Plattform vermittelbaren Mediatorinnen und Mediatoren zu gewährleisten, akkreditiert die Stiftung für Mediationsvermittlung Region Basel nur Mediationspersonen, die durch einen der drei Verbände (SAV - Schweizerischer Anwaltsverband, SDM - Schweizerischer Dachverband für Mediation und/oder SKWM - Schweizerische Kammer für Wirtschaftsmediation) zertifiziert sind, oder die in einer anderen Form nachweisen können, dass sie den hohen Qualitätsanforderungen der Vermittlungsstelle genügen. Zielsetzung dieses Reglements ist, entsprechend ausgebildeten und qualifizierten Mediatorinnen und Mediatoren die (noch) nicht vom SAV, SDM und/oder SKWM zertifiziert sind, die Gelegenheit zu geben, sich akkreditieren lassen zu können. Eine Akkreditierung ist Voraussetzung, um durch die Stiftung als Fachperson für Mediationen vermittelt werden zu können. 2. Arten von Akkreditierungsverfahren und periodische Überprüfung der erteilten Akkreditierungen 2.1 Die Stiftung für Mediationsvermittlung Region Basel unterscheidet im Akkreditierungsverfahren zwischen Mediations-Ausbildungen, die von den in Ziffer 1 erwähnten Verbänden anerkannt sind und solchen, die nicht anerkannt sind. Die Übersicht aller anerkannten Lehrgänge kann auf den Webseiten der erwähnten Verbände eingesehen werden. Die anerkannten Lehrgänge bilden die Grundlage der Akkreditierung im sog. vereinfachten Akkreditierungsverfahren gemäss Ziffer Kann kein durch die drei Verbände anerkannter Lehrgang nachgewiesen werden, ist eine Akkreditierung im sog. vertieften Akkreditierungsverfahren gemäss Ziffer 4 möglich. 2.3 Die Akkreditierung ist für die Dauer von 3 Kalenderjahren gültig. Die akkreditierten Mediatorinnen und Mediatoren werden vor Ende des dritten Kalenderjahres nach Erteilung der letzten Akkreditierung aufgefordert, rechtzeitig die Weiterführung ihrer Akkreditierung zu beantragen. Die Weiterführung der Akkreditierung erfolgt sofern die Mediatorin oder der Mediator kein Zertifikat von mindestens einem der in Ziffer 1 genannten Verbände vorweisen kann nach den Voraussetzungen des vorliegenden Akkreditierungsreglementes (Ziffer 6). 3. Voraussetzungen und Gebühr für die Akkreditierung im vereinfachten Verfahren (abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten Lehrgangsinstitut) 3.1 Mediatorinnen und Mediatoren, die sich im sog. vereinfachten Verfahren akkreditieren lassen möchten, müssen folgende Nachweise erbringen können: Abgeschlossene Ausbildung an einem durch die in Ziffer 1 genannten Verbände anerkannten Lehrgangsinstitut - belegt durch ein entsprechendes Zertifikat des Ausbildungsinstitutes; nach Ausbildungsabschluss pro je 3 Kalenderjahre Absolvierung von insgesamt mindestens 40 Stunden Weiterbildung à 60 Minuten (in Gebieten, die für die eigene Mediationstätigkeit nützlich sind), wobei als Weiterbildung auch maximal 20 Stunden in Form von fallspezifischer Super-/ Intervisionen angerechnet werden können belegt durch eine entsprechende Zusammenstellung inkl. Kurs-Bescheinigungen und/oder Super- / Interbestätigungen; Seite 2 von 6
3 3.2 Die Gebühr für eine einmalige Überprüfung der Akkreditierungsvoraussetzungen im vereinfachten Verfahren beträgt CHF Voraussetzungen und Gebühr für die Akkreditierung im vertieften Verfahren (abgeschlossene Ausbildung an einem nicht anerkannten Lehrgangsinstitut) 4.1 Mediatorinnen und Mediatoren, die Ihre Ausbildung in keinem der durch die in Ziffer 1 genannten Verbände anerkannten Lehrgangsinstitut absolviert haben, können im sog. vertieften Akkreditierungsverfahren den Nachweis erbringen, dass sie aus ihrer Sicht - ebenbürtige Aus- und