Prüfungsreglement für das Studium Gebärdensprachdolmetschen. Beschluss des Hochschulrates vom 12. Mai 2011
|
|
- Maria Fleischer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Stand 1. August 2017 Prüfungsreglement für das Studium Gebärdensprachdolmetschen Beschluss des Hochschulrates vom 12. Mai 2011 Der Hochschulrat der Hochschule für Heilpädagogik Zürich gestützt auf 18 Ziffer 16 der Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich vom 21. September 1999 beschliesst: Geltungsbereich 1. Dieser Erlass regelt die Prüfungen, die im Zusammenhang mit dem Studiengang Gebärdensprachdolmetschen durchgeführt werden. I. Aufnahmeverfahren Aufnahmeprüfung 1. Gegenstände 2. Die Aufnahmeprüfung umfasst: 1. Prüfungsgespräch, bestehend aus den Teilen, a. Wortflüssigkeitstest; b. Schriftdeutsch und Schweizerdeutsch: Produktion und Verstehen; c. Vertrautheit mit der Gemeinschaft der Gehörlosen. Die Dauer beträgt insgesamt dreissig Minuten. 2. Planung einer Veranstaltung, Vorbereitung für die Präsentation der Planung (zusammen dreissig Minuten) und Präsentation der Planung (fünf bis zehn Minuten) 77
2 HfH Prüfungsreglement Studium Gebärdensprachendolmetschen (praktisch gemeinsam in einer Zweiergruppe). 3. Gedächtnistest (schriftlich in Gruppen) (Dauer eine Stunde) Prüfende Personen 3. Die Prüfung wird wie folgt abgenommen: 1. Das Prüfungsgespräch von einer hörenden Person als Examinatorin/Examinator und einer gehörlosen Person als Examinatorin/Examinator und von einer Dolmetscherin/einem Dolmetscher als Expertin/Experte 2. Planung einer Veranstaltung, Vorbereitung für die Präsentation der Planung wie auch Präsentation der Planung von einer hörenden Person als Examinatorin/ Examinator und von einer gehörlosen Person als Expertin/Experten; 3. Der Gedächtnistest von einer hörenden Person als Examinatorin/Examinator Anforderungen 4. Die Prüfungen werden mit bestanden/nicht bestanden bewertet. Eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung setzt voraus, dass alle Prüfungsteile mit bestanden beurteilt werden Zuständigkeit 5. 1 Die Noten für die einzelnen Prüfungsteile werden von den jeweils beteiligten Personen gemeinsam festgesetzt. 2 Bei Nichteinigung entscheidet die Studiengangsleiterin/der Studiengangleiter. Sie/er legt fest, ob die Aufnahmeprüfung bestanden worden ist Fassung vom 24. Juni Fassung vom 24. Juni Fassung vom 24. Juni Fassung vom 29 Juni
3 Prüfungsreglement Studium Gebärdensprachendolmetschen HfH II. Prüfungen während und am Schluss der Ausbildung Gegenstände 6. Prüfungsgegenstände der Examina während und am Schluss des Studiums sind: 1. Studienjahr, Ende des ersten Semesters Deutschschweizerische Gebärdensprache 1. Teil 1 Stunde praktisch 2. Studienjahr 1. Linguistik der deutschen Sprache und der schweizerdeutschen Sprache (Gruppenprüfung, jeweils zwei Personen zusammen) 45 Minuten mündlich 2. Linguistik der deutschschweizerischen Gebärdensprache 2 Stunden schriftlich 3. Deutschschweizerische Gebärdensprache 2. Teil 1 Stunde praktisch 4. Translationswissenschaften 2 Stunden schriftlich 3. Studienjahr 1. Soziologie/Interkulturalität. Die Prüfung wird in Gebärdensprache abgenommen. 2. Dolmetschen in einem Gruppengespräch in Zweiergruppen, pro Studierende etwa 15 Minuten. 3. Dolmetschen Lautsprache in Gebärdensprache, Einzelprüfung. 4. Dolmetschen Gebärdensprache in Lautsprache, Einzelprüfung. 1 Stunde mündlich ½ Stunde praktisch 15 Minuten praktisch 15 Minuten praktisch 79
4 HfH Prüfungsreglement Studium Gebärdensprachendolmetschen 5. Bachelorarbeit schriftlich 6. Kolloquium über die Bachelorarbeit. Die Prüfung wird in Lautsprache abgenommen. 5 ½ Stunde mündlich Prüfende Personen 7. Die Prüfungen gemäss 6 werden wie folgt abgenommen: 1. Examinatorin/Examinator und Expertin/Experte hörend - Linguistik der deutschen Sprache, - Linguistik der deutschschweizerischen Sprache. 2. Examinatorin/Examinator und Expertin/Experte gehörlos oder Beherrschung der Gebärdensprache - deutschschweizerische Gebärdensprache, - Soziologie/Interkulturalität; steht als Experte keine Fachperson zur Verfügung, die die Gebärdensprache beherrscht, so muss eine Gebärdensprachdolmetscherin/ein Gebärdensprachdolmetscher beigezogen werden. 3. Examinatorin/Examinator Beherrschung der Gebärdensprache, Expertin/Experte Beherrschung der Gebärdensprache oder gehörlos - Dolmetschen von der Lautsprache in die Gebärdensprache, - Dolmetschen in einem Gruppengespräch. Ist die Expertin/der Experte gehörlos, so müssen ihr/ihm die Gegenstände, die gedolmetscht werden sollen, vor der Prüfung mitgeteilt werden. 4. Examinatorin/Examinator und Expertin/Experte Beherrschung der Gebärdensprache 5 6 Fassung vom 24. Juni
