REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN DER SWX SWISS EXCHANGE
|
|
- Leander Baum
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Reglement für die Handelszulassung von internationalen Anleihen an der SWX Swiss Exchange REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN DER SWX SWISS EXCHANGE
2 Zulassung von Effekten an der SWX Swiss Exchange
3 Inhaltsverzeichnis Reglement für die Handelszulassung von internationalen Anleihen an der SWX Swiss Exchange Inhaltsverzeichnis I. ZWECK, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFE Art. 1 Zweck... 1 Art. 2 Geltungsbereich... 1 Art. 3 Begriffe... 1 II. III. IV. STELLUNG UND KOMPETENZEN DER ZULASSUNGSSTELLE Art. 4 Stellung der Zulassungsstelle... 2 Art. 5 Kompetenzen der Zulassungsstelle... 2 ZULASSUNG Art. 6 Grundsätze der Zulassung... 3 Art. 7 Zulassungskriterien... 3 Art. 8 Provisorische Zulassung... 4 Art. 9 Entscheid... 4 Art. 10 Gebühren... 4 Art. 11 Aufhebung der Zulassung... 4 PUBLIZITÄTSGRUNDSÄTZE Art. 12 Informationspflichten des SWX-Teilnehmers... 5 Art. 13 Verfügbarkeit von Informationen... 5 Art. 14 Markttransparenz... 5 V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 15 Inkraftsetzung... 5 Art. 16 Revisionen
4 Zulassung von Effekten an der SWX Swiss Exchange
5 Reglement für die Handelszulassung von internationalen Anleihen an der SWX Swiss Exchange Reglement für die Handelszulassung von internationalen Anleihen an der SWX Swiss Exchange (vom 31. Juli 1998, revidiert gemäss Beschlüssen der Zulassungsstelle vom 28. Februar 2001 und 17. Juni 2005) I. ZWECK, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFE Art. 1 Zweck Art. 2 Geltungsbereich Art. 3 Begriffe Dieses Reglement regelt die Handelszulassung von internationalen Anleihen. Es dient einem geordneten Handel mit internationalen Anleihen in einem speziellen Segment und bezweckt die Sicherstellung von Markttransparenz und Handelsüberwachung in bezug auf den Handel mit internationalen Anleihen. Die Auswahl und Zulassung von internationalen Anleihen zum Handel an der SWX wird ausschliesslich und abschliessend durch dieses Reglement und die von der Zulassungsstelle der SWX («Zulassungsstelle») gestützt auf dieses Reglement erlassenen Richtlinien geregelt. Das Kotierungsreglement findet weder in bezug auf das Zulassungsverfahren, die Publizitätspflichten, noch in bezug auf Stellung und Verantwortung der SWX und der Zulassungsstelle Anwendung. Die Bestimmungen betreffend die Handelsorganisation, das Clearing und das Settlement können in separaten Reglementen geregelt werden. Internationale Anleihen im Sinne dieses Reglements sind von ausländischen Schuldnern begebene und auf eine Fremdwährung lautende Anleihen, welche eine der Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 oder Art. 7 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 erfüllen und an der SWX zum Handel zugelassen werden. Nicht als internationale Anleihen im Sinne dieses Reglements gelten auf Schweizer Franken lautende Anleihen, sowie solche, welche von Schuldnern mit Domizil im Inland begeben werden. Internationale Anleihen können namentlich als: 1
6 Zulassung von Effekten an der SWX Swiss Exchange 1. Straight Bonds; 2. Convertible Bonds (Wandelanleihen); 3. Exchangeable Bonds (austauschbare Forderungsrechte); 4. Optionsanleihen; 5. Floating Rate Notes; ausgestaltet sein. Nicht als Anleihen im Sinne dieses Reglements gelten strukturierte Derivatprodukte wie bspw. Reverse Convertible- Instrumente. Zulassung zum Handel im Sinne dieses Reglements bedeutet die Zulassung von internationalen Anleihen zum Handel im Segment «Internationale Anleihen» der SWX gestützt auf dieses Reglement. Internationale Anleihen, welche auf der Grundlage dieses Reglements zum Handel zugelassen werden, gelten nicht als kotiert im Sinne des Kotierungsreglements. Das Segment «Internationale Anleihen» im Sinne dieses Reglements ist das von der SWX speziell und ausschliesslich für den Handel mit internationalen Anleihen eingerichtete Segment. II. STELLUNG UND KOMPETENZEN DER ZULASSUNGSSTELLE Art. 4 Stellung der Zulassungsstelle Art. 5 Kompetenzen der Zulassungsstelle Die Zulassungsstelle entscheidet gestützt auf Art. 8 Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) sowie gestützt auf Art. 19 Abs. 1 der Statuten der SWX über die Auswahl und Zulassung von internationalen Anleihen zum Handel im Segment «Internationale Anleihen». Der Entscheid über die Auswahl, Zulassung und die Aufhebung der Zulassung zum Handel von internationalen Anleihen gemäss diesem Reglement liegt im Ermessen der Zulassungsstelle und kann ohne Mitwirkung des SWX-Teilnehmers bzw. des Emittenten getroffen werden. Die SWX übernimmt keine Verpflichtung zur Prüfung der Bonität des Emittenten, dessen gesellschaftsrechtlicher Verfassung oder der Erfüllung der Anleihensbedingungen durch den Emittenten. 2
