GASTWIRTSCHAFTSGESETZ
|
|
|
- Irmgard Geisler
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gemeinde Arosa Botschaft des Gemeindevorstandes an das Gemeindeparlament betreffend GASTWIRTSCHAFTSGESETZ DER GEMEINDE AROSA Antrag des Gemeindevorstandes an die Mitglieder des Gemeindeparlaments Werte Mitglieder des Gemeindeparlaments Der Gemeindevorstand beantragt Ihnen, dem vorliegenden Entwurf des Gastwirtschaftsgesetzes der Gemeinde Arosa zuzustimmen. NAMENS DES GEMEINDEVORSTANDES: Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: Lorenzo Schmid Peter Remek
2 Zusammenfassung Mit der Vorlage des neuen Gastwirtschaftsgesetzes sollen die verschiedenen, heute in der Gemeinde Arosa geltenden Gastwirtschaftsgesetze ersetzt werden. In den ehemaligen Gemeinden Calfreisen, Lüen, St. Peter und Peist bestanden bisher gar keine kommunalen Gesetze. Das neue Gastwirtschaftsgesetz der Gemeinde Arosa basiert im Wesentlichen auf dem bestehenden Gesetz der alten Gemeinde Arosa. Da im übergeordneten kantonalen Gastwirtschaftsgesetz (GWG) die Bestimmungen des Gastwirtschaftswesens sehr ausführlich geregelt sind, konnte das neue kommunale Gesetz sehr schlank gehalten werden.
3 Erläuternder Bericht Aufgrund der Gemeindefusion ist die Einführung eines neuen Gastwirtschaftsgesetzes notwendig. Dieses Gesetz ersetzt die bestehenden Gastwirtschaftsgesetze der Gemeinde Arosa und diejenigen der ehemaligen Talgemeinden Castiel, Pagig und Langwies. In den ehemaligen Gemeinden Calfreisen, Lüen, St. Peter und Peist bestanden bisher keine Gastwirtschaftsgesetze. Das Volkswirtschaftsdepartement hat zusammen mit den Präsidenten von hotelleriesuisse arosa, Thomas Blatter und gastrosuisse arosa, Heinrich Schwendener, das neue Gesetz erarbeitet. Es basiert hauptsächlich auf dem bestehenden Gesetz der Gemeinde Arosa und regelt im Wesentlichen diejenigen Punkte, welche zum übergeordneten Gastwirtschaftsgesetz des Kantons Graubünden noch Ergänzungen benötigen. Teilweise wurden auch Bestimmungen aus anderen bestehenden kommunalen Gastwirtschaftsgesetzen ins neue Gesetz aufgenommen. Insgesamt kann festgehalten werden, dass sich die Bündner Gastwirtschaftsgesetze nicht gross unterscheiden und dass sie alle aus den Jahren 998 und 999 stammen. Weil das Gastwirtschaftswesen im übergeordneten kantonalen Gastwirtschaftsgesetz recht umfangreich geregelt ist, kann das kommunale Gesetz sehr schlank gehalten werden. Inhaltlich sind zwei Bestimmungen hervorzuheben, welche gegenüber dem bisherigen Gastwirtschaftsgesetz der Gemeinde Arosa abweichen. Art. 5 Abs. Neu ist, dass der Inhaber einer Betriebsbewilligung verpflichtet ist, Ruhe und Ordnung in und vor dem Lokal durchzusetzen. Bisher bezog sich das nur auf den Eingangsbereich des Lokals. 3
4 Art. 8 lit. a) Neu gilt für Betriebe, Betreiberwechsel, Vergrösserungen, Verlegung eines Betriebes oder Änderung der Betriebsart eine Gebühren-Bandbreite von CHF 00.- bis CHF 500.-, wobei der Gemeindevorstand die jeweils geltende Höhe innerhalb dieses Rahmens bestimmt. Bisher galt die Bandbreite nur für Anlässe und aussergewöhnliche Kontrollen. Sämtliche geprüfte Gastwirtschaftsgesetze, mit Ausnahme desjenigen von Klosters-Serneus, kennen ebenfalls eine Bandbreite. Bei Inkrafttreten des Gesetzes beträgt die Gebühr für Betriebe CHF 300. und für Anlässe (Festwirtschaften) CHF 50.. Die Bestimmungen bezüglich Kleinhandel mit gebrannten Wassern (inklusive Ausschank) sind im neuen Gesetz nicht mehr enthalten. Dies deshalb, weil diese im übergeordneten kantonalen Gastwirtschaftsgesetz, Art. ff, sehr ausführlich formuliert sind. 4
5 GASTWIRTSCHAFTSGESETZ DER GEMEINDE AROSA ENTWURF ZUHANDEN GEMEINDEPARLAMENT 5