5 Prüfungsreglement Studium Gebärdensprachendolmetschen HfH - Dolmetschen von der Gebärdensprache in die Lautsprache. 5. Examinatorin/Examinator hörend oder gehörlos - Präsentation der Bachelorarbeit. Ist die Examinatorin/der Examinator gehörlos, so wird die Präsentation in die Gebärdensprache gedolmetscht. Die Expertin/der Experte ist in diesem Fall hörend. 6. Die Person, die den betreffenden Unterricht erteilt hat - Schriftliche Arbeiten. 6 Aufzeichnungen auf Video Abschlussnote 8. Alle mündlichen und alle praktischen Prüfungen werden auf Video aufgenommen. 9. Für die Errechnung der Abschlussnote gelten folgende Regeln 7 : 1. Die Note für die Bachelorarbeit zählt dreifach; die Note für die Prüfung in deutschschweizerischer Gebärdensprache zweiter Teil doppelt, die Noten für die übrigen Prüfungen zählen einfach. 2. Von sämtlichen Noten wird das arithmetische Mittel errechnet. Dieses bildet die Abschlussnote. 3. Die Form der Noten wie auch die Ermittlung des arithmetischen Mittels richten sich nach dem Reglement über Notengebung und Prüfungen (Prüfungsreglement) 8. Anforderungen 10. Das Studium hat mit Erfolg abgeschlossen, wer a. in der Bachelorarbeit mindestens die Note 4 erreicht hat, b. in den praktischen Prüfungen je mindestens die Note 4 erreicht hat, 6 7 Fassung vom 24. Juni Fassung vom 24. Juni Massgebend ist zur Zeit das Prüfungsreglement vom 24. Juni
6 HfH Prüfungsreglement Studium Gebärdensprachendolmetschen c. in den übrigen Prüfungen nicht mehr als eine ungenügende Note aufweist und d. in der Abschlussnote wenigstens die Note 4 erreicht hat. Entscheidende Instanz 11. Ob die Prüfung bestanden worden ist, entscheidet die Studiengangsleiterin/der Studiengangsleiter. 9 Wiederholung 12. Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens nach sechs Monaten, spätestens nach einem Jahr einmal wiederholen. Die Prüfung in Deutschschweizerischer Gebärdensprache I kann einmal, am Ende des ersten Studienjahres, wiederholt werden. 10 III. Schlussbestimmungen Ergänzende Bestimmungen Aufhebung geltenden Rechts Übergangsbestimmung Übergangsbestimmung für die Änderung vom 24. Juni 2014 Inkrafttreten 13. Ergänzend wird das Reglement über Notengebung und Prüfungen (Prüfungsreglement) angewendet Das Prüfungsreglement für das Studium Gebärdensprachdolmetschen vom 8. Dezember 2005 wird aufgehoben. Vorbehalten bleibt Für den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens laufenden Ausbildungsgang gelten die bisherigen Bestimmungen. 15bis. Für den Studiengang gelten die bisherigen Bestimmungen Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2012 in Kraft Fassung vom 29. Juni Fassung vom 24. Juni Massgebend ist zur Zeit das Prüfungsreglement vom 24. Juni bis eingefügt am 24. Juni
7 Prüfungsreglement Studium Gebärdensprachendolmetschen HfH Zürich, 12. Mai 2011 Im Namen des Hochschulrates Der Präsident: Die Aktuarin: Dr. Sebastian Brändli Irene Forster Meier Inkrafttreten der Änderungen - vom 24. Juni 2014 am 1. August vom 29. Juni 2017 am 1. August August 2017 HPHPG831/CenturyG 83
Prüfungsreglement für das Studium Gebärdensprachdolmetschen. Beschluss des Hochschulrates vom 12. Mai 2011
Stand 1. Januar 2018 Prüfungsreglement für das Studium Gebärdensprachdolmetschen Beschluss des Hochschulrates vom 12. Mai 2011 Der Hochschulrat der Hochschule für Heilpädagogik Zürich gestützt auf 18 Ziffer
MehrStudienordnung für Gebärdensprachdolmetschen. Beschluss des Hochschulrates vom 12. Mai Der Hochschulrat der Hochschule für Heilpädagogik Zürich
Stand 1. August 2017 Studienordnung für Gebärdensprachdolmetschen Beschluss des Hochschulrates vom 12. Mai 2011 Der Hochschulrat der Hochschule für Heilpädagogik Zürich gestützt auf 18 Ziffern 16 und 17
MehrStudienordnung für Gebärdensprachdolmetschen. Beschluss des Hochschulrates vom 12. Mai Der Hochschulrat der Hochschule für Heilpädagogik Zürich
Stand 1. Januar 2018 Studienordnung für Gebärdensprachdolmetschen Beschluss des Hochschulrates vom 12. Mai 2011 Der Hochschulrat der Hochschule für Heilpädagogik Zürich gestützt auf 18 Ziffern 16 und 17
