IN DER ERWÄGUNG, daß die Gemeinschaft und die Türkei zur Förderung des Abkommens von Ankara

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1 [ DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 227/3 ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL einerseits und DIE REPUBLIK TÜRKEI andererseits, IN DER ERWÄGUNG, daß die Gemeinschaft und die Türkei zur Förderung des Abkommens von Ankara eine Zollunion für die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallenden Waren errichten, IN VERFOLGUNG des Ziels, Handelshemmnisse zu beseitigen, und in dem Wunsch, Lösungen für die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse zu finden, HABEN BESCHLOSSEN, in Verfolgung dieser Ziele DIESES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN, und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt : DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TÜRKEI DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN : Artikel 1 Dieses Abkommen gilt für die in Anhang I aufgeführten Kohle- und Stahlerzeugnisse, die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen und Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der Türkei sind. Artikel 2 Die Gemeinschaft und die Türkei errichten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens und im Einklang mit ihren Verpflichtungen im Rahmen der Welthandelsorganisation eine Freihandelszone für die in Artikel 1 genannten Waren. Beseitigung der Zölle und der Abgaben gleicher Wirkung Artikel 3 ( 1 ) Die Ein- und Ausfuhrzölle auf die in Artikel 1 genannten Waren werden im Handel zwischen den Vertragsparteien mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt ; hiervon ausgenommen sind die Einfuhrzölle der Türkei auf die in Anhang II aufgeführten Waren; diese werden binnen drei Jahren ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten des Abkommens gemäß Artikel 20 nach dem in Anhang II festgelegten Zeitplan abgebaut, d.h., die in Anhang II aufgeführten konsolidierten Zollsätze werden im ersten Jahr dieses Abkommens

2 Nr. L 227/4 DE 1 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf 50 v.h. und im Rahmen einer weiteren Zurückführung im zweiten und dritten Jahr auf 25 v.h. gesenkt. ( 2 ) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwischen den Vertragsparteien keine neuen Ein - oder Ausfuhrzölle eingeführt. ( 3 ) Steuern, Abschöpfungen und Abgaben, die keine Zölle sind, sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens auf beiden Seiten beseitigt und nicht wiedereingeführt. Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen und der Maßnahmen gleicher Wirkung Artikel 4 Die mengenmäßigen Beschränkungen und die Maßnahmen gleicher Wirkung im Handel zwischen der Gemeinschaft und der Türkei werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens vollständig beseitigt. Nach diesem Zeitpunkt führen die Gemeinschaft und die Türkei im Handel zwischen der Gemeinschaft und der Türkei keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung ein. Artikel 5 Ist die Gemeinschaft oder die Türkei der Ansicht, daß eine bestimmte Verhaltensweise mit Artikel 3 oder mit Artikel 4 unvereinbar ist, so kann sie den Gemischten Ausschuß EGKS-Türkei damit befassen und nach Konsultationen im Gemischten Ausschuß oder 45 Tage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen. Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Zollrechtliche Bestimmungen Artikel 6 ( 1 ) Für die Einreihung der Waren bei der Einfuhr in die Gemeinschaft gilt die Kombinierte Nomenklatur. ( 2 ) Protokoll Nr. 1 enthält die für die Zwecke dieses Abkommens geltenden Ursprungsregeln. Wettbewerb, Unternehmenszusammenschlüsse und staatliche Beihilfen Artikel 7 ( 1 ) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und der Türkei zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar i ) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen über Zusammenarbeit oder Zusammenschluß, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken ; ii ) iii ) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder der Türkei oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen ; staatliche Beihilfen gleich welcher Art mit Ausnahme der Beihilfen, die aufgrund des EGKS-Vertrags zulässig sind. ( 2 ) Alle Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1 Ziffern i ), ii ) und iii ) stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikeln 65 und 66 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ( und gegebenenfalls aus Artikel 85 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ) und den Rechtsvorschriften über die staatlichen Beihilfen im EGKS-Sektor sowie dem abgeleiteten Recht ergeben. ( 3 ) Die Türkei notifiziert der Gemeinschaft rechtzeitig die staatlichen Beihilfen, die im EGKS-Stahlsektor gewährt werden sollen. Die Gemeinschaft ist berechtigt, Einspruch gegen Beihilfen zu erheben, die nach Gemeinschaftsrecht als rechtswidrig anzusehen wären, wenn sie von einem Mitgliedstaat gewährt würden. Teilt die Türkei die Ansicht der Gemeinschaft nicht und wird der Streit nicht binnen 30 Tagen beigelegt, so ist sowohl die Gemeinschaft als auch die Türkei berechtigt, das Schiedsverfahren einzuleiten. ( 4 ) Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen, indem sie uneingeschränkt und kontinuierlich Informationen, u. a. über Höhe, Intensität und Zweck der Beihilfen, austauschen. ( 5 ) Der Gemischte Ausschuß EGKS-Türkei erläßt binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 bis 4. Diese Durchführungsbestimmungen beruhen auf den in der Gemeinschaft bereits bestehenden und legen im einzelnen die Rolle der jeweiligen Wettbewerbsund Beihilfebehörden fest. ( 6 ) Wenn die Gemeinschaft oder die Türkei der Auffassung ist, daß eine bestimmte Verhaltensweise mit den Absätzen 1 bis 4 unvereinbar ist und in den nach Absatz 5 erlassenen Durchführungsbestimmungen nicht in angemessener Weise geregelt ist, oder wenn bei Fehlen derartiger Durchführungsbestimmungen diese Verhaltensweise ihrem inländischen Wirtschaftszweig oder einem wesentlichen Teil desselben einen erheblichen Schaden zufügt oder zuzufügen droht,

