Richtlinie betr. anerkannte Vertretung. (Richtlinie anerkannte Vertretung, RLaV) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Gegenstand. Art.

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1 Richtlinie betr. (Richtlinie, RLaV) Vom Regl. Grundlage [Validity.From] Art. 4 und 58a KR I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Gegenstand Art. Begriffe Art. Anwendungsbereich Diese Richtlinie regelt das Konzept der anerkannten Vertretung, insbesondere die Registrierung als und als sachkundige Fachperson, die mit der Registrierung einhergehenden Rechte und Pflichten, die Disziplinarinstrumente, das Register der anerkannten Vertretung, sowie die Deregistrierung als anerkannte Vertretung oder sachkundige Fachperson. In dieser Richtlinie gelten als:. : Ein Betrieb, der die Anforderungen gemäss dieser Richtlinie erfüllt, insbesondere mindestens eine sachkundige Fachperson angestellt hat, und der bei SIX Exchange Regulation als registriert ist.. sachkundige Fachperson: Eine natürliche Person, die über die notwendige Fachkompetenz und Erfahrung im Zusammenhang mit der Kotierung von Effekten an SIX Swiss Exchange AG («SIX Swiss Exchange») verfügt und die bei SIX Exchange Regulation als sachkundige Fachperson registriert ist. Diese Richtlinie findet Anwendung auf die Rechtsbeziehung zwischen den Regulatorischen Organen von SIX Swiss Exchange und der anerkannten Vertretung sowie der jeweiligen sachkundigen Fachperson. Art. 4 Allgemeine Verfahrensgrundsätze Die hat die ihr zugewiesenen Aufgaben gegenüber SIX Exchange Regulation durch sachkundige Fachperson(en) zu erfüllen. SIX Exchange Regulation /

2 Zulassung von Effekten Die an einem Verfahren beteiligte bzw. die sachkundige Fachperson sind in Bezug auf ihre Tätigkeit gegenüber SIX Exchange Regulation zur Mitwirkung verpflichtet. Dazu kann SIX Exchange Regulation von diesen die entsprechenden Unterlagen und Informationen herausverlangen. II. REGISTRIERUNG A. REGISTRIERUNGSVORAUSSETZUNGEN ALS ANERKANNTE VERTRETUNG Art. 5 Voraussetzungen für die Registrierung als Im Hinblick auf eine Registrierung als müssen folgende Punkte dargelegt und erfüllt werden:. Angaben zum Betrieb, namentlich die Firma/den Namen, Adresse, Tätigkeitsgebiet;. Vorhandensein der erforderlichen Sachkunde;. Abgabe der «Zustimmungserklärung». Mit der «Zustimmungserklärung» bestätigt der als zu registrierende Betrieb, das Kotierungsreglement samt Zusatzreglemente und die zugehörigen Ausführungserlasse sowie die Verfahrens- und Sanktionsordnung von SIX Swiss Exchange zur Kenntnis genommen zu haben und die vorliegende Richtlinie sowie die Verfahrensordnung ausdrücklich anzuerkennen. Der als zu registrierende Betrieb anerkennt, dass die Zustimmung zur jeweils aktuellen Fassung der Regularien Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Registrierung ist; 4. Bezeichnung einer Ansprechperson, welche gegenüber SIX Exchange Regulation für Belange betreffend die Rechtsbeziehung der anerkannten Vertretung verantwortlich ist. Die Ansprechperson muss eine sachkundige Fachperson sein. Art. 6 Gesuch Eine Registrierung als kann nur auf rechtsgültig unterzeichnetes Gesuch des Betriebs hin erfolgen. Das Gesuch ist bei SIX Exchange Regulation einzureichen. Das Gesuch hat Angaben zu enthalten zu den Voraussetzungen gemäss Art. 5. Im Gesuch ist zudem anzugeben, welche Personen als sachkundige Fachpersonen anzuerkennen sind (siehe Art. 7 und 8) und wer die Ansprechperson gemäss Art. 5 Ziff. 4 ist. SIX Exchange Regulation /