MehrReglement über Notengebung und Prüfungen (Prüfungsreglement) Beschluss des Hochschulrates vom 24. Juni 2014
Stand 1. August 2017 Reglement über Notengebung und Prüfungen (Prüfungsreglement) Beschluss des Hochschulrates vom 24. Juni 2014 Der Hochschulrat der Hochschule für Heilpädagogik Zürich gestützt auf 18
MehrStudienordnung für Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung. Beschluss des Hochschulrates vom 12.
Stand 1. August 2017 Studienordnung für Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung Beschluss des Hochschulrates vom 12. Mai 2011 Der Hochschulrat der Hochschule für Heilpädagogik
MehrReglement über Notengebung und Prüfungen (Prüfungsreglement) Beschluss des Hochschulrates vom 24. Juni 2014
Stand 1. Mai 2016 Reglement über Notengebung und Prüfungen (Prüfungsreglement) Beschluss des Hochschulrates vom 24. Juni 2014 Der Hochschulrat der Hochschule für Heilpädagogik Zürich gestützt auf 18 Ziffer
MehrPrüfungsreglement. Ausgabe 1. August 2014
Prüfungsreglement Ausgabe 1. August 2014 Stand 1. Juli 2014 Sonderdruck Reglement über Notengebung und Prüfungen (Prüfungsreglement) Beschluss des Hochschulrates vom 24. Juni 2014 Der Hochschulrat der
MehrStudienordnung für Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik. Beschluss des Hochschulrates vom 19.
Stand 1. August 2017 Studienordnung für Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik Beschluss des Hochschulrates vom 19. September 2012 Der Hochschulrat der Hochschule für Heilpädagogik
MehrVereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik Zürich (HfH) vom (Stand
49.4- Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik Zürich (HfH) vom 0..00 (Stand 0.0.05) Art. * Gegenstand Die Hochschule für Heilpädagogik Zürich stellt dem
MehrVerordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungsund Prüfungsmodells für Zahnmedizin
Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungsund Prüfungsmodells für Zahnmedizin vom 30. August 2007 (Stand am 1. September 2007) Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt
MehrReglement über die Behandlung von Rekursen (Beschwerden) Beschluss des Hochschulrates vom 27. Juni 2001
Stand vom 28. August 2018 Reglement über die Behandlung von Rekursen (Beschwerden) Beschluss des Hochschulrates vom 27. Juni 2001 Der Hochschulrat der Hochschule für Heilpädagogik Zürich gestützt auf 18
MehrStudienordnung. Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung. 1. Februar 2017
Studienordnung Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung 1. Februar 2017 Stand 1. August 2016 Studienordnung für Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung
MehrReglement. Behandlung von Rekursen (Beschwerden) 1. Februar 2017
Reglement Behandlung von Rekursen (Beschwerden) 1. Februar 2017 Stand vom 1. April 2010 Reglement über die Behandlung von Rekursen (Beschwerden) Beschluss des Hochschulrates vom 27. Juni 2001 Der Hochschulrat
Mehrvom 4. Oktober 2001 (Stand am 23. September 2003)
Verordnung über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells des Teilstudienganges Pharmazeutische Wissenschaften an der Universität Freiburg vom 4. Oktober 2001 (Stand am 23. September
MehrStudienordnung. Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik. 1. Februar 2017
Studienordnung Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik 1. Februar 2017 Stand 1. Oktober 2015 Studienordnung für Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik
MehrVerordnung über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der veterinär-medizinischen Fakultät der Universität Bern
Verordnung über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der veterinär-medizinischen Fakultät vom 1. November 1999 Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel
Mehr1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen. 2. Abschnitt: Studienaufbau und Lerninhalte. vom 4. Oktober 2001
Verordnung über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells des Teilstudienganges Pharmazeutische Wissenschaften an der Universität Bern vom 4. Oktober 2001 Das Eidgenössische Departement
MehrStudienordnung für Pädagogisch-therapeutische Berufe. Beschluss des Hochschulrates vom 22. September 2005
