Clearing-Vereinbarung
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- Stephanie Hausler
- vor 8 Jahren
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1 Anhang 5 zu den Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG: Clearing-Vereinbarung mit einem Net Omnibus Nicht-Clearing-Mitglied und/oder einem Net Omnibus Registrierten Kunden für das Net Omnibus-Clearingmodell Eurex04, Stand
2 Diese Clearing-Vereinbarung (die Vereinbarung ) datiert auf das zuletzt auf der Unterschriftenseite dieser Vereinbarung angegebene Datum und wird geschlossen ZWISCHEN: (1) (vollständige Bezeichnung) handelnd durch das Büro in / mit ( eingetragenem) Sitz in, als Clearing-Mitglied (das Clearing-Mitglied ); (2) (vollständige Bezeichnung) handelnd durch das Büro in / mit ( eingetragenem) Sitz in, als Net Omnibus Nicht-Clearing-Mitglied/Net Omnibus Registrierter Kunde (das Net Omnibus Nicht-Clearing-Mitglied/Net Omnibus Registrierter Kunde ); und (3) Eurex Clearing Aktiengesellschaft, einer nach deutschem Recht gegründeten Aktiengesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 44828, mit Sitz in Frankfurt am Main, Geschäftsadresse Mergenthalerallee 61, Eschborn, Deutschland ( Eurex Clearing AG ). Das Clearing-Mitglied, das Net Omnibus Nicht-Clearing-Mitglied/Net Omnibus Registrierter Kunde und die Eurex Clearing AG werden im Folgenden auch als die Parteien und jeweils einzeln als eine Partei bezeichnet. Soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, haben die in dieser Vereinbarung verwendeten Begriffe die ihnen in den Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG (die Clearing-Bedingungen ) zugewiesene Bedeutung. Anhang 5 zu den Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG (Stand ) 1 / 9
3 1. Die Parteien schließen diese Vereinbarung über das Clearing von Transaktionen gemäß den Net Omnibus-Clearingmodell-Bestimmungen. Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien bestimmt sich nach Maßgabe von Ziffer 2 der Net Omnibus-Clearingmodell- Bestimmungen. Die in das Clearing einbezogenen Transaktionsarten werden von dem Clearing-Mitglied und dem Net Omnibus Nicht-Clearing-Mitglied/Net Omnibus Registrierten Kunden in Anlage A zu dieser Vereinbarung gewählt. Wenn ein Betreffender Fonds oder ein Betreffendes Fonds-Segment (wie in Anlage B zu dieser Vereinbarung anzugeben) diese Vereinbarung abschließt, finden die besonderen Bestimmungen gemäß Ziffer der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen Anwendung. 2. Die Clearing-Bedingungen (einschließlich aller darin per Verweis einbezogenen Regelungen und Bedingungen (die Einbezogenen Bedingungen )), das Preisverzeichnis der Eurex Clearing AG und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu dem Vertrag über die technische Anbindung an die Clearing-EDV der Eurex Clearing AG (die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Anschlussvertrag ), in ihrer jeweils geltenden deutschsprachigen Fassung, sind Bestandteil dieser Vereinbarung. Die Clearing-Bedingungen, das Preisverzeichnis der Eurex Clearing AG und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Anschlussvertrag können über das Internet unter der Adresse eingesehen und ausgedruckt werden. Die Einbezogenen Bedingungen sind auf Verlangen bei der Eurex Clearing AG erhältlich. 3. Die Eurex Clearing AG erhebt für das Clearing von dem Clearing-Mitglied Entgelte nach Maßgabe der Clearing-Bedingungen und des Preisverzeichnisses der Eurex Clearing AG, jeweils in der jeweils geltenden Fassung. Das Clearing-Mitglied kann den gleichen Betrag (plus ein etwaiges zusätzliches Entgelt, welches zwischen dem Clearing- Mitglied und dem Net Omnibus Nicht-Clearing Mitglied/Net Omnibus Registrierten Kunden vereinbart werden kann) von dem Net Omnibus Nicht-Clearing-Mitglied/Net Omnibus Registrierten Kunden erheben. 4. Das Clearing-Mitglied und das Net Omnibus Nicht-Clearing-Mitglied/Net Omnibus Registrierter Kunde geben neben weiteren Zusicherungen und Gewährleistungen jeweils einzeln gegenüber der Eurex Clearing AG die in den folgenden Bestimmungen der Clearing-Bedingungen genannten Zusicherungen und Gewährleistungen ab: (1) Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer (Zusicherungen und Gewährleistungen durch Betreffende Fonds und Betreffende Fonds-Segmente, die durch einen Bevollmächtigten Manager handeln), sofern es sich bei dem Net Omnibus Registrierten Kunden um einen Betreffenden Fonds oder ein Betreffendes Fonds- Segment handelt; (2) Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 1.7 (Zusicherungen in Bezug auf Clearing- Vereinbarungen); bzw. (3) Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 1.8 und Ziffer 1.9 (Kein Clearing von OTC-Zinsderivat- Transaktionen für U.S.-Personen und kein Clearing von FX-Optionskontrakten für U.S.-Personen). Anhang 5 zu den Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG (Stand ) 2 / 9
