B e n u t z u n g s u n d G e b ü h r e n o r d n u n g für das Dorfgemeinschaftshaus in Bensheim-Gronau

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1 Aufgrund der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S. 786) und des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom (GVBl. I S. 225) zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S. 72) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bensheim in ihrer Sitzung am für das Dorfgemeinschaftshaus Bensheim-Gronau folgende B e n u t z u n g s u n d G e b ü h r e n o r d n u n g für das Dorfgemeinschaftshaus in Bensheim-Gronau beschlossen: Präambel Dorfgemeinschaftshäuser sind Heimstätten des gesellschaftlichen Lebens in den dörflich geprägten Stadtteilen der Stadt Bensheim. Als kommunale Gemeinschaftseinrichtungen bilden sie einen zentralen Ort für das kulturelle Miteinander und den politischen Austausch aller Bürgerinnen und Bürger. 1 Träger Die Stadt Bensheim unterhält in ihrem Stadtteil Gronau, Märkerwaldstraße 81 a, eine Gemeinschaftseinrichtung. Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich. 2 Zweck (1) Die Räume der Gemeinschaftseinrichtung dienen der Gemeinschaftspflege, der Förderung des kulturellen Lebens, der Volksbildung und der Heimatpflege, der sportlichen Betätigung und der sozialen Betreuung der Bürger. (2) Die Gemeinschaftseinrichtung darf vorrangig von Bensheimer Vereinen, Organisationen, Verbänden, zugelassenen politischen Parteien, Jugendgruppen und Privatpersonen, mit vorheriger Zustimmung des Magistrats der Stadt Bensheim - vertreten durch das städtische Team Gebäudemanagement im Einvernehmen mit dem/der Ortsvorsteher/in benutzt werden. Bei regelmäßigen Benutzern/Benutzerinnen gilt die Benutzungsberechtigung jeweils bis zum jeden Jahres. Neue Regelungen erfolgen in Absprache mit dem Team Gebäudemanagement und dem Ortsbeirat Gronau. -1-

2 (3) Die Benutzungszeiten sowie die damit verbundenen Auflagen werden vom Magistrat der Stadt Bensheim im Einvernehmen mit dem Ortsbeirat Gronau festgelegt und den Nutzern/Nutzerinnen der Gemeinschaftseinrichtung in den vertraglichen Regelungen zur Kenntnis gegeben. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Vermeidung von Lärmbelästigungen sind zu beachten. (4) Für Polterabende steht das Gemeinschaftshaus nicht zur Verfügung. Bei privaten Jugendveranstaltungen muss die Nutzungsvereinbarung von einer volljährigen, für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlichen und während der Veranstaltung anwesenden Person unterzeichnet werden. Musikveranstaltungen (z. B. Discos) dürfen nur von Bensheimer Vereinen und Jugendgruppen durchgeführt werden. 3 Hausrecht Das Gebäude, die fest installierten sowie die beweglichen Einrichtungsgegenstände sind, soweit nicht Vereins- oder Privateigentum, Eigentum der Stadt Bensheim. Das Hausrecht wird durch: 1. die Stadt Bensheim 2. die/den jeweilige(n)ortsvorsteher(in) 3. die/den Hausmeister(in) bzw. den Beauftragten/die Beauftragte der Stadt ausgeübt. Den Anweisungen der/des Beauftragten ist Folge zu leisten. 4 Haftung (1) Der Nutzer/die Nutzerin haftet für alle Schäden, die der Stadt Bensheim an den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Ausstattungsgegenständen, Geräten, Zugangswegen und Zufahrten durch die Nutzung entstehen. (2) Der Nutzer/die Nutzerin stellt die Stadt Bensheim von etwaigen Haftungsansprüchen seiner/ihrer Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher/innen seiner/ihrer Veranstaltungen und sonstiger Dritte für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Einrichtungen, Ausstattungsgegenstände, Geräte und der Zugänge und Zufahrten zu den Räumen und Anlagen stehen, soweit der Schaden durch die Stadt Bensheim nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. (3) Der Nutzer/die Nutzerin verzichtet seinerseits/ihrerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt Bensheim, soweit der Schaden nicht von der Stadt Bensheim vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. -2-

