Bei Werten, die nicht in Euro geführt werden, können Schwankungen der Währungskurse den Wert der Anlage zusätzlich beeinflussen.

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1 Allgemeine Bedingungen für die Barmenia FörderRente Invest (Fondsgebundene Rentenversicherung mit Beitragserhaltungsgarantie als Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) Barmenia Versicherungen Barmenia Lebensversicherung a. G. Hauptverwaltung Barmenia-Allee Wuppertal Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Sie sind als Versicherungsnehmer und versicherte Person unser Vertragspartner; für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen. In den Bedingungen werden die vertragsrechtlichen Leistungen beschrieben, nicht aber, ob und inwieweit wir auf Grund steuerrechtlicher Regelungen Beträge einbehalten müssen. Informationen zur steuerlichen Behandlung der Versicherung (auch zu den staatlichen Zulagen) finden Sie in den Steuerhinweisen. Inhaltsverzeichnis 1 Welche Leistungen erbringen wir? 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? 4 Wie verwenden wir Ihre Beiträge, Zuzahlungen und die staatlichen Zulagen und welche Anlagemöglichkeiten haben Sie? 5 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? 6 Was geschieht, wenn ein Beitrag nicht rechtzeitig eingezogen werden kann? 7 Wann können Sie Ihre Versicherung ruhen lassen? 8 Wie können Sie gebildetes Kapital für Wohneigentum verwenden? 9 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen? 10 Wie verteilen wir die bei der Beitragskalkulation in Ansatz gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten? 11 Wie können Sie den Beginn der Rentenzahlung ändern? 12 Wann können Sie Zuzahlungen leisten? 13 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? 14 Wer erhält die Versicherungsleistung? 15 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens? 16 Welche Informationen erhalten Sie während der Vertragslaufzeit? 17 Unter welchen Voraussetzungen können wir das Fondsangebot ändern? 18 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? 19 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? 20 Wo ist der Gerichtsstand? Anhang der Versicherungsbedingungen zur Kündigung Ihrer Versicherung L DT/V2 Ausgabe 01/ Welche Leistungen erbringen wir? Prinzip der fondsgebundenen Rentenversicherung mit Beitragserhaltungsgarantie (1) Die fondsgebundene Rentenversicherung mit Beitragserhaltungsgarantie bietet vor Beginn der Rentenzahlung (Ansparphase) Versicherungsschutz unter unmittelbarer Beteiligung an der Wertentwicklung eines Sondervermögens (Anlagestock). Der Anlagestock wird gesondert vom sonstigen Vermögen überwiegend in Wertpapieren angelegt und in Anteileinheiten aufgeteilt. Zur Sicherstellung der gesetzlich geforderten Beitragserhaltungsgarantie (vgl. Absatz 8) werden Beitragsteile in unserem sonstigen Vermögen angelegt. Mit Rentenbeginn (Beginn der Auszahlungsphase) wird dem Anlagestock der auf Ihren Vertrag entfallende Anteil entnommen und ebenfalls in unserem sonstigen Vermögen angelegt. (2) Der Wert einer Anteileinheit richtet sich nach der Wertentwicklung des Anlagestocks. Den Wert der Anteileinheit ermitteln wir dadurch, dass der Geldwert des Anlagestocks am jeweiligen Stichtag durch die Anzahl der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Anteileinheiten geteilt wird; Zertifikate von Investmentfonds werden mit dem Rücknahmepreis angesetzt. (3) Soweit die Erträge aus den im Anlagestock enthaltenen Vermögenswerten nicht ausgeschüttet werden, fließen sie unmittelbar dem Anlagestock zu und erhöhen damit den Wert der Anteileinheiten; Erträge, die ausgeschüttet werden, und Steuererstattungen rechnen wir in Anteileinheiten um und schreiben sie den einzelnen Altersvorsorgeverträgen gut. (4) Da die Entwicklung der Vermögenswerte des Anlagestocks nicht vorauszusehen ist, können wir vor Beginn der Rentenzahlung die Höhe der versicherten Rente nur bis zum Betrag garantieren, der sich aus der Beitragserhaltungsgarantie (vgl. Absatz 5) ergibt. Sie haben die Chance, insbesondere bei Kurssteigerungen der Wertpapiere des Anlagestocks einen Wertzuwachs zu erzielen; bei Kursrückgängen tragen Sie das Risiko der Wertminderung. Bei Werten, die nicht in Euro geführt werden, können Schwankungen der Währungskurse den Wert der Anlage zusätzlich beeinflussen. Das