Art. 1 Rechtsform Unter dem Namen Swiss Health besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
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- Maximilian Hofmann
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1 STATUTEN DES VEREINS SWISS HEALTH I. RECHTSFORM UND SITZ Art. Rechtsform Unter dem Namen Swiss Health besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Art.. Sitz Der Sitz befindet sich in Zürich am Domizil der Geschäftsstelle. II. ZWECK Art. 3 Zweck Der Verein bezweckt die internationale Vermarktung des Schweizer Gesundheitswesens. III. MITGLIEDSCHAFT Art. 4 Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins können schweizerische und liechtensteinische natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts werden, welche die Zwecke des Vereins unterstützen. Art. 5 Mitgliederkategorien Eine Mitgliedschaft bei Swiss Health ist in verschiedenen Kategorien möglich. Der Vorstand regelt die Kategorien in einem entsprechenden Reglement. Die Zu- oder Umteilung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes nach Anhörung des Mitglieds. Mehrfachzugehörigkeit ist ausgeschlossen. Art. 6 Aufnahme Das Gesuch um Beitritt in den Verein ist an dessen Präsidenten bzw. dessen Präsidentin zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2 Art. 7 Ausschluss Der Vorstand beschliesst den Ausschluss eines Mitgliedes in den folgenden Fällen - wenn es die Aufnahmebedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt auf Ende Kalenderjahr - wenn es die Vereinspflichten verletzt oder wenn es sonst wie in schwerwiegender Weise gegen die Vereinsinteressen verstösst per sofort. Art. 8 Austritt Der Austritt erfolgt auf das Ende des Kalenderjahres. Das Austrittsschreiben ist mit eingeschriebenem Brief mindestens sechs Monate vor Ablauf des Kalenderjahres an den Präsidenten bzw. die Präsidentin zu richten. IV. ORGANISATION Art. 9 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: - die Generalversammlung - der Vorstand - die Geschäftsstelle - die Revisionsstelle Generalversammlung Art. 0 Funktion Die Generalversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Art. Einberufung Die Generalversammlung wird durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin mindestens einmal jährlich jeweils in der ersten Jahreshälfte einberufen. Ausserdem muss eine Generalversammlung abgehalten werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt. Einladung und Traktandenliste sind den Mitgliedern mindestens Tage vor der Generalversammlung zuzustellen. Art. Aufgaben und Befugnisse der Generalversammlung Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse: - Änderung und Ergänzung der Statuten - Wahl und Abwahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin sowie der übrigen Mitglieder des Vorstandes - Wahl und Abwahl der Revisionsstelle - Aufsicht über die und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsstelle - Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Berichts der Revisionsstelle
3 - Festsetzung der Mitgliederbeiträge - Auflösung des Vereins - Beschlussfassung über alle anderen der Generalversammlung durch Gesetz, Statuten oder Beschluss des Vorstandes überwiesenen Geschäfte Vorstand Art. 3 Funktion Der Vorstand ist das oberste Exekutivorgan des Vereins. Art. 4 Zusammensetzung Der Vorstand besteht aus bis zu neun Mitgliedern, darunter dem Präsidenten bzw. der Präsidentin. Jeder Mitgliedskategorie und den beiden Gründungsmitgliedern steht je wenigstens ein Sitz im Vorstand zu. 3 Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an. 4 Der Vorstand kann unter seinen Mitgliedern Ausschüsse bilden. Art. 5 Sitzungen des Vorstandes Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber zweimal pro Jahr. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten oder durch die Präsidentin. Wenigstens drei Mitglieder des Vorstandes können beim Präsidenten oder bei der Präsidentin die Einberufung verlangen. 3 Den Vorsitz hält der Präsident oder die Präsidentin, in deren Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Vorstandes inne. Art. 6 Beschlussfassung des Vorstandes Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens 4 Mitgliedern, darunter des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden, erforderlich. Die Beschlussfassung erfolgt offen und durch das einfach Mehr der abgegebenen Stimmen. In ausserordentlichen Fällen sind Zirkularbeschlüsse möglich. Diese sind in das Protokoll der nächsten Sitzung aufzunehmen. 3 Bei Stimmengleichheit hat der Präsident bzw. die Präsidentin den Stichentscheid. 4 Die Beschlussfassung über Ausgaben, die einen bestimmten Grenzbetrag überschreiten, bedarf zwingend der Zustimmung des Präsidenten oder der Präsidentin. Der Vorstand bestimmt den Grenzbetrag in einem separaten Reglement. Gleiches gilt für die Beschlussfassung über die Veräusserung von Vermögenswerten. Art. 7 Wahl und Amtszeit des Vorstandes 3
