Vereins-Statuten
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- Imke Feld
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1 Vereins-Statuten Statuten Verein venue: Ort zum Erleben
2 Name, Sitz, Zweck, Tätigkeitsbereiche Art. 1 Unter dem Namen venue: ort zum erleben besteht ein nicht gewinnorientierter, gemeinnütziger Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Art. 2 Der Verein bezweckt in Diessenhofen und Umgebung durch sozial-diakonisches Engagement auf der Grundlage des christlichen Glaubens mittels kulturrelevanten Veranstaltungen, Projekten oder Hilfeleistungen einen Beitrag zum Gesamtwohl der Bevölkerung zu leisten und dadurch den christlichen Glauben in der Gesellschaft als Hilfe zur ganzheitlichen Lebensbewältigung anzubieten und Menschen darin zu begleiten. Art. 3 Der Sitz des Vereins befindet sich in 8253 Diessenhofen. Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer. Art. 4 Der Verein venue ist Mitglied des Verein Chrischona Schweiz und damit des Verbandes Chrischona International (nachfolgend Verband genannt). Der Verein steht zudem in aktivem Austausch mit fresh expressions schweiz und versteht sich als lokale fresh expressions of Church gemäss dem Grundlagenpapier fx Schweiz vom Art. 5 Der Erfüllung des Vereinszwecks (Art. 2) dienen insbesondere folgende, auf christlichen Werten basierende Tätigkeiten: Bemühung um eine aktive Zusammenarbeit mit den örtlichen Behörden und Kirchen zur gegenseitigen Unterstützung Die proaktive Teilnahme an gesellschaftlichen Anlässen in Diessenhofen und Umgebung Errichtung und Unterhalt eines kulturrelevanten Ortes in Diessenhofen Die Begleitung von Menschen in und um Diessenhofen in allen Lebenslagen Errichtung und Unterhalt eines Vereinskontos Der Verein kann zur Erfüllung seiner Zwecke Liegenschaften mieten bzw. erwerben. Organisation Art. 6 Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung der Vorstand die Revisoren Art. 7 Die Mittel des Vereins ergeben sich aus Spenden, Zuwendungen oder Vermächtnissen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Beiträgen von öffentlichen Stellen. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 2
3 Mitgliedschaft Art. 8 Die Mitgliedschaft steht allen Personen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben. Im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel zieht der Verein die Herausgabe/ Veröffentlichung eines Informationsblattes für die Mitglieder des Vereins sowie für interessierte Dritte in Betracht. Art. 9 Der Verein besteht aus: Gründungsmitgliedern Einzelmitgliedern Kollektivmitgliedern (siehe Art. 13) Art. 10 Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und informiert die Mitgliederversammlung darüber. Art. 11 Die Mitgliedschaft erlischt durch: den Austritt den Ausschluss aus «wichtigen Gründen» durch den Vorstand. Es sind keine Begründungen anzugeben. Mitgliederversammlung Art. 12 Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Art. 13 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig: Verabschiedung und Änderung der Statuten Wahl des Präsidenten/der Präsidentin Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle Festlegung der Ausrichtung der Arbeit und Leitung der Vereinsaktivitäten Genehmigung der Berichte, Abnahme der Jahresrechnung und Budgetbeschluss Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags für Mitglieder (vgl. Art. 9) Stellungnahme zu anderen Projekten auf der Tagesordnung Die Mitgliederversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem anderen Organ zugewiesen hat, äussern oder dazu aufgefordert werden. Art. 14 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen. Der Vorstand kann falls nötig eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 3
4 Art. 15 Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin des Vorstands oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Art. 16 Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid. Art. 17 Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens drei Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich. Wahlen und Beschlüsse können auch auf dem Korrespondenzweg erfolgen. Art. 18 Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich nach Einberufung durch den Vorstand zusammen. Von jeder Versammlung wird ein schriftliches Protokoll erstellt. Art. 19 Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung umfasst: den Bericht des Vorstands über die Vereinsaktivitäten im vergangenen Jahr den Austausch oder Entscheid über die zukünftige Entwicklung des Vereins Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichts die Wahl des Präsidenten/der Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle andere Vorschläge Art. 20 Der Vorstand muss jeden, von einem Mitglied mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich eingereichten Vorschlag, auf die Tagesordnung der (ordentlichen oder ausserordentlichen) Mitgliederversammlung aufnehmen. Art. 21 Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet auf Einberufung des Vorstands oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder statt. Vorstand Art. 22 Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Art. 23 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, wobei ein Mitglied aus der Geschäftsleitung von Chrischona Schweiz sein muss. Die Mitglieder werden jeweils für vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie können wiedergewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich mit. Mitglieder des Vorstands (strategische Leitung) dürfen nicht gleichzeitig entlöhnte Angestellte des Vereines sein (operative Tätigkeit). 4
5 Art. 24 Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet. Art. 25 Die Aufgaben des Vorstands sind: Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementarien sowie Verwaltung des Vereinsvermögens Art. 26 Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins zuständig. Art. 27 Der Vorstand ist für die Einstellung (Entlassung) der bezahlten und der freiwilligen Mitarbeitenden des Vereins zuständig. Revisionsstelle Art. 28 Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Auflösung Art. 29 Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Vermögen, so geht dieses in Absprache mit Chrischona Schweiz auf eine steuerbefreite Organisation mit ähnlichen Zwecken über. Die Statuten wurden von der Gründungsversammlung am in Diessenhofen angenommen und von der Mitgliederversammlung am geändert (Art. 23 und Art. 29). Im Namen des Vereins Der Vereinspräsident: Die Aktuarin: Vertreter Geschäftsleitung Chrischona Schweiz: [Chris Forster] [Barbara Jäggi] [Christian Haslebacher] 5
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