Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze

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1 Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze 01. Januar 2007 (Stand 17. Mai 2010)

2 Der Gemeinderat von Langnau i.e. erlässt gestützt auf die Bestimmungen im Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze vom 20. November 2006 folgende Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze Art. 1 Parkieren gegen Gebühr Auf gebührenpflichtigen Parkplätzen dürfen leichte Motorwagen nur gemäss den signalisierten und den an den Parkuhren beziehungsweise an den Ticketautomaten oder auf den Parkkarten oder Tagesbewilligungen vermerkten Bestimmungen abgestellt werden. Art. 2 Parkkartenberechtigte 1 Parkkartenberechtigt sind Personen, die schriftenpolizeilich in der Gemeinde Langnau angemeldet sind und in einer Parkkartenzone wohnen. Sie erhalten eine Parkkarte für die auf ihren Namen und ihre Adresse eingelösten leichten Motorwagen. Die Parkkarten sind nicht übertragbar. 2 Geschäftsbetriebe, die in einer Parkkartenzone ansässig sind, erhalten eine Parkkarte für die durch die Unternehmen auf ihren Namen und -Adresse eingelösten oder benützten leichten Motorwagen. 3 Geschäftsbetriebe, die in der ganzen Gemeinde Langnau tätig sind und nachweisen können, dass sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit auf eine Parkkarte angewiesen sind, erhalten für die durch die Unternehmung auf ihren Namen und Adresse eingelösten oder benützten leichten Motorwagen eine Parkkarte. 4 Besucherinnen und Besucher, die sich vorübergehend bei Anwohnerinnen und Anwohnern in den Gebieten der Blauen Zone aufhalten. 5 Pendlerinnen und Pendler gehören nicht zum berechtigte Personenkreis. 6 In besonderen Fällen können weitere Parkkarten 1

3 abgegeben werden. 7 Tagesbewilligung können von allen Personen gekauft werden. Art. 3 1 Geltungsbereich 1Die Parkkarte berechtigt, das in der Parkkarte bezeichnete Fahrzeug auf dem in dieser Parkkarte bezeichneten Parkgebiet der Blauen Zone unbeschränkt stehen zu lassen. 1 2Temporäre Verfügungen von Parkierungsbeschränkungen, z. B. infolge von Bauarbeiten bleiben vorbehalten. 3 Die Parkkarte gibt keinen Anspruch auf einen Parkplatz. 4 Die Parkkarte gilt für die auf der Parkkarte bezeichnete Zone. 5 Tagesbewilligungen berechtigen zum Parkieren während 24 Stunden und gelten in allen Blauen Zonen mit Anwohnerbevorzugung. Absatz 2 und 3 gelten sinngemäss. Art. 4 Geltungsdauer 1 Die Parkkarte wird in der Regel für die Dauer eines Jahres erteilt. In besonderen Fällen kann eine Parkkarte für mehrere Jahre abgegeben werden. 2 Wird die Parkkarte hinterlegt oder zurückgegeben, so wird die Parkkartengebühr für die nicht in Anspruch genommenen, ganzen Monate zurückerstattet. Art. 5 Ausgabe der Parkkarte 1 Die Parkkarte wird auf Gesuch hin von der Abteilung Öffentliche Sicherheit ausgestellt, sofern die Voraussetzungen gemäss Artikel 3 des Reglementes über die Benützung der öffentlichen Parkplätze und Artikel 3 dieser Verordnung gegeben sind. 2 Es ist Sache der Gesuchstellerinnen und Gesuch- 1 Änderung vom 17. Mai

4 steller, ihre Berechtigung mit geeigneten Beweismitteln nachzuweisen. Änderung der Voraussetzungen für die Parkkarte und deren Entzug Art. 6 1 Wer die Voraussetzungen für die Parkkarte nicht mehr erfüllt, ist verpflichtet, die Parkkarte innert 14 Tagen der Abteilung Öffentliche Sicherheit zurückzugeben. 2 Parkkarten können endgültig oder für eine bestimmte Zeit entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nicht mehr bestehen oder wenn die Parkkarte missbräuchlich verwendet wurde. Der Entzug der Parkkarte gibt keinen Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr. Art. 7 Verwendung der Parkkarte und der Tagesbewilligung 1 Die Parkkarte dient zusammen mit dem Kontrollschild als Kontrollmittel. 2 Parkkarte oder Tagesbewilligung sind gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen, wenn das Dauerparkieren in der entsprechenden Zone beansprucht wird. Art. 8 Gebühren Die Gebühren werden in der Verordnung zum Gebührenreglement (Anhang 7) geregelt. Art. 9 Vollzug Der Vollzug dieser Verordnung obliegt der Abteilung Öffentliche Sicherheit. Art. 10 Rechtsmittel Verfügungen der Abteilung Öffentliche Sicherheit können innert 30 Tagen mit Verwaltungsbeschwerde beim Gemeinderat angefochten werden. 3

5 Art. 11 Strafbestimmungen 1 Widerhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung - namentlich die missbräuchliche Verwendung von Parkkarten oder Tagesbewilligungen - oder gegen Verfügungen, die in Anwendung dieser Verordnung erlassen werden, werden mit Busse bis zu Fr. 1' bestraft, soweit nicht eidgenössische oder kantonale Strafvorschriften Anwendung finden. 2 Verfügungen müssen eine Bussenandrohung enthalten. Zuständig für den Erlass von Bussenverfügungen ist die Abteilungsleitung Öffentliche Sicherheit. Art. 12 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Einwohnergemeinde Langnau i.e. auf den 01. Januar 2007 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten werden alle widersprechenden Vorschriften, insbesondere die Ausführungsbestimmungen zum Parkplatzreglement vom 26. August 1996 aufgehoben. 3 Der revidierte Artikel 3 der Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze sowie der Anhang 1 treten am 01. Juni 2010 in Kraft. Langnau, 22. Januar 2007 Im Namen des Gemeinderates Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber Bernhard Antener Samuel Buri 4

6 Anhang 1 Arten von Parkkarten Art der Parkkarte Gültigkeit Dauer Anwohnerparkkarte (lautend auf Kontrollschild) Besucherparkkarte (lautend auf Kontrollschild) Parkkarte für Geschäftsbetriebe mit Betrieb in der blauen Zone (lautend auf Kontrollschild) Handwerkerparkkarte für das gesamte Gemeindegebiet (lautend auf den Betrieb) Tagesbewilligung (lautend auf Kontrollschild) In der auf der Parkkarte bestimmten blauen Zone In der auf der Parkkarte bestimmten blauen Zone In der auf der Parkkarte bestimmten blauen Zone In der blauen Zone im gesamten Gemeindegebiet inkl. der Sperrzonen Ausser in den Sperrzonen im ganzen Gebiet möglich 1 Jahr monatlich 1 oder mehrere Monate 1 oder mehrere Wochen 1 Jahr monatlich 1 Jahr monatlich 1 Tag Sperrzonen für Parkkarten Kirchgasse Marktstrasse Bahnhofstrasse Dorfstrasse Alleestrasse 9 - Kirchgasse 5

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