Stand 1. August 2017 Studienordnung für Pädagogisch-therapeutische Berufe Beschluss des Hochschulrates vom 22. September 2005 Der Hochschulrat der Hochschule für Heilpädagogik Zürich gestützt auf 18 Ziffer
MehrReglement über die Aufnahme, Promotion und Entlassung für das Untergymnasium* (Promotionsreglement Untergymnasium)
Reglement über die Aufnahme, Promotion und Entlassung für das Untergymnasium* (Promotionsreglement Untergymnasium) Vom. März 97 (Stand. August 00) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Absatz
MehrPrüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich
Fachmittelschulen des Kantons Zürich Prüfungsreglement 4.5.4 Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich (vom 4. Juni 007) Der Bildungsrat beschliesst:. Dieses Reglement regelt die Abschlüsse
MehrVerordnung
Verordnung über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells des Studienganges Pharmazeutische Wissenschaften des Departementes Pharmazie der Universität Basel und des eidgenössischen
Mehrgestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2
Anwaltsreglement 80. (Vom. Januar 00) Das Kantonsgericht Schwyz, gestützt auf 9, 0 Abs. und 9 Abs. des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 9. Mai 00, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Dieses
MehrStudienordnung für die Bachelorstudiengänge Ergotherapie, Physiotherapie, Hebammen und Pflege. an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Studienordnung für die Bachelorstudiengänge, ZHAW 44.5. Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Ergotherapie, Physiotherapie, Hebammen und Pflege an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
MehrStudienordnung für die Bachelorstudiengänge Betriebsökonomie. an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Betriebsökonomie und Wirtschaftsrecht an der ZHAW 44.5.8 Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Betriebsökonomie und Wirtschaftsrecht an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (vom 9.
MehrStudienordnung für den Masterstudiengang in Physiotherapie an der. an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Masterstudiengang in Physiotherapie ZHAW.5.5 Studienordnung für den Masterstudiengang in Physiotherapie an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (vom 5. März 00) Die Hochschulleitung, gestützt
MehrReglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung. von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses
4... Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen vom 7. März 0 Die Schweizerische
MehrReglement des Departementes für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF
4.7 Reglement des Departementes für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF vom 0. August 00 (Stand. August 0). Allgemeines * Geltungsbereich Dieses Reglement regelt
MehrReglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen. Reglement. Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen
4.2.1.3. Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen vom 17. März 2011 Reglement
MehrStudienordnung für Pädagogisch-therapeutische Berufe. Beschluss des Hochschulrates vom 22. September 2005
Stand 1. Mai 2016 Studienordnung für Pädagogisch-therapeutische Berufe Beschluss des Hochschulrates vom 22. September 2005 Der Hochschulrat der Hochschule für Heilpädagogik Zürich gestützt auf 18 Ziffer
MehrFachwissenschaftliche Ausbildung im Fach Recht für das Lehrdiplom für Maturitätsschulen
Rechtswissenschaftliche Fakultät Richtlinien Fachwissenschaftliche Ausbildung im Fach Recht für das Lehrdiplom für Maturitätsschulen Beschluss des Fakultätsvorstands vom 10. Juli 2017 RS 4.6.1 Version
MehrVerordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe
8.. Verordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe RRB vom. September 998 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer des Volksbeschlusses
Mehran der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften gestützt auf 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge
Studienordnung für Bachelorstudiengänge an der ZHAW 44.53.3 Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Biotechnologie, Chemie, Lebensmitteltechnologie, Umweltingenieurwesen und Facility Management an
MehrNr. 467 Reglement über die Diplomierung an der Akademie für Erwachsenenbildung in Luzern. vom 18. November 1993 (Stand 20.
