VEREIN SAH REGION BASEL
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- Britta Bösch
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1 VEREIN SAH REGION BASEL S t a t u t e n : A. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen SAH Region Basel besteht ein gemeinnütziger Verein gemäss ZGB Art.60ff mit Sitz in Basel. Art. 2 Der Verein SAH Region Basel engagiert sich für eine sozial und ökonomisch gerechte Gesellschaft. Wir unterstützen Menschen darin, sich ein Leben in Würde und Sicherheit aufzubauen. Wir fördern Menschen und Organisationen in ihrem Streben nach Selbstbestimmung und bei der Durchsetzung der Menschenrechte. Mit dieser Zielsetzung betreibt der Verein in der Region Basel eigene Projekte und unterstützt andere Projekte mit gleicher oder ähnlicher Ausrichtung. Er verfolgt keine kommerziellen Zwecke und ist nicht gewinnorientiert. Der Verein ist Kollektivmitglied von SAH Schweiz und verpflichtet sich zur überregionalen Zusammenarbeit mit den weiteren SAH-Vereinen. B. Mitgliedschaft Art. 3 Der Verein setzt sich aus Kollektiv- und Einzelmitgliedern zusammen. Wer bereit ist, den Vereinszweck zu unterstützen, kann Mitglied werden. Der Beitritt erfolgt durch Aufnahme durch den Vorstand. Der Austritt aus dem Verein kann von einem Kollektivmitglied unter Einhaltung einer halbjährigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Einzelmitglieder können per sofort austreten. Die Austrittserklärung hat mit eingeschriebenem Brief an das Präsidium zu erfolgen. Seite 1 von 5
2 Allfällige Verweigerungen der Aufnahme oder Vereinausschlüsse durch den Vorstand können mittels Rekurs bei der Mitgliederversammlung angefochten werden. Ausschlüsse sind durch den Vorstand zu begründen. C. Vereinsorgane Art. 4 Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Geschäftsführung und die Kontrollstelle. a) Mitgliederversammlung Art. 5 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der anderen Organe und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen übertragen sind. Folgende Befugnisse sind ihr ausschliesslich vorbehalten: Art Festsetzung und Änderung der Statuten 2. Wahl des Präsidiums, des Vorstandes und der Kontrollstelle 3. Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung 4. Entlastung des Vorstandes 5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge 6. Beschlussfassung über eine allfällige Auflösung des Vereins oder eine Fusion mit einem anderen Verein. 7. Entscheide von Rekursen betreffend Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand schriftlich mindestens einen Monat zuvor einberufen. Stimmberechtigt sind die Delegierten der Kollektivmitglieder und die Einzelmitglieder. Alle Kollektivmitglieder haben Anspruch auf je zwei Delegierte. Jedes Mitglied hat das Recht, zu Handen der ordentlichen Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Anträge sind mit eingeschriebenem Brief spätestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung einzureichen. Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Auf Verlangen der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten findet eine geheime Abstimmung statt. Bei Stimmengleichheit hat der/die Vorsitzende den Stichentscheid. Seite 2 von 5
3 Den Vorsitz bei der Mitgliederversammlung hat das Präsidium, mit dessen Zustimmung oder bei dessen Verhinderung ein anderes vom Vorstand bezeichnetes Vorstandsmitglied. Das Protokoll wird durch ein vom Vorstand bezeichnetes Vorstands- oder sonstiges Vereinsmitglied geführt. Das Protokoll ist durch Präsidium und Protokollführung zu unterzeichnen. Art. 7 Durch Vorstandsbeschluss oder auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder oder von fünf Kollektivmitgliedern, wobei die zu behandelnden Geschäfte anzugeben sind, kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese hat innerhalb von drei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden. b) Vorstand Art. 8 Der Vorstand besteht aus dem Präsidium und mindestens 3 Mitgliedern. Er wird auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt und konstituiert sich unter dem Vorsitz des Präsidiums selbst. Im Falle einer Änderung des Einsitzes im Vorstand während der Wahlperiode ist der Vorstand ermächtigt, Ersatzmitglieder provisorisch zu berufen. Diese müssen an der nächstfolgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden. Art. 9 Der Vorstand ist das leitende Organ und vertritt den Verein nach aussen. 1. Vorbereitung der Geschäfte der Mitgliederversammlung und Ausführung von deren Beschlüssen 2. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern mit Rekursmöglichkeit an die Mitgliederversammlung 3. Ernennung von Zeichnungsberechtigten und Regelung ihrer Unterschriftsberechtigung 4. Planung und Setzung der strategischen Leitlinien des Vereins. 5. Beschlussfassung über das Budget 6. Überwachung der operativen Vereinstätigkeit 7. Regelung der Lohn- und Anstellungsbedingungen für das Personal 8. Wahl der Geschäftsführung Der Vorstand kann einzelne Befugnisse an Kommissionen delegieren. In diese können auch Nicht-Vorstandsmitglieder und allfällige Fachleute, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, berufen werden. Die Tätigkeit von Kommissionen unterliegt der Oberleitung durch den Vorstand. Seite 3 von 5
4 Art. 10 Der Vorstand tritt zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern. Er wird vom Präsidium einberufen und geleitet. Ein Drittel der Vorstandsmitglieder können unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte die Abhaltung einer Sitzung verlangen. Diese hat innert vier Wochen stattzufinden. Der Vorstand kann Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg fassen; verlangt ein Mitglied eine Debatte, wird das Geschäft an der nächstfolgenden Sitzung traktandiert. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit dem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit hat der/die Vorsitzende den Stichentscheid. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Auslagenersatz. c) Die Geschäftsführung Art.11 Die Geschäftsführung leitet das operative Geschäft, sie nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil. d) Kontrollstelle Art. 12 Die Kontrollstelle wird jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie ist fachlich ausgewiesen und vollständig unabhängig vom SAH Schweiz und den Regionalvereinen. Sie prüft die Jahresrechnung und legt der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfungen vor. Seite 4 von 5
5 e) Finanzielles und Haftung Art. 13 Die Mittel des Vereins werden gebildet aus Mitgliederbeiträgen und Spenden sowie aus Beiträgen von Bund, Kantonen, Gemeinden sowie von anderen Organisationen. Die Mitgliederbeiträge betragen: Einzelmitglieder Fr Kollektivmitglieder Fr Art. 14 Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Art. 15 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen. f) Statutenänderung, Auflösung des Vereins Art. 16 Für eine Änderung der Statuten ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder nötig. Die Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, ebenso die Verteilung eines allfälligen Restvermögens. Dieses ist unter Vorbehalt eines allfälligen Sozialplans für das ausscheidende Personal einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zuzuwenden. Eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 17. November 2004 genehmigt und an der ausserordentlichen Mitgliederversammlung vom 20. Oktober 2015 angepasst. Sarah Wyss Präsidentin Verein SAH Region Basel Martin Engel Vorstandsmitglied Verein SAH Region Basel Seite 5 von 5
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