3 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 227/5 kann sie nach Konsultationen im Gemischten Ausschuß EGKS-Türkei oder 45 Tage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen. Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Sind Verhaltensweisen mit Absatz 1 Ziffer iii ) unvereinbar, so können derartige geeignete Maßnahmen, soweit sie unter das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation fallen, nur im Einklang mit den Verfahren und unter den Bedingungen der Welthandelsorganisation und aller anderen einschlägigen Übereinkünfte eingeführt werden, die unter ihrer Schirmherrschaft ausgehandelt wurden und zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden. ( 7 ) Die Türkei ist berechtigt, Einspruch gegen von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfen zu erheben, die sie nach Gemeinschaftsrecht als rechtswidrig ansieht, und den Gemischten Ausschuß EGKS-Türkei damit zu befassen. Wird der Streit nicht binnen drei Monaten beigelegt, so kann der Gemischte Ausschuß EGKS-Türkei beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen. Artikel 8 ( 1 ) Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Türkei in den fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens abweichend von Artikel 7 Absatz 1 Ziffer iii ) für die unter dieses Abkommen fallenden Waren im Einzelfall ausnahmsweise staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren kann, sofern dadurch für Transparenz gesorgt wird, daß die Vertragsparteien uneingeschränkt und kontinuierlich Informationen über die Umsetzung des Umstrukturierungsprogramms, u. a. über Höhe, Intensität und Zweck der Beihilfen, und über die Einzelheiten des Umstrukturierungsplans austauschen; das Umstrukturierungsprogramm mit einer Rationalisierung einhergeht, die insgesamt nicht zu einer Erweiterung der Kapazität für warmgewalzte Erzeugnisse führt ; die Beihilfen zur Lebensfähigkeit führen, die nach den üblichen Kriterien festgestellt wird ; dies bedeutet Modernisierung mit dem alleinigen Ziel, die Effizienz der begünstigten Unternehmen unter normalen Marktbedingungen am Ende des Umstrukturierungszeitraums zu erhöhen ; die Höhe der gewährten Beihilfen im Hinblick auf ihre Ziele nicht unverhältnismäßig ist und die Beihilfen in Höhe und Intensität auf das zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit unbedingt notwendige Maß beschränkt werden ; die Türkei der Gemeinschaft rechtzeitig die Beihilfen notifiziert, die nach diesem Artikel gewährt werden sollen. Die Gemeinschaft ist berechtigt, Einspruch gegen Beihilfen zu erheben, welche die vorstehend festgelegten Kriterien nicht erfüllen. ( 2 ) Haben in dem Zeitraum, in dem nach Absatz 1 ausnahmsweise staatliche Beihilfen gewährt werden dürfen, Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der einen Vertragspartei zur Folge, daß den inländischen Herstellern gleichartiger Erzeugnisse im Gebiet der anderen Vertragspartei erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder daß schwerwiegende Störungen ihrer Stahlmärkte verursacht werden oder drohen, so treten die beiden Vertragsparteien angesichts der besonderen Empfindlichkeit der Stahlmärkte unverzüglich in Konsultationen ein, um eine angemessene Lösung zu finden. Bis dahin darf die Einfuhrvertragspartei, falls außergewöhnliche Umstände sofortiges Handeln erfordern, abweichend von den Bestimmungen des Abkommens unverzüglich und im Einklang mit ihren internationalen und multilateralen Verpflichtungen die zur Abhilfe unbedingt notwendigen mengenmäßigen oder sonstigen Maßnahmen treffen. Zu diesen Maßnahmen können mengenmäßige Beschränkungen gehören, die auf eine oder mehrere von Einfuhren der betreffenden Stahlerzeugnisse betroffene Regionen beschränkt werden. Artikel 9 Die Vertragsparteien tauschen Informationen aus, wobei sie die Beschränkungen aufgrund der Vorschriften zur Wahrung des Berufs - und Geschäftsgeheimnisses berücksichtigen. Handelspolitische Schutzinstrumente Antidumpingverfahren Artikel 10 Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping im Sinne des Artikels VI des Allgemeinen Zoll - und Handelsabkommens fest, so kann sie im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und mit den entsprechenden internen Rechtsvorschriften unter den Voraussetzungen und gemäß den Verfahren des Artikels 11 geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen. Artikel 11 ( 1 ) Werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und der Türkei Dumpingpraktiken angewandt, so kann die geschädigte Vertragspartei dies dem Gemischten Ausschuß EGKS-Türkei notifizieren ; dieser richtet Empfehlungen an den oder die Urheber, um diese Praktiken abzustellen. ( 2 ) Die geschädigte Vertragspartei kann, nachdem sie dies dem Gemischten Ausschuß EGKS-Türkei notifiziert hat, geeignete Schutzmaßnahmen treffen, a ) falls der Gemischte Ausschuß EGKS-Türkei binnen drei Monaten nach Antragstellung keinen Beschluß nach Absatz 1 gefaßt hat;

