Vereinbarung über die Durchführung und Finanzierung von Schulsozialarbeit. zwischen
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- Manuela Geiger
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1 Vereinbarung über die Durchführung und Finanzierung von Schulsozialarbeit zwischen 1. dem Land SchleswigHolstein, vertreten durch das Ministerium für Wissenschaft, Bildung und Kultur (MBWK) des Landes SchleswigHolstein, dieses vertreten durch das.. (Bezeichnung des Schulamtes), im Folgenden: Schulamt und 2. (Bezeichnung des Schulträgers/freien Trägers), vertreten durch.. (Angabe des Vertretungsberechtigten),.. (Adresse), im Folgenden: Kooperationspartner Präambel (1) Das Land unterstützt nach Maßgabe des 6 Abs. 6 SchulG und der Leitlinien zur Förderung von Schulsozialarbeit in der jeweils geltenden Fassung, die als Anlage 1 beigefügt und Bestandteil dieser Vereinbarung sind, den pädagogischen Auftrag der Schule, indem es Angebote fördert, die der Betreuung, Beratung und Unterstützung der Schülerinnen und Schüler dienen (Schulsozialarbeit). (2) Das Land stellt zu diesem Zweck im Haushaltsjahr 2018 insgesamt 4,6 Mio. Euro zuzüglich Tarifverstärkungsmittel in Höhe von 1,5 % der Gesamtsumme zur Verfügung. Von diesem Betrag entfällt auf den Kreis/die kreisfreie Stadt.. ein an der Schülerzahl in der Primarstufe orientierter Betrag in Höhe von. Euro, der dem Schulamt. als Verfügungsrahmen zur Verteilung zugewiesen ist. 1/7
2 (3) In Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) hat das Schulamt.. Grundschulstandorte ausgewählt, an denen ein erheblicher Unterstützungsbedarf besteht und an denen die Landesmittel nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Vereinbarung eingesetzt werden sollen. 1 Leistungen des Kooperationspartners (1) Der Kooperationspartner führt im Jahr.. an den nachfolgenden bezeichneten Schulen die in Abs. (2) aufgeführten Maßnahmen der Schulsozialarbeit durch: (hier die jeweiligen Schulen aufführen) (2) Der Kooperationspartner erbringt die nachfolgend benannten Maßnahmen der Schulsozialarbeit: (hier die einzelnen Maßnahmen aufführen) (3) Der Kooperationspartner ist verpflichtet, vor deren Durchführung die einzelnen Maßnahmen unter Berücksichtigung des pädagogischen Auftrags der Schule und der spezifischen Bedarfe der Schulsozialarbeit im Einzelfall mit der Schulleitung der jeweiligen Schule abzustimmen. (4) Grundlage der Erbringung der Maßnahmen sind die Leitlinien zur Förderung von Schulsozialarbeit und ggf. das Konzept des Kooperationspartners, das als Anlage 2 beigefügt und Bestandteil dieser Vereinbarung ist. Die Maßnahmen der Schulsozialarbeit 2/7
3 müssen den pädagogischen Auftrag der Schule unterstützen und sind im Jahr.durchzuführen. (5) Der Kooperationspartner darf Leistungspflichten nach dieser Vereinbarung auf Dritte nur mit Zustimmung des Schulamtes übertragen. Ist der Kooperationspartner nicht der Schulträger, scheidet eine Übertragung an einen Dritten aus. Erfolgt eine Übertragung von Leistungspflichten auf Dritte, ist der Schulträger verpflichtet, den Dritten verbindlich zu verpflichten, die nach dieser Vereinbarung bestehenden Vorgaben für die Durchführung der Maßnahmen einzuhalten. 