Studienordnung für Gebärdensprachdolmetschen. Beschluss des Hochschulrates vom 12. Mai Der Hochschulrat der Hochschule für Heilpädagogik Zürich
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1 Stand 1. Januar 2018 Studienordnung für Gebärdensprachdolmetschen Beschluss des Hochschulrates vom 12. Mai 2011 Der Hochschulrat der Hochschule für Heilpädagogik Zürich gestützt auf 18 Ziffern 16 und 17 der Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich vom 21. September 1999 beschliesst: Geltungsbereich 1. Dieser Erlass regelt das Studium in Gebärdensprachdolmetschen. Stufe des Studiums und Titel 2. 1 Das Studium in Gebärdensprachdolmetschen erfolgt auf der Bachelorstufe. 2 Wer das Studium erfolgreich abschliesst, erhält den Titel Bachelor of Arts Hochschule für Heilpädagogik Zürich in Sign Language Interpreting und ist berechtigt, sich als diplomierte Gebärdensprachdolmetscherin HfH / diplomierter Gebärdensprachdolmetscher HfH zu bezeichnen. Ziel der Ausbildung 1. Im Allgemeinen 3. 1 Das Studium befähigt die Diplomierten im Rahmen ihres Berufes zum Dolmetschen zwischen gehörlosen oder hörbehinderten Personen und hörenden Personen in allen Kommunikationssituationen und zwar von der Lautsprache in die Deutschschweizerische Gebärdensprache wie auch von der Deutschschweizerischen Gebärdensprache in die Lautsprache und zum Dolmetschen in Variantenformen wie lautsprachbegleitendem und oralem Dolmetschen. 53
2 2 Die Diplomierten sind in der Lage, 1. für hörende, gehörlose und hörbehinderte Personen professionell zu dolmetschen; 2. beim Dolmetschen mit den Personen, für die die Dienstleistung erbracht wird, wie auch im Team mit anderen Dolmetscherinnen und Dolmetschern und mit der Procom Dolmetschervermittlungsstelle zusammenzuarbeiten; 3. den Ehrenkodex DolmetscherIn vom Dezember 2001 in der praktischen Arbeit anzuwenden; 4. sich beim Dolmetschen der linguistisch kognitiven Prozesse bewusst zu sein und sich mit der Analyse der zu dolmetschenden Sprachen wie auch mit dem Prozess der Übertragung von einer Sprache zur anderen auseinanderzusetzen. 3 Die Ausbildung erlaubt eine Tätigkeit, deren Ausübung von der Eidgenössischen Invalidenversicherung als subventionsberechtigt anerkannt wird. 2. Im Einzelnen 4. 1 Die Ausbildung befähigt im Einzelnen, 1. zum Dolmetschen zwischen Lautsprache und Deutschschweizerischer Gebärdensprache; 2. zum Transliterieren und zum Übersetzen; 3. zur Zusammenarbeit im Kollegium, mit Fachleuten anderer Disziplinen, mit Behörden und mit Kundinnen und Kunden; 4. zum Dolmetschen für gehörlose Personen mit nicht deutscher Muttersprache und zum Dolmetschen für Hör-/ Sehbehinderte; 5. zum Dolmetschen an Konferenzen und an Grossanlässen; 6. zu wissenschaftlicher Arbeit auf Bachelorstufe. 54
3 Studienordnung Gebärdensprachdolmetschen 2 Die Diplomierten sind ferner in der Lage, 1. durch Übungen in den Bereichen der Kognition und der Konzentration ihr Kurzzeitgedächtnis für den Dolmetschprozess zu steigern; 2. zu erkennen, welche ergometrischen und arbeitshygienischen Arbeitsbedingungen notwendig sind, um auf Dauer dolmetschen zu können. 3. die eigene Arbeit zu evaluieren und zu reflektieren. Beginn der Studiengänge Zulassung zum Studium a. Im Allgemeinen 5. Die Studiengänge beginnen in der Regel alle drei Jahre Zum Studium werden zugelassen, sofern die allgemeinen Aufnahmebedingungen 1 erfüllt sind, Personen, die 1. über eine Ausbildung gemäss Allgemeiner Studienordnung 2 verfügen oder Inhaberin/Inhaber eines Berufsmaturitätsausweises sind; 2. gute Kenntnisse der deutschen Sprache haben; 3. einen Schweizerdeutschen Dialekt rezeptiv beherrschen; die Aufnahmeprüfung bestanden haben; 6 7. über ein gutes Hör- und Sehvermögen verfügen. 1 Massgebend ist zur Zeit die Allgemeine Studienordnung vom 7. Dezember ff. 2 Zur Zeit Allgemeine Studienordnung vom 7. Dezember Ziff. 3 geändert am 11. September Ziffer 4 aufgehoben am 24. Juni Ziffer 5 aufgehoben am 24. Juni
4 a. Das Hörvermögen muss durch einen Hörtest einer Hörgeräteakustikerin/eines Hörgeräteakustikers bestätigt werden. Der Hörtest darf im Zeitpunkt der Anmeldung nicht älter als drei Monate sein. Die entsprechenden Aufwendungen gehen zulasten der/des Studierenden. b. Sofern das Sehvermögen zu Zweifeln Anlass gibt, kann die Hochschule einen Nachweis durch eine Optikerin/einen Optiker verlangen. Die entsprechenden Aufwendungen gehen zulasten der/des Studierenden. 