ARAG Lebensversicherung Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung im Sinne des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes (AltZertG)

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1 ARAG Lebensversicherung Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung im Sinne des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) Stand B

2 Inhalt Allgemeine Bedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung mit flexibler Beitragszahlung im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) (A139)... 3 Besondere Bedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung im Sinne des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen (B180) Erläuterungen zu Anlagen in Fonds (G04) Allgemeine Angaben über die Steuerregelungen bei Lebensversicherungen (G01) Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung im Sinne des AltZertG

3 Allgemeine Bedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung mit flexibler Beitragszahlung im Sinne des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) (A139) Leistung 1 Welche Leistungen erbringen wir? 2 Wie sind Sie an den Überschüssen beteiligt? 3 Was geschieht mit Kickback-Zahlungen der Depotbanken? 4 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? 5 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird? 6 Wer erhält die Leistung? 7 Wie verwenden wir Ihre Beiträge und die uns zugeflossenen staatlichen Zulagen? Welche Kosten verrechnen wir mit Ihren Beiträgen und welche Kosten tilgen wir durch Entnahmen aus Ihrem Fondsvermögen? Beitrag 8 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? 9 Was geschieht, wenn der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wird? 10 Was geschieht, wenn Sie Folgebeiträge nicht rechtzeitig zahlen? 11 Flexible Beitragszahlung Besonderheiten der Fondsanlage 12 Wie können Sie im freien Fondsvermögen Fonds wechseln? 13 Was geschieht bei einem Fondsaustausch infolge von unvorhersehbaren Entwicklungen? Kündigung und Ruhen (Beitragsfreistellung) 14 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder ruhen lassen (beitragsfrei stellen)? Kosten 15 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? Gebildetes Kapital und Wohneigentum 16 Wie können Sie gebildetes Kapital für Wohneigentum verwenden? Sonstige Vertragsbestimmungen 17 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? 18 Welche weiteren Mitteilungspflichten haben Sie? 19 Welche Informationen erhalten Sie während der Vertragslaufzeit? 20 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? 21 Wo ist der Gerichtsstand? 22 Wann verjähren die Ansprüche? Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung im Sinne des AltZertG 3

4 Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Sie sind als Versicherungsnehmer und versicherte Person unser Vertragspartner; für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden die vertragsrechtlichen Leistungen beschrieben, nicht aber, ob und inwieweit wir aufgrund steuerrechtlicher Regelungen Beträge einbehalten müssen. Informationen zur steuerrechtlichen Behandlung der Versicherung (auch zu den staatlichen Zulagen) finden Sie in den Allgemeinen Angaben über die Steuerregelungen bei Lebensversicherungen (G01). Die Fondsgebundene Rentenversicherung ist während der Aufschubzeit an der Wertentwicklung von Sondervermögen (Fondsvermögen) unmittelbar beteiligt. Ihr Fondsvermögen wird in die von Ihnen ausgewählten Investmentfonds angelegt. Über die jeweils zur Auswahl stehenden Investmentfonds sowie den Garantiefonds des optionalen Absicherungskonzepts FoRte 3D Sicherung informieren wir Sie in den beigefügten Verbraucherinformationen Erläuterungen zu Anlagen in Fonds ( G04 oder G04t ).Das Fondsvermögen wird bei externen Fondsgesellschaften geführt. Es wird gesondert vom sonstigen Vermögen in Anteileinheiten des jeweiligen Fonds aufgeteilt. Zur Sicherstellung der gesetzlich geforderten Beitragserhaltungsgarantie werden Beitragsteile in unserem Sicherungsvermögen angelegt. Dabei handelt es sich um eine Kombination aus dem klassischen Deckungskapital mit garantierter Mindestverzinsung (in Höhe des Rechnungszinses von 1,25 % pro Jahr) und dem Garantiefonds der FoRte 3D Sicherung, sofern diese vereinbart ist. Sie haben die Chance, bei Kurssteigerung der von Ihnen gewählten Investmentfonds und des Garantiefonds Wertzuwachs zu erzielen; bei Kursrückgang tragen Sie aber auch das Risiko der Wertminderung. Unterschiedliche Fondsanlagen haben zudem verschiedene spezielle Risiken wie z.b. Wechselkursrisiken bei Fremdwährungsfonds. Erläuterungen dazu finden Sie in den beigefügten Verbraucherinformationen Erläuterungen zu Anlagen in Fonds ( G04 oder G04t ). Die Erträge des Fondsvermögens werden entsprechend den Vertragsbestimmungen verwendet. Bei ausschüttenden Fonds werden die Erträge zum Rücknahmepreis in Anteileinheiten der jeweiligen Investmentfonds angelegt und schreiben diese zu 100 Prozent dem Fondsvermögen Ihrer Versicherung gutgeschrieben. Bei thesaurierenden Fonds fließen die Erträge unmittelbar dem Sondervermögen des betreffenden Fonds zu und erhöhen damit den Wert der Investmentanteile. Wichtige Begriffe, welche Sie in diesen Bedingungen finden werden, haben wir für Sie kurz zusammengestellt: Anlagestock Aufschubzeit Beitragszahlungsdauer Fondsvermögen Freies Fondsvermögen, freie Fondsanlage Garantiefondsvermögen Garantierte Erlebensfallleistung Garantierte Todesfallleistung Garantiezeitpunkt Klassisches Deckungskapital Regelbeitrag Regelbeitragssumme (garantierter) Rentenfaktor Der Anlagestock besteht aus Anteilen von Fonds, an die die Leistungen aus Ihrem Vertrag gebunden sind. Er wird gesondert von unserem sonstigen Vermögen angelegt. Zeit vom Versicherungsbeginn bis zum Zeitpunkt der Rentenzahlung Vereinbarter Zeitraum zwischen dem ersten Beitrag zu Versicherungsbeginn und dem Termin zu dem die Beitragszahlung beendet werden soll Die Summe aus freiem Fondsvermögen und Garantiefondsvermögen Das Fondsvermögen Ihres Vertrages während der Aufschubzeit, ohne das Vermögen des im Konzept FoRte 3D Sicherung im Garantiefonds gehaltenen Sicherungsvermögens. Die Fonds