Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung. (Parkraumverordnung)
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- Rudolf Adenauer
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1 Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung (Parkraumverordnung) vom. Oktober 04
2 Inhaltsverzeichnis Seite Bewirtschaftete Gebiete Parkierdauer 3 Gesteigerter Gemeingebrauch 4 Gebühren für Parkkarten 5 Räumliche Gültigkeit 6 Zeitliche Gültigkeit 7 Einwohnerparkkarten 8 Tagesparkkarten 3 9 Ausnahmen 3 0 Gesuch und Ausgabe 3 Entzug von Parkkarten 3 Erhebung und Rückerstattung der Gebühren 3 3 Inkrafttreten 4 Anhang : Plan Parkraumbewirtschaftung Reinach Bewirtschaftete Gebiete
3 Der Gemeinderat erlässt, gestützt auf das Reglement über die Parkraumbewirtschaftung (Parkraumreglement) vom 30. Juni 04: Bewirtschaftete Gebiete Die Wohngebiete Steinreben und Sonnenhof, das Zentrumsgebiet sowie der Parkplatz Friedhof Fiechten werden bewirtschaftet (siehe dazu den Plan Parkraumbewirtschaftung Reinach Bewirtschaftete Gebiete im Anhang zu dieser Verordnung). Parkierdauer Für die bewirtschafteten Gebiete gelten die folgenden Parkierdauern: Gebiete Maximale Parkierdauer Zeitraum Wohngebiete Steinreben, Sonnenhof Zentrumsgebiet Friedhof Fiechten Ohne Parkkarte: 3 Stunden Mit Parkkarte: unbeschränkt Ohne Gewerbeparkkarte: Stunde ( Blaue Zone ) Mit Gewerbeparkkarte: unbeschränkt Ohne Gewerbeparkkarte: 3 Stunden Mit Gewerbeparkkarte: unbeschränkt Montag Freitag Uhr Montag Samstag Uhr Montag Freitag Uhr Ausserhalb des in Absatz angegeben Zeitraums ist das zeitlich unbeschränkte Parkieren ohne Parkkarte erlaubt. 3 Gesteigerter Gemeingebrauch Das ununterbrochene Parkieren von mehr als 0 Stunden gilt als gesteigerter Gemeingebrauch. Die Nutzung von öffentlichen Parkflächen gemäss Abs. ist für Gewerbebetriebe ausgeschlossen und kann bestraft werden. 4 Gebühren für Parkkarten Die Gebühren für Parkkarten betragen: a. Einwohnerparkkarte: gratis b. Tagesparkkarten: CHF 0 pro Tag
4 5 Räumliche Gültigkeit Das zeitlich unbeschränkte Parkieren auf der Allmend ist mit folgenden Parkkarten erlaubt: a. Wohngebiete Steinreben und Sonnenhof: Einwohner-, Gewerbe- und Tagesparkkarten b. Zentrumsgebiet: Gewerbeparkkarten c. Friedhof Fiechten: Gewerbeparkkarten 6 Zeitliche Gültigkeit Parkkarten gemäss 6 werden für drei Jahre ausgestellt. In begründeten Fällen sind Ausnahmen zu Abs. möglich. Es werden nur ganze Monate gezählt. 3 Tagesparkkarten gelten am Tag des aufgedruckten oder eingetragenen Datums. 7 Einwohnerparkkarten Anwohnerinnen und Anwohner eines bewirtschafteten Gebietes können für jeden auf ihren Namen und ihre Adresse immatrikulierten leichten Motorwagen eine Parkkarte für dieses Gebiet erwerben. Zudem können folgende Personen eine Einwohnerparkkarte erwerben: a. Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter, die in Reinach angemeldet sind. b. Binnen Jahresfrist aus dem Ausland zugezogene Personen, welche ihre ausländischen Kennzeichen während einem Jahr nach ihrer ersten Einreise behalten. c. Anwohnerinnen und Anwohner für ein Firmenfahrzeug, das sie zeitweise zu Hause stationieren müssen. Gemäss Art. 77 Abs. a der Verkehrszulassungsverordnung, SR 74.5 Gemäss Art. 5 der Verkehrszulassungsverordnung, SR 74.5
5 3 8 Tagesparkkarten Tagesparkkarten können bei der Gemeindeverwaltung Reinach erworben werden. Auf den Tagesparkkarten muss gut leserlich das Datum und das Kennzeichen des berechtigten Fahrzeugs eingetragen werden. 3 Tagesparkkarten, die kein leserliches Datum und Kennzeichen aufweisen, sind ungültig. 9 Ausnahmen Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen die Abgabe von gebührenfreien und unbeschränkt gültigen Parkkarten bewilligen. 0 Gesuch und Ausgabe Einwohnerparkkarten werden von der Gemeindeverwaltung gegen Vorlage des Fahrzeugausweises ausgegeben, sofern die Voraussetzungen gemäss 6 gegeben sind. Es ist Sache des Gesuchstellers/der Gesuchsstellerin, seine/ihre Berechtigung nachzuweisen. Jede Änderung der Verhältnisse bezüglich Wohnsitz und/oder Fahrzeug ist der Gemeindeverwaltung innert 4 Tagen mitzuteilen. Entzug von Parkkarten Eine Parkkarte kann für maximal drei Jahre entzogen werden, wenn sie missbräuchlich verwendet wurde. Eine Parkkarte kann dauerhaft entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nicht mehr bestehen. 3 In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr. Erhebung und Rückerstattung der Gebühren Die Gebühren für die Parkkarten sind beim Bezug zu entrichten. Wird eine 3-Jahresparkkarte innerhalb der im Voraus bezahlten Dauer nicht mehr benötigt und der Gemeindeverwaltung zurückgegeben, wird die bereits entrichtete Gebühr ab dem folgenden Monat anteilsmässig und zinslos zurückerstattet.
6 4 3 Inkrafttreten Diese Parkraumverordnung tritt per. Januar 05 in Kraft. 453 Reinach,. Oktober 04 Gemeinderat Reinach BL Urs Hintermann Gemeindepräsident Peter Leuthardt Geschäftsleiter
7 Anhang Plan Parkraumbewirtschaftung Reinach Bewirtschaftete Gebiete 5
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