Nr. 467 Reglement über die Diplomierung an der Akademie für Erwachsenenbildung in Luzern vom 8. November 99 (Stand 0. Januar 008) Der Erziehungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die 40 Absatz und 6
MehrStudienordnung. Pädagogisch-therapeutische Berufe. 1. Februar 2017
Studienordnung Pädagogisch-therapeutische Berufe 1. Februar 2017 Stand 1. Mai 2016 Studienordnung für Pädagogisch-therapeutische Berufe Beschluss des Hochschulrates vom 22. September 2005 Der Hochschulrat
MehrReglement über die Fachmaturitäten
Reglement über die Fachmaturitäten Vom 6. Juni 007 (Stand. August 0) Das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn gestützt auf 0 des Mittelschulgesetzes vom 5. Juni 005 ) verfügt:. Allgemeines
MehrBMaSFe. Vom 20./29. Mai Vom Universitätsrat genehmigt am 19. Juni 2008
6.0BMaSFe Studienordnung für das ausserfakultäre Studienfach Informatik im Bachelor- und im Masterstudium an der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel Vom 0./9. Mai 008 Vom Universitätsrat
MehrDer Erziehungsrat des Kantons Schwyz beschliesst:
Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen (Änderung vom. Februar 0) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz beschliesst: I. Das Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen
MehrVerordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung
Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung vom 27. April 2006 (Stand am 4. März 2014) Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
MehrReglement über die Aufnahme in die Fachmittelschulen 1 2. gestützt auf 13 des Mittelschulgesetzes vom 20. Mai 2009, 4
Reglement über die Aufnahme in die Fachmittelschulen (Vom 3. Juli 00) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, 3 gestützt auf 3 des Mittelschulgesetzes vom 0. Mai 009, 4 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Mehr1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich. gestuften Studiengang (Bachelor/Master) in Pharmazie fest.
Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für den Studiengang zum eidgenössischen Apothekerdiplom an der Universität Basel, der Ecole de Pharmacie Genève-Lausanne
MehrReglement für die Abschlussprüfung an der Fachmittelschule Glarus *
Reglement für die Abschlussprüfung an der Fachmittelschule Glarus * Vom 29. April 2003 (Stand 1. August 2016) Der Kantonsschulrat, IV B/4/11 gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 der Schulordnung der Kantonsschule
MehrReglement über die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen im Bereich Soziale Arbeit der HES-SO. Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz,
Reglement über die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen im Bereich Soziale Arbeit der HES-SO Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz, gestützt auf die interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule
MehrREGLEMENT über die Maturaarbeit an der Kantonalen Mittelschule Uri
REGLEMENT über die Maturaarbeit an der Kantonalen Mittelschule Uri (vom 18. Mai 2018 1 ; Stand am 1. August 2018) Der Mittelschulrat, gestützt auf Artikel 27 Buchstabe b der Verordnung vom 5. April 2000
MehrReglement des Departementes für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF
8.37 Reglement des Departementes für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF vom 30. August 00 ) I. Allgemeines Dieses Reglement regelt in Ergänzung zu den bundesrechtlichen
MehrPromotions- und Diplomprüfungsreglement
Promotions- und Diplomprüfungsreglement Sozialpädagogik HF 1. August 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 5 2. Qualifikation... 6 3. Studienabschluss und Diplomierung... 8 1. Allgemeines 5 Geltungsbereich
MehrPrüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich
Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich (vom 4. Juni 007) Der Bildungsrat beschliesst:. Dieses Reglement regelt die Abschlüsse an den Fachmittelschulen. Diese sind: a. der Fachmittelschulausweis,
Mehrvom 7. Mai 2002 * (Stand 1. März 2009)
Nr. 808a Reglement über Ausbildung, Prüfungen und Promotion an den Schulen in Luzern für Gesundheits- und Krankenpflege Diplomniveau II E und II K am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons
MehrKanton Zug Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Gebührenverordnung)
Kanton Zug 44.66 Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Gebührenverordnung) Vom 8. Dezember 008 (Stand. September 0) Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule
MehrUniversität Genf und umfasst das gesamte fünfjährige Studium.
Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für den Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften der Abteilung Pharmazie der Universität Genf und für das eidgenössische
MehrDie Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF dauert drei Jahre. 2
Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich (vom 5. August 006) 4.54 Die Bildungsdirektion verordnet:
MehrDieses Reglement regelt die Beurteilung und die Promotion der Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums der Kantonalen Mittelschule Uri.
REGLEMENT über die Beurteilung und die Promotion an der Kantonalen Mittelschule Uri (PRR 1 ) (vom 30. Juni 2004 und vom 24. Juni 2004 2 ; Stand am 1. August 2011) Der Erziehungsrat und der Mittelschulrat
MehrDer Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz,
Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Gebührenverordnung) (Vom 8. Dezember 008) Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, gestützt auf Art.