4 Nr. L 227/6 fde Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften b ) falls die Dumpingpraktiken trotz der Abgabe der Empfehlungen fortgesetzt werden. Maßnahmen zu finden, wenn die Umstände und die internationalen Verpflichtungen beider dies zulassen. Die geschädigte Vertragspartei kann ferner, wenn die Wahrung ihrer Interessen sofortiges Handeln erfordert, nach Unterrichtung des Gemischten Ausschusses EGKS Türkei vorläufige Schutzmaßnahmen einführen, zu denen auch Antidumpingzölle gehören können. Die Maßnahmen dürfen ab der Antragstellung oder ab dem Zeitpunkt, zu dem die geschädigte Vertragspartei Schutzmaßnahmen nach erster Unterabsatz Buchstabe b ) trifft, höchstens drei Monate lang Anwendung finden. ( 3 ) Sind Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 erster Unterabsatz Buchstabe a ) oder nach Absatz 2 zweiter Unterabsatz getroffen worden, so kann der Gemischte Ausschuß EGKS-Türkei jederzeit beschließen, daß diese Schutzmaßnahmen bis zur Abgabe der Empfehlungen nach Absatz 1 auszusetzen sind. Sind Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 erster Unterabsatz Buchstabe b ) getroffen worden, so kann der Gemischte Ausschuß EGKS-Türkei empfehlen, diese Schutzmaßnahmen aufzuheben oder umzugestalten. Schutzmaßnahmen Artikel 12 ( 1 ) Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet einer der Vertragsparteien ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder in einem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen oder Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine schwerwiegende Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region bewirken könnten, so können die Gemeinschaft und die Türkei, je nachdem, welche Vertragspartei* betroffen ist, unter den Voraussetzungen und gemäß dem Verfahren des Artikels 16 geeignete Maßnahmen treffen. (2 ) Bei der Wahl der nach Absatz 1 zu treffenden Maßnahmen erhalten die Maßnahmen den Vorrang, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Artikel 13 Im Rahmen der Anwendung handelspolitischer Schutzmaßnahmen gegenüber Drittländern bemühen sich die Vertragsparteien, durch Informationsaustausch und Konsultationen Möglichkeiten für die Koordinierung ihrer Der Gemischte Ausschuß EGKS-Türkei Artikel 14 ( 1 ) Es wird ein Gemischter Ausschuß EGKS-Türkei eingesetzt. Der Gemischte Ausschuß führt einen Meinungsund Informationsaustausch durch, spricht Empfehlungen an die Vertragsparteien aus und gibt Stellungnahmen ab, um das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens sicherzustellen. In den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen hat der Gemischte Ausschuß Entscheidungsbefugnis. Die Entscheidungen sind für die Vertragsparteien bindend ; diese haben die für die Durchführung der Entscheidungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Entscheidungen und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses kommen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien zustande. ( 2 ) Die Vertragsparteien beraten in dem Gemischten Ausschuß über alle Fragen, welche die Durchführung dieses Abkommens betreffen und die für eine von ihnen Schwierigkeiten aufwerfen. ( 3 ) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 15 ( 1 ) Der Gemischte Ausschuß setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen. ( 2 ) Den Vorsitz im Gemischten Ausschuß führen der Vertreter der Gemeinschaft, d. h. der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, und der Vertreter der Türkei abwechselnd für jeweils sechs Monate. ( 3 ) Zur Erfüllung seiner Aufgaben beschließt der Gemischte Ausschuß über die Häufigkeit seiner Sitzungen und kommt ferner auf Initiative seines Vorsitzenden oder auf Antrag einer der Vertragsparteien zusammen. Konsultationen im Gemischten Ausschuß EGKS-Türkei Artikel 16 ( 1 ) Die Gemeinschaft beziehungsweise die Türkei stellt in den Fällen der Artikel 5, 10 und 12 dem Gemischten Ausschuß EGKS-Türkei alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. ( 2 ) Für die Durchführung des Absatzes 1 gilt folgendes :