7 Reglement für die Handelszulassung von internationalen Anleihen an der SWX Swiss Exchange III. ZULASSUNG Art. 6 Grundsätze der Zulassung Art. 7 Zulassungskriterien Zum Handel im Segment «Internationale Anleihen» werden nur Anleihen zugelassen, welche die Voraussetzungen dieses Reglements erfüllen. Im Einzelfall kann die Zulassungsstelle aus begründetem Anlass von diesen Grundsätzen abweichen, wenn dies den Interessen der Öffentlichkeit, der SWX und der Marktteilnehmer nicht zuwiderläuft. Jeder SWX-Teilnehmer kann die Zulassung einer internationalen Anleihe zum Handel in diesem Segment bei der SWX beantragen; ein Anspruch auf Zulassung besteht indessen nicht. Eine Anleihe kann im Segment «Internationale Anleihen» zum Handel zugelassen werden, wenn sie bereits an einer von der SWX anerkannten Börse kotiert ist. Nicht kotierte Anleihen und Anleihen, welche an einer nicht von der SWX anerkannten Börse kotiert sind, können im Segment «Internationale Anleihen» zum Handel zugelassen werden, wenn sie alternativ eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1. die Anleihe stammt von einem Emittenten, der bereits an einer von der SWX anerkannten Börse kotierte Anleihen mit gleicher oder längerer Laufzeit kotiert hat; 2. die Anleihe stammt von einem Emittenten, der an einer von der SWX anerkannten Börse Beteiligungsrechte kotiert hat; 3. der Emittent ist ein Mitgliedstaat der OECD oder eine Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates der OECD. In jedem Fall muss der Valor eine Stückelung und Kapitalisierung aufweisen, die einen marktmässigen Handel im Segment «Internationale Anleihen» der SWX erwarten lässt, und die Abwicklung von Börsentransaktionen im Valor muss über eine von der SWX anerkannte Clearingstelle erfolgen können. Von weiteren Voraussetzungen wird die Zulassung in diesem Segment nicht abhängig gemacht. Namentlich wird nicht verlangt, dass Ertrags- und Kapitaldienst sowie die Durchführung der üblichen Verwaltungshandlungen bei einer Zahlstelle in der Schweiz möglich sein muss. Die Zulassungsstelle kann weitere Details in einer Richtlinie regeln. 3
8 Zulassung von Effekten an der SWX Swiss Exchange Art. 8 Provisorische Zulassung Art. 9 Entscheid Art. 10 Gebühren Art. 11 Aufhebung der Zulassung Die Zulassungsstelle kann internationale Anleihen, welche zur Kotierung an einer anerkannten Börse vorgesehen sind, bereits vor dem Datum dieser Kotierung provisorisch zum Handel zulassen. Die definitive Zulassung erfolgt diesfalls ohne weiteres am Datum der Kotierung an der anerkannten Börse. Die provisorische Zulassung wird nur für Anleihen bewilligt, deren Emittenten regelmässig auf dem Kapitalmarkt auftreten. Das Settlement für provisorisch zugelassene Anleihen erfolgt auf den Tag der Liberierung. Kommt die Emission nicht zustande oder wird die Kotierung an der anerkannten Börse nicht bewilligt, so wird die Zulassung an der SWX ohne weiteres aufgehoben. Die Zulassungsstelle fällt den Entscheid über die Auswahl, Zulassung oder Nichtzulassung einer internationalen Anleihe in ihrem eigenem Ermessen. Die SWX publiziert den Entscheid über die Handelszulassung einer internationalen Anleihe im Segment «Internationale Anleihen» vor der Aufnahme des Handels. Die SWX veröffentlicht periodisch eine Liste der zum Handel in diesem Segment zugelassenen internationalen Anleihen. Für die Prüfung eines Antrages betreffend Zulassung einer internationalen Anleihe zum Handel im Segment «Internationale Anleihen» kann die SWX Gebühren erheben. Einzelheiten werden in einer Gebührenordnung geregelt. Wird die internationale Anleihe an der Primärbörse dekotiert, verfügt die Zulassungsstelle die Aufhebung der Zulassung und die Einstellung des Handels im Segment «Internationale Anleihen». Sind bei nicht kotierten Anleihen oder Anleihen, die an einer von der SWX nicht anerkannten Börse kotiert sind, die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 nicht mehr erfüllt, so verfügt die Zulassungsstelle ebenfalls die Aufhebung der Zulassung und die Einstellung des Handels im Segment «Internationale Anleihen». Die SWX publiziert den Entscheid über die Aufhebung der Zulassung einer internationalen Anleihe zum Handel im Segment «Internationale Anleihen» spätestens zum Zeitpunkt der Einstellung des Handels. 4
