Nr. 2/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 2 von 25

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1 Nr. 2/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 2 von 25 Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Master-Studiengang Design und Medien (MDM) an der Fakultät III Medien, Information und Design der Hochschule Hannover veröffentlicht im Verkündungsblatt Nr. 7/2011 vom , 1. Änderung veröffentlich im Verkündungsblatt Nr. 2/2012 vom Geltungsbereich (1) Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung zum zweisemestrigen konsekutiven Master-Studiengang Design und Medien (MDM). (2) Die Zugangsvoraussetzungen richten sich nach 2 dieser Ordnung. (3) Erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, werden die Studienplätze nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens gem. 4 dieser Ordnung vergeben. 2 Zugangsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für den Zugang zum Master-Studiengang Design und Medien ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber a) entweder an einer deutschen Hochschule oder an einer Hochschule, die einem der Bologna- Signatarstaaten angehört, 1. einen Bachelor-Abschluss (achtsemestrig bzw. mind. 240 Credits) oder diesem gleichwertigen Abschluss in einem einschlägigen künstlerischen Studiengang (Freie Kunst oder Design-Studiengänge) oder in einem fachlich eng verwandten Studiengang erworben hat oder 2. einen Bachelor-Abschluss (siebensemestrig mit mind. 210 Credits bzw. sechssemestrig mit mindestens 180 Credits) oder diesem gleichwertigen Abschluss in einem künstlerischen Studiengang (Freie Kunst oder Design-Studiengänge) oder in einem fachlich eng verwandten Studiengang erworben hat und qualifizierte Berufserfahrung als künstlerisch Schaffende/r in den Bereichen der freien oder angewandten Kunst, Design oder Architektur von mindestens einem halben Jahr (siebensemestrig) bzw. einem Jahr (sechssemestrig) nachweisen kann; diese Bewerberinnen und Bewerber werden hinsichtlich ihrer individuellen Leistungsfähigkeit geprüft und eine extracurriculare Anerkennung notwendiger Credits wird festgesetzt oder an einer anderen ausländischen Hochschule einen gleichwertigen Abschluss in einem fachlich eng verwandten Studiengang erworben hat. Die Gleichwertigkeit wird nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz ( festgestellt. sowie b) die besondere Eignung gemäß der Absätze 2 bis 6 nachweist. Medien (MDM) an der Fakultät III Medien, Information und Design der Hochschule Hannover Seite 1 von 5

2 Nr. 2/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 3 von 25 Die Entscheidung, ob ein Studiengang fachlich eng verwandt ist, trifft der Auswahlausschuss (vgl. 4). Die positive Feststellung kann mit der Auflage verbunden werden, noch fehlende Module innerhalb von zwei Semestern nachzuholen. c) Für Bewerberinnen und Bewerber gem. Abs. 1 Buchstabe a) Nr. 2 findet zur Prüfung der Zugangsvoraussetzungen eine Feststellung individueller Leistungen nach folgenden Kriterien durch den Auswahlausschuss statt: herausragende gestalterische Kompetenz, nachgewiesen durch ein Portfolio hohe wissenschaftliche/methodische Kompetenz, nachgewiesen durch konzeptionelle Arbeiten während des Studiums, Publikationen etc. berufspraktische Erfahrungen wie Praktika, Projekte, selbstständige Tätigkeit, Berufspraxis allgemein hohes soziales Engagement, das sich z.b. in Gremienarbeit, ehrenamtlicher Tätigkeit etc. äußert eine besondere Fähigkeit zur Bisoziation, die durch grenzüberschreitendes Denken bzw. ein außergewöhnlich hohes kreatives Potenzial deutlich wird. Im Rahmen der Prüfung können Leistungen im Umfang von insgesamt max. 30 Credits (siebensemestrig) bzw. max. 60 Credits (sechssemestrig) festgesetzt werden. (2) Die besondere Eignung wird auf der Grundlage des Ergebnisses der Abschlussprüfung nach Absatz 1 a) festgestellt und setzt voraus, dass das vorangegangene Studium mit mindestens der Note 2,5 abgeschlossen wurde. (3) Abweichend von Absatz 2 wird von der besonderen Eignung ausgegangen, wenn der Studienabschluss zum Bewerbungszeitpunkt zwar noch nicht vorliegt, aber bereits 90% der insgesamt erforderlichen Leistungen erfolgreich erbracht wurden und die aus den Prüfungsleistungen ermittelte Durchschnittsnote mindestens 2,5 beträgt. Die so ermittelte Durchschnittsnote wird auch im Auswahlverfahren nach 4 berücksichtigt, unabhängig davon, ob das Ergebnis der Bachelor-Prüfung hiervon abweicht. (4) Abweichend vom Abs. 2 ist die besondere Eignung auch gegeben, wenn das vorangegangene Studium mit der Note 2,6 bis 3,0 abgeschlossen wurde bzw. eine entsprechende Durchschnittsnote nach Abs. 3 vorliegt und individuelle Leistungen gem. Abs. 1 c) nachgewiesen werden. Auf Grundlage der in Abs. 1 c formulierten Kriterien können maximal 15 Punkte vergeben werden. Die Note verbessert sich daraufhin wie folgt: 13 bis 15 Punkte Notenverbesserung um 0,5 10 bis 12 Punkte Notenverbesserung um 0,4 7 bis 9 Punkte Notenverbesserung um 0,3 4 bis 6 Punkte Notenverbesserung um 0,2 1 bis 3 Punkte Notenverbesserung um 0,1 (5) Die besondere Eignung wird darüber hinaus festgestellt durch die Beurteilung folgender einzureichender Bewerbungsunterlagen: Portfolio Motivationsschreiben Masterthema Medien (MDM) an der Fakultät III Medien, Information und Design der Hochschule Hannover Seite 2 von 5