5 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 227/7 a ) Der Gemischte Ausschuß wird mit der Prüfung der Schwierigkeiten befaßt, die sich aus Artikel 12 ergeben ; er kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zur Behebung dieser Schwierigkeiten fassen. Hat der Gemischte Ausschuß oder die Ausfuhrvertragspartei binnen 30 Tagen nach Befassung des Gemischten Ausschusses keinen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten gefaßt oder ist keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden, so kann die Einfuhrvertragspartei geeignete Maßnahmen zur Lösung des Problems treffen. Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. b ) Schließen außergewöhnliche Umstände, die sofortiges Handeln erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder die Türkei, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, in den Fällen des Artikels 12 unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt notwendigen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen treffen ; der Gemischte Ausschuß ist hiervon unverzüglich zu unterrichten. ( 4 ) Das Schiedsgericht tagt in Brüssel. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, gibt es sich eine Geschäftsordnung. Es faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Kontaktgruppe Artikel 19 Die Vertragsparteien setzen eine Kontaktgruppe ein, welche die sich aus dem Funktionieren dieses Abkommens ergebenden Fragen erörtert, insbesondere hinsichtlich des Handels zwischen den Vertragsparteien, ihrer Zusammenarbeit im Investitionsbereich und des Fortschritts bei der Umstrukturierung. Die Kontaktgruppe erstattet dem Gemischten Ausschuß Bericht. Allgemeine und Schlußbestimmungen Inkrafttreten Streitbeilegung Artikel 17 Gelingt es dem Gemischten Ausschuß nicht, einen Streit über nach Artikel 12 getroffene Schutzmaßnahmen binnen sechs Monaten nach seiner Befassung beizulegen, so kann eine Vertragspartei das Schiedsverfahren des Artikels 18 in Anspruch nehmen. Der Schiedsspruch ist für die Streitparteien verbindlich. Artikel 18 ( 1 ) Im Fall eines Schiedsverfahrens werden drei Schiedsrichter bestellt. ( 2 ) Jede Streitpartei bestellt binnen 30 Tagen einen Schiedsrichter. ( 3 ) Die beiden bestellten Schiedsrichter benennen einvernehmlich einen Oberschiedsrichter, der nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzt. Gelangen sie binnen zwei Monaten nach ihrer Bestellung zu keiner Einigung, so wählen sie den Oberschiedsrichter aus einer vom Gemischten Ausschuß aufgestellten, sieben Personen umfassenden Liste aus. Der Gemischte Ausschuß erstellt und überprüft diese Liste nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung. Artikel 20 Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Das Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß dieser Verfahren notifiziert haben. Artikel 21 Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und türkischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Auslegung Artikel 22 Soweit die Bestimmungen dieses Abkommens im wesentlichen mit den entsprechenden Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übereinstimmen, werden sie für die Zwecke ihrer Durchführung und Anwendung in bezug auf unter dieses Abkommen fallende Waren im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ausgelegt.