9 Reglement für die Handelszulassung von internationalen Anleihen an der SWX Swiss Exchange IV. PUBLIZITÄTSGRUNDSÄTZE Art. 12 Informationspflichten des SWX-Teilnehmers Art. 13 Verfügbarkeit von Informationen Art. 14 Markttransparenz Der SWX-Teilnehmer hat anlässlich der erstmaligen Interessensanmeldung betreffend Zulassung von eigenkapitalbezogenen Anleihen («equity-linked products») gleichzeitig mit der Interessensanmeldung ein Termsheet einzureichen. Die SWX kann im Hinblick auf die Zulassung bestimmter Kategorien internationaler Anleihen dem SWX-Teilnehmer weitergehende Pflichten auferlegen. Diese sind im Formular «Interessensanmeldung» niedergelegt. Die SWX ist nicht verpflichtet, die ihr mit der Interessensanmeldung übergebenen Informationen zu überprüfen und übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen. Der Emittent einer zum Handel im Segment «Internationale Anleihen» zugelassenen Anleihe ist nicht verpflichtet, der SWX einen Prospekt zu unterbreiten oder der SWX periodisch oder ad hoc Bericht zu erstatten oder Informationen zukommen zu lassen. Die SWX ist nicht verpflichtet, während der Laufzeit einer internationalen Anleihe anfallende Informationen (z.b. Anpassungen des Zinssatzes, Amortisationen und Rückkäufe, Veränderungen der Anleihensbedingungen, Schuldnerwechsel, etc.) zu beschaffen oder zu veröffentlichen. Die SWX schafft Markttransparenz durch öffentliche Bekanntgabe von Kursinformationen über die gehandelten internationalen Anleihen und Angaben über den Umsatz von internationalen Anleihen. V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 15 Inkraftsetzung Art. 16 Revisionen Dieses Reglement tritt am 31. Juli 1998 in Kraft. Die mit Beschluss der Zulassungsstelle vom 28. Februar 2001 erlassene Revision dieses Reglements tritt am 1. Mai 2001 in Kraft. Die mit Beschluss der Zulassungsstelle vom 17. Juni 2005 erlassene Revision dieses Reglements tritt am 1. August 2005 in Kraft. 5
10 Zulassung von Effekten an der SWX Swiss Exchange Die neuen Bestimmungen gelten für alle Gesuche um Zulassung einer internationalen Anleihe zum Handel im Segment «Internationale Anleihen», welche am oder nach dem Tag des Inkrafttretens bei der SWX anhängig gemacht werden. 6
Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE
Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 06/ Inhaltsverzeichnis
MehrSWX Swiss Exchange Wegleitung für die Handelszulassung von internationalen Anleihen an der SWX Swiss Exchange. Version 3.0, 27.
SWX Swiss Exchange Wegleitung für die Handelszulassung von internationalen Anleihen an der SWX Swiss Exchange Version 3.0, 27. April 2001 Inhaltsverzeichnis 1. Standardtransaktionen 1.1 Definition 1.2
MehrInhaltsverzeichnis. Schemas. Beteiligungsrechte. Anleihen. Derivate. Schema D Immobiliengesellschaften. für Standard-Optionen.
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Register Anhang des KR Schemas Register Schema A Beteiligungsrechte Register Schema B Anleihen Register Schema C Derivate Register Schema D Immobiliengesellschaften
MehrRichtlinie betr. Kotierung von Standard-Optionen
Richtlinie Richtlinie betr. Regl. Grundlage Art. 29 KR (revidierte Fassung 2000) und Art. 46 KR (revidierte Fassung 2002) Beschluss vom 18. Dezember 2002 und 29. Oktober 2008 Inkraftsetzung am 1. März
MehrGESCHÄFTSORDNUNG FÜR DAS REGULATORY BOARD. Geschäftsordnung
GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DAS REGULATORY BOARD Geschäftsordnung Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 06/4 Geschäftsordnung Inhaltsverzeichnis. KONSTITUIERUNG.... Vizepräsident.... Ausschüsse....3
MehrWeisung 1: Zulassung von Teilnehmern
SIX Structured Products Exchange AG Weisung : Zulassung von Teilnehmern vom 9..0 Datum des Inkrafttretens: 07.04.04 Weisung : Zulassung von Teilnehmern 07.04.04 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Zulassung
MehrForderungsrechte mit besonderer Struktur
Richtlinie Richtlinie betr. (Richtlinie, RLFS) Vom Regl. Grundlage. Oktober 00 Art. Abs. 4 Zusatzreglement Derivate I. ALLGEMEINE BESTIMMUNG Art. Gegenstand Diese Richtlinie regelt zusätzlich zu den Bestimmungen
MehrRichtlinie betr. Rechnungslegung. (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Zweck. Art.
Richtlinie Rechnungslegung Richtlinie betr. Rechnungslegung (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) Vom Regl. Grundlage. März 05 Art. 49 bis 5 KR I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Zweck Diese Richtlinie bezweckt,
MehrREGLEMENT FÜR DIE ZULASSUNG ZUM HANDEL VON BETEILIGUNGSRECHTEN IM SIX SWISS EXCHANGE-SPONSORED FOREIGN SHARES SEGMENT
Reglement SIX Swiss Exchange-Sponsored Foreign Shares Segment REGLEMENT FÜR DIE ZULASSUNG ZUM HANDEL VON BETEILIGUNGSRECHTEN IM SIX SWISS EXCHANGE-SPONSORED FOREIGN SHARES SEGMENT Zulassung von Effekten
MehrSchema F Wertpapierbeschreibung für Standard-Optionen 1 ALLGEMEINE ANGABEN ÜBER DEN EMITTENTEN BZW. SICHERHEITSGEBER... 1
Inhaltsverzeichnis Schema F Wertpapierbeschreibung für Standard-Optionen Inhaltsverzeichnis Schema F Wertpapierbeschreibung für Standard-Optionen 1 ALLGEMEINE ANGABEN ÜBER DEN EMITTENTEN BZW. SICHERHEITSGEBER...
