Vereinsstatuten
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- Marcus Eugen Lorentz
- vor 9 Jahren
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1 Vereinsstatuten
2 1. Name und Sitz World Robot Olympiad Schweiz Vereinsstatuten Unter dem Namen «World Robot Olympiad Schweiz» (WRO CH) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Aarau. Er ist politisch und konfessionell unabhängig. 2. Ziel und Zweck 2.1 Der Verein führt in der Schweiz die nationale Vorausscheidung des «World Robot Olympiad» Robotik Wettbewerbes, welcher durch das «WRO Advisory Council» organisiert wird, durch. 2.2 Er setzt sich zum Ziel, die Bekanntheit des Wettbewerbes in der Schweiz zu etablieren und damit die Förderung der Jugend in Robotik, Technik und Informatik zu unterstützen (z.b. durch Kurse, Lehrpersonen - Weiterbildung, Besuche von Messen ) und ihr Interesse an den Mint-Fächern zu festigen. 2.3 Er verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig. 3. Mittel 3.1 Zur Verfolgung des Zwecks verfügt der Verein über folgende Mittel: Erträge aus eigenen Veranstaltungen Subventionen Spenden und Zuwendungen aller Art Mitgliederbeiträge 3.2 Das Geschäftsjahr wird im August mit der jährlichen Generalversammlung beendigt. 3.3 Die Mitgliederbeiträge belaufen sich für Aktivmitglieder auf 100 CHF und für Passivmitglieder auf 50 CHF. 3.4 Wenn Aktivmitglieder des Vereines am jährlich durch den Verein organisiertem «World Robot Olympiad» Wettbewerb als Helfer mitarbeiten, können diese beim Vorstand den Mitgliederbeitrag zurückfordern. 4. Mitgliedschaft 4.1 Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. 4.2 Aktivmitglieder haben das Stimmrecht ab 16 Jahren. 4.3 Passivmitglieder unterstützen den Verein finanziell und/oder ideell, verfügen aber nicht über das Stimmrecht. 4.4 Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. 4.5 Gönnermitglieder mit Stimmrecht bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem der Aktivmitglieder entspricht. Sie werden auf der Homepage des Vereins namentlich erwähnt.
3 4.6 Anträge zur Aufnahme sind an den Präsidenten zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 5. Erlöschen der Mitgliedschaft 5.1 Die Mitgliedschaft erlischt: bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod. bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person. 6. Austritt und Ausschluss 6.1 Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss an den Präsidenten gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. 6.2 Ein Mitglied kann jederzeit vom Vorstand ausgeschlossen werden. (z.b. bei Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages) 7. Organe des Vereins 7.1 Organe des Vereins sind: Generalversammlung Vorstand Rechnungsrevisoren 8. Generalversammlung 8.1 Das oberste Organ ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. 8.2 Zur ordentlichen Generalversammlung werden alle Mitglieder vier Wochen im Voraus schriftlich (per Brief oder ) eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste, der Zusammenfassung der Jahresrechnung und des Budgets. 8.3 Die Teilnahme an der Generalversammlung ist für Vereinsmitglieder obligatorisch. Abmeldungen sind möglich und erfolgen schriftlich. 8.4 Die Generalversammlung hat folgende unentziehbaren Aufgaben: a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung d) Entlastung des Vorstandes e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Revisionsstelle. f) Genehmigung des Jahresbudgets g) Festsetzung und Änderung der Statuten h) Behandlung von Ausschlussrekursen
4 i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses. 8.5 Traktandierungsanträge zuhanden der Generalversammlung sind bis spätestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. 8.6 Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens zwei Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen. 8.7 Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 8.7 Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. (Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja- als Neinstimmen auf sich vereinigt; Enthaltungen werden nicht mitgezählt.) 8.8 Die vorliegenden Stauten können an der Generalversammlung abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen. 8.9 Die gesamte Generalversammlung wird protokolliert. 9. Der Vorstand 9.1 Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen. 9.2 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. 9.3 Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen. 9.4 Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen. 9.5 Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetz wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind. 9.6 Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten: a) Präsidium b) Vizepräsidium c) Finanzen d) Aktuariat e) Geschäftsleitung WRO 9.7 Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. 9.8 Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch ) gültig. 9.9 Der Vorstand handelt grundsätzlich im Rahmen des an der Generalversammlung angenommenen Budgets. Für dringende Geschäfte im Rahmen des Vereinszweckes steht ihm eine Kompetenzsumme, welche der Summe der Mitgliederbeiträge des laufenden Jahres entspricht, zur Verfügung.
5 9.10 Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. 10. Revisionsstelle 10.1 Die Generalversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung Bericht und Antrag Die Revisionsstelle muss nicht zwingend Vereinsmitglied sein. 11. Zeichnungsberechtigung 11.1 Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. 12. Haftung 12.1 Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung des Vorstandes und der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. 13. Auflösung des Vereines 13.1 Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einem einfachen Mehr der Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder daran teilnehmen Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet Die Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. Diese Regelung ist unwiderruflich. 14. Inkrafttreten 14.1 Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Ort, Datum: Aarau, Die Gründer: Beat Michel Jan Koch
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