3 Dem Gesuch ist eine rechtsgültig durch die unterzeichnete «Zustimmungserklärung» im Original beizulegen. Die Einforderung weiterer Unterlagen und Nachweise bleibt vorbehalten. B. REGISTRIERUNGSVORAUSSETZUNGEN ALS SACHKUNDIGE FACHPERSON Art. 7 Voraussetzungen für die Registrierung als sachkundige Fachperson Eine natürliche Person muss folgende Voraussetzungen erfüllen, um als sachkundige Fachperson anerkannt werden zu können:. Fachkompetenz: Ausbildung und Erfahrung im Zusammenhang mit der Kotierung von Effekten an SIX Swiss Exchange, um eine Transaktion an SIX Swiss Exchange betreuen zu können. SIX Exchange Regulation kann in diesem Zusammenhang verlangen, dass gewisse Nachweise erbracht werden.. Abgabe der «Zustimmungserklärung sachkundige Fachperson». Mit der «Zustimmungserklärung sachkundige Fachperson» bestätigt die als sachkundige Fachperson zu registrierende Person, das Kotierungsreglement samt Zusatzreglemente und die zugehörigen Ausführungserlasse sowie die Verfahrens- und Sanktionsordnung von SIX Swiss Exchange zur Kenntnis genommen zu haben und die vorliegende Richtlinie sowie die Verfahrensordnung ausdrücklich anzuerkennen. Die als sachkundige Fachperson zu registrierende Person anerkennt, dass die Zustimmung zur jeweils aktuellen Fassung der Regularien Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Registrierung ist. Art. 8 Gesuch Eine Registrierung als sachkundige Fachperson kann nur auf rechtsgültig unterzeichnetes Gesuch der anerkannten Vertretung hin erfolgen. Das Gesuch ist bei SIX Exchange Regulation einzureichen. Das Gesuch hat Angaben und Ausführungen zu enthalten zu den Voraussetzungen gemäss Art. 7. Im Gesuch ist insbesondere darzulegen:. in welchen Finanzmarkttransaktionen die zu registrierende Person während der letzten drei Jahre in welcher Funktion mitgewirkt hat;. weshalb die Person als sachkundige Fachperson anerkannt werden soll und für welche der nachfolgenden Produktbereiche: a. Aktien (inkl. Partizipations- und Genussscheine) und Hinterlegungsscheine; SIX Exchange Regulation /

4 Zulassung von Effekten b. kollektive Kapitalanlagen; c. Anleihen; d. Derivate; C. REGISTRIERUNGSVERFAHREN e. Exchange Traded Products (ETPs);. seit wann die zu registrierende sachkundige Fachperson für die tätig ist. Dem Gesuch ist eine durch die als sachkundige Fachperson zu registrierende Person unterzeichnete «Zustimmungserklärung sachkundige Fachperson» im Original beizulegen. Die Einforderung weiterer Unterlagen und Nachweise bleibt vorbehalten. Art. 9 Prüfung Art. 0 Entscheid Art. Rechtsmittel Art. Registrierung SIX Exchange Regulation prüft das Gesuch aufgrund der eingereichten Unterlagen. SIX Exchange Regulation heisst das Gesuch um Registrierung als oder um Registrierung als sachkundige Fachperson gut, wenn die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gutheissung kann unter Auflagen oder Bedingungen erfolgen. Der Entscheid von SIX Exchange Regulation wird schriftlich mitgeteilt. Gegen einen Entscheid von SIX Exchange Regulation betreffend die Registrierung als oder als sachkundige Fachperson kann die innert 0 Börsentagen nach Zustellung des Entscheids Beschwerde an das Regulatory Board erheben. Die Beschwerde ist zu begründen. Der Eintrag ins Register (Registrierung) erfolgt nach Eintritt des Entscheids in Rechtskraft. Eine Registrierung einer sachkundigen Fachperson verleiht der betreffenden sachkundigen Fachperson das Recht, im Namen der anerkannten Vertretung Gesuche gemäss den Regularien von SIX Swiss Exchange einzureichen. 4 SIX Exchange Regulation /