MehrRichtlinie betr. Kotierung von ausländischen Gesellschaften (Richtlinie Ausländische Gesellschaften, RLAG)
Richtlinie Ausländische Gesellschaften Richtlinie betr. Kotierung von ausländischen Gesellschaften (Richtlinie Ausländische Gesellschaften, RLAG) Vom Regl. Grundlage. Januar 06 Art. 7 und 5 KR I. ALLGEMEINE
MehrRichtlinie betr. Dekotierung von in- und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen (Richtlinie Dekotierung kollektive Kapitalanlagen, RLDKK)
Richtlinie Dekotierung kollektive Kapitalanlagen Richtlinie betr. Dekotierung von in- und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen (Richtlinie Dekotierung kollektive Kapitalanlagen, RLDKK) Vom Regl. Grundlage
MehrZusatzreglement Anleihen ZUSATZREGLEMENT FÜR DIE KOTIERUNG VON ANLEIHEN
Zusatzreglement Anleihen ZUSATZREGLEMENT FÜR DIE KOTIERUNG VON ANLEIHEN Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 06/5 Inhaltsverzeichnis Zusatzreglement Anleihen Inhaltsverzeichnis I. ZWECK UND GELTUNGSBEREICH...
MehrHOTELA Vorsorgestiftung. Reglement über den Anschluss an die HOTELA Vorsorgestiftung
0.0 HOTELA Vorsorgestiftung Reglement über den Anschluss an die HOTELA Vorsorgestiftung Gültig ab. Juli 009. Revision vom. Januar 0 Rue de la Gare 8, Case postale 5, 80 Montreux, Tél. 0 96 49 49, www.hotela.ch
MehrReglement Sponsored Anlagefondssegment REGLEMENT FÜR DIE ZULASSUNG ZUM HANDEL VON ANLAGEFONDS IM SIX SWISS EXCHANGE-SPONSORED ANLAGEFONDSSEGMENT
Reglement Sponsored Anlagefondssegment REGLEMENT FÜR DIE ZULASSUNG ZUM HANDEL VON ANLAGEFONDS IM SIX SWISS EXCHANGE-SPONSORED ANLAGEFONDSSEGMENT Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 0/ Inhaltsverzeichnis
MehrWeisung 20 Handel auf einer separaten Linie
Seit e SWX-DDM-MAN-/D DDM MSE-RDI Weisung 20 Handel auf einer separaten Linie 01.11.2005 DIESES DOKUMENT ENTHÄLT BESTIMMUNGEN ÜBER DEN HANDEL AUF EINER SEPARATEN LINIE. Unbeschränkt Weisung 20 Seite i
MehrGEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist
GEMEINDE ROTHRIST Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Rothrist vom. Juni 005 Ingress Die Einwohnergemeinde Rothrist erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)
MehrI. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Nutzungspflicht. Art. 2 Gegenstand. Art. 3 Zugriffsberechtigung. Art. 4 Legitimationsmerkmale. Vom Regl.
Richtlinie Meldeplattform RLRMP Richtlinie betr. die Nutzung der elektronischen Meldeplattform für Meldepflichten gemäss Art. 9 Regelmeldepflichtenrichtlinie (Richtlinie Meldeplattform RLRMP, RLMR) Vom
MehrGebührenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse
Frankfurter Wertpapierbörse Seite: 1 enordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse Inhaltsübersicht I. Abschnitt entatbestände, allgemeine Vorschriften... 3 1 entatbestände... 3 2 Festsetzung der en...
MehrGebührenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse
Frankfurter Wertpapierbörse Seite: 1 enordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse Inhaltsübersicht I. Abschnitt entatbestände, allgemeine Vorschriften... 3 1 entatbestände... 3 2 Festsetzung der en...
MehrZusatzreglement Derivate ZUSATZREGLEMENT FÜR DIE KOTIERUNG VON DERIVATEN
Zusatzreglement Derivate ZUSATZREGLEMENT FÜR DIE KOTIERUNG VON DERIVATEN Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 0/0 Inhaltsverzeichnis Zusatzreglement Derivate Inhaltsverzeichnis I. ZWECK UND GELTUNGSBEREICH...
MehrInformations- und Merkblatt
Informations- und Merkblatt Dekotierung der Inhaberaktien der, St.Gallen A. Ausgangslage Am 26. Juni 2012 hat die Generalversammlung der, St.Gallen ( Gesellschaft oder MSA ), den Verwaltungsrat der Gesellschaft
MehrAusführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften
Ausführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften 951.241 vom 9. Dezember 1949 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt
MehrUEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme
UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme vom 26. Februar 2010 Öffentliche Kaufangebote eines Emittenten (Anbieter) zum Fixpreis auf eigene, börsenkotierte Beteiligungspapiere (Beteiligungspapiere) sind
MehrVerordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung)
97 Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung) Vom 5. November 977 (Stand. März 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf des Gesetzes vom 0.
Mehr(die Randnotenverweise [Rn] in diesem Formular beziehen sich auf das UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme vom 27. Juni 2013)
Meldung eines Rückkaufprogramms (die Randnotenverweise [Rn] in diesem Formular beziehen sich auf das UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme vom 27. Juni 2013) Dieses Formular und der Entwurf des Angebotstextes
MehrRundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Meldepflicht von Börsentransaktionen. vom 19. August 2004 (Letzte Änderung: 29.