der freien Fondsanlage (freie Fonds) können durch individuelle Auswahl festgelegt werden. Das im Rahmen des Konzepts FoRte 3D Sicherung im Garantiefonds angelegte Kapital Die garantierte Erlebensfallleistung umfasst die eingezahlten Beiträge und die geflossenen Zulagen sowie die Beträge, die durch die Absicherung von Hochständen der freien Fondsanlage zum Garantiezeitpunkt abgesichert werden (durch den RenditeTresor oder RenditeTresor aktiv), sofern vereinbart. Die garantierte Todesfallleistung im Falle des Ablebens vor Rentenbeginn umfasst die eingezahlten Beiträge und die geflossenen Zulagen, sofern zum Todeszeitpunkt das Vertragsvermögen höher ist, wird der höhere Betrag als Todesfallleistung ausgezahlt Der Termin, zu dem die garantierte Erlebensfallleistung zugesichert wird. Dies ist zunächst der früheste Rentenbeginn. Ab Erreichen des frühesten Rentenbeginns wird der Garantiezeitpunkt bis zum tatsächlichen Rentenbeginn jeweils auf den Ersten des Folgemonats verschoben. Vor Erreichen des Garantiezeitpunktes kann das Vertragsvermögen auch unterhalb der garantierten Erlebensfallleistung liegen. Zurückgestelltes (reserviertes) Kapital für die garantierte Erlebensfallleistung ohne das Vermögen im Garantiefonds Individuell festgelegter Beitrag für Ihren Vertrag, den Sie entsprechend der vereinbarten Zahlweise und Beitragszahlungsdauer bezahlen Summe der Beiträge, die sich bei Einhaltung der planmäßigen Beitragsvereinbarung zum Ende der Beitragszahlungsdauer ergibt Umrechnungsschlüssel je Euro des Verrentungskapitals in die zu zahlende Rente. Der garantierte Rentenfaktor ist ein fester Prozentsatz des aus heutiger Sicht voraussichtlichen Rentenfaktors zum vereinbarten Rentenbeginn. Bei Rentenbeginn wird mit dann gültigen Rechnungsgrundlagen der dann gültige Rentenfaktor bestimmt, allerdings verrenten wir das Fondsvermögen und das klassische Deckungskapital mindestens mit dem garantierten Rentenfaktor, den wir Ihnen im Versicherungsschein genannt haben 4 Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung im Sinne des AltZertG

5 Rentengarantiezeit Rumpf(beginn)jahr Schlussüberschussanteile Sicherungsvermögen Verrentungskapital Versicherungsbeginn Versicherungsjahrestag Vertragsvermögen Zeitraum ab Rentenbeginn, für den die Rente bei Tod der versicherten Person nach Rentenbeginn an den uns für diesen Zweck mitgeteilten Empfänger gezahlt wird. Eine Tabelle der maximal möglichen Rentengarantiezeiten finden Sie in 1 im Abschnitt 6. Zeitraum (in Monaten) zwischen Versicherungsbeginn und dem nachfolgendem Versicherungsjahrestag, welcher höchstens 12 Monate nach Versicherungsbeginn liegt. Bei vereinbarter viertel-, halb- und ganzjähriger Zahlungsweise (also keiner monatlichen Zahlweise) wird der erste Beitrag im entsprechenden Verhältnis gekürzt. Beispiel: Bei jährlicher Zahlweise und einem Rumpfbeginnjahr von 3 Monaten entspricht der erste Beitrag drei Zwölftel, also einem Viertel des vollen Jahresbeitrags. Ab dem ersten Versicherungsjahrestag, welcher 3 Monate nach dem Versicherungsbeginn liegt, wird der volle Jahresbeitrag erhoben. Widerrufliche, erst zum tatsächlichen Rentenbeginn fällige Überschüsse Die Summe aus klassischem Deckungskapital und dem Garantiefondsvermögen (letzteres nur sofern die 3D Sicherung vereinbart wurde) Das gesamte vorhandene und zu verrentende Kapital beinhaltet sämtliche Fondsvermögen, das klassische Deckungskapital und eventuell vorhandene Schlussüberschussanteile zum Zeitpunkt des Rentenbeginns Im Versicherungsschein genannter Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsvertrag beginnt Monatserster des ersten und aller weiteren vollen Versicherungsjahre in Übereinstimmung mit dem Monat des frühesten Rentenbeginns (Beispiel: Versicherungsbeginn: Frühester Rentenbeginn: Versicherungsjahrestag: eines jeden Kalenderjahres) Der Wert der auf Ihren Vertrag entfallenden Anteile an den jeweiligen Fonds und das auf Ihren Vertrag entfallende klassische Deckungskapital 1 Welche Leistungen erbringen wir? Tarif FRABZ15 Rentenzahlung 1. Wenn Sie den gewünschten Rentenzahlungsbeginn erleben, zahlen wir lebenslänglich vorschüssig eine unabhängig vom Geschlecht berechnete monatliche gleich bleibende Rente an den vereinbarten Fälligkeitstagen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des 93 Abs. 3 Satz 2 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG) können wir Kleinbetragsrenten abfinden. In diesem Fall endet der Vertrag. Wir können bis zu 12 Monatsrenten in einer Auszahlung zusammenzufassen, falls die monatliche Rente bei Rentenbeginn weniger als 100 Euro beträgt. Rentenzahlungen dürfen frühestens mit Vollendung Ihres 62. Lebensjahres beginnen. Wenn Sie vor Vollendung des 62. Lebensjahres eine Altersrente aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystems beziehen, können Sie eine Rente auch schon vorher in Anspruch nehmen. Den frühesten Beginn der Rentenzahlung können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. 2. Unabhängig von dem nachfolgend beschriebenen Konzept FoRte 3D Sicherung gewährleisten wir, dass zum Garantiezeitpunkt mindestens die bis dahin einbezahlten Beiträge und die uns zugeflossenen staatlichen Zulagen für die Bildung der Rente zur Verfügung stehen. Sofern Sie gemäß 16 Kapital für Wohneigentum verwenden, vermindert sich dieser Mindestbetrag entsprechend. Zur Absicherung der garantierten Erlebensfallleistung stehen zwei alternative Konzepte zur Auswahl. Sie können kostenfrei zwischen den Konzepten wechseln. Nähere Informationen zu den Konzepten finden Sie in der Beilage Erläuterungen zu Anlagen in Fonds ( G04 oder G04t ). In dem Konzept klassische Absicherung wird die garantierte Erlebensfallleistung durch Anlage im klassischen Deckungskapital abgesichert. Das Konzept FoRte 3D Sicherung sichert die garantierte Erlebensfallleistung durch eine Kombination aus der Anlage im klassischen Deckungskapital und in einem Garantiefonds. Dieser Garantiefonds kann innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nur einen beschränkten Kursverlust erleiden und somit nicht unter ein bestimmtes Niveau (Sicherungsniveau) sinken. Um durch die Kombination sicherzustellen, dass zum Garantiezeitpunkt die garantierte Erlebensfallleistung zur Verfügung steht, erfolgt zu Beginn eines jeden Monats nach einem versicherungsmathematischen Verfahren eine Aufteilung zwischen der Anlage im Garantiefonds, der Anlage im klassischen Deckungskapital und der Anlage in freien Fonds. Die Aufteilung wird dabei so gewählt, dass selbst bei einem Kursverlust des Garantiefonds bis zum Sicherungsniveau ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, um bei Anlage im klassischen Deckungskapital die garantierte Erlebensfallleistung zu erreichen. Weiter haben Sie auch die Möglichkeit, die in der freien Fondsanlage erreichten Hochstände zu sichern und dadurch die garantierte Erlebensfallleistung zu erhöhen. Dies kann im Rahmen des automatisierten Absicherungsverfahrens Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung im Sinne des AltZertG 5

