SWISSIX INTERNET EXCHANGE
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- Carin Heintze
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1 STATUTEN VOM 18. MAI 2016 DES VEREINS SWISSIX INTERNET EXCHANGE I. Name, Sitz und Zweck Name, Sitz Art. 1 Unter dem Namen "SwissIX Internet Exchange" besteht ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verein hat seinen Sitz in Opfikon ZH. Zweck Art. 2 Der Verein bezweckt a. die Verbesserung und Aufrechterhaltung des Internet Verkehrs in der Schweiz; b. die Förderung des Internet Exchange an verschiedenen Standorten; c. die Förderung und Ermöglichung für seine Mitglieder von direkten Anschlüssen an den SwissIX Internet Exchange, insbesondere durch den Abschluss von connection agreements zwischen den Mitglieder; d. Koordinative Zusammenarbeit mit ausländischen Exchange Centern; e. Beteiligung an der Internet Community. Der Verein kann weitere Aktivitäten entfalten, die dem Zwecke des Vereins dienen. Verein SwissIX Internet Exchange Statuten vom
2 Verwirklichung des Zweckes / Reglemente Art. 3 Der Vorstand kann über die Durchführung und Verwirklichung des Vereinszweckes Reglemente erlassen. Solange kein Reglement besteht, entscheidet der Vorstand nach pflichtgemässem Ermessen über das Zusprechen von Leistungen im Rahmen des Vereinszweckes. II. Mitgliedschaft Erwerb Art. 4 Natürliche Personen, welche das 18. Altersjahr vollendet haben, und juristische Personen können auf Gesuch hin als Vereinsmitglieder aufgenommen werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen. Der Antragsteller kann zu Handen der Vereinsversammlung gegen den Vorstandsentscheid rekurrieren. Austritt Art. 5 Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen, schriftlich auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen. Ausschluss Art. 6 Der Vorstand kann ein ausschliessen. Vereinsmitglied ohne Angabe von Gründen Das Vereinsmitglied kann zu Handen der Vereinsversammlung gegen den Vorstandsentscheid rekurrieren. Anspruch auf das Vereinsvermögen Art. 7 Die Vereinsmitglieder haben keinen persönlichen Anspruch auf das Vereinsvermögen. III. Mittel Mitgliederbeitrag Art. 8 Verein SwissIX Internet Exchange Statuten vom
3 Jedes Mitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet. Der Mitgliederbeitrag wird jeweils an der ordentlichen Vereinsversammlung für das nächste Kalenderjahr festgelegt. Für natürliche und juristische Personen können unterschiedliche Beiträge festgelegt werden. Weitere Mittel Art. 9 Weitere Mittel des Vereins werden aus Geld und Sachsponsoring, ehrenamtliche Mitarbeit, private und öffentliche Beiträge, freiwilliger Zuwendungen jeder Art und Erträgen aus der wirtschaftlichen Tätigkeiten im Rahmen des Vereinszweckes beschafft. Haftung Art. 10 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. VI. Organisation Organe Art. 11 Die Organe des Vereins sind: - die Vereinsversammlung; - der Vorstand; - die Revisionsstelle. Vereinsversammlung Art. 12 Die ordentliche Vereinsversammlung wird innerhalb der ersten sechs Monate vom Vorstand einberufen. Der Vorstand oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung verlangen, welche innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des Begehrens stattzufinden hat. Die Einberufung zur Vereinsversammlung erfolgt per spätestens 30 Tage vor dem Versammlungstag und in der Einladung sind die Verhandlungsgegenstände bekannt zu geben. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten Vereinsversamm- Verein SwissIX Internet Exchange Statuten vom
4 lung Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie dem Vorstand per rechtzeitig, das heisst spätestens 14 Tage vor dem Datum der Vereinsversammlung zugestellt worden sind. Beschlussfähigkeit Art. 13 Jede statutengemäss einberufene Vereinsversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. Traktanden Art. 14 Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden. Stimmrecht Art. 15 Jedes Mitglied hat in der Vereinsversammlung eine Stimme. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen ausdrücklich dafür bezeichneten Vertreter aus. Beschlussfassung Art. 16 Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen. Der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Präsident mit einem Stichentscheid, bei Wahlen das Los. Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird. Mitglieder haben für Beschlüsse, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht. Befugnisse Art. 17 Der Vereinsversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: - Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten, der Jahresrechnung und des Voranschlages sowie die Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle; - Wahl der Vorstandsmitglieder, Wahl des Präsidenten, Wahl der Mitglieder Verein SwissIX Internet Exchange Statuten vom