6 I. Einleitung Gestützt auf Art. 6 des Gastwirtschaftsgesetzes für den Kanton Graubünden vom 7. Juni 998 erlässt die Gemeinde Arosa das nachfolgende Gastwirtschaftsgesetz. II. Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck Dieses Gesetz regelt die Bewilligungen, die Öffnungszeiten sowie die Gebühren für gastgewerbliche Tätigkeiten auf Hoheitsgebiet der Gemeinde Arosa. Es bezweckt auch den Schutz der Jugend vor Alkohol-Missbrauch. Es gilt in Ergänzung zum kantonalen Gastwirtschaftsgesetz (GWG). Art. Gleichstellung der Geschlechter Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nichts anderes ergibt. Art. 3 Zuständigkeiten Die Aufsicht der Gastwirtschaftsgesetzgebung obliegt dem Gemeindevorstand. Er bestimmt auch die Gebühren im Rahmen von Art. 8 lit. a) und b). Mit der Kontrolle des Gastwirtschaftswesens wird das Polizeiorgan der Gemeinde oder ein privater Sicherheitsdienst beauftragt. 3 Den mit der Kontrolle beauftragten Polizei- oder Sicherheitsorganen ist jederzeit Zutritt zu den Gastwirtschaftslokalen und den damit in Verbindung stehenden Räumlichkeiten zu gewähren. Der Inhaber der Betriebsbewilligung hat diese bei der Kontrolle zu unterstützen. 4 Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Bewilligung der berechtigten Person vor der Eröffnung oder Übernahme des Betriebs durch die Gemeindekanzlei und bei Durchführung eines Anlasses (Festwirtschaft) durch das Polizeiorgan der Gemeinde erteilt. 5 Die Bewilligungen werden nur für Betriebe erteilt, die geeignete Lokalitäten aufweisen. Geeignet sind in der Regel Betriebe, welche über die nötigen Einrichtungen, Geräte, Toilettenanlagen usw. verfügen, die den gesundheitspolizeilichen und lebensmittelgesetzlichen Anforderungen genügen. 6
7 6 Der Gemeindevorstand ist für den Entzug der Bewilligung, die Betriebsschliessung sowie Bussen zuständig. III. Bewilligungen Art. 4 Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung gemäss Art. 3, Abs. des kantonales Gastwirtschaftsgesetzes (GWG) ist mindestens einen Monat vor der Eröffnung oder Übernahme eines Betriebs bei der Gemeindekanzlei und für einen Anlass beim Polizeiorgan der Gemeinde einzureichen. Gesuch Das Gesuch hat folgende Angaben zu enthalten: a) Personalien und Adresse der Person, auf welche die Bewilligung ausgestellt werden soll; b) Genaue Bezeichnung des Betriebs oder Anlasses; c) Genaue Bezeichnung allfälliger Nebenbetriebe; d) Gewünschte Dauer der Bewilligung. 3 Dem Gesuch sind beizulegen: a) Strafregisterauszug (gilt nicht für einen Anlass); b) Unterschriftliche Bestätigung, dass der Gesuchsteller von den einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und kommunalen Gastwirtschaftsgesetzes Kenntnis genommen hat. Art. 5 Die Bewilligung kann mit Auflagen, insbesondere über die Zutrittsberechtigung und die Aufenthaltsdauer Jugendlicher sowie über die Öffnungszeiten und den Lärmschutz verbunden werden. Auflagen Der Inhaber der Betriebsbewilligung ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäss zu führen und die geltenden Vorschriften bezüglich Sicherheit, Ruhe und öffentlicher Ordnung einzuhalten und deren Einhaltung bei seinen Gästen, in und vor dem Lokal, durchzusetzen. Art. 6 Vergrösserungen und die Verlegung von Betrieben sowie Änderungen der Betriebsart bedürfen einer besonderen Bewilligung des Gemeindevorstandes. Für das Gesuch gilt Art. 4, Abs. und sinngemäss. Vergrösserung Änderung der Betriebsart 7
8 IV. Öffnungszeiten Art. 7 Öffnungszeiten Sofern die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit erheblich gestört wird oder gefährdet ist, können für einzelne Betriebe Öffnungszeiten festgelegt werden. Für Anlässe werden die Öffnungszeiten im Einzelfall festgelegt. V. Gebühren Art. 8 Bewilligungsgebühren Für die Erteilung einer Bewilligung werden die folgenden Gebühren erhoben: a) Für Betriebe, Betriebsleiterwechsel, Vergrösserungen, Verlegung eines Betriebs oder Änderung einer Betriebsart CHF 00 bis CHF 500; b) Für Anlässe (Festwirtschaften) CHF 50 bis CHF 00. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beträgt die Bewilligungsgebühr gemäss Art. 8 lit. a) CHF 300 und Art. 8 lit. b) CHF 50. Art. 9 Besondere Gebühren Für weitere Amtshandlungen, wie aussergewöhnliche Kontrollen einzelner Betriebe oder Anlässe, wird eine Gebühr von Fr bis erhoben. VI. Strafbestimmungen / Rechtsmittel Art. 0 Strafbestimmung en Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen sowie gegen das kantonale Gastwirtschaftsgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen werden im Rahmen von Art. a und b GWG Graubünden geahndet. Art. Rechtsmittel Gegen Verfügungen des Gemeindevorstandes kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich Beschwerde eingereicht werden. 8