6 ARAG RenditeTresor, ARAG RenditeTresor Aktiv oder durch individuelle Vereinbarung erfolgen. Nähere Informationen hierzu finden Sie in der Beilage Erläuterungen zu Anlagen in Fonds ( G04 oder G04t ). 3. Im Vertrag vereinbaren wir mit Ihnen den frühesten Rentenbeginn, der jedoch nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres liegen darf. Sie haben die Möglichkeit, den Beginn der Rentenzahlung zwischen dem frühesten Rentenbeginn und dem Versicherungsjahrestag des Kalenderjahres zu wählen, in dem Sie Ihr 75. Lebensjahr vollenden. Dieser Termin ist uns einen Monat vor dem gewünschten Rentenbeginn in Textform (z.b. Papierform, ) mitzuteilen. Eine vorzeitige Verrentung vor Erreichen des frühesten Rentenbeginns ist nicht vorgesehen. 4. Die Rentenfaktoren basieren auf einem Rechnungszins von 1,25 Prozent und auf einer Unisex-Rententafel, die sich auf die von der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) empfohlenen Annahmen zur Lebenserwartung nach der Sterbetafel DAV 2004 R bezieht. Bei Vertragsschluss benennen wir Ihnen die garantierten Rentenfaktoren für alle Versicherungsjahrestage zwischen dem frühesten Rentenbeginn und dem Versicherungsjahrestag des Kalenderjahres, in dem Sie Ihr 75. Lebensjahr vollenden. Diese geben an, welche Rentenhöhe Sie für Ihr Verrentungskapital von je Euro am entsprechenden Versicherungsjahrestag erhalten. Der garantierte Rentenfaktor beträgt 90 Prozent des Rentenfaktors, der bei Vertragsbeginn für den jeweiligen Rentenbeginn gilt. Zum tatsächlichen Rentenbeginn verrenten wir das gesamte vorhandene Kapital mit dem dann nach den aktuellen Rechnungsgrundlagen festgestellten gültigen Rentenfaktor. Das gesamte vorhandene und zu verrentende Kapital beinhaltet sämtliche Fondsvermögen, das klassische Deckungskapital und eventuell vorhandene Schlussüberschussanteile. Wenn der garantierte Rentenfaktor größer ist als der nach den aktuellen Rechnungsgrundlagen festgestellte, so verrenten wir jedoch sämtliche Fondsvermögen und das klassische Deckungskapital mindestens mit dem garantierten Rentenfaktor, den wir im Versicherungsschein genannt haben. Die aktuellen Rechnungsgrundlagen zum tatsächlichen Rentenbeginn ergeben sich aus dem für den Neuzugang aktuell geltenden Rechnungszins, der in der Deckungsrückstellungsverordnung festgelegt ist, und aus der von der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) für den Neuzugang empfohlenen aktuell gültigen Sterbetafel für Rentenversicherungen entsprechend Absatz Unsere Leistung ist abhängig vom Wert der für Ihren Versicherungsvertrag gutgeschriebenen Fondsanteile ( 54 b Versicherungsaufsichtsgesetz). Den Zeitwert des Fondsvermögens Ihrer Versicherung ermitteln wir, indem die Zahl der auf Ihre Versicherung entfallenden Fondsanteile mit den jeweiligen Rücknahmepreisen der Fondsanteile am Stichtag multipliziert wird. Ist dieser ein börsenfreier Tag, so gilt der Rücknahmepreis des letzten Börsentages vor dem Stichtag. Der zu zahlende Rentenbetrag wird zum Zeitpunkt des Rentenbeginns berechnet, indem der Wert des zu verrentenden Kapitals mit dem Rentenfaktor multipliziert wird. Die Leistung erfolgt als Geldleistung. Rentengarantiezeit 6. Sie können die vereinbarte Garantiezeit bis spätestens drei Jahre vor Fälligkeit der ersten Rente jederzeit ändern. Die maximale Dauer der Garantiezeit ist abhängig von Ihrem Alter bei Rentenbeginn (siehe nachfolgende Tabelle). Maximale Dauer der Rentengarantiezeiten: Rentenbeginnalter Rentengarantiezeit Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung im Sinne des AltZertG

7 Kapitalauszahlung 7. Sie können sich zum tatsächlichen Rentenbeginn bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals steuerunschädlich auszahlen lassen. Der Antrag auf Auszahlung muss mindestens 3 Monate vor dem tatsächlichen Rentenbeginn gestellt werden. Durch die Auszahlung des Kapitalbetrages verringert sich das zum Rentenbeginn garantierte Verrentungskapital entsprechend. Der garantierte Rentenfaktor ist davon jedoch nicht beeinflusst. Leistung im Todesfall 8. Bei Tod der versicherten Person vor dem vereinbarten Beginn der Rentenzahlung zahlen wir die bis dahin einbezahlten Beiträge sowie die uns zugeflossenen staatlichen Zulagen, vermindert um eventuell schon vorab entnommene Vermögenswerte, mindestens jedoch das gesamte vorhandene Kapital (klassisches Deckungskapital, Fondsvermögen und eventuelle Schlussüberschussanteile). Dabei müssen wir von dieser Leistung zunächst den von der Zulagenstelle genannten Betrag (in der Regel zugeflossene staatliche Zulagen wegen zulagenschädlicher Verwendung) abziehen und an die Zulagenstelle zurückzahlen. Das Fondsvermögen wird als Geldleistung gezahlt. Für die Bewertung des Fondsvermögens ist das Eingangsdatum der Todesfallmeldung bei uns in der Hauptverwaltung maßgebend. Ist dies ein börsenfreier Tag, so gilt der Rücknahmepreis des letzten Börsentages vor dem Eingangsdatum dieser Meldung. Werden nach dem Tod der versicherten Person noch Beiträge gezahlt, erstatten wir diese in voller Höhe zurück. 