3 Nr. 2/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 4 von 25 Die Qualität der eingereichten Unterlagen wird nach folgenden Kriterien mit Punkten bewertet: Kenntnisse in einschlägigen gestaltungsrelevanten analogen wie digitalen Medien (max. ein Punkt) Gestalterische und/oder konzeptionelle Befähigung, Designqualität der Arbeiten aus dem Portfolio (max. drei Punkte) Eigenständigkeit, Neuartigkeit, Relevanz des Masterthemas (max. drei Punkte) Gesamteindruck der Bewerbung (max. zwei Punkte) Es müssen mindestens drei Punkte erreicht werden. (6) Die besondere Eignung wird darüber hinaus festgestellt durch die Eindrücke aus einem Einzelinterview, zu dem nach Erreichen der Voraussetzungen nach Abs. 5 eingeladen wird. Die Eindrücke aus dem Einzelinterview werden anhand der Kriterien nach Abs. 5 beurteilt. Folgende Kriterien werden zusätzlich mit Punkten bewertet: Persönlichkeitsreife, Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit und die Befähigung zu empathischem Verstehen (max. drei Punkte) Fähigkeit zur Selbstreflexion, -distanzierung und -transzendenz auch bezogen auf eigene Motive für das Studium und die Berufswahl, Abstraktionsvermögen (max. drei Punkte) (7) Die erreichten Punkte (Abs. 5 und 6) werden addiert. Es müssen mindestens sieben Punkte erreicht werden. (8) Über die Bewertung und die Interviews sind Ergebnisprotokolle anzufertigen, in welchen die Qualität der Gesamtbewerbung nach Abs. 5 und 6 in Form der Gesamtpunktzahl (null bis 15 Punkte) festgehalten werden. Den zeitlichen Ablauf des Verfahrens und die organisatorische Durchführung legt der Auswahlausschuss fest. (9) Gute Kenntnisse in Deutsch sind Voraussetzung. Bei Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Bildungsnachweisen erfolgt der Nachweis der Deutschkenntnisse in der Regel durch das Bestehen der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH 2), den Test Deutsch als Fremdsprache (Niveaustufe 4), das Große oder Kleine Sprachdiplom (GDS bzw. KDS) oder gleichwertige Nachweise gem. Rahmenordnung über die deutsche Sprachprüfung für das Studium an deutschen Hochschulen (RO-DT) der Kultusministerkonferenz (KMK) vom Studienbeginn und Bewerbungsfrist (1) Der Master-Studiengang Design und Medien beginnt jeweils jährlich zum Wintersemester. Die Bewerbung muss mit den gemäß Absatz 2 erforderlichen Bewerbungsunterlagen in der Regel bis zum 30. April im Jahr des Studienbeginns für das Wintersemester bei der Hochschule eingegangen sein. Die Bewerbung gilt nur für die Vergabe der Studienplätze des betreffenden Bewerbungstermins. Bewerberinnen und Bewerber mit ausländischen Bildungsnachweisen müssen ihre Unterlagen bereits vorab (i. d. R. bis Mitte März) zur Prüfung bei Uni-Assist einreichen. Über den genauen Termin wird im Internet-Auftritt des Dezernats III Studierendenverwaltung informiert. (2) Der Bewerbung sind bei Zeugnissen und Nachweisen in beglaubigter Form folgende Unterlagen beizufügen: Medien (MDM) an der Fakultät III Medien, Information und Design der Hochschule Hannover Seite 3 von 5

