Richtlinie. Einbruch- und Überfallmeldeanlagen. Teil 3: Anforderung an EMA-Fachfirmen zur SES Zertifizierung. Ausgabe-V1 /

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1 Richtlinie Einbruch- und Überfallmeldeanlagen Verband Schweizerischer Errichter von Sicherheitsanlagen Association Suisse des Constructeurs de Systèmes de Sécurité Associazione Svizzera dei Costruttori di Sistemi di Sicurezza Teil 3: Anforderung an EMA-Fachfirmen zur SES Zertifizierung Ausgabe-V1 / d

2 Copyright 2010 by SES Der Inhalt der Richtlinien für Einbruch- und Überfallmeldeanlagen wurde durch die Technische Arbeitskommission Einbruchmeldeanlagen geprüft und als Stand der Technik verabschiedet. Zu beziehen bei der Geschäftsstelle des SES Verband Schweizerischer Errichter von Sicherheitsanlagen Alpenstrasse Zollikofen/Bern Internet SES Richtlinien EMA, Teil 3 Anforderung an EMA-Fachfirmen zur SES Zertifizierung Seite 2 / 7

3 Inhalt 1 Allgemeines Anforderung an EMA-Fachfirmen zur SES Zertifizierung Voraussetzungen Verpflichtungen EMA-Fachperson Verfahren Antrag Prüfung Zertifizierung Erlöschen der Zertifizierung Verzeichnis SES zertifizierter EMA-Fachfirmen Inkraftsetzung...7 Anhang 1: Formular Antrag für Zertifizierung /Verlängerung als SES EMA-Fachfirma SES Richtlinien EMA, Teil 3 Anforderung an EMA-Fachfirmen zur SES Zertifizierung Seite 3 / 7

4 1 Allgemeines Der Verband Schweizerischer Errichter von Sicherheitsanlagen (SES) zertifiziert Fachfirmen für Einbruch- und Überfallmeldeanlagen. Voraussetzung für die Zertifizierung von SES EMA-Fachfirmen ist die Mitgliedschaft im SES in der Sektion Security, Untergruppe EMA, sowie die unter Ziffer 2 aufgeführten Voraussetzungen. Für die Mitgliedschaft im SES gelten die in den Statuten festgelegten Bedingungen. Diese sind nicht Bestandteil dieser Richtlinie. Die Projektierung und Installation von Anlagen, für die Anspruch auf Zertifizierung erhoben wird, sowie Erweiterungen, Änderungen und Reparaturen an zertifizierten Anlagen dürfen nur durch eine SES zertifizierte EMA-Fachfirma ausgeführt werden. Die Fachfirma trägt die Verantwortung für die den Richtlinien entsprechenden Planung und Ausführung der gesamten Anlage und gewährleistet einen Wartungs- und Störungsdienst. 2 Anforderung an EMA-Fachfirmen zur SES Zertifizierung 2.1 Voraussetzungen Die folgenden Bedingungen müssen erfüllt sein um die Zertifizierung von SES EMA-Fachfirma zu erlangen: a) Bis max. 2 Jahre assoziierte Mitgliedschaft im SES in der Sektion Security, Untergruppe EMA. b) Die Firma muss am Hauptsitz und pro Niederlassungen mit Betriebs-Struktur über jeweils mindestens eine EMA-Fachperson verfügen. c) Sie muss mindestens über ein SES anerkanntes Einbruchmeldesystem verfügen. d) Sie muss für ihr Fachpersonal Ausbildungsnachweise über die von ihr verwendeten Geräte und Systeme erbringen. e) Beim Einsatz von Geräten und Systemen, die nicht im eigenen Fabrikationsprogramm enthalten sind, ist die Belieferung der Fachfirma mit diesem Fremdmaterial durch den Hersteller vertraglich zu gewährleisten. f) Die Firma muss über ein eigenes Ersatzteillager verfügen, welches den gesamten Bereich der installierten Geräte abdeckt. SES Richtlinien EMA, Teil 3 Anforderung an EMA-Fachfirmen zur SES Zertifizierung Seite 4 / 7