5 von Kommissionen, welche durch die Vereinsversammlung eingesetzt werden, und Wahl der Revisionsstelle; - Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, der Revisionsstelle und der Kommissionen, welche von der Vereinsversammlung gewählt wurden; - Abänderung der Vereinsstatuten; - Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens; - Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind. Vorstand Art. 18 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern, welche Vereinsmitglieder oder Mitarbeiter eines Vereinsmitglieds sein müssen. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Vereinsversammlung gewählt. Der Präsident wird von der Vereinsversammlung gewählt. Der übrige Vorstand konstituiert sich selber. Die Mitglieder des Vorstandes erfüllen ihre Vorstandstätigkeit ehrenamtlich. Sie sind vom Mitgliederbeitrag befreit. Werden Vorstandsmitgliedern Aufgaben übertragen, die über das übliche Mass der Vorstandstätigkeit hinausgehen (z.b. Aufgaben technischer oder administrativer Natur), wird dies in einem Auftrag schriftlich festgehalten und sie erhalten eine aufwandbasierte Entschädigung. Auftragserteilung und Entschädigung beschliesst der Vorstand. Der Vorstand kann administrative und operative Aufgaben durch Dritte (z.b. Buchhalter, Sekretariatspersonal, Berater, usw.) erledigen lassen. Amtsdauer Art. 19 Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt und sind wiederwählbar. Ersatzwahlen können bei jeder Vereinsversammlung abgehalten werden. Einberufung Art. 20 Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern. Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung einer Sitzung verlangen. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Verträge und Vereinbarun- Verein SwissIX Internet Exchange Statuten vom
6 gen mit Dritten sind schriftlich festzuhalten. Beschlussfassung Art. 21 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse und Wahlen mit dem absoluten Mehr der Vorstandsmitglieder. Der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident mit einem Stichentscheid. Beschlüsse über einen gestellten Antrag können auf dem Korrespondenzweg gefasst werden. Sämtliche Beschlüsse sind zu protokollieren. Traktanden Art. 22 Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände kann Beschluss gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder zustimmen. Befugnisse des Vorstandes Art. 23 Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere über: - Führung des Vereins unter Vorbehalt der Befugnisse der Vereinsversammlung; - Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung; - Vertretung des Vereins gegenüber Dritten; der Präsident und die Vorstandsmitglieder führen Kollektivunterschrift zu Zweien; - Einberufung der Vereinsversammlung; - Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern; - Planung und Durchführung der Vereinstätigkeiten; - Ausarbeitung von Reglementen; - Beschlussfassung über die Anhebung oder die Beendigung von Gerichtsverfahren sowie über den Abschluss von Verträgen; - Wahl der Mitglieder von Kommissionen, welche durch den Vorstand bestellt werden. Verein SwissIX Internet Exchange Statuten vom
7 Revisionsstelle Art. 24 Die Revisionsstelle prüft die Rechnungsführung des Vereins und erstattet jährlich zuhanden der Vereinsversammlung schriftlich Bericht. Die Revisionsstelle wird jedes Jahr neu gewählt. Sie ist wiederwählbar. Auflösung, Liquidation V. Schlussbestimmungen Art. 25 Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich hierfür einberufenen Vereinsversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit gemäss Art. 16 Abs. 3 dieser Statuten. Im Fall dass der Verein liquidiert und dessen Vermögen in eine Stiftung mit ähnlichem oder gleichem Zweck übergeführt wird, entscheidet die Vereinsversammlung über das Vorgehen auf Antrag des Vorstandes. Desgleichen auch im Fall der Fusion mit einer Institution, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt. Liquidation im Falle der Auflösung des Vereins Art. 26 Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der Vereinsversammlung. Die Vereinsversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Aktivenüberschusses unter Berücksichtigung des in Art. 2 lit. b dieser Statuten festgelegten Vereinszwecks. Inkrafttreten Art. 27 Diese Statuten sind anlässlich der Vereinsversammlung vom 18. Mai 2016 genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt worden. Bern, den 18. Mai 2016 Verein SwissIX Internet Exchange Statuten vom
8 Der Vorsitzende: Der Protokollführer: Verein SwissIX Internet Exchange Statuten vom
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