INTEGRATION JUGEND SPORT
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- Martina Böhm
- vor 8 Jahren
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1 INTEGRATION JUGEND SPORT STATUTEN Art. 1. Name, Sitz und Dauer der Stiftung 1. Bezeichnung Unter der Bezeichnung "Stiftung Sport-Up" wird eine Stiftung im Sinne der Artikel 80 und folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und der vorliegenden Statuten gegründet. 2. Sitz Sitz der Stiftung ist Lausanne. 3. Dauer Die Dauer der Stiftung ist unbegrenzt. Art. 2. Zweck Stiftungszwecke sind: 1. Förderung von Bewegungs- und Sportaktivitäten von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Behinderung; 2. Den Zugang zu Bewegung und Sport für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung zu erleichtern; 3. Förderung der Integration und Gesundheit von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit oder ohne Behinderung durch integrative Bewegungs- und Sportangebote; 4. Information über die verschiedenen Arten von Behinderungen und Förderung von Partnerschaften in Schulen, Institutionen, Sportvereinen, Elternvereinigungen, Therapie und Familie; 5. Unterstützung von Organisationen, die gleiche Ziele wie die Stiftung haben, und zwar unabhängig von Herkunft, Religion und sozialem Umfeld der Begünstigten.
2 Art. 3. Reglemente Der Stiftungsrat kann ein oder mehrere Reglemente zur Festlegung der Tätigkeit der Stiftung im Rahmen ihres Zweckes festlegen oder Richtlinien zur internen Verwaltungsorganisation der Stiftung erlassen. Die festgelegten Reglemente können jederzeit aufgehoben oder abgeändert werden, sofern der Stiftungszweck hiervon nicht berührt wird. Sie sind der Aufsichtsbehörde zu übermitteln. Art. 4. Dotationskapital und Einnahmen Die Gründer statten die Stiftung mit einem Dotationskapital in Höhe von CHF (zehntausend Schweizer Franken) aus. Zusätzlich zu dieser anfänglichen Finanzausstattung kann das Vermögen der Stiftung jederzeit insbesondere gesteigert werden durch: - Schenkungen, Vermächtnisse und Zuschüsse von der Stiftung oder von Dritten, - Erträge aus ihrem Vermögen, - Erträge aus den von ihr im Rahmen ihres Stiftungszweckes organisierten Tätigkeiten, und hierbei insbesondere Erträge aus Werbe- oder Sponsoringverträgen. Das Stiftungsvermögen dient alleine den von dieser eingegangenen Verpflichtungen. Die Begünstigten können gegenüber der Stiftung keinerlei Ansprüche erheben, zu welchen sie nicht auf der Grundlage eines Beschlusses oder eines Reglements berechtigt wurden. Zur Erreichung des Stiftungszweckes sind nur die Erträge sämtlicher Vermögenswerte der Stiftung zu verwenden, sodass das Dotationskapital unangetastet bleibt. Diese Bestimmung dient der Sicherung des Fortbestandes der Stiftung. Art. 5. Management Die Vermögenswerte der Stiftung werden zum Zwecke der Erzielung des bestmöglichen Ertrages unter Beachtung der sorgfältigen Risikostreuung und eventueller Vorschriften der zuständigen Behörde vom Stiftungsrat gemanagt. Art. 6. Verwaltung Die Stiftung wird von dem aus mindestens drei Mitgliedern zusammengesetzten Stiftungsrat verwaltet. Der erste Stiftungsrat wird von den Gründern ernannt. Danach erneuert oder vervollständigt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl. Diese Erneuerung muss unverzüglich erfolgen, wenn der Stiftungsrat weniger als drei Mitglieder aufweist.
3 Die Amtszeit der zugewählten Mitglieder beträgt drei Jahre und kann verlängert werden. Der Stiftungsrat bestimmt selbst seinen Präsidenten, seinen Vizepräsidenten und seinen Sekretär. Jedes Mitglied des Stiftungsrates kann von diesem jederzeit aus gerechtfertigten Gründen seines Amtes enthoben werden, insbesondere dann, wenn es seine Pflichten gegenüber der Stiftung verletzt hat oder sein Amt nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann. Dieser Beschluss muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder gefasst werden, wobei das ausgeschlossene Mitglied an der Abstimmung nicht teilnehmen darf. Die Mitglieder des Stiftungsrates werden für ihre Tätigkeit nicht entlohnt. Die mit der Ausübung ihres Amtes verbundenen Auslagen werden ihnen jedoch erstattet. Art. 7. Befugnisse des Stiftungsrates Der Stiftungsrat hat die oberste Leitung der Stiftung inne. a) Er managt und verwaltet die Vermögenswerte der Stiftung. b) Er setzt Leistungen für die Begünstigten der Stiftung fest und bestimmt diese in Übereinstimmung mit dem Stiftungszweck. c) Er ergreift alle zum Erreichen des Stiftungszweckes erforderlichen Maßnahmen. d) Er genehmigt das Budget und den Jahresabschluss. e) Er erstellt die internen Reglemente der Stiftung, die der Aufsichtsbehörde übermittelt werden, sowie deren Änderungen. f) Er ernennt und entlässt die Mitglieder der Geschäftsleitung und genehmigt das allgemeine Personalstatut. g) Er kann unter seiner Haftung Befugnisse an Mitglieder oder Dritte übertragen. h) Er legt fest, welche Personen im Namen der Stiftung zeichnungsberechtigt