SOVE Solothurnische Vereinigung für Erwachsenenbildung

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1 SOVE Solothurnische Vereinigung für Erwachsenenbildung Statuten Gründungsversammlung 19. August 1976 Revision 27. Juni 1991 Gesamtrevision 29. März 1995 Revision 13. März 2003 (Art. 15) Verein SOVE/SA Seite 1 von 6

2 1. Allgemeines Artikel 01 Name und Sitz Unter dem Namen SOVE Solothurnische Vereinigung für Erwachsenenbildung besteht ein Verein im Sinne von ZGB Artikel 60 ff mit Sitz in Solothurn. Artikel 02 Zweck Die Vereinigung bezweckt die Förderung der Erwachsenenbildung im Kanton Solothurn durch die: - Ausbildung von Erwachsenenbildungsfachleuten - Fortbildung von in der Erwachsenenbildung tätigen Menschen - fachliche Unterstützung von Aktivitäten in der Erwachsenenbildung Artikel 03 Mitglieder Als Mitglieder können an der Erwachsenenbildung interessierte juristische und natürliche Personen aufgenommen werden. Artikel 04 Aufnahme Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Artikel 05 Austritt Ein Austritt kann schriftlich jeweils bis am 30. September auf das Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Artikel 06 Ausschluss Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Artikel 07 Bindungen Die Vereinigung ist konfessionell und politisch nicht gebunden. VO Verein SOVE/SA Seite 2 von 6

3 Artikel 08 Haftung Für die Verbindlichkeit des Vereines haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder über die von der Mitgliederversammlung allfälligen Mitgliederbeiträge hinaus ist ausgeschlossen. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Artikel 09 Organe Die Organe der Vereinigung sind: - die Mitgliederversammlung - der Vorstand - die Rechnungsrevisoren 2. Mitgliederversammlung Artikel 10 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin, dem Präsidenten unter Angabe der Traktanden einberufen, ordentlicherweise einmal jährlich, ferner nach Bedarf oder auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder. Artikel 11 Einberufung der Mitgliederversammlung Der Vorstand kündet den Mitgliedern die Versammlung mindestens 6 Wochen vor deren Durchführung an. Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung müssen bis spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich an die Präsidentin, den Präsidenten eingereicht werden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, mindestens drei Wochen vor dem Termin. Über Geschäfte, die nicht traktandiert sind, kann an einer Mitgliederversammlung nur beraten, nicht aber Beschluss gefasst werden. Artikel 12 Leitung Beschlussfassung Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmenden. Die Präsidentin, der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Präsidentin, des Präsidenten doppelt. VO Verein SOVE/SA Seite 3 von 6

4 Artikel 13 Befugnisse Die Mitgliederversammlung beschliesst über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere aber stehen ihr folgende Befugnisse zu: - Jahresbericht genehmigen - Jahresrechnung genehmigen - Tätigkeitsprogramm festlegen - Budget beschliessen - Jahresbeitrag festlegen - Vorstandsmitglieder wählen - die Präsidentin, den Präsidenten wählen - zwei Rechnungsrevisoren wählen - neue Mitglieder aufnehmen - Mitglieder ausschliessen Artikel 14 Amtsdauer Die Amtsdauer der Organe, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. 3. Vorstand Artikel 15 Bestand und Einberufung Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Der Vorstand wird von der Präsidentin, dem Präsidenten nach Bedarf oder auf Antrag eines Mitgliedes unter Angabe der Traktanden einberufen. Artikel 16 Beschlussfassung Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst die Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmenden. Die Präsidentin der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag angenommen, welchem die Präsidentin, der Präsident zugestimmt hat. In dringenden Fällen sind Zirkulationsbeschlüsse zulässig; sie bedürfen der Zustimmung aller Stimmenden. VO Verein SOVE/SA Seite 4 von 6

5 Artikel 17 Aufgaben Dem Vorstand obliegt die Erledigung aller laufenden Geschäfte und die Vorbereitung der Geschäfte der Mitgliederversammlung. Insbesondere hat er folgende Aufgaben zu erledigen: - er vertritt den Verein nach aussen - er regelt die Unterschriftenberechtigung - er verfügt über die mit dem Budget bewilligten Beträge - er sorgt für die Beschaffung von finanziellen Mitteln - er sorgt für die Informationen nach innen und aussen - er entwirft zuhanden der Mitgliederversammlung den Voranschlag, verfasst den Jahresbericht und erstellt die Jahresrechnung - er stellt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein 4. Rechnungsrevisoren Artikel 18 Revision der Rechnung Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und legen der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht vor. 5. Schlussbestimmungen Artikel 19 Änderung der Statuten Änderungen der Statuten müssen auf der Traktandenliste als solche gekennzeichnet sein. Sie bedürfen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Artikel 20 Auflösung der Vereinigung Die Abstimmung über eine Auflösung des Vereins ist an einer besonders zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung vorzunehmen. Der Auflösung des Vereins müssen drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Das verbleibende Kapital wird einer Institution mit ähnlichen Zwecken überwiesen. Die Mitgliederversammlung bestimmt darüber. VO Verein SOVE/SA Seite 5 von 6

6 Die Statuten wurden revidiert: - Gründungsversammlung 19. August Revision 27. Juni Gesamtrevision 29. März Revision 13. März 2003 (Art. 15) Solothurn, RG, As VO Verein SOVE/SA Seite 6 von 6

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