4 Die Eurex Clearing AG gibt die in Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer der Clearing- Bedingungen genannten Zusicherungen und Gewährleistungen ab. 5. Das Clearing-Mitglied und das Net Omnibus Nicht-Clearing-Mitglied/Net Omnibus Registrierter Kunde erteilen hiermit jeweils einzeln alle Vollmachten und Ermächtigungen, die gemäß den Clearing-Bedingungen von ihnen zu erteilen sind, und erkennen jeweils einzeln an, dass die Bestimmungen der Clearing-Bedingungen über den Abschluss, die Änderung, die Beendigung, die Übertragung, die Zusammenfassung und die Verrechnung von Transaktionen für sie bindend sind, insbesondere gemäß: (1) Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer Abs. (3) (Empfangsvollmacht der Eurex Clearing AG für die Entgegennahme von Mitteilungen in Bezug auf RK-Bezogene Transaktionen); (2) Kapitel II Abschnitt 1 Ziffer 1.8 (Abschluss von Transaktionen zwischen dem Clearing-Mitglied und dem Registrierten Kunden); (3) Kapitel VIII Abschnitt 1 Ziffer (Besondere Bestimmungen für den Abschluss von CM-RK-Transaktionen); bzw. (4) Kapitel VIII Abschnitt 2 Ziffer 2.9 (Novation, Verrechnung, Zusammenfassung und Beendigung von CM-RK-Transaktionen). Das Net Omnibus Nicht-Clearing-Mitglied/Net Omnibus Registrierter Kunde erkennt an, dass nach deutschem Recht als dem für diese Vereinbarung geltenden Recht keine weitere spezifische Einverständniserklärung oder Rechtshandlung für seine rechtliche Bindung an eine Transaktion erforderlich ist, die aus der Anwendung dieser Bestimmungen resultiert. 6. Diese Vereinbarung wird für einen unbestimmten Zeitraum abgeschlossen und bleibt in Kraft, bis sie von einer der Parteien gemäß den Clearing-Bedingungen gekündigt wird. Diese Vereinbarung ersetzt alle vorherigen mündlichen und schriftlichen Abreden zwischen allen oder einzelnen Parteien hinsichtlich der in dieser Vereinbarung geregelten Angelegenheiten. 7. Diese Vereinbarung wird gemäß Ziffer 17.2 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen durch Änderungen des den Clearing-Bedingungen als Anhang 5 beigefügten Musters dieser Vereinbarung geändert. Darüber hinaus kann diese Vereinbarung jederzeit schriftlich durch Abschluss einer geänderten und ergänzten Fassung dieser Vereinbarung zwischen den Parteien geändert werden; Ziffer Abs. (9) der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen bleibt unberührt. Die Anlage A zu dieser Vereinbarung kann durch die Einreichung einer geänderten Fassung von Anlage A, die von dem Clearing-Mitglied und dem Net Omnibus Nicht-Clearing-Mitglied/Net Omnibus Registrierten Kunden unterzeichnet ist, bei der Eurex Clearing AG und ihre Annahme durch die Eurex Clearing AG im Wege entsprechender Eingaben in deren Produktionssystem geändert werden. 8. Sofern in den Clearing-Bedingungen nichts anderes geregelt ist, darf weder das Clearing- Mitglied noch das Net Omnibus Nicht-Clearing-Mitglied/Net Omnibus Registrierter Kunde Anhang 5 zu den Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG (Stand ) 3 / 9
5 seine Rechte oder Ansprüche aus dieser Vereinbarung ohne vorherige schriftliche Zustimmung aller anderen Parteien abtreten. 9. Diese Vereinbarung begründet keine Rechte Dritter und ist entsprechend auszulegen. 10. Diese Vereinbarung unterliegt dem deutschen Sachrecht mit Ausnahme des deutschen internationalen Privatrechts. Außervertragliche Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung unterliegen ebenfalls dem deutschen Sachrecht mit Ausnahme des deutschen internationalen Privatrechts. 11. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Klagen oder sonstigen Verfahren aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist Frankfurt am Main, Deutschland. 12. Erfüllungsort ist Frankfurt am Main, Deutschland. 13. Sofern eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam, rechtswidrig oder undurchsetzbar ist oder wird, bleibt die Wirksamkeit, Rechtswirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung hiervon unberührt. Eine unwirksame, rechtswidrige oder undurchsetzbare Bestimmung wird im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch die wirksame, rechtmäßige oder durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die dem von den Parteien intendierten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt; dies gilt entsprechend für Lücken in dieser Vereinbarung. Anhang 5 zu den Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG (Stand ) 4 / 9