9 VII. Schlussbestimmungen Art. Der Gemeindevorstand kann Ausführungsbestimmungen erlassen. Art. 3 Die nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen bleiben auch nach Inkraftsetzung des neuen Gastwirtschaftsgesetzes rechtsgültig. Ausführungsbestimmungen Übergangsbestim mungen Art. 4 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle mit ihm in Widerspruch stehenden kommunalen Erlasse, insbesondere die Gastwirtschaftsgesetze und die Ausführungsbestimmungen der bisherigen Gemeinden ersetzt. Der Gemeindevorstand setzt das Gesetz, nach Annahme durch das Gemeindeparlament und nach Ablauf der Referendumsfrist in Kraft. 3 Vom Gemeindeparlament erlassen am dd.mm.jj Inkraftsetzung Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber Lorenzo Schmid Peter Remek Vom Gemeindevorstand in Kraft gesetzt am 9
STEUERGESETZ DER GEMEINDE AROSA
70.00 STEUERGESETZ DER GEMEINDE AROSA 70.00 Steuergesetz der Gemeinde Arosa I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand Die Gemeinde Arosa erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts:
Verordnung zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung
8.0 Verordnung zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom. März 0 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 0a und 4 des Bundesgesetzes über die Arbeit in
Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze
Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze 01. Januar 2007 (Stand 17. Mai 2010) Der Gemeinderat von Langnau i.e. erlässt gestützt auf die Bestimmungen im Reglement über die Benützung der
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG)
Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Januar 0 75.00 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG) vom 8. April 996 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art.
Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Münchenstein
Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Münchenstein vom 24. Mai 1982 Änderung vom 8. Dezember 2003 Gesetzliche Bestimmungen Gestützt auf 13 des kantonalen Gesetzes über das Begräbniswesen
Ausführungsbestimmungen zum Parkierungsreglement
Ausführungsbestimmungen zum Parkierungsreglement der Gemeinde Oberglatt ZH vom 01. Januar 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen... 3 Art. 1 Grundsatz... 3 Art. 2 Sprachform... 3 Art. 3 Parkzeitbeschränkung
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung
84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen
Botschaft des Gemeindevorstandes an das Gemeindeparlament. betreffend
Gemeinde Arosa Botschaft des Gemeindevorstandes an das Gemeindeparlament betreffend Aufhebung der kommunalen Beschränkungen zum Erwerb von Grundeigentum durch Personen im Ausland Antrag des Gemeindevorstandes
Friedhof- und. Bestattungsverordnung. die Gemeinde Langwies
Friedhof- und Bestattungsverordnung für die Gemeinde Langwies - Seite 2 - INHALTSÜBERSICHT Artikel: I. Allgemeines Aufsicht 1 Recht auf Bestattung 2 Ordnung 3 II. Bestattungsvorschriften Fristen 4 Grabanlage
Reglement über die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Veranstaltungen zur Wahrung der Nachtruhe
Reglement über die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Veranstaltungen zur Wahrung der Nachtruhe Erlassen durch den Gemeinderat der Gemeinde Vaduz Erstfassung: 5. Februar 00
POLITISCHE GEMEINDE WALDKIRCH REGLEMENT FÜR RUHE UND ORDNUNG
POLITISCHE GEMEINDE WALDKIRCH REGLEMENT FÜR RUHE UND ORDNUNG - 2 - Reglement für Ruhe und Ordnung der Politischen Gemeinde Waldkirch vom 21. Mai 2013 Der Gemeinderat erlässt in Anwendung von Art. 3 und
Reglement zur Videoüberwachung vom 7. September 2015
Reglement zur Videoüberwachung vom 7. September 05 Reglement zur Videoüberwachung / LK 07.09.05 Seite Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen Vorbemerkung... Seite 3 Art. Gesetzliche Grundlagen...
Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien (FTG)
Filmgesetz 569.00 Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien (FTG) Vom 9. Juni 00 (Stand. Januar 0) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, nach Einsichtnahme
Einwohnergemeinde Adelboden
Gebühren- / Bussenverordnung Ortspolizeiwesen der Einwohnergemeinde Adelboden vom.9.009 Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Adelboden erlässt, gestützt auf die Gemeindeverordnung (BSG 70.) des Kantons
Parkplatzreglement Gemeinde Törbel
1/6 Mai 2006 INHALTSVERZEICHNIS I. EINLEITUNG... 4 Art. 1 Ziel und Zweck dieses Reglementes... 4 II. ÖFFENTLICHES PARKIEREN... 4 Art. 2 Grundsatzregelung... 4 Art. 3 Nicht immatrikulierte Fahrzeuge und
HUNDE - REGLEMENT GEMEINDE LIEDERTSWIL
HUNDE - REGLEMENT GEMEINDE LIEDERTSWIL INHALTSVERZEICHNIS Seite I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich... Zuständigkeit... II. ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG Überwachung... 4 Leinenzwang... 5 Zutrittsverbot...
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz Vom 4. Mai 2008 (Stand 1. September 2014) Die Landsgemeinde, I C/23/2 gestützt auf die Artikel 98 Absatz 3 und
REGLEMENT FÜR DIE EVENT- UND TOURISMUSORGANISATION IN SAMEDAN. I. Allgemeine Bestimmungen
10.104 REGLEMENT FÜR DIE EVENT- UND TOURISMUSORGANISATION IN SAMEDAN Gestützt auf Art. 49 Ziffer 1 der Gemeindeverfassung von Samedan erlassen am 16. September 2008 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Dieses
Steuergesetz der Gemeinde Churwalden
Steuergesetz der Gemeinde Churwalden Beilage zur Einladung Gemeindeversammlung vom 4.08.09, Trakt. 5 Steuergesetz der Gemeinde Churwalden gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons
INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE
INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE VOM 19. MAI 2014 INHALTSVERZEICHNIS 3 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Geltungsbereich 3 II. INFORMATION UND KOMMUNIKATION Art. 2 Art. 3 Art.
Reglement Werbung auf öffentlichem Grund / Benutzung der Ortseingangstafeln
Reglement Werbung auf öffentlichem Grund / Benutzung der Ortseingangstafeln gültig ab: 01. Januar 2015 Revidiert: -- Vom Gemeinderat erlassen am: 18. März 2015 Erste Inkraftsetzung per: 01. Januar 2015
GESETZ ÜBER DAS SUCHEN UND GEWINNEN VON KRISTALLEN UND MINERALIEN SOWIE DAS WASCHEN VON GOLD
GESETZ ÜBER DAS SUCHEN UND GEWINNEN VON KRISTALLEN UND MINERALIEN SOWIE DAS WASCHEN VON GOLD GESETZ ÜBER DAS SUCHEN UND GEWINNEN VON KRISTALLEN UND MINERALIEN SOWIE DAS WASCHEN VON GOLD Gültigkeit Art.
Gesetz über die Trimmiser Industriellen Betriebe (TIB) I. RECHTSFORM UND ZWECK. Durch die Gemeindeversammlung genehmigt am 5. November 2008.
Gesetz über die Trimmiser Industriellen Betriebe (TIB) Durch die Gemeindeversammlung genehmigt am 5. November 2008. I. RECHTSFORM UND ZWECK Art. 1 Unter der Bezeichnung Trimmiser Industrielle Betriebe
gestützt auf Artikel 24, 31, 35 und 60 der Kantonsverfassung vom 19. März 1968 1),
Gesetz über das Campieren vom 4. Dezember 04 (Stand. März 05) 97.4 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 4,, 5 und 60 der Kantonsverfassung vom 9. März 968 ), beschliesst:. Bewilligung
EINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung)
EINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung). September 0 Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung)
EINWOHNERGEMEINDE SELTISBERG
EINWOHNERGEMEINDE SELTISBERG REGLEMENT ÜBER DAS HALTEN VON HUNDEN VOM 21. JUNI 2005 INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Geltungsbereich 3 2 Zuständigkeit 3 II. OEFFENTLICHE SICHERHEIT, ORDNUNG
Verordnung über das Alpregister im Grundbuch
1 211.640 Verordnung über das Alpregister im Grundbuch vom 22. November 2004 1 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 59 Abs. 3 und Art. 949 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Reglement über die Hundehaltung der Gemeinde Diegten
Reglement über die Hundehaltung der Gemeinde Diegten Seite 2 INHALTSVERZEICHNIS A. Allgemeine Bestimmungen... 2 1 Geltungsbereich... 2 2 Zuständigkeit... 2 B. Öffentliche Sicherheit und Ordnung... 2 3
Einwohnergemeinde Muri bei Bern. Lärmschutzreglement
Einwohnergemeinde Muri bei Bern Lärmschutzreglement Der Grosse Gemeinderat von Muri bei Bern, gestützt auf Art. 4, 6 und 99 des Gemeindegesetzes vom 0. Mai 97,, und 5 des Dekretes vom 7. Januar 90 betreffend
Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)
700. Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom. Juli 979 (Raumplanungsverordnung) vom 4. Dezember 98 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 Abs. des Bundesgesetzes vom.
Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen. Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November
Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November 2013 1 Die Konferenzen der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und der Kantonalen
MERKBLATT ZUM VERSANDHANDEL MIT PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN DER KATEGORIEN 1 3
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Abteilung Ausweise und besondere Aufgaben Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik MERKBLATT ZUM VERSANDHANDEL MIT PYROTECHNISCHEN
Reglement über das Register der Notarinnen und Notare
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 96.74 Reglement über das Register der Notarinnen und Notare vom 8. November 00 (Stand. Januar 0) Das Kantonsgericht des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von
Reglement der Stromversorgung
Reglement der Stromversorgung vom 15. September 2008 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 2 Art. 1.1 Aufgaben 2 Art. 1.2 Kommunaler Versorgungsbetrieb 2 Art. 1.3 Zweck des Reglementes 2
Politische Gemeinde Vilters-Wangs
Politische Gemeinde Vilters-Wangs Pilzschutzverordnung der Politischen Gemeinde Vilters-Wangs Seite - 2 - Stichwortverzeichnis Stichwort Art. Seite Aufsichtsorgane 2 3 Geltungsbereich 1 3 Inkraftsetzung
Organisationsreglement Grundbuchamt der Region Maloja
Organisationsreglement Grundbuchamt der Region Maloja Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines... 3 Art. 1 Gegenstand und Zweck... 3 Art. 2 Gleichstellung der Geschlechter... 3 II. Organisation... 3 Art. 3 Sitz,
(leer lassen) Eingegangen: Datum/Visum:
(leer lassen) Eingegangen: Regionalpolizei Brugg Untere Hofstatt 4 Postfach 5201 Brugg Telefon 056 461 76 80 Fax 056 461 76 96 e-mail [email protected] Gesuch O genehmigt O nicht genehmigt O genehmigt
GESETZ ÜBER DIE ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG (Abfallgesetz) DER GEMEINDE FELSBERG
GESETZ ÜBER DIE ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG (Abfallgesetz) DER GEMEINDE FELSBERG I. ALLGEMEINES Art. 1 Zweck Dieses Gesetz regelt die Abfallbewirtschaftung in der Gemeinde Felsberg, soweit sie nicht vom Abfallbewirtschaftungsverband
Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)
Verordnung DLZ 7.00 Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) vom. August 06 (Stand 0. Januar 07) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt
Politische Gemeinde Vilters-Wangs. Feuerschutzreglement
Politische Gemeinde Vilters-Wangs Feuerschutzreglement der politischen Gemeinde Vilters-Wangs Seite - 2 - Feuerschutzreglement Der Gemeinderat Vilters-Wangs erlässt in Anwendung von Art. 4 und Art. 56
AMTLICHE PUBLIKATION GEMEINDE UTZENSTORF. Fakultatives Referendum
AMTLICHE PUBLIKATION GEMEINDE UTZENSTORF je 1x Amtsanzeiger vom 24. und 31. August 2006 Fakultatives Referendum Nach Artikel 28 der Gemeindeordnung 2005 vom 30.05.2005 können zwei Prozent der in Gemeindeangelegenheiten
Das Bundesrecht bestimmt den Inhalt und die Anforderungen der amtlichen
2.440 Dekret über die amtliche Vermessung vom 3. August 998 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. 6ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und
GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist
GEMEINDE ROTHRIST Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Rothrist vom. Juni 005 Ingress Die Einwohnergemeinde Rothrist erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)
zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin)
Gesetz vom 8. Mai 2008 Inkrafttreten:... zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin) Der Grosse Rat des
Violahof Reglement GEMEINDERAT. Anhänge. Gebührenordnung. Benützungsordnung. Gebäude-Komplex (Plan) Vermietung (kostenlos/kostenpflichtig)
GEMEINDERAT Violahof Reglement Anhänge Gebührenordnung Benützungsordnung Gebäude-Komplex (Plan) Vermietung (kostenlos/kostenpflichtig) www.kaiseraugst.ch e-mail: [email protected] DORFSTRASSE
Politische Gemeinde. Feuerschutzreglement
Politische Gemeinde Feuerschutzreglement vom 23. Mai 2005 - 2 - Der Gemeinderat Mels erlässt in Anwendung von Art. 4 und Art. 56 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 18. Juni 1968, Art. 1 der Vollzugsverordnung
Gemeinde Dällikon REGLEMENT ZUR VIDEOÜBERWACHUNG. vom 5. Februar 2013
Gemeinde Dällikon REGLEMENT ZUR VIDEOÜBERWACHUNG vom 5. Februar 2013 Inhaltsverzeichnis I Allgemeine Bestimmungen... 3 Art. 1 Gesetzliche Grundlage... 3 Art. 2 Verantwortlichkeit und Zweck... 3 Art. 3
