Ausbildungs- und Promotionsbestimmung Pflegeassistenz

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1 Ausbildungs- und Promotionsbestimmung Pflegeassistenz Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung Ausbildungsverlauf Aufnahme und Übertritt Beurteilung Probezeit Abschlussbeurteilung Zulassung Abschlussbeurteilung Inhalt der Abschlussbeurteilung Prüfungsteile Zuständigkeit für die Bewertung der Abschlussbeurteilung Ausweis Pflegeassistentin / Pflegeassistent Wiederholungsmöglichkeiten der Abschlussbeurteilung Schlussbestimmungen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses Beschwerderecht Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten... 5 G:\Allgemein\Homepage\Angebote\PA\Promotions- und Ausbildungsbestimmung.doc angepasst: April 2010/DH 1

2 1. Einleitung Die Berufsfachschule Gesundheit Kanton Baselland bildet Pflegeassistentinnen und Pflegeassistenten gemäss den Ausbildungsbestimmungen des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) aus. Dieses Reglement enthält die Ausführungsbestimmungen über den Ausbildungsverlauf, die Beurteilungen und die Abschlussbeurteilung. Die Elemente dieses Reglements werden laufend überprüft und können im Rahmen des Qualitätsmanagement an der Berufsfachschule und in Absprache mit dem SRK verändert werden. 2. Ausbildungsverlauf Die Schule bietet zwei Ausbildungsvarianten an: Vollzeitausbildung: Dauer 1 Jahr Teilzeitausbildung: Dauer 17 Monate 3. Aufnahme und Übertritte Für die Aufnahme sind die Bestimmungen für die Ausbildung Pflegeassistenz des SRK massgebend. Sonderregelungen müssen vom SRK bewilligt werden. Übertritte von Lernenden und allfällige Modalitäten beschliesst auf Antrag der Abteilungsleitung die Rektorin. 4. Beurteilung Alle Beurteilungen während der Ausbildung sind formativ. Die formativen Beurteilungen dienen dazu, die Lernenden in ihrem Lernprozess zu unterstützen, damit die Ausbildungsziele erreicht werden können. Die Abschlussbeurteilung ist summativ und somit ein Promotionsschritt. Als formative Beurteilung gelten: Theoretische Prüfungen in der Schule Abgabe von Lernposten in der Lernwerkstatt Standortbestimmungen in Schule und Praxis Die theoretischen Prüfungen werden mit Noten bewertet. Die Beurteilungen stützen sich auf das Reglement über die Notengebung an den berufsbildenden Schulen des Kantons Basel- Landschaft vom 15. Mai Die Beurteilungen in der Praxis werden mit Ziele erreicht oder nicht erreicht bewertet. Die Details sind im Leitfaden Beurteilung im Praktikum geregelt. G:\Allgemein\Homepage\Angebote\PA\Promotions- und Ausbildungsbestimmung.doc angepasst: April 2010/DH 2