Weiterbildungen absolviert haben. Dazu sind folgende Voraussetzungen nötig: Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme von mindestens 200 Stunden (à 60 Minuten) an spezifischer Mediations-Ausbildung, welche in einem Zeitraum von maximal 18 Monaten absolviert und abgeschlossen wurde (wobei unter die genannten 200 Stunden auch maximal 40 anerkannte Supervisions-Stunden fallen können, die in Form von qualifizierter Reflektion im Zusammenhang mit der Mediationsausbildung und/oder über selbst mediierte Fälle geleistet wurde); Dokumentierung der Ausbildungsdauer, der einzelnen Ausbildungsteile und deren jeweilige Zeitdauer (in Stunden) sowie des Ausbildungsinhalts mittels Prospekten, Beschreibungen oder anderen Unterlagen der entsprechenden Ausbildungslehrgänge sowie falls Supervisionen Teil der zu leistenden 200 Gesamt-Stunden waren mittels entsprechenden Supervisions-Bescheinigungen; nach Ausbildungsabschluss pro je 3 Kalenderjahre Absolvierung von insgesamt mindestens 40 Stunden Weiterbildung à 60 Minuten (in Gebieten, die für die eigene Mediationstätigkeit nützlich sind), wobei als Weiterbildung auch maximal 20 Stunden in Form von fallspezifischer Super-/ Intervisionen angerechnet werden können belegt durch eine entsprechende Zusammenstellung inkl. Kurs-Bescheinigungen und/oder Super-/ Intervisionsbestätigungen. 4.2 Die Gebühr für eine einmalige Überprüfung der Akkreditierungsvoraussetzungen im vertieften Verfahren beträgt CHF Ablauf der Akkreditierungsverfahren und Rekursmöglichkeit 5.1 Die Akkreditierungsgesuche sowohl im einfachen wie vertieften Verfahren sind mittels ausgefülltem Akkreditierungsformular bei der Geschäftsstelle einzureichen und mit den in Ziffern 3.1 bzw. 4.1 genannten Unterlagen und Nachweisen zu dokumentieren. 5.2 Die Gebühr für die Überprüfung der Akkreditierungsvoraussetzungen muss vorgängig der Einreichung des Akkreditierungsgesuches via Banküberweisung auf das im Akkreditierungsgesuch genannte Konto überwiesen werden. 5.3 Nach Eingang der Überprüfungsgebühr stellt die Geschäftsstelle das Akkreditierungsgesuch inkl. Beilagen der Anerkennungskommission zur Prüfung zu. 5.4 Die Anerkennungskommission prüft das Akkreditierungsgesuch fristgerecht, d.h. in der Regel innerhalb von 6 Wochen. Sind die dem Akkreditierungsgesuch beigelegten Unterlagen und Nachweise nicht vollständig oder unpräzise, kann die Anerkennungskommission bei der Gesuchstellerin bzw. beim Gesuchsteller nachfragen oder weitere Unterlagen einfordern. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller die geforderten Nachweise nicht vollständig beibringen kann, dafür aber zusätzliche, nicht geforderte Nachweise erbringt, die sie bzw. ihn als genügend qualifiziert erscheinen lässt. Seite 3 von 6
4 5.5 Nach erfolgter Prüfung der Unterlagen erhält die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller schriftlichen Bescheid via , ob ihrem bzw. seinem Antrag zur Akkreditierung stattgegeben werden kann oder nicht. 5.6 Ist der Entscheid positiv, stellt die Anerkennungskommission ihren Entscheid der Geschäftsstelle mit, und der weitere Aufnahmeprozess erfolgt entsprechend dem Akkreditierungsgesuch, d.h. dass in diesem Fall die Begleichung der grundsätzlichen Akkreditierungsgebühren (einmalige Portrait-Aufschaltgebühr und der Akkreditierungsjahresbeitrag) fällig werden. 5.7 Fällt der Entscheid der Anerkennungskommission negativ aus, kann dagegen innert 30 Tagen seit Mitteilung schriftlich Rekurs eingelegt werden. Der Rekurs ist zu begründen und fristgerecht bei der Geschäftsstelle zu Handen des Stiftungsratsausschusses einzureichen. Dessen Entscheid ist endgültig. 