Entwurf ÄNDERUNGSVEREINBARUNG ZUM ERGEBNISABFÜHRUNGSVERTRAG VOM 6. JUNI Deutsche Wohnen AG,

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1 Entwurf ÄNDERUNGSVEREINBARUNG ZUM ERGEBNISABFÜHRUNGSVERTRAG VOM 6. JUNI 2008 zwischen der Deutsche Wohnen AG, einer im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB eingetragenen Aktiengesellschaft (im Folgenden herrschende Gesellschaft genannt), und der Deutsche Wohnen Management GmbH, einer im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin unter HRB B eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden abhängige Gesellschaft genannt). Die herrschende Gesellschaft hält 100% der Anteile an der abhängigen Gesellschaft. Die Parteien haben am 6. Juni 2008 einen Ergebnisabführungsvertrag geschlossen, der nach Zustimmung der Gesellschafterversammlung der abhängigen Gesellschaft vom 11. Juni 2008 und der Hauptversammlung der herrschenden Gesellschaft vom 17. Juni 2008 durch Eintragung im Handelsregister der abhängigen Gesellschaft am 28. Juli 2008 wirksam geworden ist (der EAV). Beide Parteien wünschen, dass der EAV geändert wird, und vereinbaren folgendes: 1. Die Überschrift: wird ersetzt durch: "Ergebnisabführungsvertrag" "Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag". 2. In der Präambel wird der zweite Satz: "Die Führung der Geschäfte und die Vertretung der abhängigen Gesellschaft obliegen weiterhin den Geschäftsführern der abhängigen Gesellschaft." gestrichen und ersetzt durch: "Die abhängige Gesellschaft möchte ferner ihre Leitung der herrschenden Gesellschaft unterstellen.". 3. Nach 1 des EAV wird folgender 1a ergänzt: " 1a Leitung der beherrschten Gesellschaft (1) Die abhängige Gesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der herrschenden Gesellschaft.

2 (2) Die herrschende Gesellschaft ist berechtigt, der Geschäftsführung der abhängigen Gesellschaft Weisungen hinsichtlich der Leitung der beherrschten Gesellschaft zu erteilen." 4. 2 wird nach der Überschrift wie folgt neu gefasst: "(1) Die herrschende Gesellschaft ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst bei der abhängigen Gesellschaft entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. (2) 302 AktG findet in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung." 5. Abgesehen von der Regelung unter Ziff. 3, die mit Eintragung dieser Änderung im Handelsregister der abhängigen Gesellschaft wirksam wird, treten die Regelungen dieses Änderungsvertrages rückwirkend mit Beginn des 1. Januar 2009 in Kraft. 6. Im Übrigen gilt der EAV unverändert fort. Berlin, den Deutsche Wohnen AG Deutsche Wohnen Management GmbH

3 Entwurf Konsolidierte Version nach Änderungsvereinbarung (Mark-Up-Version) Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Deutsche Wohnen AG Pfaffenwiese Frankfurt am Main - nachstehend als herrschende Gesellschaft bezeichnet - und der Deutsche Wohnen Management GmbH (vormals Deutsche Wohnen Immobilien Management GmbH ) Mecklenburgische Str Berlin - nachstehend als abhängige Gesellschaft bezeichnet - Präambel Die Deutsche Wohnen AG ist alleinige Gesellschafterin der Deutsche Wohnen Immobilien Management GmbH, die ihren Gewinn an die Deutsche Wohnen AG abführen soll. Die abhängige Gesellschaft möchte ferner ihre Leitung der herrschenden Gesellschaft unterstellen.die Führung der Geschäfte und die Vertretung der abhängigen Gesellschaft obliegen weiterhin den Geschäftsführern der abhängigen Gesellschaft. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Vertragsparteien folgendes: 1 Gewinnabführung (1) Die abhängige Gesellschaft verpflichtet sich vorbehaltlich Absatz 2, während der Vertragsdauer ihren gesamten jeweiligen Jahresüberschuss, wie er sich ohne die die Verpflichtung zur Gewinnabführung ergeben würde, jedoch vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, an die herrschende Gesellschaft abzuführen. (2) Die abhängige Gesellschaft darf (mit Zustimmung der herrschenden Gesellschaft) Beträge aus dem Jahresüberschuss in die Gewinnrücklage nach 272 Abs. 3 HGB nur insoweit einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung

4 wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete freie Rücklagen (andere Gewinnrücklagen nach 272 Abs. 3 HGB) sind auf Verlangen der herrschenden Gesellschaft aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von freien Rücklagen nach Satz 2, die vor Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, ist ausgeschlossen. 1a Leitung der beherrschten Gesellschaft (1) Die abhängige Gesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der herrschenden Gesellschaft. (2) Die herrschende Gesellschaft ist berechtigt, der Geschäftsführung der abhängigen Gesellschaft Weisungen hinsichtlich der Leitung der beherrschten Gesellschaft zu erteilen. 2 Verlustübernahme (1) Die herrschende Gesellschaft ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst bei der abhängigen Gesellschaft entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. (2) 302 AktG findet in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.Die herrschende Gesellschaft ist entsprechend den Vorschriften des 302 AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag bei der abhängigen Gesellschaft auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den freien Rücklagen (anderen Gewinnrücklagen nach 272 Abs. 3 HGB) Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. 3 Feststellung des Jahresabschlusses (1) Der Jahresabschluss der abhängigen Gesellschaft ist vor dem Jahresabschluss der herrschenden Gesellschaft zu erstellen und festzustellen. (2) Endet das Geschäftsjahr der abhängigen Gesellschaft zugleich mit dem Geschäftsjahr der herrschenden Gesellschaft, so ist gleichwohl das zu übernehmende Ergebnis der abhängigen Gesellschaft im Jahresabschluss der herrschenden Gesellschaft für das gleiche Geschäftsjahr zu berücksichtigen. 4 Vertragsdauer, Kündigung (1) Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der herrschenden Gesellschaft und der Gesellschafterversammlung der abhängigen Gesellschaft geschlossen. Der Zustimmungsbeschluss der abhängigen Gesellschaft bedarf der notariellen Beurkundung.

5 (2) Der Vertrag wird mit Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der abhängigen Gesellschaft wirksam. 1 Die Verpflichtung zur Ergebnisabführung gilt erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres, in dem der Vertrag durch Eintragung wirksam wird. (3) Der Vertrag wird für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 fest abgeschlossen und verlängert sich unverändert jeweils um ein Jahr, falls er nicht spätestens sechs Monate vor seinem Ablauf von einem Vertragspartner gekündigt wird. (4) Das Recht zur vorzeitigen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt. (5) Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform. 5 Schlussbestimmungen (1) Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. (2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit, Durchführbarkeit und Durchführung der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien werden eine ungültige oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche gültige oder durchführbare Regelung ersetzen, die die wirtschaftlichen Ziele der ungültigen oder undurchführbaren Bestimmung soweit wie möglich erreicht. Entsprechendes gilt im Falle von Vertragslücken. (3) Erfüllungsort ist für beide Vertragsparteien Berlin. 1 Erläuternde Anmerkung (nicht Vertragsinhalt): Gemäß Ziffer 5 der Änderungsvereinbarung zum Ergebnisabführungsvertrag vom 6. Juni 2008 wird 1 a (Leitung der beherrschten Gesellschaft) mit Eintragung der Vertragsänderung im Handelsregister der abhängigen Gesellschaft wirksam, die übrigen Regelungen des Änderungsvertrages, insbesondere die Neufassung des 2 (Verlustübernahme), treten rückwirkend mit Beginn des 1. Januar 2009 in Kraft.

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