9. Stirbt die versicherte Person während der Rentengarantiezeit, so wird die entsprechende Rente bis zum Ende der Rentengarantiezeit weitergezahlt. Stattdessen ist es auch möglich, den noch vorhandenen Zeitwertanteil (Zeitrentenbarwert) auszuzahlen. Sowohl bei der Todesfallleistung vor Rentenbeginn als auch während der Rentengarantiezeit gelten die Ausführungen aus 6 Ziffer 2 Abs. 2 und 3 zur schädlichen Verwendung entsprechend. Mit der Auszahlung endet der Vertrag. Wenn Sie mit uns keine Rentengarantiezeit vereinbart haben oder Sie nach Ablauf der Rentengarantiezeit sterben, erbringen wir bei Ihrem Tod keine weitere Leistung und der Vertrag endet. Leistung aus der Überschussbeteiligung 10. Von besonderer Bedeutung für den Gesamtertrag des Vertrages ist die Entwicklung des Fondsvermögens. Darüber hinaus beteiligen wir Sie an den Überschüssen und auch an den Bewertungsreserven (siehe 2). 2 Wie sind Sie an den Überschüssen beteiligt? 1. Einleitung Sie erhalten gemäß 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) eine Überschussbeteiligung. Diese umfasst eine Beteiligung an den Überschüssen und an den Bewertungsreserven. Eine Beteiligung an den Bewertungsreserven erfolgt dabei in der Aufschubzeit nur insoweit, als ein klassisches Deckungskapital (z.b. für eine garantierte Erlebensfallleistung), eine Kostenreserve oder ein verzinstes Reservekonto vorhanden sind oder waren. Die Überschüsse und die Bewertungsreserven ermitteln wir nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und veröffentlichen sie jährlich im Geschäftsbericht. Nachfolgend erläutern wir Ihnen, wie wir die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit ermitteln (Ziffer 2.), wie die Überschussbeteiligung Ihres konkreten Vertrages erfolgt (Ziffer 3) und warum wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren können (Ziffer 4). 2. Wie ermitteln wir die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer in Ihrer Gesamtheit? Dazu erklären wir Ihnen, aus welchen Quellen die Überschüsse stammen (a)), wie wir mit diesen Überschüssen verfahren (b)) und wie Bewertungsreserven entstehen und wie wir diese zuordnen (c)). Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrages an den Überschüssen und den Bewertungsreserven ergeben sich hieraus noch nicht. a) Überschussquellen Überschüsse können aus drei verschiedenen Quellen entstehen: den Kapitalerträgen (aa)), dem Risikoergebnis (bb)), Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung im Sinne des AltZertG 7

8 dem übrigen Ergebnis (cc)). Wir beteiligen unsere Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit an diesen Überschüssen; dabei beachten wir die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung. aa) Kapitalerträge Wie das Vertragsvermögen fondsgebundener Rentenversicherungen angelegt wird, hängt von der Vertragskonstellation ab. Das Vertragsvermögen kann im Anlagestock, im sonstigen Vermögen oder zum Teil im Anlagestock und zum Teil im sonstigen Vermögen erfolgen. Ist Vertragsvermögen vor Rentenbeginn im Anlagestock angelegt, verbleiben Erträge aus dem Fondsvermögen im Anlagestock und erhöhen den Wert der Anteile, oder bei nicht thesaurierenden Fonds werden die ausgeschütteten Erträge umgehend in diese Fonds reinvestiert und erhöhen die Anzahl Ihrer Anteile. Soweit Vertragsvermögen nicht im Anlagestock, sondern im sonstigen Vermögen angelegt ist (z.b. für eine garantierte Erlebensfallleistung), erfolgt eine Beteiligung an den Kapitalerträgen des sonstigen Vermögens. Mit Rentenzahlungsbeginn wird das Vertragsvermögen, soweit es im Anlagestock angelegt ist, diesem entnommen und der Wert in unserem sonstigen Vermögen angelegt, so dass Überschüsse aus den Kapitalanlagen entstehen können. Von den Nettoerträgen der nach der Mindestzuführungsverordnung maßgeblichen Kapitalanlagen erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den dort genannten prozentualen Anteil. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind 90 Prozent vorgeschrieben. Aus diesem Betrag werden zunächst die Mittel entnommen, die für die garantierten Leistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. bb) Risikoergebnis Weitere Überschüsse entstehen insbesondere, wenn die tatsächliche Lebensdauer der Versicherten kürzer ist, als die bei der Tarifkalkulation zugrunde gelegte. In diesen Fällen müssen wir weniger Renten als ursprünglich angenommen zahlen und können daher die Versicherungsnehmer an dem entstehenden Risikoergebnis beteiligen. An diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 90 Prozent beteiligt. cc) Übriges Ergebnis Am übrigen Ergebnis werden die Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 50 Prozent beteiligt. Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis können beispielsweise entstehen, wenn die Kosten niedriger sind als bei der Tarifkalkulation angenommen oder wir z.b. Erträge aus Dienstleistungen erzielen, die wir für andere Unternehmen erbringen. b) Überschussverteilung Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen zu oder schreiben sie unmittelbar den überschussberechtigten Verträgen gut (Direktgutschrift). Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse auszugleichen. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach 140 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abweichen, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des 140 VAG können wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranziehen: im Interesse der Versicherten zur Abwendung eines drohenden Notstandes, um unvorhergesehene Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder um die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. (Eine Deckungsrückstellung bilden wir, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Die Deckungsrückstellung wird nach 88 VAG und 341e und 341f HGB sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen berechnet.) Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Verlustausgleich oder zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert c) Bewertungsreserven Bewertungsreserven können entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen im Geschäftsbericht ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven, die nach gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen sind, ordnen wir den Verträgen nach einem verursachungsorientierten Verfahren anteilig rechnerisch zu. Die Höhe der Bewertungsreserven ermitteln wir monatlich neu. Bei Beendigung eines Vertrages (Tod, Kündigung) bzw. nach Ablauf der Aufschubzeit wird der für diesen Zeitpunkt ermittelte Betrag zur Hälfte zugeteilt und ausgezahlt bzw. zur Erhöhung der Rentenleistung verwendet. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung bleiben unberührt. 8 Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung im Sinne des AltZertG