MehrStudienplan für das Bachelor- und Masterstudium im Studiengang Sportwissenschaft
Philosophischhumanwissenschaftliche Fakultät Studienplan für das Bachelor- und Masterstudium im Studiengang Sportwissenschaft vom 1. September 005 (Stand am 1. August 009) Die Philosophisch-humanwissenschaftliche
MehrReglement für die Aufnahme in die kantonalen Handelsmittelschulen
Aufnahme in die kant. Handelsmittelschulen Reglement 41.50.5 Reglement für die Aufnahme in die kantonalen Handelsmittelschulen (vom 1. Januar 010) 1, Der Regierungsrat, gestützt auf 14 des Mittelschulgesetzes
MehrVerordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung
Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung vom 13. Dezember 2013 (Stand am 1. Februar 2014) Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
MehrVereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik Zürich HfH
649.70 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik Zürich HfH Vom. November 0 (Stand. August 0) Der Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch die
MehrPrüfungsordnung der Universität Heidelberg für die Magisterstudiengänge - Besonderer Teil Volkswirtschaftslehre -
02-1 Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für die Magisterstudiengänge - Besonderer Teil Volkswirtschaftslehre - vom 3. Mai 2000 1 Geltung des Allgemeinen Teils Die Prüfungsordnung der Universität
MehrKanton Zug Verordnung über die Anwaltsprüfung und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)
Kanton Zug 6. Verordnung über die Anwaltsprüfung und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung) Vom. Dezember 00 (Stand. November 06) Das Obergericht des
MehrVerordnung über die Promotion am Gymnasium der Kantonsschule * Vom 16. September 1996 (Stand 1. September 2014)
Verordnung über die Promotion am Gymnasium der Kantonsschule * Vom 16. September 1996 (Stand 1. September 2014) Der Regierungsrat, gestützt auf die Schulordnung der Kantonsschule 1), verordnet: 1. Allgemeines
MehrVerordnung über die Handelsmittelschule * (HMSV)
Verordnung über die Handelsmittelschule * (HMSV) Vom 8. November 0 (Stand. August 06) Gestützt auf Art. 45 Abs. der Kantonsverfassung ) und Art. 9 des Gesetzes über die Mittelschulen im Kanton Graubünden
MehrReglement über die interkantonalen und kantonalen Prüfungen an der DMS 2 Muttenz
64. Reglement über die interkantonalen und kantonalen Prüfungen an der DMS Muttenz Vom 7. Juni 00 (Stand. August 00) Die Präsidentenkonferenz der Schulen des KV Baselland, gestützt auf die Richtlinien
MehrReglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 2. Klasse der Sekundarstufe
Aufnahme in Gymnasien mit Anschluss an die. Klasse der Sek. 41.50. Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die. Klasse der Sekundarstufe (vom 1. Januar 010) 1, Der Regierungsrat, gestützt
MehrReglement über die Aufnahmeprüfung an die Universität Zürich
Reglement über die Aufnahmeprüfung an die Universität Zürich 45. Reglement über die Aufnahmeprüfung an die Universität Zürich (vom 6. Dezember 00),. Teil: Allgemeine Bestimmungen. Die Universität Zürich
MehrRegister I. Leitfaden zu den Kompetenznachweisen Praxis
Leitfaden zu den Kompetenznachweisen Praxis Ausbildungshandbuch FaGe Zu diesem Dokument Der Leitfaden zu den Kompetenznachweisen erläutert das Konzept der Kompetenznachweise Praxis. Dieses Konzept ist
Mehr1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich. AMV und der Verordnung vom 19. November über die Prüfungen für Ärzte.
Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der Fakultät für Biologie und Medizin der Universität Lausanne vom 21. Oktober 2004 Das Eidgenössische Departement
MehrREGLEMENT über den Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die Oberstufe und in das Gymnasium (Übertrittsreglement)
REGLEMENT über den Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die Oberstufe und in das Gymnasium (Übertrittsreglement) (vom 16. September 1998 1 ; Stand am 1. Januar 2012) 10.1711 Der Erziehungsrat des
MehrSeite 1 Abschlussprüfung Waldorfschule, Realschulabschluss. Verordnung des Kultusministeriums über die Realschulabschlussprüfung
Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Realschulabschlussprüfung an Freien Waldorfschulen Vom 13. November 2006 (GBl. S. 369; K.u.U. S. 334) Auf Grund von 10 Abs. 2 und 23 Satz 1 Nr. 6 des
MehrBMaSFj. I. Allgemeines
6.50BMaSFj Studienordnung für das ausserfakultäre Studienfach Biologie im Bachelorund im Masterstudium an der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel Vom 5. / 10. November 009 Vom Universitätsrat
MehrStudienordnung für den Diplomlehrgang Diplom of Advanced Studies (DAS) in Fundraising Management
Studienordnung für den Diplomlehrgang Diplom of Advanced Studies (DAS) in Fundraising Management Beschluss 06.09.2012 Seite 1 von 5 Die Departementsleitung, gestützt auf die Rahmenstudienordnung für Diplom-
MehrReglement über die Diplomprüfung für das Lehramt im Informatik-Unterricht an Berufsschulen am Höheren Lehramt für Berufsschulen
Diplomprüfung für das Lehramt im Informatik-Unterricht R 414.57 Reglement über die Diplomprüfung für das Lehramt im Informatik-Unterricht an Berufsschulen am Höheren Lehramt für Berufsschulen (vom 18.
MehrWeisung zum Koordinierten Übertrittsverfahren (KÜV)/Summer School
Weisung zum Koordinierten Übertrittsverfahren (KÜV)/Summer School Autor: Martin Studer Ausgabestelle Hochschulleitung Geltungsbereich: Hochschule HTW Chur Klassifizierung: Intern Version: V0.00 Datum:
Mehr14. Fachmittelschule- Prüfungsreglement Fachmaturität
Kanton Zürich Bildungsdirektion ^, Beschluss Bildungsrat vom 26.Juni 2017 1/8 14. Fachmittelschule- Prüfungsreglement Fachmaturität Pädagogik. Änderung 1. Zuständigkeit des Bildungsrats Der Bildungsrat
MehrReglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen
Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen 41.50.4 Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen (vom 1. Januar 010) 1, Der Regierungsrat, gestützt auf 14 des Mittelschulgesetzes vom 1.
MehrBestimmte Module können in englischer Sprache erteilt werden.
Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz, gestützt auf die interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) vom 6. Mai 011, gestützt auf die Rahmenrichtlinien für die Grundausbildung
MehrStudienplan für die Minorstudienprogramme auf der Bachelor- und auf der Master-Stufe der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern
Studienplan für die Minorstudienprogramme auf der Bachelor- und auf der Master-Stufe der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern vom. Juni 007 (Stand. August 07) Die Rechtswissenschaftliche
MehrGeschäft Sozialhilfereglement. der Einwohnergemeinde Engelberg
Sozialhilfereglement der Einwohnergemeinde Engelberg vom 27. Oktober 2010 I. Allgemeine Bestimmungen 3 Art. 1 Zweck 3 Art. 2 Gleichstellung der Begriffe 3 II. Behörden 3 Art. 3 Sozialbehörden 3 Art. 4
MehrAusbildungs- und Promotionsbestimmung Pflegeassistenz
Ausbildungs- und Promotionsbestimmung Pflegeassistenz Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 2 2. Ausbildungsverlauf... 2 3. Aufnahme und Übertritt... 2 4. Beurteilung... 2 5. Probezeit... 3 6. Abschlussbeurteilung...
MehrWeisungen über die Aufnahme in die Maturitäts- und Handelsmittelschulen 1
64. Weisungen über die Aufnahme in die Maturitäts- und Handelsmittelschulen (Vom 4. September 997) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 6 und 0 der Verordnung über die Mittelschulen vom 9.
MehrZ-SO-N Anhang Studienordnung MAS Facility Management. Life Sciences und Facility Management
MAS Studienordnung für den Weiterbildungs-Masterstudiengang in (als Anhang zur Rahmenstudienordnung für Weiterbildungsmasterstudiengänge der Zürcher Fachhochschule vom 19. April 2016) Version: 2.1.1 gültig
MehrDie Ausbildung dauert sechs Semester. Sie wird berufsbegleitend absolviert.
4.5 Reglement des Departementes für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Betriebswirtschafterin HF beziehungsweise zum diplomierten Betriebswirtschafter HF vom 4. Januar 0 (Stand.