5 III. RECHTE UND PFLICHTEN Art. Pflichten Art. 4 Werbung/Marketing Mit der Registrierung hat die sicherzustellen, dass:. sie die Voraussetzungen gemäss Art. 5 und die sachkundige Fachperson die Voraussetzungen gemäss Art. 7 fortwährend erfüllen.. die im Namen der anerkannten Vertretung handelnden sachkundigen Fachpersonen gegenüber SIX Exchange Regulation jederzeit sorgfältig auftreten und nach Treu und Glauben handeln.. die gemäss den Regularien von SIX Swiss Exchange von einer anerkannten Vertretung einzureichenden Gesuche rechtsgültig durch eine sachkundige Fachperson unterzeichnet werden. 4. Änderungen unverzüglich an SIX Exchange Regulation gemeldet werden betreffend: a. den Betrieb (z.b. die Firma/den Namen des Betriebs, die Adresse); b. die verantwortliche Ansprechperson; c. eine sachkundige Fachperson (z.b. Beendigung des Anstellungsverhältnisses). Die in Art. Abs. genannten Pflichten gelten, soweit anwendbar, auch für die sachkundige Fachperson. Die Registrierung als und/oder als sachkundige Fachperson darf nicht zu aufdringlichen Werbe- und Marketingzwecken verwendet werden. IV. DISZIPLINARVERFAHREN UND -INSTRUMENTE Art. 5 Disziplinarinstrumente Kommt es im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen SIX Exchange Regulation und der anerkannten Vertretung und/ oder der sachkundigen Fachperson zu Ereignissen oder Vorfällen, welche eine Pflichtverletzung darstellen und/oder Grund zur Annahme geben, dass die und/oder die sachkundige Fachperson die jeweiligen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nicht mehr erfüllt, kann SIX Exchange Regulation die Disziplinarinstrumente gemäss Art. 6 Abs. bis KR ergreifen. SIX Exchange Regulation / 5

6 Zulassung von Effekten Art. 6 Disziplinarverfahren Art. 7 Rechtsmittel Die Bestimmungen der Verfahrensordnung (VO) finden sinngemäss auf das Disziplinarverfahren Anwendung, sofern nachfolgend nicht abweichende oder ergänzende Vorschriften erlassen werden. Über allfällige Disziplinarverfahren wird die Öffentlichkeit nicht informiert. SIX Exchange Regulation führt im Rahmen eines Disziplinarverfahrens keine formelle Vorabklärung durch. Das rechtliche Gehör der Betroffenen bleibt gewahrt. 4 An die Stelle eines Sanktionsbescheids tritt der Disziplinarbescheid. An die Stelle eines Antrags an die Sanktionskommission tritt der Antrag an das Regulatory Board. Gegen die Anordnung eines Disziplinarinstruments durch SIX Exchange Regulation kann ein Betroffener innert 0 Börsentagen nach Zustellung des Disziplinarbescheids Beschwerde an das Regulatory Board erheben. Die Beschwerde ist zu begründen. V. REGISTER Art. 8 Register SIX Exchange Regulation führt ein Register der anerkannten Vertretungen und der sachkundigen Fachpersonen. SIX Exchange Regulation hat das Recht, die mitsamt den sachkundigen Fachpersonen auf ihrer Webseite zu veröffentlichen. VI. DEREGISTRIERUNG Art. 9 Aufgrund Mitteilung Will eine oder eine sachkundige Fachperson sich deregistrieren lassen, muss sie SIX Exchange Regulation eine entsprechende Mitteilung zukommen lassen. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung streicht SIX Exchange Regulation die oder die sachkundige Fachperson vom Register gemäss Art. 8 (Deregistrierung). In Bezug auf eine sachkundige Fachperson hat die Meldung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer anerkannten Vertretung die Deregistrierung der sachkundigen Fachperson zur Folge. 6 SIX Exchange Regulation /

7 4 Eine Deregistrierung der anerkannten Vertretung hat die Deregistrierung sämtlicher mit ihr verbundener sachkundiger Fachpersonen zur Folge. Art. 0 Aufgrund Verhängung eines Disziplinarinstruments Wird die Registrierung im Rahmen eines Disziplinarverfahrens entzogen, erfolgt die Deregistrierung der anerkannten Vertretung und/oder der sachkundigen Fachperson(en) mit Eintritt des Entscheids in Rechtskraft. VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. Gebühren Art. Inkrafttreten Art. Übergangsbestimmung Die verpflichtet sich zur Bezahlung der jeweils anfallenden Gebühren gemäss Gebührenordnung. Diese Richtlinie tritt am [ ] in Kraft und ersetzt die Richtlinie betr. Anerkennung als sachkundige Emittenten und Vertreter vom. Oktober 00. Die gemäss der Richtlinie betr. Anerkennung als sachkundige Emittenten und Vertreter vom. Oktober 00 anerkannten: sachkundigen Emittenten und Vertreter, d.h. Betriebe gemäss Art. Ziff., haben innerhalb von Monaten seit Inkrafttreten dieser Richtlinie die rechtsgültig unterzeichnete «Zustimmungserklärung» beizubringen; zeichnungsberechtigten Mitarbeiter haben innerhalb von Monaten seit Inkrafttreten dieser Richtlinie eine durch sie unterzeichnete «Zustimmungserklärung sachkundige Fachperson» beizubringen. SIX Exchange Regulation / 7

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