9 3. Wie erfolgt die Überschussbeteiligung Ihres Vertrages? a) Allgemeines Wir haben gleichartige Versicherungen (z.b. Rentenversicherungen, Risikoversicherungen) zu Gewinngruppen zusammengefasst. Gewinngruppen bilden wir, um Unterschiede bei den versicherten Risiken zu berücksichtigen. Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Gewinngruppen nach einem verursachungsorientierten Verfahren, und zwar in dem Maß, wie die Gewinngruppen zu deren Entstehung beigetragen haben. Hat eine Gewinngruppe nicht zur Entstehung von Überschüssen beigetragen, bekommt sie keine Überschüsse zugewiesen. Die Mittel für die Überschussanteile werden bei der Direktgutschrift zulasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finanziert und ansonsten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. Die Höhe der Überschussanteilsätze wird jedes Jahr vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars festgelegt. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäftsbericht. Diesen können Sie bei uns anfordern. Die Bemessungsgrundlagen für die Überschussanteile werden nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Tarifkalkulation ermittelt. Bei der Tarifkalkulation haben wir die Sterbetafel DAV 2004R verwendet und den gemäß der derzeit gültigen Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellung (DeckRV) höchstmöglichen Rechnungszins in Höhe von 1,25 Prozent angesetzt. b) Versicherungen in der Aufschubzeit Vor Rentenbeginn gehört Ihre Versicherung in der Gewinngruppe Sonstige Lebensversicherungen zur Bestandsgruppe 131: Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird. aa) Überschüsse Ihre Fondsgebundene Rentenversicherung erhält ab Beginn Überschussanteile, die sich in laufende Überschussanteile und widerrufliche Schlussüberschüsse aufteilen. Die laufenden Überschussanteile (Grundüberschuss-, Zinsüberschuss- und Risikoüberschussanteil, Fonds- und Kapitalkostenüberschuss), die mindestens 50 Prozent der gesamten Überschüsse umfassen, werden monatsratierlich verdient und Ihrem freien Fondsvermögen zugeteilt. Die Überschussanteile werden wie folgt bemessen: Der Grundüberschussanteil, der sich in Promille der Regelbeitragssumme bemisst (Wir erwirtschaften durch unsere vorsichtige Kalkulation in der Regel Kostenüberschüsse, die an Sie weitergegeben werden). Der Zinsüberschussanteil, der sich in Prozent des klassischen Deckungskapitals bemisst (Das klassische Deckungskapital ist zur Sicherstellung der garantierten Erlebensfallleistung vorhanden). Der Risikoüberschussanteil, der sich in Prozent des Risikobeitrags bemisst; Der Fondskostenüberschuss, der sich in Prozent des Garantiefondsvermögens bemisst; Der Kapitalkostenüberschuss, der sich in Prozent des klassischen Deckungskapitals, des Garantiefondsvermögens und des freien Fondsvermögens bemisst. Die widerruflichen Schlussüberschussanteile werden verzinslich in der Schlussüberschussreserve angelegt. Die Verzinsung erfolgt mit dem für die Schlussüberschussreserve jährlich im Geschäftsbericht deklarierten Zinssatz. Die Höhe der zum Ende der Aufschubzeit fälligen Schlussüberschüsse ist vorbehaltlich und kann nicht garantiert werden. Sie ist begrenzt durch die Höhe der Schlussüberschussreserve abzüglich eines zum Rentenbeginn erforderlichen Nachreservierungsbedarfs. Der für eine Nachreservierung nicht erforderliche und nicht widerrufene Teil der Schlussüberschussreserve wird zum Zeitpunkt der Leistung bzw. zum Rentenbeginn als Schlussüberschuss zugeteilt und bei Verrentung zur Erhöhung der Rente verwendet. Bei Tod werden gemäß den hierfür im Geschäftsplan festgelegten tariflichen Regelungen anteilig Schlussüberschüsse fällig. bb) Bewertungsreserven Neben der Beteiligung an den handelsrechtlichen Überschüssen beteiligen wir Ihren Vertrag in der Aufschubzeit auch an den Bewertungsreserven Die gesamte Höhe der verteilungsrelevanten Bewertungsreserven wird dabei grundsätzlich monatlich zum jeweils letzten Börsenhandelstag des Vormonats und nur bei Vertragsbeendigung im Januar zum 3. Börsenhandelstag des Januars ermittelt. Die Bewertungsreserven zum eines Jahres werden im Anhang zum Jahresabschluss ausgewiesen. Eine Beteiligung an den Bewertungsreserven erfolgt dabei (nur) insoweit, als ein klassisches Deckungskapital (für die garantierte Erlebensfallleistung), eine Kostenreserve, ein verzinstes Reservekonto oder eine Schlussüberschussreserve vorhanden sind. Mit dem Abschluss einer Fondsgebundenen Rentenversicherung treten Sie als Versicherungsnehmer in eine bestehende kollektive Risikogemeinschaft ein. Dies gilt auch für den Bereich der Kapitalanlagen. Mit den von Ihnen zur Verfügung gestellten Prämien profitieren Sie dabei von den Erträgen aufgrund der Eigenschaften des gesamten Portfolios. Aus folgenden Gründen ist der Anteil der Versicherungsnehmer an den verteilungsrelevanten Bewertungsreserven durch einen Zuordnungs- und Verteilungsschlüssel bestimmt: Zum einem bedecken die Kapitalanlagen und damit auch die Bewertungsreserven auch Passiva, die nicht dem Kundenvermögen zuzuordnen sind (z.b. Eigenkapital, Pensionsrückstellungen, sonstige Verbindlichkeiten) bzw. die Anforderungen an die Kapitalausstattung (Solvabilität) sicherstellen (freie RfB, Schlussüberschussanteilfonds) und zum anderen können die Kapitalanlagen nicht direkt einzelnen passivischen Verpflichtungen zugeordnet werden. Dieser Schlüssel setzt zunächst die gesamten verteilungsrelevanten Passivposten des anteiligen Kundenvermögens (klassische Deckungsrückstellung, Beitragsüberträge, Ansammlungsguthaben, gebundene RfB) in Relation Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung im Sinne des AltZertG 9