3 (4) Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Nutzer/die Nutzerin auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt Bensheim und deren Bedienstete oder Beauftragte, soweit der Schaden nicht von der Stadt Bensheim vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. (5) Die Haftungsbeschränkung auf vorsätzliche und grob fahrlässige Herbeiführung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Stadt Bensheim oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Bediensteten oder Beauftragten beruhen. (6) Der Nutzer/die Nutzerin hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. (7) Die Haftung der Stadt Bensheim als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß 836 BGB bleibt unberührt. (8) Die Stadt Bensheim übernimmt keine Haftung für die vom Nutzer/von der Nutzerin, seinen/ihren Mitarbeitern/innen, Mitgliedern, Beauftragten oder von Besuchern/Besucherinnen seiner/ihrer Veranstaltungen eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen. 5 Pflichten der Benutzer Bei der Benutzung des Gemeinschaftshauses ist folgendes zu beachten: - Der Benutzer/die Benutzerin ist zur schonenden Behandlung des Gemeinschaftshauses und der Einrichtungsgegenstände verpflichtet. - Die Küche dient ausschließlich für das Wärmen und Portionieren der Speisen. Jedes gewerbliche Kochen ist untersagt! Die fest installierten sowie beweglichen Einrichtungsgegenstände der Küche stehen dem Mieter nutzungsspezifisch zur Verfügung. Der Aufbau und die Nutzung zusätzlicher privater Geräte (wie Grill, Pizzaofen etc.) wird untersagt. Der Aufbau und die Nutzung zusätzlicher elektronischer Kleingeräte (wie z.b. Kaffeemaschine) bedarf der vorherigen Zustimmung durch das Team Gebäudemanagement oder des/der Hausmeisters/Hausmeisterin bzw. des/der Beauftragten der Stadt Bensheim. - Eine nutzungsspezifische Dekoration der Veranstaltungsräume kann nur unter Verwendung der bauseits bereitgestellten Dekorationsbefestigungen erfolgen. Das eigenmächtige Anbringen von Dekorationsbefestigungen an Wänden und Decken ist nicht erlaubt. Zusätzliche Dekorationsbefestigungen können in Absprache mit dem/der Beauftragten der Stadt Bensheim angebracht werden. -3-

4 - Das Abbrennen von Kerzen ohne feuerfesten Untersatz oder die Verwendung von offenem Licht und/oder offenem Feuer ist verboten. - Der Benutzer/die Benutzerin hat nach der Veranstaltung die Räumlichkeiten aufgeräumt und sauber zu übergeben. Die Reinigung hat entsprechend ihrer Ausstattung gemäß den Anweisungen des städtischen Vertreters/der städtischen Vertreterin zu erfolgen. Benutzte Gläser und benutztes Geschirr sind zu spülen. Die gesamte Toilettenanlage ist ebenfalls in gereinigtem Zustand zu übergeben, der Fußboden ist feucht aufzuwischen. - Soweit eine Nachreinigung durch ein Reinigungsunternehmen notwendig ist, werden die dadurch entstehenden Kosten dem Benutzer/der Benutzerin in Rechnung gestellt. Diese Regelung gilt auch für das direkte Umfeld des Dorfgemeinschaftshauses. Über die Notwendigkeit einer Nachreinigung entscheidet der Beauftragte/die Beauftragte der Stadt Bensheim oder im Zweifel das Team Gebäudemanagement. - Die Müllentsorgung ist Sache des Mieters/der Mieterin. Die vorhandenen Müllgefäße stehen dem Mieter/der Mieterin bei Sonderveranstaltungen nicht zur Verfügung. - Durch den Benutzer/die Benutzerin verursachte Beschädigungen an Einrichtungsgegenständen, Geschirr usw. sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich dem/der Beauftragten der Eigentümerin zu melden. Für die verursachten Beschädigungen ist Kostenersatz zu leisten. - Der Beauftragte/die Beauftragte hat sich nach jeder Veranstaltung von dem ordnungsgemäßen Zustand der Räume und der Einrichtungsgegenstände zu überzeugen. - Alle Veranstaltungen dürfen nur unter Aufsicht einer oder mehrerer vom Benutzer/von der Benutzerin als verantwortlich bezeichneten Person bzw. Personen durchgeführt werden. - Bei sportlichen Betätigungen im Saal ist darauf zu achten, dass die Räumlichkeiten nur mit Sportschuhen (helle Sohle) betreten werden dürfen, wobei Ballspiele wie Fußball, Handball etc. verboten sind. - Die Benutzung von Einweggeschirr bzw. Plastikgeschirr wird untersagt. - Es ist verboten Lärm zu erzeugen, der andere belästigen kann. HiFi-Anlagen, Kassettenrecorder, CD-Player u. ähnliche elektronische Geräte sowie Musikinstrumente jeder Art dürfen nur so laut betrieben oder gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. - Bei allen Veranstaltungen erfolgt vor deren Beginn und nach der Reinigung eine Übergabe der Räumlichkeiten. Die vereinbarten Übergabezeiten sind einzuhalten. Es besteht eine Wartezeit des /der Hausmeister(in) von 15 Minuten. - Die Inventarräume dürfen nur im Beisein des vom Verein benannten Inventarverwalters/verwalterin oder dessen/deren Stellvertreter/vertreterin betreten werden. -4-