2 Finanzierung/Gewährung von Zuschüssen (1) Zur Durchführung der in 1 Abs. 2 dieses Vertrages genannten Maßnahmen stellt das Schulamt dem Kooperationspartner aus den Mitteln des Landes ein Budget im Umfang von.. Euro für das Jahr zur Verfügung. Das Budget verteilt sich auf die in 1 Abs. (1) genannten Schulen wie folgt: (hier sollen die einzelnen in 1 Abs. 1 genannten Schulen mit dem jeweiligen Budget benannt werden) (2) Der Kooperationspartner ist berechtigt, höchstens bis zu 10 % des Budgets für Fortbildungen und pädagogisch notwendige Sachkosten für die Schulsozialarbeit an der jeweiligen Schule zu verwenden, sofern dies erforderlich ist, um die Maßnahmen der Schulsozialarbeit nach 1 Abs. (2) durchzuführen (s. auch Leitlinien zur Förderung von Schulsozialarbeit). Entsprechende Ausgaben sind im Vorwege mit dem Schulamt abzustimmen. (ggf. streichen, wenn nur Personalkosten erstattet werden sollen) (3) Das Land zahlt die Mittel auf Antrag des Kooperationspartners, der über das Schulamt an das MBWK zu richten ist, quartalsweise oder halb oder jährlich aus. 3/7
4 3 Verantwortung/Personaleinsatz (1) Der Kooperationspartner ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen nach 1 Abs. (2) und die ordnungsgemäße Verwendung des zugewiesenen Budgets nach 2 Abs. (1) verantwortlich. (2) Der Kooperationspartner setzt zur Erbringung der von ihm nach dieser Vereinbarung geschuldeten Leistungen ausschließlich Beschäftigte ein, die in einem Arbeitsverhältnis zu ihm stehen. Er ist verpflichtet, den Beschäftigten den Mindestlohn nach 5 Abs. 1 des Mindestlohngesetzes für das Land SchleswigHolstein vom in der jeweiligen Fassung zu zahlen. Die Vergütung darf die Entgeltsätze nach dem TVöD nicht übersteigen. (3) Der Kooperationspartner stellt sicher, dass die für Maßnahmen der Schulsozialarbeit eingesetzten Beschäftigten fachlich geeignet sind. Es muss sich um sozialpädagogische Fachkräfte, Erzieherinnen oder Erzieher oder Beschäftigte mit einer vergleichbaren beruflichen Qualifikation handeln, die den Beschäftigten in die Lage versetzt, die Ziele der Schulsozialarbeit zu erreichen. (4) Der Kooperationspartner benennt vor deren Einsatz die von ihm eingesetzten Beschäftigten gegenüber dem Schulamt namentlich und weist auf Aufforderung des Schulamtes die Qualifikation des Personals gemäß Abs. (3) nach. Gleiches gilt für Ersatz oder Vertretungspersonal. (5) Der Kooperationspartner darf Beschäftigte erst dann einsetzen, wenn ihm ein erweitertes Führungszeugnis nach 30a BZRG vorgelegt worden ist, das keine dem Einsatz entgegenstehende Eintragungen enthält. Das erweiterte Führungszeugnis ist dem Schulamt auf Aufforderung zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Kosten des Führungszeugnisses sind nicht aus Mitteln des dem Kooperationspartner zugewiesenen Budgets nach 2 Abs. (1) zu finanzieren. (6) Der Kooperationspartner ist verpflichtet, die Beschäftigten vor deren Einsatz gemäß 35 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu belehren. (7) Das Schulamt ist bei Vorliegen dringender sachlicher Gründe berechtigt, dem Einsatz von Beschäftigten durch den Kooperationspartner für Maßnahmen der Schulsozialarbeit 4/7
5 zu widersprechen. Erfolgt ein Widerspruch gegen die Beschäftigung einer Person, hat der Kooperationspartner den Einsatz dieser Person in Maßnahmen der Schulsozialarbeit zu unterlassen. Ein dringender sachlicher Grund i.s.v. Satz 1 liegt insbesondere bei Umständen vor, die bei im Schuldienst Beschäftigten zur fristlosen Kündigung oder zur Entfernung aus dem Dienst berechtigen würden. 4 Weisungsrechte (1) Dem Kooperationspartner obliegt als Arbeitgeber der für Maßnahmen der Schulsozialarbeit eingesetzten Beschäftigten das arbeitgeberseitige Direktionsrecht und das daraus folgende Weisungsrecht. Das Schulamt wird Weisungen, die sich in fachlicher Hinsicht auf die Sicherstellung des mit der Förderung verfolgten Zwecks beziehen, ausschließlich gegenüber den vom Kooperationspartner benannten Projektverantwortlichen erteilen. Der Kooperationspartner verpflichtet sich, berechtigten fachbezogenen Maßgaben des Schulamtes an den Projektverantwortlichen nachzukommen und an die von ihm eingesetzten Beschäftigten entsprechend