3 5. Probezeit Die ersten drei Monate der Ausbildung gelten als Probezeit. Gegen Ablauf der Probezeit nehmen die verantwortlichen Personen aus der Praxis zusammen mit den Lernenden eine Standortbestimmung vor. Als Grundlage für die Standortbestimmung dient die Einschätzung der Praxis, die prognostische (schriftliche) Beurteilung der Schule und die Selbsteinschätzung der Lernenden. Die Rektorin kann die Probezeit auf Antrag der Vertragsparteien verlängern. 6. Abschlussbeurteilung (Promotion) 6.1. Zulassung zur Abschlussbeurteilung Die Zulassung zur Abschlussbeurteilung erfolgt, wenn während der gesamten Ausbildungszeit die Absenzen weniger als 20 Ausbildungstage betragen (Ferien, freie Tage, Militär- und Zivilschutzdienste ausgenommen) Inhalt der Abschlussbeurteilung Der Inhalt der Abschlussbeurteilung ist durch die Ausbildungsziele und die Schlüsselqualifikationen vorgegeben: 6.3. Prüfungsteile Die Abschlussbeurteilung umfasst drei Prüfungsteile: a) Theoretische Prüfung b) Praktische Prüfung c) Beurteilung des Abschlusspraktikums 6.4. Zuständigkeit für die Bewertung a) Theoretische Prüfung: Schule b) Praktische Prüfung: Schule und Praxis c) Praktikumsbeurteilung: Praxis Für die Beurteilung ist eine Zweitperson beizuziehen. Der Teil a) wird mit Noten bewertet. Die Teile b) und c) werden mit Ziele erreicht oder nicht erreicht bewertet Ausweis Pflegeassistentin / Pflegeassistent Der Ausweis Pflegeassistentin / Pflegeassistent wird erteilt, wenn die/der Lernende alle Prüfungsteile der Abschlussbeurteilung bestanden hat. Der Ausweis wird vom Schweizerischen Roten Kreuz registriert und gegengezeichnet. Zusätzlich zum Ausweis stellt die Berufsfachschule eine Bestätigung der absolvierten Ausbildungsinhalte aus. G:\Allgemein\Homepage\Angebote\PA\Promotions- und Ausbildungsbestimmung.doc angepasst: April 2010/DH 3

4 6.6. Wiederholungsmöglichkeiten der Abschlussbeurteilung Besteht die Lernende / der Lernende die Abschlussbeurteilung nicht, sind folgende Wiederholungsmöglichkeiten offen: einmalige Wiederholung eines einzigen, nicht bestandenen Prüfungsteils ohne Verlängerung der Ausbildungszeit. einmalige Wiederholung mehrerer Prüfungsteile nach zusätzlicher Ausbildungszeit. einmalige Wiederholung des ganzen nicht bestandenen Abschlusspraktikums. Die Wiederholungszeit beträgt 5 Monate. Die Schulleitung regelt die Details der Wiederholung. Ist das Resultat zum zweiten Mal ungenügend, ist die Abschlussprüfung definitiv nicht bestanden. Die Ausbildung kann nicht abgeschlossen werden. 7. Schlussbestimmungen 7.1. Auflösung des Ausbildungsverhältnisses Die Auflösung oder Kündigung des Ausbildungsverhältnisses erfolgt in jedem Fall durch die Rektorin. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis auf Antrag des Betriebes, der/des Lernenden oder der Rektorin mit einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen ohne Kündigungsfrist aufgelöst werden. Auf Antrag einer Vertragspartei oder der Rektorin selber kann das Ausbildungsverhältnis in begründeten Fällen einseitig aufgelöst werden. Gründe für eine Auflösung sind dann gegeben, wenn der Zweck der Ausbildung nicht mehr erfüllt werden kann. Die Gründe zur Auflösung des Ausbildungsverhältnisses werden mit den Lernenden mündlich besprochen und schriftlich mitgeteilt Beschwerderecht Gegen Verfügungen und Entscheide einer Kursleitung oder des Betriebes kann bei der Rektorin innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Gegen Verfügungen und Entscheide der Rektorin in Sachen Promotion kann beim Schulrat der Berufsfachschule Gesundheit innert 10 Tage schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. G:\Allgemein\Homepage\Angebote\PA\Promotions- und Ausbildungsbestimmung.doc angepasst: April 2010/DH 4

5 7.3 Aufhebung bisherigen Rechts Mit dieser Ausbildungs- und Promotionsordnung werden aufgehoben: - Schulordnung vom 1. September Promotionsordnung vom 1. Dezember Inkrafttreten Die Ausbildungs- und Promotionsbestimmung Pflegeassistenz tritt am 1. August 2008 in Kraft. Im Namen des Schulrats: Der Präsident: H.P. Ulmann Berufsfachschule Gesundheit Baselland Die Rektorin: D. Müller Münchenstein, 14. April 2010 G:\Allgemein\Homepage\Angebote\PA\Promotions- und Ausbildungsbestimmung.doc angepasst: April 2010/DH 5

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