sind, und legt die Unterschriftsmodalitäten fest. Diese Personen müssen nicht zwingend Mitglieder des Stiftungsrates sein. i) Er bestimmt die Revisionsstelle, sofern die Stiftung nicht von dieser Verpflichtung befreit wurde. Art. 8. Einberufung Der Stiftungsrat tritt auf Einladung des Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder auf Antrag von mindestens dreien seiner Mitglieder so oft zusammen, wie dies erforderlich ist, mindestens jedoch zwei Mal jährlich. Die Einladungen zur Sitzung des Stiftungsrates müssen den Mitgliedern zehn Tage vor dem Sitzungstermin zugehen. Der Stiftungsrat kann nur dann rechtsgültig abstimmen und Beschlüsse fassen, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen in den Statuten müssen Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
4 Beschlüsse des Stiftungsrates sind in einem Protokoll festzuhalten. Zirkulationsbeschlüsse sind nur dann gültig, wenn sämtliche Mitglieder des Stiftungsrates sich schriftlich äußern und kein Mitglied eine mündliche Abstimmung verlangt. Art. 9. Geschäftsleitung Der Stiftungsrat ernennt eine aus drei Mitgliedern des Stiftungsrates zusammengesetzte Geschäftsleitung, die mit der Durchführung der Tätigkeiten der Stiftung entsprechend den allgemeinen Richtlinien beauftragt wird. Aufgaben, Zuständigkeiten und Haftung der Geschäftsleitung werden in einem Reglement festgelegt. Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden für die Dauer von drei Jahren ernannt und können wiederernannt werden. Art. 10. Jahresabschluss Das Geschäftsjahr der Stiftung beginnt am ersten Januar und endet am einunddreißigsten Dezember; das erste Geschäftsjahr endet am einunddreißigsten Dezember zweitausendneun. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres erstellt der Stiftungsrat einen jährlichen Geschäftsbericht, den Jahresabschluss, die Bilanz sowie die Ertrags- und Verlustrechnung und legt diese der Revisionsstelle vor. Diese übermittelt an die Aufsichtsbehörde eine Kopie des Revisionsberichts. Die in vorstehendem Absatz 2 angegebenen Unterlagen sowie das Protokoll des Stiftungsrates zur Feststellung des Jahresabschlusses sind innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres der Aufsichtsbehörde zu übergeben. Art. 11. Revisionsstelle Vorbehaltlich einer Befreiung durch die Aufsichtsbehörde ist der Jahresabschluss jedes Jahr von einem vom Stiftungsrat nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren für die Dauer eines Jahres beauftragten Revisionsstelle zu überprüfen. Die Revisionsstelle erstellt einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit und Feststellungen für den Stiftungsrat, der diesen anschließend der Aufsichtsbehörde übermittelt. Die durchgeführte Revision muss der abgekürzten Prüfung nach dem Obligationenrecht entsprechen. Die Stiftung unterliegt jedoch der ordentlichen Prüfung, wenn in zwei Geschäftsjahren in Folge zwei der folgenden Werte überschritten werden: a. Gesamt-Bilanzsumme: zehn Millionen Schweizer Franken, b. Umsatz: zwanzig Millionen Schweizer Franken, c. Beschäftigte: fünfzig Vollzeitbeschäftigte im Jahresdurchschnitt, oder wenn der Stiftungsrat dies mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt. Art. 12. Statutenänderungen
5 Die vorliegenden Statuten können nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auf der Grundlage der Vorschläge des Stiftungsrates geändert werden. Für die Änderung des Stiftungszweckes ist jedoch das einstimmige Votum der Mitglieder des Stiftungsrates erforderlich. Nach Maßgabe des Artikels 86 Buchstabe a) des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ändert die Bundes- oder Kantonalbehörde auf Antrag der Gründer den Stiftungszweck nach Ablauf von mindestens zehn Jahren seit Gründung der Stiftung oder seit der letzten, von den Gründern beantragten Änderung. Verfolgt die Stiftung einen öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck im Sinne des Artikels 56 Buchstabe g) des Bundesgesetzes vom vierzehnten Dezember neunzehnhundertneunzig zu direkten Bundessteuern, muss es sich bei dem neuen Stiftungszweck weiterhin um einen öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck handeln. Art. 13. Auflösung Die Stiftung kann in den gesetzlich vorgesehenen Fällen aufgelöst werden. Der Stiftungsrat liquidiert die Stiftung.. Das Vermögen der Stiftung kann nicht an Gründer, Spender oder Mitglieder zurückgegeben werden. Es geht an eine steuerbefreite schweizerische Einrichtung mit vergleichbarem Zweck. Die Auflösung darf nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auf der Grundlage des Berichts des Stiftungsrates erfolgen. Die vorliegenden Statuten wurden in der maskulinen Form erstellt. Die feminine Form gilt überall stets gleichwertig. Erstellt zu Lausanne am 6. Februar 2009 Für die Stiftung Sport-Up: Der Präsident: Die Vizepräsidentin: Der Generalsekretär: Pierre Rochat Susan Gardner Cédric Blanc
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