MehrKanton Zug Das Amt für Berufsbildung des Kantons Zug,
Kanton Zug 4. Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum)
MehrAbendrealschulen Abschlussprüfung. Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Abendrealschulen
Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Abendrealschulen Vom 5. September 2006 (GBl. S. 297; K.u.U. S. 302) Auf Grund von 23 Satz 1 Nr. 6 des Privatschulgesetzes in der Fassung
Mehrüber Zulassungsbedingungen, Promotion und Prüfungen an der Hochschule für Wirtschaft Freiburg
7. Reglement vom 0. Juni 998 über Zulassungsbedingungen, Promotion und Prüfungen an der Hochschule für Wirtschaft Freiburg Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Reglement vom. Juli 995 für
MehrSozialwissenschaften der Universität Luzern. vom 23. Januar 2008 * (Stand 1. Januar 2009)
Nr. 5f Reglement über den Master of Advanced Studies in Philosophy+Management an der Fakultät II für Kulturund Sozialwissenschaften der Universität Luzern vom. Januar 008 * (Stand. Januar 009) Der Universitätsrat
Mehr1 Geltungsbereich. 2 Ziel des Studiums, Akademischer Grad
Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang English and American Culture and Business Studies/Anglistik, Amerikanistik und Wirtschaftwissenschaften des Fachbereichs Sprach- und Literaturwissenschaften
MehrSTUDIEN- UND PRÜFUNGSORDNUNG DER UNIVERSITÄT LIECHTENSTEIN FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG ARCHITEKTUR
STUDIEN- UND PRÜFUNGSORDNUNG DER UNIVERSITÄT LIECHTENSTEIN FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG ARCHITEKTUR Vaduz, 16. Mai 2014 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines... 3 II. Studienordnung... 3 III. Prüfungsordnung...
MehrKanton Zug Reglement über die Jagdprüfung. Der Regierungsrat des Kantons Zug,
Kanton Zug 9. Reglement über die Jagdprüfung Vom 9. Mai 000 (Stand. Juni 000) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 6 Abs. und 8 Abs. des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere
MehrVerordnung des Regierungsrates über die Aufnahme in die Maturitätsschulen sowie in die Fach- und Handelsmittelschule *
. Verordnung des Regierungsrates über die Aufnahme in die Maturitätsschulen sowie in die Fach- und Handelsmittelschule * vom 5. Februar 00 (Stand. Mai 0) Zulassung Zur Aufnahmeprüfung wird zugelassen,
MehrVerordnung über die Übertrittsprüfungen in die Sekundar- und Bezirksschule (Übertrittsprüfungsverordnung)
Verordnung über die Übertrittsprüfungen in die Sekundar- und Bezirksschule (Übertrittsprüfungsverordnung) Vom 17. November 2004 (Stand 1. Januar 2005) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf
MehrStudien- und Prüfungsreglement über die Studiengänge zum Erwerb des Bachelordiploms am Departement für Architektur, Holz und Bau (SPR AHB)
Studien- und Prüfungsreglement über die Studiengänge zum Erwerb des Bachelordiploms am Departement für Architektur, Holz und Bau (SPR AHB) Der Schulrat der Berner Fachhochschule, gestützt auf Artikel Absatz
MehrDieses Reglement regelt die Bedingungen und das Verfahren für die Aufnahme in die Fachmittelschule.
Aufnahmereglement für die Fachmittelschule.5 Vom 7. September 0 (Stand. August 05) Das Departement für Bildung und Kultur gestützt auf 9 Absatz des Mittelschulgesetzes vom 9. Juni 005 ) und der Verordnung
MehrVerordnung über die Fachmittelschule des Kantons Solothurn (Fachmittelschulverordnung)
. Verordnung über die Fachmittelschule des Kantons Solothurn (Fachmittelschulverordnung) Vom 8. Mai 00 (Stand. August 009) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 9 des Gesetzes über die Fachmittelschule
Mehrder Ausbildung Erkrankungen des Mundes und des Kiefers zu verstehen, zu verhindern und zu behandeln.
Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells am zahnärztlichen Institut der medizinischen Fakultät der Universität Genf vom 20. September 2002 Das Eidgenössische
MehrDas Prorektorat Weiterbildung und Forschung erlässt für jeden MAS-Studiengang einen Studienplan. 2
MAS PHZH Bildungsmanagement und Bildungsinnovation 44.4. Diplomreglement zum Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsmanagement sowie zum Master of Advanced Studies Pädagogische
MehrSTUDIEN- UND PRÜFUNGSORDNUNG DER UNIVERSITÄT LIECHTENSTEIN FÜR DEN BACHELORSTUDIENGANG ARCHITEKTUR
STUDIEN- UND PRÜFUNGSORDNUNG DER UNIVERSITÄT LIECHTENSTEIN FÜR DEN BACHELORSTUDIENGANG ARCHITEKTUR INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeines... 3 II. Studienordnung... 3 III. Prüfungsordnung... 4 A. Modulprüfung...
MehrVerordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn)
8.4. Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) RRB vom 7. März 00 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf
Mehr