5 2.2 Verpflichtungen Die SES zertifizierte EMA-Fachfirma verpflichtet sich: Die Richtlinien und Normen für EMA, die Zertifizierungsbedingungen für EMA-Fachfirmen sowie allfällige detaillierte Weisungen der Technischen Arbeitskommission EMA zu befolgen. Für Anlagen, welche zertifiziert werden, nur SES zertifizierte Geräte zu verwenden. Die Richtlinie: EMA Qualitätssicherungsverfahren, Teil 4, vollumfänglich einzuhalten im Besonderen: a) Richtlinienkonforme EMA der Qualitätssicherungs-Fachstelle zu melden. b) Zum Nachweis und Überprüfung der Einhaltung der Richtlinien müssen in Abhängigkeit der Firmengrösse eine minimale Anzahl richtlinienkonformer EMA gemeldet werden: EMA-Fachfirma < 20 Mitarbeiter: 5 Anlagen/Jahr EMA-Fachfirma Mitarbeiter : 10 Anlagen/Jahr EMA-Fachfirma > 100 Mitarbeiter: 20 Anlagen/Jahr c) Der stichprobenweisen Überprüfung von gemeldeten EMA zuzustimmen und die Kosten dieser Audits zu tragen. d) Dem Betreiber der Anlage sowie der SES-Qualitätsicherungs-Fachstelle spätestens 2 Monate nach Inbetriebnahme der Anlage, das Qualitätssicherungsattest vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt zu übergeben. e) Richtlinienkonforme EMA mit dem SES-Qualitätslabel zu kennzeichnen und dem Betreiber das Qualitätszertifikat auszuhändigen. Mutationen, welche für das Zertifizierungsverfahren relevant sind (Fachpersonen, Firmendaten usw.) unverzüglich dem SES zu melden. Die Fachfirma verpflichtet sich, Störungen an SES zertifizierten Anlagen, für welche ein Wartungsvertrag mit dem Betreiber abgeschlossen wurde, innerhalb der von ihr vorgegeben Zeit zu beheben. Als Vorgaben für die Interventionszeiten gelten in Abhängigkeit der Anlagengrade: 20 Std / 10 Std / 5 Std. Die Angaben über die für die Fachfirma verpflichtende Interventionszeit muss wahrheitsgetreu deklariert werden. Kann die Störung ausnahmsweise nicht fristgemäss behoben werden, ist dies dem Betreiber unverzüglich zu melden. Die Kosten für die Durchführung des Zertifizierungsverfahrens zu tragen. 3 EMA-Fachperson Eine SES zertifizierte Fachfirma muss zu jeder Zeit über die minimal geforderte Anzahl an SES zertifizierten Fachpersonen verfügen. Zur Erlangung und zum Erhalt der SES-EMA Fachkundigkeit müssen folgende Anforderungen erfüllt sein: a) Absolvierung des SES-Schulungsmoduls EMA und bestandene Prüfung dieses Schulungsmoduls. b) Zum Erhalt der Fachkundigkeit, den Nachweis über die berufliche Tätigkeit im Fachbereich EMA, sowie den Nachweis über den Besuch einer fachspezifischen Weiterbildung von mindestens einem Schulungstag pro Kalenderjahr. Der SES stellt auf Antrag und nach Einreichung der geforderten Nachweisdokumente die SES- Fachkundigkeit für die Dauer von jeweils 4 Jahren aus. Ein Antrag auf Verlängerung muss 6 Monate vor Ablauf unter Einreichung der geforderten Nachweisdokumente gestellt werden. SES Richtlinien EMA, Teil 3 Anforderung an EMA-Fachfirmen zur SES Zertifizierung Seite 5 / 7

