POLITISCHE GEMEINDE FLUMS
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- Margarethe Sauer
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1 POLITISCHE GEMEINDE FLUMS Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund (P A R K I E R U N G S R E G L E M E N T) vom 8. September 2005
2 Politische Gemeinde Flums / Parkierungsreglement Seite 2 Inhaltsverzeichnis Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement) Artikel Seite Geltungsbereich Art. 1 3 Grundsatz Art. 2 3 Örtliche Beschränkungen Art. 3 3 Zeitliche Beschränkungen Art. 4 3 Parkplatzbewirtschaftung 1. Parkuhren / Ticketautomaten Art Blaue Zone Art Erweiterte Blaue Zone a) Begriff Art. 7 4 b) Bewilligungen Art. 8 4 c) Anwohner Art. 9 4 d) auswärtige Besucher Art Dauerparkieren a) Grundsatz Art b) Bewilligungserteilung Art c) Gebührenpflicht Art Umfang der Berechtigung Art Sonderregelungen Art Gebührenfestlegung Art Verwendung der Gebühren Art Vollzug Art Fakultatives Referendum Art Inkrafttreten Art. 20 6
3 Politische Gemeinde Flums / Parkierungsreglement Seite 3 Der Gemeinderat Flums erlässt gestützt auf - Art. 5, Art. 6 und Art. 136 lit. g des Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 (sgs 151.2) - Art. 24 der Gemeindeordnung vom 14. April Art. 20 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2 und Art. 29 des Strassengesetzes vom 12. Juni 1988 (sgs 732.1) folgendes Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement): Geltungsbereich Art. 1 Dieses Reglement regelt das Abstellen von Motorfahrzeugen und Anhängern sowie von Elektro- und Solarmobilen auf öffentlichem Grund. Grundsatz Art. 2 Das Abstellen von Motorfahrzeugen und Anhängern sowie von Elektro- und Solarmobilen auf öffentlichem Grund kann im Sinne von Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SR ; abgekürzt SVG) geordnet werden durch: a) örtliche und zeitliche Beschränkungen; b) Gebühren und Bewilligungspflicht. Die Signalisation richtet sich nach der Signalisationsverordnung, insbesondere nach dem Anhang 2 (SR ; abgekürzt SSV). Örtliche Beschränkungen Art. 3 Örtliche Beschränkungen des Parkierens können insbesondere angeordnet werden durch die Signale: a) Parkieren verboten (Signal Nr. 2.50); b) Zone mit Parkverbot (Signal Nr ). Zeitliche Beschränkungen Art. 4 Zeitliche Beschränkungen des Parkierens können insbesondere angeordnet werden durch: a) Zusatztafeln zum Signal Parkieren gestattet (Art. 48 Abs. 1 SSV, Signal Nr. 4.17); b) Angaben auf den Parkuhren oder Ticketautomaten; c) Signalisation als Blaue Zone und Parkieren mit Parkscheiben (Art. 48 Abs. 2 SSV, Signal Nr. 4.18); d) Erweiterte Blaue Zonen. In den als Erweiterte Blaue Zone bezeichneten Gebieten gelten grundsätzlich die Vorschriften über die Blaue Zone. Inhaber einer besonderen und gebührenpflichtigen Bewilligung sind berechtigt, ihr Fahrzeug dauernd abzustellen.
4 Politische Gemeinde Flums / Parkierungsreglement Seite 4 Parkplatz- Art. 5 Bewirtschaftung 1. Parkuhren / Parkplätze können mittels Parkuhren / Ticketautomaten bewirtschaf- Ticketautomaten tet und das Parkieren kann zeitlich beschränkt werden. 2. Blaue Zone Art. 6 In dem als Blaue Zone bezeichneten Gebiet ist das Parkieren während der auf der Parkscheibe angegebenen Zeit gestattet. 3. Erweiterte Blaue Zone Art. 7 a) Begriff In dem als Erweiterte Blaue Zone bezeichneten Gebiet gelten grundsätzlich die Vorschriften über die Blaue Zone. Inhaber einer besonderen Bewilligung sind berechtigt, das Fahrzeug dauernd abzustellen. Das Gebiet der Erweiterten Blauen Zone wird in Sektoren unterteilt. Wo ausreichende Parkierungsmöglichkeiten für Anwohner fehlen, können einzelne Gebiete innerhalb der Erweiterten Blauen Zone bezeichnet werden, in denen das dauernde Abstellen von Fahrzeugen nur Anwohnern bewilligt wird. b) Bewilligungen Art. 8 Das Parkieren in der Erweiterten Blauen Zone über die für die Blaue Zone geltende Höchstzeit hinaus bedarf der Bewilligung und ist gebührenpflichtig. Es werden Tagesbewilligungen für Anwohner und auswärtige Besucher und Monatsbewilligungen für Anwohner erteilt. Die Bewilligung wird nur für leichte Motorwagen sowie Elektro- und Solarmobile erteilt. Sie wird auf das Kontrollschild ausgestellt und gilt zugleich für das nächtliche Dauerparkieren gemäss Art. 11 f. dieses Reglementes. c) Anwohner Art. 9 Als Anwohner gilt ein Fahrzeughalter, der im Gebiet der Erweiterten Blauen Zone wohnt und in seinem Wohnsektor zeitlich unbeschränkt parkiert. Dem Fahrzeughalter gleichgestellt ist der Fahrzeugführer, der ein Fahrzeug wie ein Halter nutzt. Die Anwohnerbewilligung ist auf den Wohnsektor beschränkt. Betriebsinhaber und ihre Angestellten können in dem Sektor, in dem der Betrieb Standort hat, den Anwohnern gleichgestellt werden.