6 Nr. L 227/8 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Geschehen zu Brüssel am fünfundzwanzigsten Juli neunzehnhundertsechsundneunzig. Für die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl Für die Republik Türkei

7 DE I Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 227/9 ANHANG I LISTE DER EGKS-KOHLE- UND STAHLERZEUGNISSE

8 Nr. L 227/10 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ANHANG II KN-Code Türkischer Code Konsolidierter Zollsatz Zollsatz im ersten Jahr Zollsatz im zweiten und dritten Jahr ,5 1, ,6 10,3 5, ,6 10,3 5, ,5 1, ,5 1, ,5 1, ,5 1, ,5 1, ,5 2, ,5 2,3

9 7. 9. % I DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 227/ 11 KN-Code Türkischer Code Konsolidierter Zollsatz Zollsatz im ersten Jahr Zollsatz im zweiten und dritten Jahr ,5 2, ,5 2, ,2 10,6 5, ,2 10,6 5, ,2 10,6 5, ,2 10,6 5, ,2 10,6 5, ,2 10,6 5, ,2 10,6 5, ,2 10,6 5, ,2 10,6 5,3 I ,2 10,6 5, ,2 10,6 5, ,2 10,6 5, ,2 10,6 5, ,2 10,6 5, ,2 10,6 5, ,2 10,6 5, ,2 10,6 5, ,2 10,6 5, ,2 10,6 5, ,2 10,6 5, ,2 10,6 5, ,2 10,6 5, ,2 1 0,6 5, ,2 10,6 5, ,2 10,6 5, ,2 10,6 5, ,2 10,6 5, ,2 10,6.5, ,2 10,6.5, ,2 10,6 5, ,2 10,6 5, ,2 10,6 5, ,2 10,6 5, ,2 10,6 5, , ,5 6,.8 3, ,5 6,8 3, ,5 6,8 3, ,5 6,8 3, ,5 6,8 3, ,5 6,8 3, ,5 6,8 3, ,5 6,8 3, ,5 6,8 3, ,5 6,8 3, ,5 6,8 3, ,5 6,8 3, ,5 6,8 3, ,5 6,8 3, ,5 6,8 3, ,5 6,8 3,4

10 Nr. L 227/12 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften KN-Code Türkischer Code Konsolidierter Zollsatz Zollsatz im ersten Jahr Zollsatz im zweiten und dritten Jahr ,5 6,8 3, ,5 6,8 3, ,5 6,8 3, ,5 6,8 3, ,5 6,8 3, ,5 6,8 3, ,5 6,8 3, ,5 6,8 3, ,5 6,8 3, ,5 6,8 3, ,5 6,8 3, ,5 6,8 3, ,5 6,8 3, ,5 6,8 3, ,5 6,8 3, ,5 6,8 3, ,5 6,8 3, ,5 6,8 3, ,5 6,8 3, ,5 6,8 3, ,5 6,8 3, ,5 6,8 3, ,5 6,8 3, , , , , , , , , , , ,5

