Unter dem Namen VOILA ZUG besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zug.
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- Adolf Bäcker
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1 I. Name Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen VOILA ZUG besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zug. Art. 2 Der Verein bezweckt die Aktivierung von Gesundheitsförderung (GF) und Suchtprävention (SP) in den unter Art. 3 erwähnten Jugendverbänden. Er kann geeignete Aktivitäten in die Hand nehmen um die Gesundheitsförderung und Suchtprävention im Allgemeinen direkt oder indirekt zu fördern. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. II. Mitglieder Art. 3 Dem Verein "VOILA ZUG" gehören folgende Verbände an: Blauring des Kantons Zug / Jungwacht des Kantons Zug Jungschar des Kantons Zug Pfadi des Kantons Zug Art. 4 Passivmitglieder Jede natürliche oder juristische Person, die den Verein unterstützen will, ohne aktiv im Verein mitzumachen, kann Passivmitglied werden. Art. 5 Eintritt (Erwerb der Mitgliedschaft) Der Eintritt eines Neumitgliedes ist nur möglich, wenn alle bisherigen Mitglieder hierzu ihre Zustimmung geben. Seite 1
2 Art. 6 Austritt Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit auf Ende des Vereinsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Art. 7 Ausschluss Wer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder durch sein Verhalten dem Verein oder der Suchtprävention allgemein schadet, kann vom Vorstand unter Angabe der Gründe vom Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Entscheid hört der Vorstand das Mitglied persönlich an oder gibt ihm Gelegenheit, schriftlich Stellung zu den erhobenen Vorwürfen zu nehmen. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung an die Generalversammlung weiterziehen. Art. 8 Pflichten der Mitglieder Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines zu wahren und die Statuten, Reglemente und Anordnungen der Organe zu befolgen. Die Mitglieder sind im weitem verpflichtet, in der Projektgruppe mitzuarbeiten. Ist ein Mitglied nicht in der Projektgruppe vertreten, hat es keinen Anspruch auf die Leistungen des Vereins. Der jährliche Mitgliederbeitrag wird vom Vereinsvorstand festgelegt. Seite 2
3 III. Finanzierung / Haftung Art. 9 Finanzierung Der Verein wird wie folgt finanziert: Mitgliederbeitrag gemäss Art. 8 Subvention und öffentliche Beiträge Spenden und Sponsoring Art. 10 Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Von der Mitgliederversammlung beschlossene allfällige Änderungen des Mitgliederbeitrages bilden Bestandteil dieser Statuten. IV. Organisation Art. 11 Vereinsjahr Das Vereinsjahr beginnt am und endet am Art. 12 Organe Vereinsorgane sind: Die Generalversammlung Der Vorstand Seite 3
4 Art. 13 Die ordentliche Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innert 3 Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres statt. Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte: 1. Genehmigung des Protokolls der letzten GV 2. Abnahme der Jahresberichte 3. Abnahme der Jahresrechnung 4. Erteilung der Entlastung an den Vorstand 5. Wahl des Präsidenten / der Präsidentin 6. Wahl der Vorstandsmitglieder 7. Beschlussfassung über die Mitgliederbeiträge 8. Beschlussfassung über Voranschlag (Budget) 9. Beschlussfassung über Statutenänderung 10. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder Art. 14 Ausserordentliche Generalversammlung Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt, wenn der Vorstand dies als notwendig erachtet, oder wenn es schriftlich von einem Mitglied - unter Angabe der Traktanden - verlangt wird. Letzterem Ersuchen ist innert 45 Tagen zu entsprechen. Art. 15 Einberufung der Generalversammlung Die Mitglieder werden mindestens 30 Tage vor der Versammlung - unter Angabe der Traktanden - durch den Vorstand schriftlich eingeladen. Art. 16 Anträge Anträge der Mitglieder gemäss Art. 13 Ziff. 10 der Statuten müssen bis spätestens 20 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Präsidium eingereicht werden. Seite 4
5 Art. 17 Stimm- und Wahlrecht Ausser den Passivmitgliedern sind alle Mitglieder stimm- und wahlberechtigt und zwar mit je 2 Stimmen. Um das Stimmrecht voll ausschöpfen zu können, müssen vom entsprechenden Mitglied zwei Personen anwesend sein. Art. 18 Erforderliches Mehr Bei den Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen Stimmen, bei Wahlen im ersten Wahlgang das absolute, im allenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang das relative Mehr. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von allen an der Abstimmung teilnehmenden Mitgliedern. Art. 19 Gang der Versammlung Die Generalversammlung wird vom Präsidium oder - bei dessen Abwesenheit - von einem Vorstandsmitglied geleitet. Der Versammlungsleiter/in stimmt und wählt mit. In Sachgeschäften erhält er/sie bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Kommt es bei Wahlen zu Stimmengleichzeit, so entscheidet das Los. Auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten sind Abstimmungen und Wahlen geheim durchzufahren. Art. 20 Vorstand Der Vorstand besteht aus gleichviel Personen, wie der Verein Mitglieder hat. Jedes Mitglied muss durch ein Vorstandsmitglied vertreten sein. Seite 5
6 Art. 21 Projektgruppe Der Verein führt eine Projektgruppe, welche die Vereinsziele und Aufgaben umsetzt. Ihr gehören - nebst den Mitgliedern des Vorstandes - VertreterInnen der oben genannten Jugendverbände und bei Bedarf andere Fachpersonen an. Art. 22 Aufgaben Der Vorstand leitet den Verein und hat alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zustehen. Er sorgt insbesondere für die Einhaltung der Statuten und für die Durchsetzung der Beschlüsse der Generalversammlung; er ist dafür besorgt, dass die vorhandenen Mittel wirtschaftlich und sparsam verwendet werden. Art. 23 Vertretung des Vereins Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen. Die Vorstandsmitglieder/innen zeichnen mit Kollektivunterschrift zu Zweien. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen bezüglich Bank- und Postcheckverkehr. Art. 24 Beschlussfassung Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann Beschlüsse auch auf dem Zirkularwege fassen. Das Präsidium stimmt und wählt mit. V. Auflösung des Vereins Art. 25 Die Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung durch einstimmigen Beschluss aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Das Vereinsvermögen wird in diesem Falle einer dem Vereinszweck entsprechenden sozialen Institution überwiesen. Seite 6
7 Diese Statuten wurden anlässlich der Generalversammlung vom 28. April 1995 in Zug angenommen. Zug, 28. April 1995 Der Verein Kroki Zug Der Präsident Die Vorstandsmitglieder Die Statuten wurden an der Generalversammlung vom 20. Februar den Bedürfnissen des Vereins angepasst. Zug, 20. Februar 2003 Der Verein Kroki Zug Die Präsidentin/ der Präsident Die Vorstandsmitglieder Gemäss GV vom 22. Februar 2005 wurden die neuen Statuten überarbeitet und den Bedürfnissen des Vereins angepasst. Gleichzeitig beschloss die GV den neuen Namen VOILA ZUG. Zug, 22. Februar 2005 Der Verein VOILA ZUG Die Präsidentin/ der Präsident Die Vorstandsmitglieder Seite 7
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