5 Politische Gemeinde Flums / Parkierungsreglement Seite 5 d) auswärtige Besucher Art. 10 Als auswärtiger Besucher gilt ein Fahrzeughalter, der ausserhalb der politischen Gemeinde Flums wohnt und im Gebiet der Erweiterten Blauen Zone zu Besuchszwecken (Verwandten- oder Bekanntenbesuche) zeitlich unbeschränkt parkiert. Dem Fahrzeughalter gleichgestellt ist der Fahrzeugführer, wenn dieser wie auch der Halter des von ihm benützten Fahrzeuges ausserhalb der politischen Gemeinde Flums wohnen. Dauerparkieren Art. 11 a) Grundsatz Das dauernde Abstellen tags oder nachts von Fahrzeugen, ausgenommen Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder, auf öffentlichem Grund in der Gemeinde bedarf der Bewilligung und ist gebührenpflichtig. Als dauernd gilt das einmalige Abstellen während mehr als drei Tagen sowie das regelmässige Abstellen während mehr als zwei Tagen pro Woche. b) Bewilligungserteilung Art. 12 Die Bewilligungserteilung richtet sich nach Art. 22 des Strassengesetzes. Eine Bewilligung wird in der Regel nicht erteilt für das dauernde Abstellen von schweren Motorwagen und Anhängern auf öffentlichem Grund in der Kernzone sowie in Wohnquartieren. c) Gebührenpflicht Art. 13 Gebührenpflichtig ist der Fahrzeughalter oder gegebenenfalls der Fahrzeugführer, der das Fahrzeug wie ein Halter nutzt. Die Gebühr wird von der Gemeindeverwaltung mit der Bewilligungserteilung in Rechnung gestellt und ist innert 30 Tagen ab Rechtskraft zu bezahlen. Umfang der Berechtigung Art. 14 Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Parkplatz. Sonderregelungen Art. 15 Vorbehalten bleiben Ausnahmebewilligungen nach Art. 17 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SR ; abgekürzt SSV). Abweichende polizeiliche Anordnungen zum Freihalten von Strassen und Plätzen in besonderen Fällen wie bei Schneeräumung, Veranstaltungen usw. sind zu beachten.
6 Politische Gemeinde Flums / Parkierungsreglement Seite 6 Gebührenfestlegung Art. 16 Der Gemeinderat erlässt den Gebührentarif nach diesem Reglement. Die Parkierungsgebühren bemessen sich nach: a) Nutzungsintensität und Nutzungsdauer (Art. 29 Abs. 2 lit. a und b StrG); b) wirtschaftlichem Nutzen für den Berechtigten (Art. 29 Abs. 2 lit. d StrG); c) Standort der Parkplätze; d) Kosten der Parkplätze; e) Benützungskomfort; f) Verwaltungs- und Kontrollkosten. Verwendung der Art. 17 Gebühren Der Ertrag aus den Gebühren gemäss diesem Reglement wird verwendet für a) Aufwendungen im Zusammenhang mit dem ruhenden Verkehr; b) Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs; c) Verbesserung der Sicherheit von Fussgängern, Radfahrern und Behinderten; d) andere im Zusammenhang mit dem Verkehr stehende Gemeindeaufgaben. Vollzug Art. 18 Der Gemeinderat vollzieht dieses Reglement. Er legt das Gebiet der Erweiterten Blauen Zone fest. Dabei berücksichtigt er insbesondere, wo aufgrund des Zwecks dieses Reglementes ein Regelungsbedarf besteht. Der Gemeinderat legt weitere Einzelheiten fest. Fakultatives Referendum Art. 19 Dieses Reglement untersteht dem fakultativen Referendum. Inkrafttreten Art. 20 Der Gemeinderat bestimmt das Inkrafttreten nach Genehmigung durch die zuständigen kantonalen Instanzen. Vom Gemeinderat Flums erlassen am 8. September 2005
7 Politische Gemeinde Flums / Parkierungsreglement Seite 7 Dem fakultativen Referendum unterstellt vom 13. September 2005 bis 12. Oktober 2005 GEMEINDERAT FLUMS Der Gemeindepräsident Vincenz John Der Gemeinderatsschreiber Stefan Honegger Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am 7. November 2005 Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung U. Strauss Vollzug Gemäss Beschluss des Gemeinderates Flums vom 17. November 2005 tritt das vorstehende Reglement in Vollzug auf den 1. Dezember 2005
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