Reglement Tageskarte Gemeinde Dänikon vom 2. August 2011
Reglement Tageskarte Gemeinde Dänikon vom. August 0 Reglement Tageskarte Gemeinde Dänikon 0.08.0 Seite Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich... Seite Art. Sprachform... Seite
333.100 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz) 1
.00 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz) (Vom 0. September 997) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. quater der Bundesverfassung, in
Gesetz über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfgesetz)
Gesetz über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfgesetz) Vom. Oktober 957 (Stand. Januar 06) Vom Volke angenommen am. Oktober 957 ) Art. Grundsatz Der Kanton Graubünden fördert
STEUERGESETZ DER GEMEINDE SAMEDAN. I. Allgemeine Bestimmungen
STEUERGESETZ DER GEMEINDE SAMEDAN 7.74 Gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden von der Gemeindeversammlung erlassen am 4. April 008 I. Allgemeine Bestimmungen Art. Personen-,
Sicherheitsabteilung. Parkierverordnung. Vom 2. April (Stand 1. Juli 2009)
Sicherheitsabteilung Parkierverordnung Vom. April 998 (Stand. Juli 009) . Nächtliches Dauerparkieren auf öffentlichem Grund Art. Bewilligungspflicht Es ist nur mit behördlicher Bewilligung gestattet, Fahrzeuge
(Parkierungsreglement)
Kanton St. Gallen Gemeinde Bad Ragaz Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund () genehmigt am 6. November 00 Unkostenbeitrag Fr. 6.-- Inhaltsverzeichnis Reglement über das Parkieren auf öffentlichem
Steuergesetz der Gemeinde Nufenen
Steuergesetz der Gemeinde Nufenen gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Gemeinde Nufenen erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen
Reglement über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich srs von Sportveranstaltungen vom 13. September
Reglement über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich srs 412.6 von Sportveranstaltungen vom 13. September 2016 1 Das Stadtparlament erlässt gestützt auf Art. 32 Ziff. 2 der Gemeindeordnung 2, das Konkordat
Sicherheitskonzept Beilage zum Gesuch um Bewilligung einer Veranstaltung (nicht für politische Veranstaltungen)
Bewilligungs-Nummer:...... Sicherheitskonzept Beilage zum Gesuch um Bewilligung einer Veranstaltung (nicht für politische Veranstaltungen) Ausgearbeitet durch die Sicherheitsfirma: Verantwortliche Person:...
Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung
Ergebnis der ersten Lesung des Kantonsrats vom 9. September 00.0.05 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung vom
Steuergesetz der Gemeinde Andeer
Steuergesetz der Gemeinde Andeer gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Die Gemeinde Andeer erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen
Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund
Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund Parkierungsreglement Parkkartenreglement Gebührentarif vom 14. November 2005 Gültig ab 1. August 2006 1/6 Inhaltsverzeichnis Seite I. Parkierungsreglement
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN
B 2008/166 VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN Entscheid vom 11. November 2008 In Sachen X., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen Y., Gesuchsgegner, betreffend Akteneinsicht - 2 - hat
Einwohnergemeinde Zuchwil. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemeinde Zuchwil (Parkierungsverordnung)
Einwohnergemeinde Zuchwil Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemeinde Zuchwil (Parkierungsverordnung) Beschluss des Gemeinderates vom 7. November 005 Seite von 5 Der Gemeinderat
Steuergesetz der Gemeinde Avers
gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Gemeinde Avers erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: Gegenstand
EINWOHNERGEMEINDE ERSTFELD. Verordnung über das Parkieren auf öffentlichen Parkplätzen
EINWOHNERGEMEINDE ERSTFELD Verordnung über das Parkieren auf öffentlichen Parkplätzen vom 21. Oktober 2015 VERORDNUNG ÜBER DAS PARKIEREN AUF ÖFFENTLICHEN PARKPLÄTZEN (vom 21. Oktober 2015) Die Einwohnergemeindeversammlung
GESETZ ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG VON BEHÖRDEN UND KOMMISSIONEN DER GEMEINDE ILANZ/GLION
GESETZ ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG VON BEHÖRDEN UND KOMMISSIONEN DER GEMEINDE ILANZ/GLION Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand Art. Spesen Art. Indexklausel II. Gemeindeparlament Art.