weiterzuleiten. Auf die Ausführungen hierzu in den Leitlinien zur Förderung von Schulsozialarbeit wird Bezug genommen. (2) Der Schulleitung steht nach 33 Abs. 3 Satz 1 SchulG zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach 33 Abs. 2 SchulG gegenüber allen in der Schule tätigen Personen ein Weisungsrecht zu, das sich auch auf die vom Kooperationspartner für Maßnahmen der Schulsozialarbeit i.s. dieser Vereinbarung eingesetzten Beschäftigten erstreckt. Es besteht Einvernehmen, dass das Weisungsrecht die Schulleitung nicht zur Erteilung von Arbeitgeberweisungen i.s.d. Abs. (1) befugt (s. auch Leitlinien zur Förderung von Schulsozialarbeit). 5 Antrag und Verwendungsnachweis (1) Der Kooperationspartner reicht Erstattungsanträge für Personalkosten und Sachkosten spätestens bis zum. bei dem für den Kreis.. zuständigen Schulamt zur Überprüfung der sachlichen Richtigkeit in geordneter, nachvollziehbarer Form ein. Das Schulamt reicht die Erstattungsanträge spätestens bis zum des laufenden Jahres beim MBWK ein. Das MBWK ist berechtigt, allgemeine Vorgaben für den Erstattungsantrag festzulegen. 5/7
6 (2) Der Kooperationspartner weist dem zuständigen Schulamt für jede nach 2 Abs. 1 geförderte Schule bis zum.. einen Sachbericht über Konzept, Umsetzung und Mitteleinsatz für die Schulsozialarbeit nach. Das Schulamt weist dem MBWK bis zum des darauf folgenden Jahres die ordnungsgemäße Verwendung der Landesmittel in einem Sachbericht nach. Das MBWK ist berechtigt, allgemeine Vorgaben für die Führung des Nachweises festzulegen. 6 Schulordnung, Sicherheit in der Schule (1) Der Kooperationspartner gewährleistet, dass die von ihm in der Schule zu Maßnahmen der Schulsozialarbeit eingesetzten Beschäftigten jederzeit die Vorgaben der Schulordnung der jeweiligen Schule beachten. Er stellt sicher, dass die Beschäftigten auf die von ihnen betreuten Schülerinnen und Schüler daraufhin einwirken, dass auch diese die Vorgaben der Schulordnung der jeweiligen Schule beachten. (2) Der Kooperationspartner stellt in Zusammenarbeit mit der Schulleitung der jeweiligen Schule sicher, dass die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten und die unfallversicherungsrechtlichen Vorgaben beachtet werden. Dies gilt gleichermaßen für die von ihm eingesetzten Beschäftigten wie für die zu betreuenden Schülerinnen und Schüler. 7 Laufzeit, Kündigung (1) Die Vereinbarung wird für die Zeit von bis zum. geschlossen. (2) Die Vereinbarung ist während seiner Laufzeit ordentlich unkündbar. (3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund i.s.d. Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn der Kooperationspartner entgegen einem nach 3 Abs. (7) berechtigten Widerspruch des Schulamtes einen Beschäftigten/eine Beschäftigte einsetzt und an diesem Einsatz trotz schriftlicher Mahnung des Schulamtes festhält. 6/7
7 8 Schlussbestimmungen (1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung einschließlich seiner einvernehmlichen Aufhebung oder Kündigung bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses kann seinerseits nur schriftlich erfolgen. (2) Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht. (3) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige und mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung übereinstimmende Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlich verfolgten Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Vereinbarung lückenhaft ist. Ort, den Schulamt Kooperationspartner Anlage 1: Leitlinien des Landes zur Förderung von Schulsozialarbeit in der jeweils geltenden Fassung Anlage 2: Konzept des Kooperationspartners gemäß 1 Abs. 4 (falls vorhanden) 7/7
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