11 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 227/ 13 Vereinbarung Im Rahmen des am 25. Juli 1996 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zur Errichtung einer Freihandelszone für unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallende Erzeugnisse erklären die Vertragsparteien ihr Einvernehmen, daß die Lebensfähigkeit türkischer Stahlunternehmen im Zusammenhang mit den unter Artikel 8 des Abkommens fallenden staatlichen Beihilfen nach folgenden Kriterien festgestellt wird : Kriterien für die Lebensfähigkeit voraussichtliches jährliches Bruttobetriebsergebnis von 13,5 % des Umsatzes für integrierte Stahlwerke und von 10 % für nichtintegrierte Stahlunternehmen; Senkung der Kostenpreise um 2,5 % ; Abschreibungsniveau von mindestens 7 % für integrierte Stahlwerke und von mindestens 5 % für nichtintegrierte Stahlunternehmen, damit gewährleistet ist, daß die Ersatzbeschaffung bei den Tätigkeiten, auf denen die Lebensfähigkeit des Unternehmens beruht, mit der der Konkurrenten Schritt hält; Finanzkostenniveau von mindestens 5 % des Umsatzes für integrierte Stahlwerke und von mindestens 3,5 % für nichtintegrierte Stahlunternehmen, damit die staatlichen Beihilfen möglichst gering gehalten werden ; Eigenkapitalertrag von mindestens 1,5 % des Umsatzes, so daß das Kapital unabhängig davon, ob es aus staatlichen oder privaten Quellen stammt, eine angemessene Rendite erzielt; realistische Absatzprognosen. Vereinbarung Im Rahmen des am 25. Juli 1996 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zur Errichtung einer Freihandelszone für unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallende Erzeugnisse erklären die Vertragsparteien ihr Einvernehmen, daß die Höhe der nach Artikel 8 des Abkommens gewährten staatlichen Beihilfen in einer Weise ausgedrückt wird, die den Wertschwankungen der Türkischen Lira Rechnung trägt; daher sollen Beihilfen für bereits entstandene Kosten und Verluste in Türkischen Lira ausgedrückt werden ( da sie ^bereits in Türkischen Lira entstanden und festgesetzt sind ); können künftige Kosten, z. B. Investitionskosten, in Ecu ausgedrückt werden, jedoch ist bei der Berechnung dieser Beihilfen der Umrechnungskurs Ecu-Türkische Lira anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt oder für das Jahr gilt, zu dem bzw. in dem die Kosten tatsächlich entstehen ( da sie zu diesem Zeitpunkt in Türkischen Lira festgesetzt werden ).

12 Nr. L 227/ 14 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Erklärung Im Zusammenhang mit dem am 25. Juli 1996 in Brüssel unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über die Einrichtung einer Freihandelszone für den beiderseitigen Handel mit unter den EGKS-Vertrag fallenden Erzeugnissen, im besonderen im Zusammenhang mit Artikel 19 dieses Abkommens, haben die Parteien vereinbart, eine regelmäßige Überwachung in bezug auf den Handel und die wettbewerbsrelevanten Gegegebenheiten durchzuführen. Zu diesem Zweck befassen die beiden Vertragsparteien die mit Artikel 19 des Abkommens eingesetzte Kontaktgruppe, die nach Prüfung der betreffenden Angelegenheit dem Gemischten Ausschuß EGKS-Türkei Bericht erstattet. Erklärung Im Rahmen des Protokolls zur Festlegung der Ursprungsregeln im Hinblick auf das eine Freihandelszone für vom Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl umfaßte Erzeugnisse errichtende Abkommen, das am 25. Juli 1996 in Brüssel unterzeichnet worden ist, kommen die Partiein überein : daß es ihre Absicht t ist, daß die Vorschriften des Artikels 13 des Ursprungsprotokolls ( Zollrückvergütung oder Zollbefreiung ) in der gleichen Weise angewandt werden, wie der korrespondierende Artikel des Ursprungsprotokolls, der in den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den Ländern der Europäischen Freihandelszone und Mittel- und Osteuropas nach Beendigung der gegenwärtigen Verhandlungen enthalten ist, um ein revidiertes und standartisiertes Ursprungsprotokoll für die Gemeinschaft und diese Staaten vorzusehen ; daß im Fall von gravierenden Unterschieden zwischen dem Protokoll Nr. 1 des vorliegenden Abkommens ( einschließlich der Anhänge zum Protokoll ) und dem revidierten Ursprungsprotokoll im Hinblick auf die Gemeinschaft und die Länder der Europäischen Freihandelszone und Mittel- und Osteuropas die Parteien diese Angelegenheit dem Gemischten Ausschuß EGKS-Türkei vorlegen werden, um den Text des Protokolls zum vorliegenden Abkommen zum Zweck der Sicherstellung einer gemeinsamen Anwendung derselben Regeln zu revidieren.