Steuergesetz der Gemeinde Trin
Steuergesetz der Gemeinde Trin I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand 1 Die Gemeinde Trin erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer;
Ausführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften
Ausführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften 951.241 vom 9. Dezember 1949 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt
Synopse Beilage zur Botschaft (14.27)
Synopse Beilage zur Botschaft 15.23 (14.27) Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG); Änderung; 2. Beratung Entwurf des Kommission X
Ausführungsbestimmungen über Beiträge aus dem Swisslos-Fonds
Ausführungsbestimmungen über Beiträge aus dem Swisslos-Fonds vom 4. Dezember 0 (Stand. Juli 06) 975.3 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und
STEUERGESETZ. I. Allgemeine Bestimmungen. Die Gemeinde Fideris erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts:
STEUERGESETZ I. Allgemeine Bestimmungen Art. 01 Die Gemeinde Fideris erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: Gegenstand a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer b) eine Grundstückgewinnsteuer
GEMEINDE REIGOLDSWIL
GEMEINDE REIGOLDSWIL Unterbiel 15 4418 Reigoldswil Tel. 061 945 90 10 Fax 061 945 90 11 Internet: www.reigoldswil.ch E-Mail: [email protected] Steuerreglement der Gemeinde Reigoldswil Steuerreglement
betreffend die Massnahmen gegen die Bienenkrankheiten
94.4.3 Beschluss vom. Mai 96 betreffend die Massnahmen gegen die Bienenkrankheiten Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Bundesbeschluss vom 3. Dezember 909 betreffend Aufnahme der Faulbrut
Bussenverordnung. der Politischen Gemeinde Hausen am Albis. vom 27. November 2012
Bussenverordnung der Politischen Gemeinde Hausen am Albis vom 27. November 2012 Diese Bussenverordnung wurde mit Beschluss des Gemeinderates vom 27. November und mit Verfügung des Statthalters des Bezirks
EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN. Datenschutzreglement
EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN Datenschutzreglement 2009 Der Gemeinderat von Hilterfingen, gestützt auf das kantonale Datenschutzgesetz vom 19.2.1986 das Informationsgesetz vom 2.11.1993 die Informationsverordnung
REGLEMENT. über die Abgabe von Baulandparzellen von der Liegenschaft Ringli vom 16. April 1994
GEMEINDE ISENTHAL REGLEMENT über die Abgabe von Baulandparzellen von der Liegenschaft Ringli vom 16. April 1994 Die Gemeindeversammlung Isenthal, gestützt auf Artikel 106 und 110 der Kantonsverfassung,
Nr 219 SONNTAGSRUHEREGLEMENT
Nr 219 SONNTAGSRUHEREGLEMENT V:\Projekte\Reglemente\Reglemente\219Sonntagsruhereglement.docx SONNTAGSRUHEREGLEMENT Präsidialabteilung Schiessplatzweg 1 Telefon +41 31 930 14 14 Postfach 101 Telefax +41
Steuergesetz der Gemeinde Rothenbrunnen
Steuergesetz der Gemeinde Rothenbrunnen gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Gemeinde Rothenbrunnen erhebt folgende Steuern nach
Reglement. zum. Öffentlichkeitsprinzip. und. Datenschutz
Reglement zum Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz Der Gemeinderat, gestützt auf 10, Abs. 3 und 31, Abs. 3 des Informations- und Datenschutzgesetzes (Info DG), sowie 5, Abs. 1.1. und 1.2. der Gemeindeordnung,
975.2 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz)
975. Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) vom 7. April 007 (Stand. August 009) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 9, 4 und 60 der Kantonsverfassung vom 9. Mai 968
Musikschulreglement vom
Musikschulreglement vom 06.07.05 Gemeinde Aarburg Rathaus CH-4663 Aarburg Tel. 06 787 4 4 Fax 06 787 4 0 www.aarburg.ch Inhaltsverzeichnis I. Trägerschaft und Zielsetzung... 3 Trägerschaft / Zielsetzung...