4 Nr. 2/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 5 von 25 a) das entsprechende Abschlusszeugnis eines Diplom-, Bachelor- oder Master-Abschlusses gem. 2 Abs. 1 dieser Ordnung b) Lebenslauf c) ggf. Nachweise über berufliche Erfahrungen d) der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Auswahlgesprächen e) ein Portfolio mit einer Darstellung des bisherigen eigenen gestalterischen, erfinderischen oder künstlerischen Wirkens sowie der berufsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten f) Motivationsschreiben g) Vorschlag für ein Thema, das Untersuchungsgegenstand des Master-Studienjahres sein soll. (3) Bewerbungen, die nicht vollständig, form- oder fristgerecht eingehen, sind vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die eingereichten Unterlagen verbleiben bei der Hochschule. 4 Zulassungsverfahren (1) Erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Studienplätze zur Verfügung stehen, werden die Studienplätze nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens vergeben. (2) Die Auswahlentscheidung wird wie folgt getroffen: Anhand der Abschluss- bzw. Durchschnittsnote nach 2 Abs. 3 und der Punkte nach 2 Abs. 7 wird eine Rangliste gebildet, indem die Abschluss- bzw. Durchschnittsnote für jeden gem. 2 Abs. 7 festgestellten Punkt um 0,05 verbessert wird. Besteht zwischen einzelnen Bewerberinnen und/oder Bewerbern Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge auf der Liste nach dem Los. (3) Über Anträge auf Berücksichtigung von besonderer persönlicher Härte entscheidet der Auswahlausschuss im Rahmen der geltenden Zulassungsbedingungen. 5 Auswahlausschuss (1) Für die Vorbereitung der Auswahlentscheidung bildet die Abteilung Design und Medien der Fakultät III Medien, Information und Design einen Auswahlausschuss. (2) Dem Auswahlausschuss gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an: a) der/die für die Leitung des Studienganges zuständige Professor/-in b) ein hauptamtlich Lehrender des Studiengangs c) ein hauptamtlich Lehrender der Abteilung d) zwei gewählte Studierende des Studiengangs. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Eine Wiederbestellung ist möglich. Der Auswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Die studentischen Mitglieder werden durch die aktiven Studierenden gewählt, die hauptamtlich Lehrenden werden durch die Leitung des Studiengangs berufen. (3) Die Aufgaben des Auswahlausschusses sind nach Prüfung der eingehenden Zulassungsanträge auf formale Richtigkeit und der Prüfung der Zugangsvoraussetzungen durch das Dezernat III der Hochschule Hannover: a) Strukturiertes inhaltliches Begleiten der Auswahlgespräche b) Entscheidung über die Zulassung oder die Ablehnung der Bewerberinnen und Bewerber c) Prüfungskontrolle der Zugangsvoraussetzungen Medien (MDM) an der Fakultät III Medien, Information und Design der Hochschule Hannover Seite 4 von 5

5 Nr. 2/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 6 von 25 (4) Die Auswahlkommission berichtet dem Fakultätsrat der Fakultät III Medien, Information und Design nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und unterbreitet ggf. Vorschläge für die Weiterentwicklung des Vergabeverfahrens. 6 Bescheiderteilung, Nachrückverfahren, Abschluss der Verfahren (1) Bewerberinnen und Bewerber, die zugelassen werden können, erhalten von der Hochschule einen schriftlichen Zulassungsbescheid. In diesem wird eine Frist festgelegt, innerhalb derer die Bewerberin oder der Bewerber schriftlich zu erklären hat, ob sie oder er den Studienplatz annimmt. Liegt diese Erklärung nicht frist- und formgerecht vor, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. (2) Bewerberinnen und Bewerber, die eine Mindestpunktzahl von sieben Punkten nicht erreicht haben und daher nicht zugelassen werden können, erhalten einen Ablehnungsbescheid. Der Ablehnungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen werden können, aber eine höhere Punktzahl als sieben Punkte erreicht haben, erhalten einen Ablehnungsbescheid. Der Ablehnungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Er erhält gleichzeitig die Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich zu erklären, ob der Zulassungsantrag für ein Nachrückverfahren aufrechterhalten wird. Legt die Bewerberin oder der Bewerber diese Erklärung nicht frist- oder formgerecht vor, ist sie oder er vom Nachrückverfahren ausgeschlossen. Auf diese Rechtsfolge ist hinzuweisen. (4) Das Nachrückverfahren wird anhand der Rangliste gemäß 4 Abs. 2 dieser Ordnung durchgeführt. (5) Die Zulassungsverfahren werden spätestens zwei Wochen nach dem offiziellen allgemeinen Vorlesungsbeginn abgeschlossen. Danach noch verfügbare Studienplätze werden auf formlosen Antrag durch Los vergeben. Der Bewerbungszeitraum hierfür beginnt zwei Wochen vor dem Vorlesungsbeginn und endet mit dem Abschluss des Verfahrens. 7 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt nach Ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Hochschule Hannover in Kraft. ***** Beschluss Fakultätsrat vom Beschluss Präsidium vom Genehmigung MWK vom Verkündungsblatt Nr. 7/2011 vom Änderung: Beschluss Fakultätsrat vom Beschluss Präsidium vom Genehmigung MWK vom: Verkündungsblatt Nr. 2/2012 vom Medien (MDM) an der Fakultät III Medien, Information und Design der Hochschule Hannover Seite 5 von 5

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