Statuten des Vereins selbstbestimmung.ch
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- Margarethe Solberg
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1 GRÜZENSTRASSE DÜBENDORF Statuten des Vereins selbstbestimmung.ch Zweck des Vereins Artikel 1 ZGB Der Verein selbstbestimmung.ch ist gemäss Artikel 60 bis 79 des ZGB organisiert. Eine persönliche Haftung der Mitglieder besteht nicht. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral und hat seinen Sitz in Dübendorf ZH. Artikel 2 Zweck Der Verein "selbstbestimmung.ch" bezweckt die Förderung der Menschenrechte, insbesondere von Menschen mit Behinderungen und chronischen Krankheiten. Hierbei legt er ein besonderes Augenmerk auf die praktische Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention im Sinne des Allgemeinwohls. Er fördert normalisierte Lebensverhältnisse und gesellschaftliche Inklusion. Der Verein verwirklicht diese Zwecke insbesondere durch: - Unterstützung und Beratung bei Aus- und Weiterbildung, insbesondere von Fachpersonen. - Publikationen. - Bewusstseinsbildung. - Beteiligung an Veranstaltungen jeglicher Art, die ein Miteinander von Menschen mit und ohne Behinderung fördern. - Beratungen und organisatorische Hilfestellungen. - Durchführung und Förderung von Projekten im In- und Ausland. - Unterstützung bei wissenschaftlichen Projekten. - Förderung eines barrierefreien Internets. Der Verein stützt sich bei seinen Tätigkeiten auf anerkannte Fachmeinungen und er arbeitet mit entsprechenden Organisationen zusammen. Der Hauptfokus der Vereinstätigkeit liegt in der Schweiz. Der Verein ist ausschliesslich gemeinnützig tätig, er verfolgt keine wirtschaftlichen interessen und erstrebt keinen Gewinn. ZKB-KONTO: IBAN: CH BIC: ZKBKCHZZ80A
2 Artikel 3 Mittel des Vereins und Rechnungsjahr Der Verein finanziert sich durch Zuwendungen Dritter und durch Mitgliederbeiträge. Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember. Mitgliedschaft Artikel 4 Zur Aktivmitgliedschaft zugelassen sind ausschliesslich natürliche Personen, die eine Behinderung haben. Juristische Personen und natürliche Personen ohne Behinderung sind zur Passivmitgliedschaft ohne Stimmrecht zugelassen. Über die Aufnahme entscheidet in beiden Fällen der Vorstand. Die Jahresbeiträge werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung jährlich festgelegt. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet dieser nur mit seinem Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Artikel 5 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mitglieder, die dem Vereinszweck zuwiderhandeln können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Mitglieder, welche den Jahresbeitrag trotz Mahnung schuldig bleiben, können vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden. Artikel 6 Ausgeschlossene oder ausgetretene Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Bereits bezahlte Mitgliederbeiträge werden nicht rückerstattet. Organisation Artikel 7 Die Organe des Vereins sind: - Mitgliederversammlung - Vorstand - Revisionsstelle STATUTEN DES VEREINS SELBSTBESTIMMUNG.CH SEITE 2
3 Artikel 8 Das oberste Organ des Verein selbstbestimmung.ch ist die Mitgliederversammlung. Sie muss jedes Jahr bis spätestens Ende Juni stattfinden und ist ohne Rücksicht auf die Beteiligung beschlussfähig. Die Einladungen werden mindestens 30 Tage im Voraus verschickt und können in elektronischer Form erfolgen. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder unter Angaben der Traktanden verlangen. Artikel 9 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: Artikel 10 - Abnahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung - Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands - Genehmigung (Kenntnisnahme?) des Jahresprogramms - Festsetzung der Mitgliederbeiträge - Budget - Wahlen - Beschlussfassung über Traktandierungsanträge des Vorstands oder von Mitgliedern - Verschiedenes Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit dem einfachen Stimmenmehr (ausgenommen Artikel 12). Bei Stimmengleichheit gibt der oder die Vorsitzende den Stichentscheid. Artikel 11 Traktandierungsanträge besonderer Tragweite sind spätestens bis 1 Monat vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Über nicht traktandierte Geschäfte darf nur abgestimmt werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten Eintreten beschliesst. Artikel 12 Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und dessen Chargierte für jeweils 1 Jahr. Widerwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selber. STATUTEN DES VEREINS SELBSTBESTIMMUNG.CH SEITE 3
4 Artikel 13 Vorstand Der Vorstand besteht zu mindestens zwei Dritteln aus Personen mit einer Behinderung und ist bei Anwesenheit der Mehrheit beschlussfähig. Über die Verhandlungen muss Protokoll geführt werden. Auch Vorstandsmitglieder ohne Behinderung haben ein Stimmrecht. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf brieflichen oder dem elektronischen Zirkularweg oder per Skype oder Telefonkonferenz gültig. Der Rücktritt aus dem Vorstand ist nur auf eine Mitgliederversammlung möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so ist der Vorstand berechtigt, für die laufende Amtsperiode eine Ersatzwahl, vorbehältlich der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung, vorzunehmen. Artikel 14 Kompetenz des Vorstandes Dem Vorstand ist die finanzielle und administrative Führung des bezeichneten Vereins übertragen. Im Weiteren vertritt er den Verein nach aussen. Er besorgt alle Geschäfte und hat alle Kompetenzen, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Der Vorstand entscheidet insbesondere in Fragen über den Betrieb des Newsportals. Der Vorstand kann für klar definierte operative Aufgaben Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er hat das Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Schlussbestimmungen Artikel 15 Statutenänderungen Der Vorstand oder ein einzelnes Mitglied kann zuhanden der Mitgliederversammlung einen Antrag auf Statutenänderung stellen. Solche Anträge müssen mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Änderungen und Neuerungen sind zu traktandieren. STATUTEN DES VEREINS SELBSTBESTIMMUNG.CH SEITE 4
5 Artikel 16 Auflösung des Vereins Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, die mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder darstellen müssen, notwendig. Sollte diese Zahl nicht erreicht werden, genügt in einer nachfolgenden Mitgliederversammlung die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Bei einer Auflösung geht der Liquidationserlös an eine oder mehrere steuerbefreite Organisation im Behindertenbereich. Über die Verwendung bestimmt die Auflösungsversammlung auf Antrag des Vorstands. Eine Verteilung der Mittel an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Artikel 17 Inkrafttreten Die vorliegenden Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 4. Februar 2017 angenommen worden. Sie treten sofort in Kraft. Dübendorf, 4. Februar 2017 Der Präsident Der Aktuar Islam Alijaj David Siems STATUTEN DES VEREINS SELBSTBESTIMMUNG.CH SEITE 5
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