TRÄGERSCHAFT "SICURO"
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- Johanna Hofer
- vor 9 Jahren
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1 V E R E I N S S T A T U T E N TRÄGERSCHAFT "SICURO" (Branchenlösung Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für das Bauhauptgewerbe) ART. 1 NAME UND SITZ Unter dem Namen Trägerschaft "sicuro" (Branchenlösung Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für das Bauhauptgewerbe) besteht mit Sitz in Zürich ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB. ART. 2 VEREINSZWECK 1 Der Verein bezweckt, die sich aus der von der Eidgenössischen Kommission für Arbeitssicherheit genehmigten "Branchenlösung Arbeitssicherheit für das Bauhauptgewerbe" (heute "sicuro" genannt) ergebenden Aufgaben und Kompetenzen der daran beteiligten Vertragspartner wahrzunehmen. Massgebend ist das von den Vertragspartnern unterzeichnete, jeweils gültige Basisdokument "sicuro". 2 Die folgenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände sind Vertragspartner von "sicuro": Gewerkschaft Unia Syna die Gewerkschaft Baukader Schweiz Schweizerische Kader-Organisation Schweizerische Baumeisterverband. ART. 3 MITGLIEDSCHAFT 1 In Anlehnung an den Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe sowie die Bau-Kaderverträge setzt sich der Verein aus folgenden Mitgliedern zusammen: Schweizerischer Baumeisterverband, Zürich sowie Gewerkschaft Unia, Bern Syna die Gewerkschaft, Zürich Baukader Schweiz, Olten Schweizerische Kader-Organisation, Zürich als Arbeitgeberverband einerseits als Arbeitnehmerverbände andererseits
2 Seite 2 2 Die Aufnahme neuer Mitglieder, der Austritt oder die Ausschliessung eines Mitgliedes hat eine Statutenänderung zur Folge. Die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf der Zustimmung sämtlicher bisheriger Mitglieder. ART. 4 ORGANISATION Die Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung - der Vorstand (Trägerschaft im engeren Sinne) - das Sekretariat - die Revisionsstelle ART. 5 MITGLIEDERVERSAMMLUNG 1 Die Mitgliederversammlung setzt sich aus der Gesamtheit der Mitglieder zusammen. Sie ist beschlussfähig, sofern jedes Mitglied vertreten ist. Jedes Mitglied ist für seine rechtsgültige Vertretung an der Mitgliederversammlung verantwortlich. 2 Den Vereinsmitgliedern stehen folgende Stimmrechte zu: Schweizerischer Baumeisterverband 13 Stimmen Gewerkschaft Unia 6 Stimmen Syna die Gewerkschaft 4 Stimmen Baukader Schweiz 2 Stimmen Schweizerische Kader-Organisation 1 Stimme 3 Der jeweilige Vertreter in der Mitgliederversammlung ist - soweit das Mitglied gemäss Artikel 6 Absatz 1 ein Einsitzrecht in den Vorstand hat - zwingend auch Mitglied des Vorstandes. 4 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens einmal pro Jahr, im übrigen nach Bedarf. Die Einberufung hat schriftlich und 14 Tage vor dem Versammlungstag durch den Präsidenten oder das Sekretariat zu erfolgen. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist auf 7 Tage reduziert werden. In der Einladung sind die Verhandlungsgegenstände bekannt zu geben. 5 Die Mitgliederversammlung hat folgende Zuständigkeiten: - Abnahme der Jahresrechnung - Abnahme des Revisionsberichtes - Déchargeerteilung an den Vorstand - Wahl der Revisionsstelle - Beschlüsse betreffend Änderung der Statuten - Genehmigung des Budgets 6 Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern die Versammlung nicht geheime Abstimmung beschliesst. Für Wahlen in den Vorstand gilt Artikel 6 Absatz 2. 7 Vereinsbeschlüsse und Wahlen sind gültig, wenn sie das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen.