7 b. Gebärdensprache 6bis. 1 Die Absolventinnen und Absolventen müssen ferner über genügende Kenntnisse der Deutschschweizerischen Gebärdensprache verfügen. Sie können diese Anforderung erfüllen, indem sie 8 a. beim Schweizerischen Gehörlosenbund SGB-FSS oder bei einem anderen privaten Anbieter in der Deutschschweiz bis zur Anmeldung für den Studiengang Kurse für die Erlernung der Gebärdensprache (mindestens 84 Lektionen, entsprechend Stufe 1-3 beim SGB-FSS) mit schriftlicher Bestätigung besucht und die damit verbundenen Qualifikationen erworben haben oder b. bei der Anmeldung auf Grund einer Prüfung beim SGB- FSS oder bei einem privaten Anbieter nachweisen, dass sie über die Kenntnisse der Deutschschweizerischen Gebärdensprache gemäss lit. a verfügen oder c. nach der Anmeldung zum Studiengang bis zu dessen Beginn beim Schweizerischen Gehörlosenbund SGB-FSS oder bei einem anderen privaten Anbieter einen zweiteiligen Kurs zur Erlernung der Gebärdensprache von 84 Lektionen besuchen, wobei die Anzahl der Absenzen nur ausnahmsweise 20% übersteigen darf. Personen mit Vorkenntnissen können auch nur den zweiten Teil des Kurses absolvieren. Der Nachweis der geforderten 7 6 geändert am 11. September bis eingefügt am 24. Juni
5 Studienordnung Gebärdensprachdolmetschen Kenntnisse ist nach den Vorschriften der Hochschule 9 bis zum Ende des ersten Semesters zu erbringen. 2 Der Kurs nach Abs. 1 lit. a oder die Prüfung nach Abs. 1 lit. b darf bei Beginn des Studienganges nicht länger als einjahr zurückliegen. Andernfalls hat die Person den Nachweis zu erbringen, dass sie in den letzten drei Jahren die Gebärdensprache praktisch angewendet, beispielsweise mit Gehörlosen Umgang gehabt hat. In diesen Fällen entscheidet die Studiengangsleiterin/der Studiengangsleiter, ob der Nachweis genügt Bei Personen, die auf Grund der Unterlagen die Anforderungen nach Abs. 1 nur teilweise erfüllen, entscheidet die Studiengangsleiterin/der Studiengangsleiter, ob die Kenntnisse der Gebärdensprache genügen oder ob zusätzliche Kurse zu besuchen sind. 11 Zulassungsbeschränkungen Schwerpunkte 7. 1 Der Hochschulrat kann Zulassungsbeschränkungen vorsehen. 2 Falls Zulassungsbeschränkungen beschlossen werden, entscheidet über die Zulassung das Resultat der Aufnahmeprüfung. 8. Schwerpunkte des Studiums sind: 1. Wissenschaftliche Vertiefung der Deutschen Sprache, des Schweizerdeutschen Dialektsund der Deutschschweizerischen Gebärdensprache; 2. Soziologie und Interkulturalität; 3. Theorie und Praxis des Übersetzens, des Dolmetschens und des Transliterierens; 4. Beteiligung an Forschungsprojekten auf dem Gebiet der gewählten Ausbildung im Rahmen der Bachelorarbeit. 9 Zur Zeit Prüfungsreglement für das Studium Gebärdensprachdolmetschen vom 12. Mai bis Abs. 2 geändert am 11. September bis Abs. 3 geändert am 29. Juni
6 Zuständigkeit Studium a. Form und Dauer b. Umfang und Lernformen 9. Den Entscheid über die Zulassung trifft die Studiengangsleiterin/der Studiengangsleiter Das Studium wird als Vollzeitstudium absolviert und dauert drei Jahre Die Rektorin/der Rektor setzt den Beginn der einzelnen Studiengänge fest Während des Studiums ist eine Arbeitsleistung im Umfang von 180 Punkten des Europäischen Systems zur Anerkennung von Studienleistungen (nachfolgend ECTS-Punkte) zu erbringen. 2 Die Lernformen des Studiums sind a. Kontaktstudium, b. Lerngruppen sowie netzwerk- und computergestütztes Lernen, c. Praktika, d. Selbststudium, e. Bachelorarbeit. 2bis 14 3 Die Rektorin/der Rektor legt auf Antrag der Studiengangsleiterin/des Studiengangsleiters fest, wie viele ECTS-Punkte in den einzelnen Studienlernformen zu erzielen sind. 15 Praktische Ausbildung Ausbildungsort 12. Praktika werden als Beobachtungs-, Dolmetsch- und Kulturpraktika durchgeführt. Sie machen rund dreissig ECTS-Punkte aus Die Lehrveranstaltungen werden teilweise an der Hochschule, teilweise auswärts durchgeführt geändert am 29. Juni Abs. 1 geändert am 24. Juni Abs. 2bis aufgehoben am 24. Juni Abs. 3 geändert am 29. Juni
7 Studienordnung Gebärdensprachdolmetschen 2 Die Praktika finden an Orten in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein statt, an denen zu einem bestimmten Zeitpunkt Dolmetscherinnen und Dolmetscher eingesetzt werden müssen. Ergänzende Bestimmungen Aufhebung geltenden Rechts Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 24. Juni 2014 Inkrafttreten 14. Ergänzend wird die Allgemeine Studienordnung angewendet Die Studienordnung für Gebärdensprachdolmetschen vom 8. Dezember 2005 wird aufgehoben. 16. Für den Studiengang gelten die bisherigen Bestimmungen Diese Studienordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Sie gilt für die Studiengänge, die nach diesem Datum beginnen. Zürich, 12. Mai 2011 Im Namen des Hochschulrates Der Präsident: Dr. Sebastian Brändli Die Aktuarin: Irene Forster Meier Inkrafttreten der Änderungen vom - 6. Dezember 2011 am 1. Januar Juni 2014 am 1. August Juni 2017 am 1. August September 2017 am 1. Janaur Massgebend ist zur Zeit die Allgemeine Studienordnung vom 7. Dezember geändert am 24. Juni
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