Steuergesetz der Gemeinde Landquart
1 Steuergesetz der Gemeinde Landquart I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Die Gemeinde Igis erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: Gegenstand a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer;
Ausführungsbestimmungen zur Beitragsverordnung. für die familien- und schulergänzende Betreuung
Gemeinde Oberengstringen Ausführungsbestimmungen zur Beitragsverordnung für die familien- und schulergänzende Betreuung Vom Gemeinderat mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 auf den 01. Januar 2015 für die
Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung von Steuerakten
Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung von Steuerakten vom. Dezember 05 (Stand. Januar 06) 6. Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 89a des Steuergesetzes vom 0. Oktober
Stadt Fürstenau Steuergesetz
Stadt Fürstenau Steuergesetz gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden INHALTSVERZEICHNIS Seite I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Subsidiäres Recht II. Materielles Recht
FEUERSCHUTZ- REGLEMENT
FEUERSCHUTZ- REGLEMENT Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines Art. 1 Geltungsbereich II. Feuerschau Art. 2 Art. 3 Aufgaben III. Kaminfegerwesen Art. 4 Art. 5 Art. 6 Reinigungskontrolle Stellvertretung IV. Feuerwehr
ENTWURF Ord. Nr GEMEINDE PRATTELN. Parkierungsreglement (PR) Entwurf für ER (2. Lesung)
ENTWURF Ord. Nr. 07.0 GEMEINDE PRATTELN Parkierungsreglement (PR) Entwurf für ER (. Lesung) Inhaltsverzeichnis. Abschnitt: Allgemeines... Zweck.... Abschnitt: Parkierungskonzept... Parkierungszonen...
Gesetz über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfgesetz)
Gesetz über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfgesetz) Vom. Oktober 957 (Stand. Dezember 0) Vom Volke angenommen am. Oktober 957 ) Art. Grundsatz Der Kanton Graubünden fördert
Richtlinien für die Abgabe von Pachtland
Richtlinien für die Abgabe von Pachtland gültig ab: 01. Juli 2014 Revidiert: Mai / Juni 2014 Vom Gemeinderat erlassen am: 04. Juni 2014 Erste Inkraftsetzung per: 01. November 2011 gestützt auf das Einführungsgesetz
Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn)
8.4. Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) RRB vom 7. März 00 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf
in Ausführung von Art. 13 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen 1),
7.0 Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung) vom 6. Oktober 97 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. des Gesetzes über
Gemeinde Betten-Bettmeralp. Polizeireglement. - Eingesehen den Art. 335 des Schweizerischen Strafgesetzbuches;
Gemeinde Betten-Bettmeralp Polizeireglement Die Urversammlung der Gemeinde Betten-Bettmeralp - Eingesehen den Art. 335 des Schweizerischen Strafgesetzbuches; - Eingesehen die Art. 2 Abs. 1 und 2, 6 lit
Verordnung für die externe familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter (VOKV) der Politischen Gemeinde Dänikon
Verordnung für die externe familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter (VOKV) der Politischen Gemeinde Dänikon vom 4. April 06 - Antrag an die Gemeindeversammlung VO externe Betreuung Kindern
Gemeinde Zernez. Steuergesetz
Gemeinde Zernez Steuergesetz 320.100 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 2 (Art. 1 2) II. Bestimmungen zu den einzelnen Steuerarten 2 (Art. 3 14) A. Einkommens- und Vermögenssteuern 2 (Art.
POLIZEIREGLEMENT DER GEMEINDE TÄSCH
POLIZEIREGLEMENT DER GEMEINDE TÄSCH Die Urversammlung von Täsch - eingesehen den Artikel 3335 des Schweizerischen Strafgesetzbuches; -eingesehen die Artikel 78 Abs. 3 und 79 Ziffer 2 und 3 der Kantonsverfassung;
Rechtsverordnung über das kirchliche Kollektenwesen
Kollektenordnung KollO 602-1 Rechtsverordnung über das kirchliche Kollektenwesen Vom 23. Juni 2003 KABl. 2003, S. 69 1 Geltungsbereich Inhaltsverzeichnis 1 I. Allgemeine Bestimmungen 2 Verantwortlichkeit
3 In diesem Reglement wird die Benutzung der Aussenanlagen der Schulanlage Steineggli für nichtschulische Aktivitäten geregelt.
Reglement über die Benutzung der Aussenanlagen der Schulanlage Steineggli für nichtschulische Aktivitäten (Benutzungsreglement Aussenanlagen Steineggli) vom 4. Juli 206 (Stand 7. November 206) Der Gemeinderat
