SIX Swiss Exchange Allgemeine Geschäftsbedingungen für Assoziierte Teilnehmer

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1 Seite SIX Swiss Exchange Allgemeine Geschäftsbedingungen für Assoziierte Teilnehmer Version: In Kraft seit: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Assoziierte Teilnehmer beschreiben die Voraussetzungen für die Aufnahme als Assoziierter Teilnehmer sowie die Rechte und Pflichten der Assoziierten Teilnehmer.

2 SIX Swiss Exchange Seite i Inhaltsverzeichnis 1. Zweck Voraussetzungen für die Aufnahme Information Technische Hilfsmittel und Unterstützung Inhalt der Meldung Meldefrist Beitragspflicht Meldegebühr Meldegebühr für an der SIX Swiss Exchange gehandelte Effekten Meldegebühr für an der SIX Swiss Exchange kotierte und an anderen Börsen gehandelten Effekten Meldegebühr für nicht mit der Reporting-Software RSD an die SIX Swiss Exchange gemeldete Transaktionen Inspektionsrecht der SIX Swiss Exchange Fälligkeit von Forderungen Kündigung Änderung der AGB Recht Schiedsgericht und Gerichtsstand Verbindlichkeit...5

3 SIX Swiss Exchange Seite 1 1. Zweck Gemäss dem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel sind Effektenhändler verpflichtet, sämtliche in der Schweiz oder im Ausland getätigten börslichen oder ausserbörslichen Abschlüsse in schweizerischen oder ausländischen Effekten, die an einer Schweizer Börse zum Handel zugelassen sind, zu melden. Die Assoziierte Teilnehmerschaft bezweckt, jenen Effektenhändlern, die nicht Teilnehmer an der SIX Swiss Exchange sind, die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten zu erleichtern. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Assoziierte Teilnehmer beschreiben die Voraussetzungen für die Aufnahme als Assoziierter Teilnehmer sowie die Rechte und Pflichten der Assoziierten Teilnehmer. 2. Voraussetzungen für die Aufnahme Natürliche und juristische Personen, die über eine Effektenhändlerbewilligung gemäss dem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel verfügen, können von der SIX Swiss Exchange als Assoziierte Teilnehmer aufgenommen werden. Mit der Erteilung der Assoziierten Teilnehmerschaft tritt der Assoziierte Teilnehmer in ein Vertragsverhältnis mit der SIX Swiss Exchange, darf als Assoziierter Teilnehmer bezeichnet werden und darf im Jahresbericht der SIX Swiss Exchange als solcher erwähnt werden. 3. Information Der assoziierte Teilnehmer erhält von der SIX Swiss Exchange gebührenfrei a. das Recht, via Swiss Market Feed (SMF) auf einem Terminal bestimmte Börsendaten der SIX Swiss Exchange real-time zu beziehen. Zusätzliche Terminals sind kostenpflichtig; b. die Stammdaten der an der SIX Swiss Exchange gehandelten Effekten; 4. Technische Hilfsmittel und Unterstützung Dem assoziierten Teilnehmer werden von der SIX Swiss Exchange kostenlos die folgenden, für die Erfüllung der Meldepflicht notwendigen Hilfsmittel zur Verfügung gestellt: a. die Reporting-Software RSD (PC-Version); b. Fachlicher Support durch das Help Desk RSD der SIX Swiss Exchange; c. Technischer Support durch die Local Support Center der SIX Swiss Exchange.