10 zu den gesamten Passiva (Bilanzsumme), wobei nicht relevante Passivposten (z.b. Fonds-Deckungsrückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten) entsprechend außer Acht bleiben. Unter Anwendung dieses Schlüssels ergibt sich dann die anteilige Bewertungsreserve, die im Rahmen eines verursachungsorientierten Verfahrens d.h. in Abhängigkeit von Volumen und Dauer des zur Verfügung gestellten Kapitals einzelvertraglich auf die anspruchsberechtigten Verträge verteilt wird. Das Verteilungsverfahren beruht darauf, dass sich der einzelvertragliche Anteil jedes anspruchsberechtigten Vertrages zu einem Stichtag aus dem Verhältnis der Summe seiner Vertragskapitalien zu diesem Stichtag zur Summe aller Vertragskapitalien aller anspruchsberechtigten Verträge zum letzten Bilanzstichtag ergibt. Das Vertragskapital setzt sich dabei zusammen aus der einzelvertraglichen Deckungsrückstellung, bereits verbindlich zugeteilter Überschussguthaben sowie bestehender Rückstellungen zur Schlussüberschussbeteiligung. Damit wird sichergestellt, dass der Anteil eines Vertrages an den Bewertungsreserven gegenüber anderen Verträgen umso höher ist, je länger er im Bestand ist, je höher sein klassisches Deckungskapital und je höher seine erwirtschafteten Erträge (Überschüsse) sind. c) Versicherungen im Rentenbezug Während des Rentenbezugs gehört Ihre Versicherung innerhalb der Gewinngruppe Einzelversicherungen zur Bestandsgruppe 113: Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter. aa) Überschüsse Alle Versicherungen erhalten ab Rentenbeginn Zinsüberschussanteile. Sie werden in Prozent des überschussberechtigten klassischen Deckungskapitals bemessen und im Versicherungsjahr jeweils vorschüssig ohne Wartezeit zugeteilt. Zur Verwendung der Zinsüberschussanteile stehen folgende Überschusssysteme zur Verfügung: Steigende Rente: Die Überschüsse werden in eine sofort beginnende, garantierte lebenslange Rente umgewandelt und erhöhen so jährlich Ihre Rente; Bardividende: Die Überschüsse werden Ihnen jedes Jahr in voller Höhe ausgezahlt. Bei gleich bleibender Überschussbeteiligung führt das zu sinkenden Auszahlungen. Die garantierte Leibrente bleibt jedoch in ihrer Höhe unverändert; Gewinnrente: Unter Annahme gleich bleibender Überschüsse in der gesamten Rentenbezugszeit wird durch eine Mischform aus steigender Rente und jährlicher Auszahlung eine, in ihrer Höhe nicht garantierte, Zusatzrente berechnet, welche Ihnen zusätzlich zur garantierten Leibrente ausgezahlt wird. Bei gleich bleibender Überschussbeteiligung ändert sich die Höhe der Zusatzrente nicht. bb) Bewertungsreserven In der Rentenbezugszeit erfolgt die Beteiligung an den Bewertungsreserven pauschal durch eine erhöhte Deklaration des Zinsüberschusssatzes. 4. Warum können wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren? Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab, die nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar sind. Wichtigster Einflussfaktor ist dabei die Entwicklung des Kapitalmarktes. Aber auch die Entwicklung des versicherten Risikos und der Kosten sind von Bedeutung. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. Sie kann auch Null Euro betragen. Über die Entwicklung Ihrer Überschussbeteiligung werden wir Sie jährlich unterrichten. 3 Was geschieht mit Kickback-Zahlungen der Depotbanken? 1. Alle Kickback-Zahlungen (Zahlungen der Depotbanken auf das dort gehaltene Depot), die wir für den Ihrem Vertrag zugeordneten Anteil des freien Fondsvermögens erhalten, reichen wir vollständig an Sie weiter. Für diese Kickback- Zahlungen erwerben wir Fondsanteile und führen diese dem freien Fondsvermögen zu. Dabei wird für die Anlage in freien Fonds der zuletzt verfügbare Ausgabekurs der Anteile am Tag des Geldeingangs zugrunde gelegt. Die Aufteilung des anzulegenden Betrags erfolgt in dem zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs gültigen Verhältnis. 2. Bei Rentenübergang oder für den Fall des Todes der versicherten Person in der Aufschubzeit erfolgt eine pauschale Zuweisung für den Zeitraum, für den grundsätzlich Kickback-Zahlungen erfolgen würden, wir aber von der Depotbank noch keine Zahlung erhalten haben. Die pauschale Zuweisung erfolgt auf der Basis der letzten bekannten Kickback- Sätze. 3. An den Kickback-Zahlungen, die wir für den Ihrem Vertrag zugeordneten Anteil des Garantiefondsvermögens erhalten, beteiligen wir Sie im Rahmen der Überschussbeteiligung durch einen Fondskostenüberschuss. 4 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den Vertrag mit uns abgeschlossen haben. Jedoch besteht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn kein Versicherungsschutz. Allerdings kann unsere Leistungspflicht entfallen, wenn Sie den Beitrag nicht rechtzeitig zahlen (siehe 8 Ziffer 3 und 4, 9 und 10). 10 Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung im Sinne des AltZertG

11 5 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird? 1. Wird eine Leistung aus dem Vertrag beansprucht, muss uns der Versicherungsschein und ein Zeugnis über den Tag Ihrer Geburt vorgelegt werden. 2. Wenn Sie eine vorgezogene Altersrente nach 1 Ziffer 1 Absatz 4 vor Vollendung des 62. Lebensjahres beantragen, müssen Sie und den Bescheid über den Bezug einer Rente aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem vorlegen. 3. Vor jeder Rentenzahlung können wir auf unsere Kosten ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass Sie noch leben. 4. Ihr Tod muss uns unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) mitgeteilt werden. Außerdem muss uns eine amtliche Sterbeurkunde mit Alter und Geburtsort vorgelegt werden. Dies gilt auch, wenn für den Todesfall keine Leistung vereinbart wurde. Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an uns zurückzuzahlen. 5. Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Wenn eine der in den Ziffern 1 bis 4 genannten Pflichten nicht erfüllt wird, kann dies zur Folge haben, dass wir nicht feststellen können, in welchem Umfang wir leistungspflichtig sind. Eine solche Pflichtverletzung kann somit dazu führen, dass unsere Leistung nicht fällig wird. 6. Bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes trägt die empfangsberechtigte Person die damit verbundene Gefahr. 