EBK-RS 04/3 Meldepflicht Seite 1 Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Meldepflicht von Börsentransaktionen (Meldepflicht) vom 19. August 2004 (Letzte Änderung: 29. Juni 2005) sverzeichnis 1. Ausgangslage
MehrEINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN. Datenschutzreglement
EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN Datenschutzreglement 2009 Der Gemeinderat von Hilterfingen, gestützt auf das kantonale Datenschutzgesetz vom 19.2.1986 das Informationsgesetz vom 2.11.1993 die Informationsverordnung
MehrWeisung 1: Zulassung von Teilnehmern
SIX Swiss Exchange AG Weisung : Zulassung von Teilnehmern vom 7.07.04 Datum des Inkrafttretens: 5.0.04 Weisung : Zulassung von Teilnehmern 5.0.04 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Zulassung als Teilnehmer....
MehrGebührenordnung der Tradegate Exchange
Gebührenordnung der Tradegate Exchange erlassen vom Börsenrat am 1. Dezember 2009 veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin Nr. 56/2009 am 11. Dezember 2009 I. Abschnitt Gebührentatbestände; allgemeine Vorschriften
MehrViolahof Reglement GEMEINDERAT. Anhänge. Gebührenordnung. Benützungsordnung. Gebäude-Komplex (Plan) Vermietung (kostenlos/kostenpflichtig)
GEMEINDERAT Violahof Reglement Anhänge Gebührenordnung Benützungsordnung Gebäude-Komplex (Plan) Vermietung (kostenlos/kostenpflichtig) www.kaiseraugst.ch e-mail: gemeinde.kaiseraugst@kaiseraugst.ch DORFSTRASSE
MehrReglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen
Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen 41.50.4 Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen (vom 1. Januar 010) 1, Der Regierungsrat, gestützt auf 14 des Mittelschulgesetzes vom 1.
Mehrüber den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg
.. Ausführungsgesetz vom 9. Mai 996 über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf den Achten Titel und den Achten Titel bis
MehrGebührenordnung für die Börse München
für die Börse München Stand: 03. Juli 2014 Börse München Inhalt 1 Gebührentatbestände I. Gebühren für die Zulassung zum Börsenhandel 2 Aufnahmegebühr 3 Gebührenfestsetzung für die Teilnahme am Börsenhandel
Mehrishares plc (eine Umbrella-Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital und getrennter Haftung zwischen den Teilfonds)
ishares plc (eine Umbrella-Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital und getrennter Haftung zwischen den Teilfonds) Kotierung der Anteile der folgenden Teilfonds: ishares FTSE 250 UCITS ETF ishares
MehrNeues Revisionsgesetz per 1.1.2008
Neues Revisionsgesetz per 1.1.2008 Änderungen im Gesellschaftsrecht und Einführung einer Revisionsaufsicht Die Eidgenössischen Räte haben im Dezember 2005 die Änderung des Obligationenrechts (GmbH- Recht
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Tradegate Exchange (AGB-FV)
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Tradegate Exchange (AGB-FV) erlassen am 30. Dezember 2009 von der Tradegate Exchange GmbH mit Billigung der Geschäftsführung der Tradegate Exchange
MehrStiftungsurkunde. der. Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg
Stiftungsurkunde der Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg 14. Mai 2009 Stiftung Höchhus Steffisburg Stiftungsurkunde Seite 2 I. Einleitende Feststellungen 1. Gründung Mit öffentlicher
MehrPraxis betreffend Kotierung von Derivaten (Rundschreiben Nr. 3, RS3)
Rundschreiben Nr. 3 Rundschreiben Nr. 3 Praxis betreffend Kotierung von Derivaten (Rundschreiben Nr. 3, RS3) Stand am Regl. Grundlage 18. März 2014 Kotierungsreglement, Zusatzreglement Derivate und Ausführungserlasse
MehrCOSI Credit Linked Note mit Referenzanleihe Leistung schafft Vertrauen
COSI Credit Linked Note mit Referenzanleihe Leistung schafft Vertrauen IB Financial Products Februar 2015 Seite 2 CLN bieten zurzeit mehr als herkömmliche Obligationen Sie suchen nach einer Alternative
MehrBernische Lehrerversicherungskasse Caisse d assurance du corps enseignant bernois. Reglement betreffend Gewährung von Hypotheken
Bernische Lehrerversicherungskasse Caisse d assurance du corps enseignant bernois Reglement betreffend Gewährung von Hypotheken Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines 3 Art. 1 Geltungsbereich und Zweck 3 Art.
MehrSatzung für das Nachdiplomstudium Master of Business Administration der Universität St.Gallen (MBA HSG)
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 217.643 Satzung für das Nachdiplomstudium Master of Business Administration der Universität St.Gallen (MBA HSG) vom 28. August 2003 (Stand 6. Dezember 2010) Der Universitätsrat
Mehr1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Hypothekenreglement
1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE Hypothekenreglement Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 Begriffe und Abkürzungen 3 Ingress 4 Art. 1 Geltungsbereich und Zweck 4 Art. 2 Verfügbare Mittel 4 Art.
MehrReglement der Meldestelle für die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten durch Effektenhändler vom 17.10.2012
Reglement der Meldestelle für die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten durch Effektenhändler vom 7.0.0 Datum des Inkrafttretens: 0.0.04 Meldereglement 0.0.04 Inhalt. Zweck.... Grlagen... 3. Geltungsbereich...