5 - Termine, die nicht eingehalten werden können, sind rechtzeitig (mind. fünf Tage vor dem geplanten Termin) beim Team Gebäudemanagement abzusagen. Ohne rechtzeitige Absage wird der gesamte vereinbarte Betrag fällig. - Die Bestuhlung des Saales hat ausschließlich gemäß Bestuhlungsplan (sh. Aushang) zu erfolgen. Hierfür stehen Tische und Stühle zur Verfügung. Die genehmigte maximale Teilnehmerzahl ist einzuhalten. Bei Überschreitung der Höchstbegrenzung behält sich die Stadt den Abbruch der Veranstaltung vor. Für Nutzungsabsichten, die von den gültigen Bestuhlungsplänen abweichen, sind die erforderlichen Sondergenehmigungen durch den/die Benutzer/in einzuholen. - In dem Dorfgemeinschaftshaus besteht Rauchverbot nach Hessischem Nichtraucher-Schutzgesetz. - Die Nutzung der tontechnischen Anlage obliegt ausschließlich unterwiesenen Personen. Bei Privatveranstaltungen ist die Nutzung nicht gestattet. - Die Kosten für evtl. anfallende Sondereinsätze (z. B. Feuerwehr, Erste Hilfe, Polizei, Team Allgemeine Sicherheit, Ordnung und Soziales) hat der Mieter/die Mieterin zu tragen. - Die Brandschutzbestimmungen sind zu beachten. Die Überprüfung der Brandschutzvorschriften ist rechzeitig vor Veranstaltungsbeginn zu gewährleisten. - Bei öffentlichen Veranstaltungen: Die rechtzeitige Anmeldung von Veranstaltungen bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- u. mechanische Vervielfältigungsrechte) und die Zahlung der fälligen Gebühren obliegt dem Nutzer/der Nutzerin. Es ist eine Ausschankgenehmigung beim Team Allgemeine Sicherheit, Ordnung und Soziales der Stadt Bensheim einzuholen. Die Bestimmung des Jugendschutzgesetzes, was insbesondere den Ausschank von alkoholischen Getränken an unter 16-jährige betrifft, sind zwingend einzuhalten. Es ist eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung vorzulegen (ausreichende Deckung bei Sachschäden)! 6 Übertragung des Benutzungsrechts Dem Benutzer ist es nicht gestattet, seine Rechte aus der Überlassung des Dorfgemeinschaftshauses oder seiner Einrichtungen auf Dritte zu übertragen. 7 Gebühren (1) Die Räume des Dorfgemeinschaftshauses werden gegen Entrichtung einer festgesetzten Gebühr bereitgestellt. Der Gebührenschuldner/die Gebührenschuldnerin ist der Benutzer/die Benutzerin oder der(die-)jenige, der/die die Benutzung beantragt hat. Mehrere Gebührenschuldner/innen haften als Gesamtschuldner/innen. -5-

6 Die Gebühr beträgt pro Tag Saal, Küche und Foyer (maximale Besucherzahl im Saal 300 Personen an Tischen/Stühlen und 420 Personen in Stuhlreihen) 140,00 Euro Küche 30,00 Euro Foyer 30,00 Euro Wochenendpauschale Freitag (ab Uhr Aufbau) Sonntag (bis 18 Uhr) 2 Tage Gebühr Für gewerbliche Veranstaltungen und Veranstaltungen von nicht in Bensheim ansässigen Nutzern/Nutzerinnen werden 100% Aufschlag berechnet. (2) Gebührenfrei sind eintrittsfreie Veranstaltungen von in Bensheim ansässigen gemeinnützigen Organisationen, zugelassenen politischen Parteien, Volkshochschulen, musischen Vereinen, Jugendorganisationen, Verbänden und Vereinen der Heimatpflege, religiöse Vereinigungen, Tierzucht- und Gartenbauvereine sowie Übungsstunden der Dauernutzer/innen. Im Zweifelsfalle entscheidet der Magistrat vertreten durch das Team Gebäudemanagement im Einvernehmen mit dem Ortsbeirat - vertreten durch den/die Ortsvorsteher/in. (3) Bei förderungswürdigen Veranstaltungen kann ein angemessener Nachlass gewährt werden. (4) Von den Benutzern/Benutzerinnen kann die Zahlung einer Kaution entsprechend dem Gefahrenpotential der durchgeführten Veranstaltung gefordert werden. 8 Benutzungsordnung Diese Benutzungsordnung wird jedem Benutzer/jeder Benutzerin auf Verlangen ausgehändigt. Bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung und bei unbefugter Anfertigung eines Nachschlüssels kann die Eigentümerin die betroffenen Vereine, Organisationen oder Einzelpersonen von der Benutzung oder dem Besuch des Dorfgemeinschaftshauses zeitweilig oder ganz ausschließen. Der Betroffene/die Betroffenen haben keinen Anspruch auf Entschädigung. Alle Benutzer/Benutzerinnen erkennen mit der Inanspruchnahme der Räumlichkeiten des Dorfgemeinschaftshauses diese Bestimmungen und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an. 9 Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bensheim. -6-

7 10 Inkrafttreten Die Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom außer Kraft. Bensheim, den Der Magistrat der Stadt Bensheim H e r r m a n n Bürgermeister I. Grundsatzung beschlossen am veröffentlicht am BA in Kraft getreten am

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