6 Wer erhält die Leistung? 1. Als unser Versicherungsnehmer erhalten Sie die Leistung. Bezugsberechtigung 2. Für die Leistung im Todesfall können Sie widerruflich eine andere Person benennen, die nach Ihrem Tod die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtigter). Leistungen, die nach dem Tod der versicherten Person an den Leistungsempfänger erbracht werden, stellen eine schädliche Verwendung im Sinne des 93 EStG dar. In diesem Fall sind wir gemäß 94 EStG verpflichtet, dies der für die Zulagenauszahlung zuständigen staatlichen Stelle mitzuteilen und den von ihr ermittelten Rückzahlungsbetrag von der Todesfallleistung abzuziehen und zurückzuzahlen. Handelt es sich bei dem neuen Leistungsempfänger um den Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner, kann die Leistung unschädlich auf einen Altersvorsorgevertrag auf dessen Namen übertragen werden. Auf Antrag des überlebenden Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners kann die Todesfallleistung in eine lebenslange Hinterbliebenenrente gemäß 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 AltZertG umgewandelt werden. Weitere Informationen über die Auswirkungen einer schädlichen Verwendung entnehmen Sie bitte der beiliegenden Verbraucherinformation "Allgemeine Angaben über die Steuerregelungen bei Lebensversicherungen (G01). Sie können dieses Bezugsrecht jederzeit widerrufen. Nach Ihrem Tod kann das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen werden. Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns von Ihnen in Textform (z.b. Papierform, ) angezeigt worden sind. Keine Abtretung, Verpfändung und Übertragung von Forderungen oder Rechten 3. Die Abtretung von Forderungen und Rechten aus dem Vertrag sowie deren Verpfändung sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist ferner jede sonstige Übertragung von Forderungen oder Rechten aus dem Vertrag an Dritte, wie z.b. die Einräumung von Bezugsrechten zugunsten Dritter mit Ausnahme von Bezugsrechten nach Ziffer 2. 7 Wie verwenden wir Ihre Beiträge und die uns zugeflossenen staatlichen Zulagen? Welche Kosten verrechnen wir mit Ihren Beiträgen und welche Kosten tilgen wir durch Entnahmen aus Ihrem Fondsvermögen? 1. Ihre Beiträge setzen sich aus dem Regelbeitrag, den Sie mit uns für die gesamte Beitragszahlungsdauer als laufenden Beitrag vereinbart haben, sowie aus Zuzahlungen (s. 11 Ziffer 2) zusammen. Zudem können staatliche Zulagen in Ihren Vertrag fließen, die das Vertragsvermögen erhöhen. 2. Mit Ihrem Vertrag sind Kosten verbunden, die wir Ihnen nicht gesondert in Rechnung stellen. Es handelt sich um Abschluss- und Vertriebskosten sowie um Verwaltungskosten. Diese Kosten verrechnen wir nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen entweder unmittelbar mit Ihren Beiträgen oder tilgen sie durch eine entsprechende Entnahme aus dem Ihren Vertrag zugeordneten Fondsvermögen. Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten sowie der Verwaltungskosten können Sie dem Produktinformationsblatt sowie den Wichtigen Hinweisen in Ihrem Versicherungsantrag entnehmen. Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung im Sinne des AltZertG 11

12 Zur Deckung des übernommenen Risikos entstehen nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnete Risikobeiträge. Diese werden ebenfalls dem Fondsvermögen entnommen. Abschluss- und Vertriebskosten 3. Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere Provisions- oder Courtagezahlungen für den Abschluss Ihres Versicherungsvertrags an den Versicherungsvermittler. Außerdem umfassen die Abschluss- und Vertriebskosten die Kosten für die Antragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung sowie Werbeaufwendungen. Die in der Tarifkalkulation in Bezug auf die Regelbeitragssumme zum Ansatz gebrachten einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten werden grundsätzlich in den ersten 60 Vertragsmonaten durch eine jeweils am Ende eines Kalendermonats erfolgende anteilige Entnahme in Höhe von einem Sechzigstel der Abschluss- und Vertriebskosten aus dem Fondsvermögen getilgt. Jedoch erfolgt eine Entnahme am Ende eines Kalendermonats nur dann, wenn für den betreffenden Kalendermonat und/oder für einen vorausgegangenen Kalendermonat ein fälliger Regelbeitrag eingegangen ist. Sind am Ende eines Kalendermonats entweder ein Regelbeitrag für den laufenden Monat und mindestens ein fälliger Regelbeitrag, der sich (auch) auf einen oder mehrere vorausgegangene Monate bezieht, oder mehrere fällige Regelbeiträge, die sich (auch) auf einen oder mehrere vorausgegangene Monate beziehen, eingegangen, erfolgen gleichzeitige Entnahmen in Höhe von jeweils einem Sechzigstel der Abschluss- und Vertriebskosten für jeden Monat, auf den sich die eingegangenen Regelbeiträge beziehen und der bereits begonnen hat. Soweit fällige Regelbeiträge eingegangen sind und sich auf nachfolgende Kalendermonate beziehen, erfolgt die Entnahme erst am Ende des jeweiligen Monats. Ist ein Regelbeitrag nur anteilig bezahlt, erfolgt auch die Entnahme nur anteilig. Die verspätete Beitragszahlung kann somit dazu führen, dass Entnahmen noch nach Ablauf der ersten 60 Vertragsmonate erfolgen. Die Höhe der zum Ansatz gebrachten einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten bleibt davon unberührt. Im Fall der Kündigung verzichten wir darauf, Abschluss- und Vertriebskosten, die auf die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung entfallen und noch nicht getilgt sind, dem Fondsvermögen zu entnehmen. Auch auf Zuzahlungen und staatlichen Zulagen entfallen einmalige Abschluss- und Vertriebskosten. Diese Kosten verrechnen wir aber bereits unmittelbar bei Zahlungseingang mit den entsprechenden Zahlungen. Die Zulagen und Zuzahlungen erhöhen das aktuelle Beitragssummenziel. Neben den einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten fallen auch laufende Abschluss- und Vertriebskosten an. Diese laufenden Abschluss- und Vertriebskosten werden als Prozentsatz vom aktuellen Beitragssummenziel berechnet und monatlich