3 Seite 3 ART. 6 VORSTAND 1 Der Vorstand setzt sich aus folgenden natürlichen Personen zusammen: - vier Vertreter des Schweizerischen Baumeisterverbandes - zwei Vertreter der Gewerkschaft Unia - ein Vertreter der Syna die Gewerkschaft - ein Vertreter von Baukader Schweiz und ein Vertreter der Schweizerischen Kader-Organisation mit gemeinsam 1 Stimme 2 Für die Abordnung der erwähnten Vertreter in den Vorstand sind - unter Berücksichtigung von Artikel 5 Absatz 3 - die bezeichneten Organisationen selbst zuständig. Die Vertreter im Vorstand müssen selbst nicht Mitglied der unter Artikel 2 genannten Verbände sein. 3 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und ist für die ordnungsgemäss Erledigung aller Vereinsaufgaben zuständig, soweit sie nicht in den Kompetenzbereich der Mitgliederversammlung fallen. Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung 4 Der Vorstand wählt aus der Reihe der Arbeitgebervertreter den Präsidenten und aus den Reihen der Arbeitnehmervertreter den Vizepräsidenten. Sie sind für die Zeit von einem Jahr zu bestimmen. 5 Präsident und Vizepräsident zeichnen für den Verein kollektiv zu zweien. Der Vorstand kann für die Erledigung der laufenden Geschäfte einen paritätisch besetzten Ausschuss bilden. 6 Der Vorstand tagt soweit es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung erfolgt 7 Tage im Voraus, mündlich oder schriftlich, durch den Präsidenten. Zwei Vorstandsmitglieder können verlangen, dass eine Sitzung einberufen wird. 7 Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite mindestens je zwei Vertreter anwesend sind. Über Gegenstände, die nicht vorgängig angekündigt wurden, kann nur dann Beschluss gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind und kein Mitglied Einspruch erhebt. 8 Die Beschlüsse des Vorstandes werden offen gefasst, sofern diese keine geheime Durchführung beschliesst; erforderlich ist das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. 9 Das Sekretariat verfasst über den Verlauf der Vorstandssitzungen ein Protokoll, das an alle Mitglieder zuzustellen ist. 10 Der Vorstand beschliesst im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins über die Entschädigung ihrer Mitglieder und des Sekretariats.
4 Seite 4 11 Ein Vertreter der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) sowie zwei Vertreter aus dem Planerbereich haben mit beratender Stimme Einsitz im Vereinsvorstand. Der Vorstand befindet sowohl über Berufung als auch Abberufung von weiteren Drittpersonen mit beratender Stimme. ART. 7 SEKRETARIAT Das Sekretariat des Vereins wird durch den Schweizerischen Baumeisterverband bzw. durch die Beratungsstelle für Arbeitssicherheit im Bauhauptgewerbe (BfA) geführt und gemäss Beschluss des Vereinsvorstandes für diese Arbeiten entschädigt. ART. 8 AUSSCHÜSSE Der Vereinsvorstand kann Ausschüsse bestimmen und diesen genau umschriebene Aufgaben zuweisen. Die Führung des Sekretariats obliegt der BfA; es wird ein Protokoll geführt. ART. 9 REVISIONSSTELLE 1 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine Revisionsstelle. 2 Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung dem Gesetz und den Statuten entsprechen. 3 Der Vereinsvorstand übergibt der Revisionsstelle alle erforderlichen Unterlagen und erteilt ihr die benötigten Auskünfte. 4 Die Revisionsstelle berichtet der Mitgliederversammlung schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung. Sie empfiehlt Abnahme, mit oder ohne Einschränkung, oder Rückweisung der Jahresrechnung. ART. 10 FINANZEN 1 Der Vereinsvorstand beauftragt eines der Vereinsmitglieder mit der Kassaführung. 2 Der Verein finanziert sich wie folgt: - Mitgliederbeiträge und andere Einnahmen - allfällige Gönnerbeiträge sowie ähnliche Zuwendungen 3 Die Vereinsmitglieder leisten einen einmaligen Mitgliederbeitrag in Höhe von hundert Franken. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. 4 Bei einer allfälligen Auflösung des Vereins ist das gesamte Vereinsvermögen dem Parifonds Bau zu übereignen. Dieser bewahrt das Vereinsvermögen auf und kann es zweckgebunden an eine gesamtschweizerisch tätige Institution mit gleichem oder ähnlichem Zweck aushändigen.
5 Seite 5 ART. 11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN 1 Das Vereins- und Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. 2 Diese Statuten wurden erstmals mit Datum der Genehmigung der Branchenlösung Arbeitssicherheit für das Bauhauptgewerbe vom 10. Juni 1996 durch die EKAS in Kraft gesetzt und an den Mitgliederversammlungen vom 24. Oktober 2000, 24. Oktober 2001 und 17. November 2006 geändert. Zürich, 17. November 2006 SCHWEIZERISCHER BAUMEISTERVERBAND GEWERKSCHAFT UNIA SYNA DIE GEWERKSCHAFT BAUKADER SCHWEIZ SCHEIZERISCHE KADER-ORGANISATION Zürich, 17. November 2006 Mario Suter (Präsident) Thomas Amsler (Vizepräsident)
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