13 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 227/ 15 PROTOKOLL Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in " oder Ursprungserzeugnisse " und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen INHALTSVERZEICHNIS TITEL I Artikel 1 ALLGEMEINES Begriffsbestimmungen TITEL II Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 BESTIMMUNG DES BEGRIFFS ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN " ODER UR SPRUNGSERZEUGNISSE " Allgemeines Bilaterale Ursprungskumulierung Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse In ausreichendem Maße be - oder verarbeitete Erzeugnisse Nicht ausreichende Be - oder Verarbeitungen Maßgebende Einheit Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Neutrale Elemente TITEL III Artikel 10 Artikel 1 1 Artikel 12 TERRITORIALE AUFLAGEN Territorialitätsprinzip Unmittelbare Beförderung Ausstellungen TITEL IV Artikel 13 ZOLLRÜCKVERGÜTUNG ODER ZOLLBEFREIUNG Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung TITEL V Artikel 14 Artikel 1 5 Artikel 16 Artikel 17 Artikel 18 Artikel 19 Artikel 20 Artikel 21 Artikel 22 Artikel 23 Artikel 24 Artikel 25 Artikel 26 NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT Allgemeines Verfahren für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.l Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.l Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.l Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.l auf der Grundlage vorher ausgestellter Ursprungsnachweise Voraussetzungen für die Ausstellung einer Erklärung auf der Rechnung Ermächtigter Ausführer Geltungsdauer der Ursprungsnachweise Vorlage der Ursprungsnachweise Belege Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen Abweichungen und Formfehler In Ecu ausgedrückte Beträge

14 Nr. L 227/ 16 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften TITEL VI Artikel 27 Artikel 28 Artikel 29 Artikel 30 Artikel 31 METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN Amtshilfe Prüfung der Ursprungsnachweise Streitbeilegung Sanktionen Freizonen TITEL VII Artikel 32 Artikel 33 CEUTA UND MELILLA Durchführung des Protokolls Besondere Voraussetzungen TITEL VIII Artikel 34 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Änderungen des Protokolls TITEL I ALLGEMEINES Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Protokolls bedeutet a ) Herstellen " jede Be - oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge ; b ) Vormaterial " jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden ; c ) Erzeugnis " das hergestellte Erzeugnis, auch wenn es zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist ; d ) Waren " sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; e ) Zollwert " den Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll - und Handelsabkommens 1994 ( WTO Übereinkommen über den Zollwert ) festgelegt wird ; f) Ab-Werk-Preis " den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in der Türkei gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfaßt, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird ; g ) Wert der Vormaterialien " den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Gemeinschaft oder in der Türkei für die Vormaterialien gezahlt wird : h ) Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft " den Wert dieser Vormaterialien gemäß Buchstabe g ), der sinngemäß anzuwenden ist; i ) j ) Wertzuwachs " den Ab-Werk-Preis der Erzeugnisse abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Erzeugnisse, die nicht Ursprungserzeugnisse des Landes sind, in dem diese Erzeugnisse hergestellt worden sind ; Kapitel " und Position " die Kapitel und Positionen ( vierstellige Codes ) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren ( in diesem Protokoll als Harmonisiertes System " oder HS " bezeichnet ); k ) einreihen " die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position ; 1 ) Sendung " Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder bei Fehlen eines solchen Papiers mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden ; m ) Gebiete " die Hoheitsgebiete einschließlich der Küstengewässer.

15 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 227/ 17 TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN " ODER URSPRUNGSER ZEUGNISSE " Artikel 2 Allgemeines ( 1 ) Für Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft : a ) b ) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind ; Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, daß diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be - oder verarbeitet worden sind. ( 2 ) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Türkei : a ) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls vollständig in der Türkei gewonnen oder hergestellt worden sind ; b ) Erzeugnisse, die in der Türkei unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, daß diese Vormaterialien in der Türkei im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be - oder verarbeitet worden sind. Artikel 3 Bilaterale Ursprungskumulierung ( 1 ) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Solche Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die durchgeführten Be - oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 dieses Protokolls hinausgehen. ( 2 ) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Türkei sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Solche Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die durchgeführten Beoder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 dieses Protokolls hinausgehen. Artikel 4 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse Als in der Gemeinschaft oder in der Türkei vollständig gewonnen oder hergestellt gelten a ) dort aus dem Boden gewonnene mineralische Erzeugnisse ; b ) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können ; c ) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle ; d ) dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a ), b ) und c ) hergestellte Waren. Artikel 5 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse ( 1 ) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Vormaterialien, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be - oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste des Anhangs II dieses Protokolls erfüllt sind. In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen ; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das entsprechend den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen ; die gegebenenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt. (2 ) Abweichend von Absatz 1 können Vormaterialien, die gemäß den in der Liste festgelegten Bedingungen nicht zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden, wenn a ) ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ; b ) die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden. ( 3 ) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 6 dieses Protokolls.