anteilig dem Fondsvermögen am Monatsende entnommen. Verwaltungskosten 4. Die bis zum Rentenbeginn anfallenden Inkassokosten werden unmittelbar bei Zahlungseingang mit den Beiträgen sowie den staatlichen Zulagen verrechnet und entsprechend von den Zahlungen in Abzug gebracht. Für die allgemeine Verwaltung Ihres Vertrages bis zum Rentenbeginn fallen beitragsunabhängige monatliche Fixkosten (Stückkosten) und Verwaltungskosten, prozentual vom gebildeten Deckungskapital, Garantiefondsvermögen und freien Fondsvermögen an. Diese Kosten werden jeweils am Monatsende dem Fondsvermögen entnommen. Die während des Rentenbezugs anfallenden Verwaltungskosten sind bereits bei der Bemessung der Rentenhöhe einkalkuliert. Risikobeiträge 5. Risikobeiträge werden dadurch getilgt, dass am Monatsende der nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnete Betrag zur Deckung des übernommenen Risikos dem Fondsvermögen entnommen wird. Kapitalbildung unter Berücksichtigung der vorgenannten Kosten/Risikobeiträge 6. Bei Zahlungseingang eines Regelbeitrags, einer Zuzahlung oder einer Zulage entnehmen wir den Beiträgen zunächst Inkassokosten nach Ziffer 4 Abs. 1. Im Falle einer Zuzahlung oder Zulage bringen wir zusätzlich einmalige Abschlussund Vertriebskosten nach Ziffer 3 Abs. 6 in Abzug. Einen weiteren Anteil der Zahlung verwenden wir für die Rückstellung der garantierten Erlebensfallleistung. Von dem verbleibenden Anteil der Zahlung erwerben wir Fondsanteile und führen diese dem Fondsvermögen zu. Bei dem Erwerb von Fondsanteilen legen wir den zuletzt verfügbaren Ausgabekurs am Tag des Geldeingangs zugrunde. Die Aufteilung des anzulegenden Betrags in Fondsanteile erfolgt in dem von Ihnen bei Antragsstellung festgelegten Verhältnis. Während der Vertragslaufzeit können Sie die Aufteilung jederzeit zum nächsten Monatsersten neu festlegen (Switch). Haben Sie nach Antragstellung eine neue Aufteilung bestimmt, ist diese maßgebend. 12 Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung im Sinne des AltZertG

13 Am Ende eines Kalendermonats entnehmen wir dem Fondsvermögen die Abschluss- und Vertriebskosten nach Ziffer 3 Abs. 2 bis 4 und Abs. 7, die Verwaltungskosten nach Ziffer 4 Abs. 2 und die Risikobeiträge nach Ziffer Reicht das Fondsvermögen zur Deckung der am Monatsende zu entnehmenden Kosten bzw. Risikobeiträge nicht aus, wird insoweit ein entsprechender Saldo auf dem Forderungskonto gebildet. Ein auf dem Forderungskonto bestehender Saldo wird mit möglichen zukünftigen Zuflüssen in das Fondsvermögen (z.b. aus dem in das Fondsvermögen fließenden Anteil Ihrer Beiträge oder aus den Ihnen gewährten laufenden Überschüssen) oder bei dem Konzept FoRte 3D- Sicherung mit dem für die garantierte Erlebensfallleistung nicht weiter benötigten klassischen Deckungskapital bzw. Garantiefondsvermögen verrechnet. 8. In dem Konzept FoRte 3D Sicherung werden eingegangene Regelbeiträge, Zuzahlungen oder staatliche Zulagen nach Abzug der oben benannten Kosten gemäß einem versicherungsmathematischen Verfahren auf das klassische Deckungskapital, den Garantiefonds oder das freie Fondsvermögen aufgeteilt. Die Aufteilung wird dabei so gewählt, dass selbst bei einem Kursverlust des Garantiefonds bis zum Sicherungsniveau das Erreichen der garantierte Erlebensfallleistung zum Garantiezeitpunkt sicher gestellt ist; nähere Informationen zu dem Konzept FoRte 3D Sicherung können Sie 1 Ziffer 2 entnehmen. Für den Teil, der im freien Fondsvermögen angelegt wird, gilt auch im Konzept FoRte 3D Sicherung Ziffer 6 entsprechend. 8 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? 1. Es wird ein laufender Beitrag als Regelbeitrag für die vereinbarte Beitragszahlungsdauer festgelegt. 2. Diese Regelbeiträge können Sie je nach Vereinbarung monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich zahlen. 3. Den ersten Regelbeitrag müssen Sie unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) nach Abschluss des Vertrages zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Regelbeiträge (Folgebeiträge) sind innerhalb der ersten 60 Monate der Vertragsdauer jeweils am ersten Tag der vereinbarten Zahlungsabschnitte fällig. Zu den Möglichkeiten der flexiblen Beitragszahlung siehe Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Wenn die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart wurde, gilt die Zahlung in folgendem Fall als rechtzeitig: Der Beitrag konnte am Fälligkeitstag eingezogen werden und Sie haben einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen. Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. 5. Sie müssen die Beiträge auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten zahlen. 6. Zahlungen können nur bis zum tatsächlichen Rentenbeginn geleistet werden. 9 Was geschieht, wenn der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wird? Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir, solange die Zahlung noch nicht bewirkt ist, vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Wir sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. 10 Was geschieht, wenn Sie Folgebeiträge nicht rechtzeitig zahlen? 1. Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können wir auf Ihre Kosten in Textform (z.b. Papierform, ) eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen. 2. Für einen Versicherungsfall, der nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist eintritt, entfällt oder vermindert sich der Versicherungsschutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalles noch mit der Zahlung des angemahnten Betrages in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. 3. Mit dem Mahnschreiben erklären wir gleichzeitig die Kündigung des Vertrages. Die Kündigung wird wirksam, wenn bei Ablauf der in der Mahnung gesetzten Frist der Zahlungsverzug hinsichtlich Beiträge, Zinsen oder Kosten noch besteht. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Die Kündigung hat zur Folge, dass Ihr Vertrag ruhend gestellt wird (beitragsfrei gestellt, vergleiche 14 Ziffer 3). Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung im Sinne des AltZertG 13

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