6 4 Verfahren 4.1 Antrag Die sich um die Zertifizierung bewerbende Firma hat ein schriftliches Gesuch mit folgenden Beilagen an den SES zu senden: a) SES-Formular Antrag für Zertifizierung/Verlängerung als SES EMA-Fachfirma b) Verzeichnis der für den Einbau vorgesehenen Systeme mit Prüfnachweis. c) Nachweis über die geforderte Anzahl SES-EMA-Fachpersonen d) Nachweis über die notwendige Anzahl der SES-QS-Fachstelle gemeldeter richtlinienkonformer EMA pro Jahr (Ziffer d, gilt nicht für Erstzertifizierung). 4.2 Prüfung Als Grundvoraussetzung für die Einreichung eines Gesuchs ist die SES-Mitgliedschaft in der Sektion Security, Untergruppe EMA als assoziiertes Mitglied über eine Dauer von maximal 2 Jahren. Die Qualitätssicherungs-Fachstelle (EMA QS-FS) überprüft ob die Voraussetzungen erfüllt und die Unterlagen vollständig eingereicht sind. Bei positivem Befund wird die Antragstellerin bei der SES-QS- Fachstelle gelistet, was ihr ermöglicht, richtlinienkonforme Anlagen zu melden. Sofern die unter Ziffer 2.2 b minimal geforderte Anzahl richtlinienkonformer EMA gemeldet und ein Anlagenaudit positiv absolviert wurde, kann die Firma das Gesuch für Zertifizierung gemäss Ziffer 4.1 einreichen. 4.3 Zertifizierung Bei positivem Befund durch die EMA QS-FS, beurteilt der Vorstand das Gesuch und entscheidet über die Zertifizierung als SES-EMA-Fachfirma.Die Zertifizierung wird für die Dauer von jeweils 4 Jahren ausgestellt. Während der jeweiligen Dauer der Zertifizierung muss die Fachfirma mindestens die unter Punkt 2.2 geforderte Anzahl richtlinienkonformer EMA einwandfrei erstellt und gemeldet haben. Die SES-Fachfirmenzertifizierung muss jeweils 6 Monate vor Ablauf mit Antrag und Einreichung der unter Ziffer 4.1 aufgeführten Dokumente verlängert werden. 4.4 Erlöschen der Zertifizierung Die SES-Fachfirmenzertifizierung erlischt, wenn: a) Die Voraussetzungen nach Ziffer 2 und 4 nicht mehr erfüllt sind b) Die stichprobenweise Überprüfung der gemeldeten Anlagen wiederholt schwerwiegende Mängel ergeben oder absichtlich falsche Angaben in den Zertifikaten enthalten. SES Richtlinien EMA, Teil 3 Anforderung an EMA-Fachfirmen zur SES Zertifizierung Seite 6 / 7

7 5 Verzeichnis SES zertifizierter EMA-Fachfirmen Der SES führt und publiziert ein Verzeichnis aller SES zertifizierten EMA-Fachfirmen. Diese Publikation erfolgt auf der SES-Internetplattform und in einem Verzeichnis SES-zertifizierte Fachfirmen, welches öffentlich aufliegt und an Interessengruppen wie Sachversicherer, Polizeiberatungsstellen, Planer, Hauseigentümer usw. abgegeben wird. Der Eintrag im Verzeichnis erfolgt alphabetisch nach Firmennamen und enthält zwei Rubriken: a) Eintrag der Firmenanschrift sowie die gemeldeten Niederlassungen mit SES-Fachpersonen b) Zusatzinformationen über SES-zertifizierte Fachfirma wie: Firmengrösse (Anzahl Mitarbeiter) A= < 20 M / B= M/ C= > 100 M Aufbau der Pikettorganisation mit Angabe der verpflichtenden Interventionszeit wie 20 / 10 / 5 Stunden. Angabe ob die EMA-Fachfirma über ein zertifiziertes Qualitätssicherungs-System verfügt. 6 Inkraftsetzung Die vorliegenden Technischen Richtlinien treten am in Kraft. SES Richtlinien EMA, Teil 3 Anforderung an EMA-Fachfirmen zur SES Zertifizierung Seite 7 / 7

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