4 SIX Swiss Exchange Seite 2 5. Inhalt der Meldung Die Meldung hat folgende Informationen zu enthalten: a. die Bezeichnung des meldepflichtigen assoziierten Teilnehmers; b. die Bezeichnung der Geschäftsart (Kauf/Verkauf); c. die Identifikation der umgesetzten Effekten; d. den Umfang der Ausführung (für Obligationen in Nominal; für übrige Effekten in Stücken bzw. Kontrakten); e. den Preis; f. den Zeitpunkt der Ausführung (Abschlussdatum und zeit); g. das Valutadatum; h. die Angabe, ob es sich um ein Eigen- oder um ein Kundengeschäft handelt (Nostro-Indikator); i. die Art der Gegenpartei (Börsenteilnehmer, Assoziierter Teilnehmer, übriger Effektenhändler, Kunde); j. die Börsenidentifikation. 6. Meldefrist Der Assoziierte Teilnehmer hat die Abschlüsse wie folgt zu melden: a. bei einem Umsatz pro Abschluss von 100 und mehr Schlusseinheiten: täglich bis spätestens vor Handelseröffnung des nachfolgenden Börsentages; b. bei einem Umsatz pro Abschluss von weniger als 100 Schlusseinheiten: einmal wöchentlich vor Handelseröffnung des ersten Börsentages der folgenden Woche. Es sind die jeweils gültigen Schlusseinheiten der SIX Swiss Exchange massgeblich. 7. Beitragspflicht 7.1 Meldegebühr Die SIX Swiss Exchange erhebt auf allen bei ihr gemeldeten börslichen und ausserbörslichen Transaktionen in Effekten, welche bei ihr zum Handel zugelassen und gemäss dem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel meldepflichtig sind, eine Meldegebühr. Die Meldegebühr wird aufgrund der erzielten Umsätze berechnet, beträgt jedoch pro Kalenderjahr insgesamt mindestens CHF 500. Erwachsen der SIX Swiss Exchange aufgrund von Fehlmanipulationen des Assoziierten Teilnehmers Kosten, kann die SIX Swiss Exchange verlangen, dass der Assoziierte Teilnehmer ihr diese Kosten vergütet.

5 SIX Swiss Exchange Seite Meldegebühr für an der SIX Swiss Exchange gehandelte Effekten Für Transaktionen mit Kunden und mit übrigen Effektenhändlern beträgt die Meldegebühr 5 Rappen pro angefangene CHF 1'000 Umsatz. Transaktionen in Eigenbeständen unterliegen einer separat zu berechnenden Meldegebühr für Nostrogeschäfte. Die Höhe dieser Gebühr ist abhängig vom Umsatz und vom Marktsegment, in welchem ein Abschluss stattfindet und reduziert sich in Abhängigkeit des Kundenanteils am monatlichen Gesamtumsatz des jeweiligen Teilnehmers. Als Basis gilt das Setzen des Nostroindikators in der Reporting-Software RSD. Jeder einzelne Abschluss, der auf Nostroposition gehandelt wird, wird zunächst abhängig vom Umsatz und vom Marktsegment (Forderungspapiere, Beteiligungspapiere, derivative Produkte) auf der Basis des Umsatzes mit einer bestimmten Gebühr belastet. Der prozentuale Gebührenanteil nimmt mit steigendem Umsatz ab und erreicht bei einem bestimmten Betrag einen Maximalbetrag (Bonds: pro Abschluss CHF 20 bei einem Umsatz ab CHF 2.5 Mio.; Shares: pro Abschluss CHF 24 bei einem Umsatz ab CHF 1 Mio.; Derivate: pro Abschluss CHF 12 bei einem Umsatz ab CHF 0.5 Mio.). Detaillierte Berechnungs-grundlagen gemäss Tabelle 1 (Anhang). Wird ein Auftrag in mehreren Ausführungen abgehandelt, so wird für die Berechnung der Gebühr der akkumulierte Umsatz aller Teilausführungen herangezogen. Nicht belastet werden Nostroabschlüsse in Eigenemissionen im Marktsegment Derivate, soweit deren Underlyings an der SIX Swiss Exchange kotiert sind oder denen ein Index der Swiss Index Family zugrunde liegt. Zur Ermittlung der effektiv geschuldeten Meldegebühr für Nostrogeschäfte wird auf dem berechneten Betrag ein Bonus gewährt. Teilnehmer mit einem grossen Kundenanteil am Gesamtumsatz erhalten eine entsprechende Gebührenermässigung. Dazu wird zunächst der prozentuale Anteil der Kundengeschäfte am monatlichen Totalumsatz berechnet (Kundenanteil in %). Der maximale Abschlag beträgt 30% der monatlichen Gebühr pro Marktsegment. Der tatsächlich gewährte Bonus ist gleich dem Maximalabschlag gewichtet mit dem jeweiligen Kundenanteil in %. Der daraus resultierende Betrag wird auf das nächste Vielfache von CHF 10 aufgerundet. 7.3 Meldegebühr für an der SIX Swiss Exchange kotierte und an anderen Börsen gehandelten Effekten Die Meldegebühr für Transaktionen der an der SIX Swiss Exchange kotierten und an anderen Börsen gehandelten Effekten berechnet sich sowohl für Geschäfte mit Kunden und übrigen Effektenhändlern wie auch für Eigengeschäfte gleich wie die Meldegebühren für an der SIX Swiss Exchange gehandelte Effekten (vgl. Ziffer 7.2). Der Gebührensatz für Transaktionen mit Kunden und übrigen Effektenhändlern beträgt ebenfalls 5 Rappen pro angefangene CHF 1'000 Umsatz.