MehrOrganisationsreglement Regulatorische Organe ORGANISATIONSREGLEMENT DER SIX GROUP AG HINSICHTLICH DER REGULATORISCHEN ORGANE FÜR DIE BÖRSEN DER GRUPPE
Organisationsreglement Regulatorische Organe ORGANISATIONSREGLEMENT DER SIX GROUP AG HINSICHTLICH DER REGULATORISCHEN ORGANE FÜR DIE BÖRSEN DER GRUPPE Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 04/09
MehrGemeinde Oberengstringen. Beitragsverordnung zur familien- und schulergänzenden Betreuung
Gemeinde Oberengstringen Beitragsverordnung zur familien- und schulergänzenden Betreuung Beschluss der Gemeindeversammlung Oberengstringen vom 02. Juni 2014 1 1. Geltungsbereich Art. 1 Die Beitragsverordnung
MehrPolitische Gemeinde Rebstein
Politische Gemeinde Rebstein Gemeindeordnung Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Rebstein vom 2. April 2012 1 Die Bürgerschaft der politischen Gemeinde Rebstein erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3
MehrAusführungsbestimmungen über Beiträge aus dem Swisslos-Fonds
Ausführungsbestimmungen über Beiträge aus dem Swisslos-Fonds vom 4. Dezember 0 (Stand. Juli 06) 975.3 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und
MehrBetriebssatzung der Stadt Güstrow für den Städtischen Abwasserbetrieb Güstrow
7.4 Betriebssatzung der Stadt Güstrow für den Städtischen Abwasserbetrieb Güstrow Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern und der Verordnung über die Eigenbetriebe der
MehrSIX Swiss Exchange Allgemeine Geschäftsbedingungen für Assoziierte Teilnehmer
Seite SIX Swiss Exchange Allgemeine Geschäftsbedingungen für Assoziierte Teilnehmer Version: 08.06.2009 In Kraft seit: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Assoziierte Teilnehmer beschreiben die
MehrBeitragsverordnung. für die familien- und schulergänzende Betreuung
S.0. Beitragsverordnung für die familien- und schulergänzende Betreuung An der Urnenabstimmung am 4. November 0 erlassen Vom Gemeinderat mit Beschluss vom. Januar 04 auf den. August 04 in Kraft gesetzt
MehrKanton Zug Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Gebührenverordnung)
Kanton Zug 44.66 Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Gebührenverordnung) Vom 8. Dezember 008 (Stand. September 0) Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule
MehrVerordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote
Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote (Übernahmeverordnung, UEV) Änderung vom 28. Januar 2013 Von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) genehmigt am 25. Februar 2013
MehrBernische Lehrerversicherungskasse Caisse d assurance du corps enseignant bernois. Reglement betreffend Gewährung von Hypotheken
Bernische Lehrerversicherungskasse Caisse d assurance du corps enseignant bernois Reglement betreffend Gewährung von Hypotheken Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines 3 Art. 1 Geltungsbereich und Zweck 3 Art.
Mehrzersplittertes Aktionariat (doch kann es einen oder mehrere kontrollierende oder zumindest einflussreiche Aktionäre geben)
Besonderheiten börsenkotierter Gesellschaften grosser Aktionärskreis zersplittertes Aktionariat (doch kann es einen oder mehrere kontrollierende oder zumindest einflussreiche Aktionäre geben) institutionalisierter
MehrReglement Mediator SAV / Mediatorin SAV
Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische
MehrWeiterbildungsreglement (RWB) srs 191.122 vom 31. März 2015 1
Weiterbildungsreglement (RWB) srs 191.122 vom 31. März 2015 1 Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 25 Abs. 1 des Personalreglements (PR) 2 und auf Art. 1 Abs. 2 lit. d des Reglements zum Vollzug des
Mehrvom 17. Dezember 2010 (Stand 1. Februar 2015)
Nr. 54l Reglement über den Zertifikatsstudiengang (Certificate of Advanced Studies) Philosophie + Medizin an der Fakultät II für Kultur- und Sozialwissenschaften der Universität Luzern vom 7. Dezember
MehrKanton Zug Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
Kanton Zug. Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug Vom. März 0 (Stand. August 0) Die Schulkommission der Kantonsschule Zug und des Kantonalen Gymnasiums Menzingen, gestützt auf Bst.
MehrGemeindeordnung der Ortsgemeinde Vilters
Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Vilters vom 31. Mai 2012 1 Die Bürgerschaft der Ortsgemeinde Vilters erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 2 als Gemeindeordnung:
MehrGeschäftsreglement Ausgabe April 2010
Geschäftsreglement Ausgabe April 2010 Geschäftsreglement der Bürgschaftsgenossenschaft SAFFA Die "Bürgschaftsgenossenschaft SAFFA" (nachstehend "BG SAFFA genannt), gestützt auf ihre Statuten vom 27. Oktober
MehrHäufig gestellte Fragen (FAQ) - Strukturierte Produkte (Stand 19. Dezember 2008)
Häufig gestellte Fragen (FAQ) - Strukturierte Produkte (Stand 19. Dezember 2008) Bei den nachfolgenden Fallbeispielen und Problemstellungen handelt es sich um konkrete Anfragen an die FINMA. Die Antworten
MehrWeisung 16 Gebühren 22.05.2006 DIESES DOKUMENT ENTHÄLT BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEBÜHREN. SWX-DDM-LDOC-20040823/D DDM GBE-RDIMF.
