STATUTEN. Schweizerischen KMU Verbandes
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- Judith Feld
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1 STATUTEN des Schweizerischen KMU Verbandes mit Sitz in Zug 1. Name und Sitz Unter dem Namen "Schweizerischer KMU Verband besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zug. 2. Zweck Der Verein bezweckt die Förderung von schweizerischen KMU, insbesondere mittels Durchführung von Veranstaltungen und Seminaren, Unterstützung von Publikationen sowie Bereitstellung von Möglichkeiten zur Eigenpräsentation. Der Verein ist gemeinnützig. Zur Erreichung des Zwecks kann der Verein alles unternehmen, was dem Vereinszweck förderlich sein kann. 3. Mitgliedschaft Vereinsmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat. Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 4. Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt: a) bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod b) bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
2 5. Austritt und Ausschluss Der Austritt eines Vereinsmitglieds kann unter Beachtung einer Frist von 30 Tagen schriftlich zuhanden des Vorstandes auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid. Vor dem Ausschlussentscheid erhält das betroffene Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Rekursmöglichkeit an die Mitgliederversammlung besteht nicht. 6. Mittel Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Mitgliederbeiträgen, Überschüssen der Jahresrechnung, aus allfälligen Schenkungen und Zuwendungen, Veranstaltungserlösen und Vermächtnissen. Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliederbeitrags verpflichtet. Der Mitgliederbeitrag beträgt: a) CHF für natürliche Personen und juristische Personen mit bis 10 Beschäftigten b) CHF für juristische Personen mit 11 bis 50 Beschäftigten c) CHF für juristische Personen mit mehr als 50 Beschäftigten. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder schulden den jeweiligen Jahresbeitrag bis zum Ende des laufenden Kalenderjahrs. Der Vorstand kann den jährlichen Mitgliederbeitrag an neue oder veränderte Verhältnisse anpassen. Die Mitglieder haben keine persönlichen Ansprüche auf das Vereinsvermögen. 7. Haftung Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 8. Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) die Rechnungsrevisoren.
3 9. Die Mitgliederversammlung Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben: a) Festsetzung und Änderung der Statuten b) Auflösung des Vereins c) Déchargeerteilung an den Vorstand d) Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten, der Jahresrechnung, des Berichts der Rechnungsrevisoren sowie des Budgets. Eine Mitgliederversammlung wird nur einberufen, wenn der Vorstand dies beschliesst oder wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangt (Art. 64 Abs. 3 ZGB). In diesem Fall werden die Mitglieder drei Wochen zum voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. 10. Urabstimmung Die Mitglieder können ausserhalb einer Versammlung im Rahmen einer Urabstimmung auf schriftlichem Weg Beschlüsse fassen. Der Vorstand ordnet die Urabstimmung an und bestimmt den Zeitpunkt für die Stimmabgabe (Wahltag). Die Einladung an die Mitglieder erfolgt mindestens 30 Tage vor dem Wahltag über die offiziellen Publikationsorgane des Vereins unter Angabe der Gegenstände der Abstimmung, des Wahltags und des Abstimmungsverfahrens. Bei Urabstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Soweit das Gesetz oder die Statuten nichts Abweichendes bestimmen, entscheidet in der Urabstimmung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Rücksicht auf die Stimmbeteiligung. Leer eingereichte Stimmen werden bei der Ermittlung der Stimmbeteiligung, nicht aber bei der Ermittlung der abgegebenen Stimmen und des Stimmergebnisses mitgezählt. Gehen keine Stimmen ein und bei Stimmengleichheit, gelten die Anträge des Vorstandes als genehmigt. Das Ergebnis der Urabstimmung wird in den offiziellen Publikationsorganen des Vereins publiziert. 11. Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen. Er wählt seine Mitglieder selbst, konstituiert sich selbst und bezeichnet insbesondere einen Präsidenten. Die Vorstandsmitglieder werden auf ein Jahr gewählt und sind wieder wählbar.
4 12. Vorstandssitzungen Der Vorstand wird durch den Präsidenten unter Angabe der Traktanden und so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch einmal pro Jahr, einberufen. Die Einladung zu den Sitzungen des Vorstandes hat grundsätzlich 10 Tage vor dem entsprechenden Termin zu erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zirkularbeschlüsse (auch elektronisch) sind zulässig, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Zirkularbeschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Vorstandsmitglieder. Der Vorstand führt über seine Verhandlungen und Beschlüsse ein Protokoll. Zirkularbeschlüsse sind in das nächste ordentliche Protokoll aufzunehmen. 13. Befugnisse des Vorstands Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Er entscheidet in sämtlichen Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ des Vereins übertragen sind, insbesondere über: a) Fragen der Vereinsführung b) Aufnahme von Mitgliedern c) Ausschluss von Mitgliedern d) Planung und Durchführung von Vereinsaktivitäten e) Ausarbeitung von Reglementen f) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder g) Wahl und Abberufung der Rechnungsrevisoren. 14. Vertretung gegenüber Dritten Die Vorstandsmitglieder zeichnen gegenüber Dritten mit Kollektivunterschrift zu zweien. 15. Décharge / Genehmigung Der Vorstand publiziert in den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres den Jahresbericht des Präsidenten, die Jahresrechnung, den Bericht der Revisoren, das Budget auf der Verbandshomepage. Die genannten Dokumente können auf der Geschäftsstelle des Vereins auf Anmeldung eingesehen werden. Die Déchargeerteilung und die Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten, der Jahresrechnung, des Berichts der Revisoren und des Budget erfolgt an der Mitgliederversammlung oder auf dem Weg der Urabstimmung.
5 16. Die Rechnungsrevisoren Der Vorstand wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren. Sie erstatten darüber jährlich Bericht. Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. 17. Statutenänderung und Auflösung des Vereins Die Statutenrevision sowie die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Bei der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen nach Möglichkeit einer Organisation mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zuzuwenden. Die Beschlussfassung hierüber steht der Mitgliederversammlung zu, wobei hier ein einfacher Mehrheitsbeschluss genügt. 18. Mitteilungen an die Mitglieder Die Mitteilungen an die Gesamtheit der Mitglieder erfolgen in den offiziellen Publikationsorganen des Vereins, der Zeitung "Erfolg" und/oder der Vereinshomepage. 19. Inkrafttreten Diese Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten
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