4 Alle Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Sie beginnt mit der Gründungs- bzw. Generalversammlung und endet jeweils am Tag der ordentlichen Generalversammlung im zweiten Jahr. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der jeweiligen Amtsdauer. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten bzw. der Präsidentin selbst. Art. 8 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes Dem Vorstand stehen sämtliche Aufgaben und Befugnisse zu, die nicht durch Statuten oder zwingende Gesetzesbestimmungen der Generalversammlung oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, namentlich: - Strategische Führung des Vereins - Ernennung, Abberufung und Beaufsichtigung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin und allfälliger weiterer Mitglieder der Geschäftsstelle; Festsetzung von Pflichtenheft und Entschädigungen. - Vorberatung und Traktandierung der Geschäfte der Generalversammlung. - Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, über deren Zuteilung in eine der Mitgliederkategorein und über deren Ausschluss. - Verwaltung der Vereinsfinanzen. - Erlass von Reglementen. - Einsetzung von Ausschüssen und Wahl von deren Mitgliedern und Vorsitzenden. Art. 9 Delegation von Aufgaben und Befugnissen Der Vorstand kann einzelne Aufgaben und Befugnisse an andere Vereinsorgane oder Ausschüsse delegieren. Art. 0 Vertretung des Vereins Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. ER regelt die Unterschriftsberechtigung seiner Mitglieder sowie der Geschäftsstelle in einem Reglement. Geschäftsstelle Art. Funktion der Geschäftsstelle die Geschäftsstelle besorgt die laufenden Geschäfte nach den Weisungen und Richtlinien des Vorstandes. Sie steht unter der Leitung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin. Art. Aufgaben und Befugnisse Die Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsstelle werden im Geschäftsreglement festgelegt. Revisionsstelle Art. 3 Funktion und Aufgaben 4
5 Die Revisionsstelle überprüft, ob die Jahresrechnung in sachlicher und formeller Hinsicht Gesetz und Statuten entspricht. Sie unterbreitet dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung Bericht und Antrag auf Genehmigung der Jahresrechnung. 3 Es steht der Revisionsstelle das Recht zu, Kasse und Bücher jederzeit einzusehen. Art. 4 Wahl und Amtszeit Die Generalversammlung wählt eine anerkannte Treuhandgesellschaft als Revisionsstelle. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. V. FINANZEN Art. 5 Mittel Der Verein bezieht seine Mittel aus - Mitgliederbeiträgen - Beiträgen der öffentlichen Hand - Sponsoringerträgen - Erträgen aus Veranstaltungen - Vermächtnissen, Schenkungen und anderen Zuwendungen - Kapitalerträgen Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Generalversammlung für jede Mitgliederkategorie gesondert festgelegt. Art. 6 Budget und Rechnungsablage Für jedes Jahr erstellt der Vorstand ein Budget. Ebenso sind Erfolgsrechnung, Bilanz und Revisionsbericht zu erstellen und zusätzlich der Generalversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten. Sie können von den Vereinsmitgliedern am Geschäftssitz des Vereins während dreissig Tagen vor der Generalversammlung eingesehen werden. Art. 7 Haftung Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder, namentlich auch der Gründungsmitglieder, ist ausgeschlossen. VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 8 Statutenänderung Die Statuten können jederzeit ganz oder teilweise abgeändert werden. 5
6 Für die Änderung der Statuten ist ein Beschluss der Generalversammlung nötig, der mindestens zwei Drittel der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Art. 9 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins muss durch die Generalversammlung beschlossen werden, an der mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend sind, von denen mindestens zwei Drittel der Auslösung zustimmen. Kommt keine beschlussfähige Generalversammlung zustande, so ist innerhalb eines Monates eine zweite Versammlung abzuhalten, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfachem Mehr der gültigen Stimmen die Auflösung des Vereins beschliessen kann. 3 Die Liquidation wird durch die Geschäftsstelle vorgenommen, falls die Generalversammlung nicht besondere Liquidatoren beauftragt. Ergibt sich bei der Liquidation ein Überschuss, fällt dieser den Gründungsmitgliedern zu. Art. 30 Übergangsbestimmungen Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom angenommen worden und mit diesem Datum in Kraft getreten. Sie ersetzen die Statuten vom 7. Juni 00. Der Verein ist in das Handelsregister einzutragen. Zürich, 7. Dezember 0 6
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