Seite SWX-DDM-LDOC-20040823/D DDM GBE-RDIMF Weisung 16 Gebühren 22.05.2006 DIESES DOKUMENT ENTHÄLT BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEBÜHREN. Unbeschränkt Version: 14.08.2007 Datum des Inkrafttretens: 07.09.2007
MehrWeisung 5: Swiss Block
Weisung 5: Swiss Block vom.0.00 Datum des Inkrafttretens: 0.04.00 Weisung 5: Swiss Block 0.04.00 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Swiss Block... 3. Zulassung... 4. Handel... 4. Handelszeiten... 4. Auftrag...
MehrVerordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU)
45.4 Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU) vom 4. Dezember 0 (Stand. September 0) Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt
MehrReglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern
Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 5.4..1.1 Ausgabe vom 1. April 007 Reglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern vom 30. November 1995 Der Grosse Stadtrat von Luzern, gestützt auf Art.
Mehr1 Anwendungsbereich. 2 Zulassung zur Hochschuleignungsprüfung
Landesverordnung über die Hochschuleignungsprüfung zum Erwerb einer fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber (Hochschuleignungsprüfungsverordnung
MehrI. ABSCHNITT ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN... 2
Frankfurter Wertpapierbörse Seite 1 Handelsordnung für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse Inhaltsübersicht I. ABSCHNITT ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN... 2 1 Anwendungsbereich... 2 2 Allgemeine
MehrVerordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) vom (Stand )
8.05 Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) vom 0.08.04 (Stand 0.0.06) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 0. September 0
MehrReglement zum Übertritt von Schülerinnen und Schülern aus Dornach in die Sekundarschule Niveau P im Kanton Basel-Landschaft
.6. Reglement zum Übertritt von Schülerinnen und Schülern aus Dornach in die Sekundarschule Niveau P im Kanton Basel-Landschaft Vom. Februar 0 (Stand. August 0) Das Departement für Bildung und Kultur gestützt
MehrRundschreiben 2008/11 Meldepflicht Börsentransaktionen. Meldepflicht von Börsentransaktionen
Rundschreiben 2008/11 Meldepflicht Börsentransaktionen Meldepflicht von Börsentransaktionen Referenz: FINMA-RS 08/11 Meldepflicht Börsentransaktionen Erlass: 20. November 2008 Inkraftsetzung: 1. nuar 2009
MehrEntwurf Gemeindereglement Pflegewohnheim Bärgmättli AG
Entwurf Gemeindereglement Pflegewohnheim Bärgmättli AG Stand: Verabschiedet durch Projektausschuss Strategie Zukunft Bärgmättli: 5.09.05 und durch den Gemeinderat: 5.0.05 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde
MehrOrdnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung
Ordnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung für die Studiengänge an der Berufsakademie für Gesundheits- und Sozialwesen Saarland (BA GSS) Gem. 2 des Saarländischen Berufsakademiegesetzes (Saarl.
MehrReglement über die Aus- und Weiterbildung des städtischen
Präsidialabteilung Reglement über die Aus- und Weiterbildung des städtischen Personals vom. April 00 mit Änderungen Stadtratsbeschluss vom. Juni 0 INHALTSVERZEICHNIS Art. A. Allgemeine Bestimmungen Rechtsgrundlage...
Mehr152.52. Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement)
152.52 Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement) 27. August 2007 mit Änderungen bis 15. Januar 2016 Chronologie Erlass Beschluss des Parlaments vom 27. August 2007; Inkrafttreten
MehrReglement über das Finanzwesen der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Finanzreglement)
Reglement über das Finanzwesen der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Finanzreglement) (vom 27. September 1984) 1 Erlassen von der Synode der römisch-katholischen Körperschaft, gestützt
Mehrdie unter der Aufsicht des Bundes stehen (Art. 61 Abs. 2 BVG).
Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge (vom 16. September 2005 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG-
MehrReglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen
40.6 Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen Vom 7. September 04 (Stand. Januar 05) Die Fachgruppe Übersetzungswesen (kurz: Fachgruppe), gestützt auf Absatz der Verordnung vom 7. Mai 0 ) über
MehrLEITLINIEN ZU DEN TESTS, BEWERTUNGEN ODER PRÜFUNGEN, DIE EINE UNTERSTÜTZUNGSMAßNAHME AUSLÖSEN KÖNNEN EBA/GL/2014/
EBA/GL/2014/09 22. September 2014 Leitlinien zu den Arten von Tests, Bewertungen oder Prüfungen, die eine Unterstützungsmaßnahme nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe d Ziffer iii der Richtlinie zur Sanierung
MehrReglement. zum. Öffentlichkeitsprinzip. und. Datenschutz
Reglement zum Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz Der Gemeinderat, gestützt auf 10, Abs. 3 und 31, Abs. 3 des Informations- und Datenschutzgesetzes (Info DG), sowie 5, Abs. 1.1. und 1.2. der Gemeindeordnung,
MehrVorab per Fax: +49 (0) 69 2 11-1 36 71 oder per E-Mail: listing@deutsche-boerse.com. 1. Emittent ( 38 Abs. 1 BörsG, 56 Abs. 1 BörsO FWB) Firma: Sitz:
Vorab per Fax: +49 (0) 69 2 11-1 36 71 oder per E-Mail: listing@deutsche-boerse.com Frankfurter Wertpapierbörse (FWB ) - Geschäftsführung - c/o Deutsche Börse AG Listing Services 60485 Frankfurt am Main
MehrFührungsgrundlagen Version: Zielgruppe: Public Dok.-Verantw.: LeiterIn Weiterbildung IAM
Studienordnung für den Weiterbildungs-Masterstudiengang in Communication Management (als Anhang zur Rahmenstudienordnung für Nachdiplomstudien der Zürcher Fachhochschule vom 22. November 200) 1. Beschluss
MehrRichtlinien für die Mitgliedschaft in der Untergruppe Video Security
Richtlinien für die Mitgliedschaft in der Untergruppe Video Security Der Inhalt Aufnahmekriterien für die UG-Video Security wurde durch die Technische Arbeitskommission Video Security (TAK-Video Security)
MehrArt. 2 Der Geltungsbereich dieser Verordnung bestimmt sich nach 2 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4).