16 Nr. L 227/ 18 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Artikel 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses. ( 1 ) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels 5 dieses Protokolls erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen : a ) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten ( Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefeldioxid oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen ); b ) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten ), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden ; c ) i ) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken ; ii ) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Aufmachung ; d ) Anbringen von Marken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen ; e ) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der Türkei zu gelten ; Daraus ergibt sich, daß a ) jede Gruppe oder Zusammenstellung von Artikeln, die als Erzeugnis nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt; b ) bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis bei der Anwendung dieses Protokolls für sich betrachtet werden muß. ( 2 ) Werden Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 für die Auslegung des Harmonisierten Systems wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt. Artikel 8 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeug Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. f ) g ) einfaches Zusammenfügen von Teilen zu einem vollständigen Erzeugnis ; Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a ) bis f ) genannten Behandlungen. Artikel 9 Neutrale Elemente ( 2 ) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be - oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in der Türkei an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen. Artikel 7 Maßgebende Einheit ( 1 ) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden : a ) Energie und Brennstoffe, b ) Anlagen und Ausrüstung, c ) Maschinen und Werkzeuge, d ) Waren, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

17 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 227/ 19 TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN Artikel 10 Territorialitätsprinzip ( 1 ) Die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in der Türkei erfüllt werden. c ) iii ) oder Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland falls diese Dokumente nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen. ( 2 ) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus der Türkei in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden wird glaubhaft dargelegt, daß a ) die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und b ) diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht. Artikel 1 1 Unmittelbare Beförderung ( 1 ) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und der Türkei befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, über andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben. ( 2 ) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Dokumente vorgelegt wird : a ) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder b ) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben : i ) genaue Warenbeschreibung, ii ) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein - oder Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und Artikel 12 Ausstellungen ( 1 ) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Drittland versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft oder in die Türkei verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Vergünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, daß a ) der Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder aus der Türkei in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat ; b ) c ) der Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft oder in der Türkei verkauft oder überlassen hat ; die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und d ) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind. ( 2 ) Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind. ( 3 ) Absatz 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts - und Handwerksmessen oder - ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben ; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

18 Nr. L 227/20 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften TITEL IV ZOLLRUCKVERGUTUNG ODER ZOLLBEFREIUNG Artikel 13 Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung ( 1 ) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft oder der Türkei im Sinne dieses Protokolls verwendet worden sind, für die ein Ursprungsnachweis nach Maßgabe des Titels V ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in der Türkei nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein. ( 2 ) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft alle in der Gemeinschaft oder in der Türkei geltenden Maßnahmen, durch die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf verwendete Vormaterialien vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlaß oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in der Türkei in den freien Verkehr übergehen. ( 3 ) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, daß für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind. ( 4 ) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für Umschließungen im Sinnes des Artikels 7 Absatz 2 dieses Protokolls und für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinnes des Artikels 8 dieses Protokolls, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt. ( 5 ) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das Abkommen fallen. TITEL V NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT Artikel 14 Allgemeines Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr in die Türkei und Ursprungserzeugnisse der Türkei erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Vergünstigungen des Abkommens, sofern a ) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.l nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird oder b ) in den in Artikel 19 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in der die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist ( nachstehend Erklärung auf der Rechnung " genannt ). Artikel 15 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.l ( 1 ) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.l wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist. ( 2 ) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck die Formblätter der Warenverkehrsbescheinigung EUR.l und des Antrags nach dem Muster in Anhang III aus. Die Formblätter sind gemäß den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer der Sprachen auszufüllen, in denen dieses Abkommen abgefaßt ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen. ( 3 ) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.l beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.l ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

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