6 AUTORISIERTE UNTERSCHRIFTEN zu der Clearing-Vereinbarung (als Clearing-Mitglied) (als Net Omnibus Nicht-Clearing-Mitglied/Net Omnibus Registrierter Kunde) 1 Eurex Clearing Aktiengesellschaft (Eurex Clearing AG) 1 Bevollmächtigter Manager, sofern der Net Omnibus Registrierte Kunde ein in Anlage B zu dieser Vereinbarung aufgeführter Betreffender Fonds und/oder ein Betreffendes Fonds-Segment ist. Anhang 5 zu den Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG (Stand ) 5 / 9
7 Anlage A zu der Clearing-Vereinbarung: In das Clearing einbezogene Transaktionsarten Das Net Omnibus Nicht-Clearing-Mitglied/Net Omnibus Registrierter Kunde wird entsprechend der folgenden Wahl am Clearing der folgenden Transaktionsarten gemäß dieser Vereinbarung teilnehmen: als Net Omnibus Registrierter Kunde für die folgenden Transaktionsarten: Transaktionen an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen) gemäß Kapitel II OTC-Zinsderivat-Transaktionen gemäß Kapitel VIII Abschnitt 2 als Net Omnibus Nicht-Clearing-Mitglied für die folgenden Transaktionsarten: Transaktionen an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen) gemäß Kapitel II Anhang 5 zu den Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG (Stand ) 6 / 9
8 AUTORISIERTE UNTERSCHRIFTEN zu Anlage A zu der Clearing-Vereinbarung (als Clearing-Mitglied) (als Net Omnibus Nicht-Clearing-Mitglied/Net Omnibus Registrierter Kunde) 2 2 Bevollmächtigter Manager, sofern der Net Omnibus Registrierte Kunde ein in Anlage B zu dieser Vereinbarung aufgeführter Betreffender Fonds und/oder ein Betreffendes Fonds-Segment ist. Anhang 5 zu den Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG (Stand ) 7 / 9
9 Anlage B zu der Clearing-Vereinbarung: Betreffende Fonds und Betreffende Fonds-Segmente* Legal Name of the Relevant Fund [Im Falle eines Teilfonds ist der Fonds, auf den sich der Teilfonds bezieht, mit anzugeben. Im Falle eines Betreffenden Fonds-Segments ist der Fonds oder Teilfonds, zu dem das Betreffende Fonds-Segment gehört, mit anzugeben.] Name of the asset pool (fund) [Kontobezeichnung des Betreffenden Fonds/Betreffenden Fonds-Segments] Legal Entity Identifier (LEI/preLEI) Jurisdiction (ISO code) * Die Eurex Clearing AG kann diese Anlage auch in einem anderen als dem hier abgebildeten Format zur Verfügung stellen. Anhang 5 zu den Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG (Stand ) 8 / 9
10 AUTORISIERTE UNTERSCHRIFTEN zu Anlage B zu der Clearing-Vereinbarung (als Clearing-Mitglied) (Für Rechnung der Betreffenden Fonds und/oder Betreffenden Fonds-Segmente handelnder Bevollmächtigter Manager) Anhang 5 zu den Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG (Stand ) 9 / 9
Clearing-Vereinbarung
Anhang 10 zu den Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG: Clearing-Vereinbarung mit einem OTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglied und einem OTC-IRS-FCM- Kunden für das US-Clearingmodell Eurex04, Stand 02.10.2017
Eurex04 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Stand Seite 1
Seite 1 ***************************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN *****************************************************************************
Kapitel II Transaktionen an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen)
Eurex04 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Stand 24.11.2014 Seite 1 ********************************************************************************** Änderungen sind wie folgt kenntlich gemacht:
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Kapitel I der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Allgemeine Bedingungen Stand 09.01.2017 Seite 1 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Abschnitt 1 Allgemeine Clearing-Bestimmungen 1 Allgemeine
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Kapitel VIII der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG. Clearing von OTC-Derivat-Transaktionen
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Kapitel I der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Allgemeine Bedingungen Stand 02.10.2017 Seite 2 ********************************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND
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Vereinbarung über die Gemeinschaftshilfe saarländischer Zahnärzte Beschlossen in der Mitgliederversammlung der Gemeinschaftshilfe vom 30. September 1970, geändert durch Beschlüsse der Delegiertenversammlung