6.00 Datenschutzverordnung (DSV) Gemeinderatsbeschluss vom 5. Mai 0 Der Gemeinderat erlässt gestützt auf 8 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG), 7 der Verordnung über die Information
MehrVerordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung
Ergebnis der ersten Lesung des Kantonsrats vom 9. September 00.0.05 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung vom
MehrDokument Nr. 4.1/ Stand:
Dokument Nr. 4.1/ 2015-07-14 Stand: 14.07.2015 Vorschläge zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA
MehrZulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange
Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange erlassen vom Börsenrat am 1. Dezember 2009 veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin Nr. 56/2009 am 11. Dezember 2009 Erster Abschnitt: Zulassung
MehrPromotionsordnung für die Kantonsschule Zug
. Promotionsordnung für die Kantonsschule Zug vom. Februar 999 Die Schulkommission der Kantonsschule Zug, gestützt auf Abs. des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 7. September 990 ), beschliesst:
MehrRundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Meldepflicht von Börsentransaktionen (Meldepflicht) vom xxx 2004
EBK-RS 0X/.. Meldepflicht Entwurf Dezember 2003 Seite 1 Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Meldepflicht von Börsentransaktionen (Meldepflicht) vom xxx 2004 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage und
Mehr856.211 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
856. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge vom 6. September 005 (Stand. Januar 0) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
MehrAMTLICHE PUBLIKATION GEMEINDE UTZENSTORF. Fakultatives Referendum
AMTLICHE PUBLIKATION GEMEINDE UTZENSTORF je 1x Amtsanzeiger vom 24. und 31. August 2006 Fakultatives Referendum Nach Artikel 28 der Gemeindeordnung 2005 vom 30.05.2005 können zwei Prozent der in Gemeindeangelegenheiten
MehrStatuten Inhaltsverzeichnis
Statuten 21.11.2012 Inhaltsverzeichnis Art.1 Allgemeines, Name und Sitz Art. 2 Zweck Art. 3 Mitgliedschaft Art. 4 Verhältnis DLV Logopädie Luzern Art. 5 Organisation Art. 6 Finanzen Art. 7 Schlussbestimmungen
MehrRichtlinien für die Abgabe von Pachtland
Richtlinien für die Abgabe von Pachtland gültig ab: 01. Juli 2014 Revidiert: Mai / Juni 2014 Vom Gemeinderat erlassen am: 04. Juni 2014 Erste Inkraftsetzung per: 01. November 2011 gestützt auf das Einführungsgesetz
MehrVerordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)
700. Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom. Juli 979 (Raumplanungsverordnung) vom 4. Dezember 98 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 Abs. des Bundesgesetzes vom.
MehrKanton Zug Reglement über die Jagdprüfung. Der Regierungsrat des Kantons Zug,
Kanton Zug 9. Reglement über die Jagdprüfung Vom 9. Mai 000 (Stand. Juni 000) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 6 Abs. und 8 Abs. des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere
MehrINTEGRATION JUGEND SPORT
INTEGRATION JUGEND SPORT STATUTEN Art. 1. Name, Sitz und Dauer der Stiftung 1. Bezeichnung Unter der Bezeichnung "Stiftung Sport-Up" wird eine Stiftung im Sinne der Artikel 80 und folgende des Schweizerischen
Mehrfür das Masterprogramm International Affairs and Governance (MIA)
Zulassungsreglement für das Masterprogramm International Affairs and Governance (MIA) vom 1. Juni 016 Der Senatsausschuss der Universität St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 70 Abs. 1 i.v.m. Art. 9 Abs.
MehrStrassenreglement 22.03.2005. H:\JBEN\Reglemente\Aktuell\Strassenreglement\20050322 strassenreglement.doc
Strassenreglement 22.03.2005 H:\JBEN\Reglemente\Aktuell\Strassenreglement\20050322 strassenreglement.doc Dokumenteninformationen Strassenreglement vom 22.03.2005 Vom Gemeinderat genehmigt am 16.06.2005
MehrVorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497
Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497 Baden-Württembergische Wertpapierbörse - Geschäftsführung - c/o Listing Department Börsenstraße 4 D-70174 Stuttgart Antrag auf Zulassung von Schuldverschreibungen
MehrVerordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse (BörsenzulassungsVerordnung BörsZulV) BörsZulV Ausfertigungsdatum: 15.04.1987 Vollzitat: "BörsenzulassungsVerordnung
Mehr