5.8 Sollten bei einem negativen Akkreditierungsentscheid zu einem späteren Zeitpunkt neue Aus- und Weiterbildungsnachweise beigebracht werden können, welche aus Sicht der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers die Anforderungen als erfüllt betrachten lassen, kann ein neues Akkreditierungsgesuch gemäss Ziffer 3 oder 4 eingereicht werden. Die Überprüfungsgebühr ist in diesem Fall erneut zu leisten. 6. Periodische Überprüfung der für die weiterführende Akkreditierung nötigen Weiterbildungspflicht 6.1 Die Anerkennungskommission überprüft jeweils 3 Jahre nach der Akkreditierung bzw. nach der letzten Überprüfung die Weiterbildungspflicht von akkreditierten Mediatorinnen und Mediatoren, die sich weiterhin durch die Stiftung als Fachpersonen vermitteln lassen wollen. 6.2 Betrifft dies Mediationspersonen, welche durch einen der in Ziffer 1 genannten Verbände zertifiziert sind, wird auf den Weiterführungsnachweis der Zertifizierung durch den entsprechenden Verband abgestützt. 6.3 Sofern die Mediatorin oder der Mediator kein Zertifikat von mindestens einem der in Ziffer 1 genannten Verbände vorweisen kann, muss zwecks Erfüllung der Weiterbildungspflicht (und damit auch Weiterführung der Akkreditierung) folgender Nachweis erbracht werden können: Nach Ausbildungsabschluss pro je 3 Kalenderjahre Absolvierung von insgesamt mindestens 40 Stunden Weiterbildung à 60 Minuten (in Gebieten, die für die eigene Mediationstätigkeit nützlich sind), wobei als Weiterbildung auch maximal 20 Stunden in Form von fallspezifischer Super-/ Intervision angerechnet werden können belegt durch eine entsprechende Zusammenstellung inkl. Kurs-Bescheinigungen und/oder Super-/ Intervisionsbestätigungen. 6.4 Nach entsprechender Überprüfung spricht die Anerkennungskommission den Mediationspersonen die Weiterführung der Akkreditierung zu (Mitteilung per ). 6.5 Stellt die Anerkennungskommission fest, dass die Weiterbildungspflicht gemäss Ziffer 6.3 nicht erfüllt ist, gibt sie der betroffenen Mediatorin bzw. dem betroffenen Mediator Gelegenheit zur Stellungnahme und spricht anschliessend gegebenenfalls einen Widerruf der Akkreditierung aus. Dieser wird der betroffenen Mediatorin bzw. dem betroffenen Mediator via schriftlich mitgeteilt. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich Rekurs eingelegt werden. Der Rekurs ist zu begründen und fristgerecht bei der Geschäftsstelle zu Handen des Stiftungsratsausschusses einzureichen. Dessen Entscheid ist endgültig. 7. Entzug der Akkreditierung Seite 4 von 6
5 Das Thema Entzug einer Akkreditierung wird im separaten Reglement Allgemeines Akkreditierungs-Reglement der Stiftung für Mediationsvermittlung Region Basel geregelt. Es gelten die dort aufgeführten Bestimmungen. Seite 5 von 6
6 8. Einsetzung und Zusammensetzung der Anerkennungskommission 8.1 Die maximal fünfköpfige Anerkennungskommission ist vom Stiftungsrat eingesetzt. 8.2 Zumindest ein Stiftungsratsmitglied sitzt der Anerkennungskommission bei; die Führung der Kommission obliegt einem Mitglied des Stiftungsrates. 9. Gültigkeit Dieses revidierte Reglement tritt per Stiftungsratsausschussbeschluss vom 18. Dezember 2012 in Kraft und ist bis auf Widerruf gültig. Auf Antrag der Anerkennungskommission und/oder des Stiftungsrats kann das Reglement jederzeit revidiert werden. Sowie ein neuer Stiftungsratsauschlussbeschluss ein revidiertes Reglement in Kraft setzt, ersetzt es das frühere Reglement. Basel, 18. Dezember 2012 Für den Stiftungsrat Emanuel Wassermann, Präsident Seite 6 von 6
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