6 SIX Swiss Exchange Seite Meldegebühr für nicht mit der Reporting-Software RSD an die SIX Swiss Exchange gemeldete Transaktionen Für Meldungen von Transaktionen ist zwingend die Reporting Software RSD zu benützen. Für Meldungen von Transaktionen, unabhängig ihrer Art und Ort, die nicht mit der Reporting-Software RSD an die SIX Swiss Exchange gemeldet werden, kann die SIX Swiss Exchange aufgrund des Mehraufwandes eine höhere Gebühr in Rechnung stellen, als in Ziffer 7.2 und Ziffer 7.3 festgesetzt. 8. Inspektionsrecht der SIX Swiss Exchange Die SIX Swiss Exchange hat das Recht, die Einhaltung gesetzlicher und vertraglicher Bestimmungen sowie die beim Assoziierten Teilnehmer installierte Reporting Software RSD jederzeit zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Der Assoziierte Teilnehmer ist verpflichtet, der die Inspektion durchführenden Stelle Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren und jene Informationen zu erteilen, die zur Erfüllung der Inspektion notwendig sind. Die SIX Swiss Exchange kann die mit der Inspektion verbundenen Kosten dem Assoziierten Teilnehmer in Rechnung stellen, sofern er eine festgestellte Verletzung zu verantworten hat. Die SIX Swiss Exchange behandelt die dabei gewonnenen Erkenntnisse vertraulich, soweit nicht gesetzliche Vorschriften die Preisgabe von Informationen vorsehen. 9. Fälligkeit von Forderungen Rechnungen der SIX Swiss Exchange sind, sofern es nicht anders vereinbart worden ist, innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung zur Zahlung fällig. Auf verspätet eingegangene Zahlungen kann ein Verzugszins von 10% p.a. in Rechnung gestellt werden. 10. Kündigung Der Assoziierte Teilnehmer oder die SIX Swiss Exchange können jederzeit ohne Angabe von Gründen das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Monats kündigen. Aus wichtigen Gründen kann der Vertrag fristlos gekündigt werden.

7 SIX Swiss Exchange Seite Änderung der AGB Die SIX Swiss Exchange kann die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit einseitig abändern. 12. Recht Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Assoziierte Teilnehmer unterstehen Schweizerischem Recht. 13. Schiedsgericht und Gerichtsstand Streitigkeiten von Assoziierten Teilnehmern mit der SIX Swiss Exchange, die sich aus der Assoziierten Teilnahme ergeben, werden ausschliesslich und endgültig von einem Schiedsgericht mit Sitz in Zürich entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus einem Obmann und je einem von den Parteien für den einzelnen Fall bezeichneten Schiedsrichter. Der Obmann und sein Stellvertreter werden vom Präsidenten des Bundesgerichtes auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Verfahrensfristen und die Fristen für die Bezeichnung der Schiedsrichter betragen grundsätzlich 30 Tage und können nur bei Vorliegen von wesentlichen Gründen verlängert werden. Der Obmann kann ein mündliches Schlichtungsverfahren durchführen. Im Übrigen gilt das kantonale Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit. 14. Verbindlichkeit Mit der Aufnahme anerkennt der Assoziierte Teilnehmer ausdrücklich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Assoziierte Teilnehmer der SIX Swiss Exchange.

8 SIX Swiss Exchange Seite 6 Tabelle Umsatz Bonds Nostro Gebühr in % des Umsatzes Umsatz Shares Nostro Gebühr in % des Umsatzes Umsatz Derivatives Nostro Gebühr In % des Umsatzes ' % 100' % 50' % 500' % 200' % 100' % 750' % 300' % 150' % 1'000' % 400' % 200' % 1'250' % 500' % 250' % 1'500' % 600' % 300' % 1'750' % 700' % 350' % 2'000' % 800' % 400' % 2'250' % 900' % 450' % >=2'500' % >= 1'000' % >= 500' % Für Beträge zwischen den angegebenen Umsatzwerten berechnet sich die Gebühr durch lineare Interpolation. Beschluss der Geschäftsleitung vom 08. Juni 2009; in Kraft seit 01. Juli Von der FINMA genehmigt.

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