bedeutet, dass die Rente je nach Entwicklung der Vermögenswerte des Anlagestocks höher oder niedriger ausfallen wird. (5) Die Höhe der Rente ist vom Wert des Deckungskapitals bei Beginn der Auszahlungsphase abhängig. Der Wert des Deckungskapitals ist die Summe aus dem vorhandenen Wert der Anteileinheiten und dem Wert der im sonstigen Vermögen angelegten Beitrags-, Zulagen- und Zuzahlungsteile (vgl. 4 Abs. 1) und Überschussanteile (vgl. 2 Abs. 2 b). Der vorhandene Wert der Anteileinheiten ergibt sich aus der Anzahl der auf Ihre Versicherung entfallenden Anteileinheiten multipliziert mit dem am Bewertungsstichtag ermittelten Wert einer Anteileinheit. Als Bewertungsstichtag für die Ermittlung der versicherten Rente legen wir den fünftletzten Börsentag des letzten Monats der Ansparphase zu Grunde. Versicherungsleistungen bei Erleben des Rentenbeginns (6) Erleben Sie den vereinbarten Rentenbeginn, zahlen wir die unabhängig vom Geschlecht berechnete Rente lebenslänglich in gleich bleibender Höhe jeweils zu Beginn eines Monats. Falls die Rente weniger als 25,00 EUR monatlich beträgt, fassen wir zwölf Monatsrenten zu einer Auszahlung zusammen, die dann zur Mitte des Versicherungsjahres erfolgt. Wir sind berechtigt, eine Kleinbetragsrente nach 93 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes abzufinden. Rentenzahlungen erhalten Sie frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres. Beziehen Sie vor Vollendung des 62. Lebensjahres Leistungen aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem, können Sie eine verminderte Rente auch schon vorher in Anspruch nehmen. Den genauen Rentenbeginn können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. Zu Beginn der Auszahlungsphase können Sie sich eine Einmalzahlung von bis zu 30 % des zur Verfügung stehenden Kapitals auszahlen lassen, wenn uns Ihr Antrag spätestens einen Monat vor Beginn der Auszahlungsphase zugeht. Dies führt zu einer Verringerung der Rentenleistungen. (7) Die Höhe der versicherten Rente wird aus dem zu Beginn der Auszahlungsphase vorhandenen Wert des Deckungskapitals und einem Rentenfaktor, der die Rente je ,00 EUR Deckungskapital angibt, ermittelt. Wir garantieren Ihnen zum vereinbarten Beginn der Auszahlungsphase für das auf den bei Vertragsabschluss vereinbarten Beiträgen beruhende Deckungskapital den im Versicherungsschein genannten Rentenfaktor (garantierter Rentenfaktor). Seiner Berechnung liegen eine vom Geschlecht unabhängige Sterblichkeit auf Basis von 75 % der Sterbenswahrscheinlichkeiten der Sterbetafel DAV 2004 R und ein Zins von 1,25 % zu Grunde. Für Deckungskapital aus Beitragserhöhungen, Zuzahlungen und staatliche Zulagen berechnen wir den garantierten Rentenfaktor mit der Sterblichkeit und dem Zins, die für den garantierten Rentenfaktor bei zum Erhöhungs-, Zuzahlungs- bzw. Eingangstermin

2 der Zulage neuen Verträgen verwendet werden. Sollte sich zum vereinbarten Beginn der Auszahlungsphase nach den dann für neue Altersvorsorgeverträge geltenden Rechnungsgrundlagen (Sterbetafel, Rechnungszins) ein Rentenfaktor ergeben, der höher als der jeweilige garantierte Rentenfaktor ist, wird dieser verwendet. (8) Zu Beginn der Auszahlungsphase stehen mindestens die bis dahin eingezahlten Beiträge, die uns zugeflossenen staatlichen Zulagen und etwaige Zuzahlungen gemäß 12 für die Bildung einer Rente zur Verfügung (Beitragserhaltungsgarantie). Sofern Sie gemäß 8 Kapital für Wohneigentum verwenden, verringert sich dieser Mindestbetrag entsprechend. Versicherungsleistungen bei Tod (9) Sterben Sie vor dem vereinbarten Rentenbeginn, zahlen wir das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Deckungskapital (vgl. Absatz 5). Als Stichtag zur Ermittlung des Werts des Deckungskapitals legen wir den zweiten Börsentag nach Zugang der Meldung des Todesfalls in unserer Hauptverwaltung zu Grunde. (10) Ist für den Todesfall nach Rentenbeginn eine Rentengarantiezeit vereinbart und erleben Sie den vereinbarten Rentenbeginn, zahlen wir die versicherte Rente mindestens bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit, unabhängig davon, ob Sie diesen Termin erleben. Sterben Sie während der Rentengarantiezeit, können wir unsere Leistungspflicht durch eine einmalige Zahlung ablösen. Ebenso kann der Bezugsberechtigte (vgl. 14) eine Ablösung der weiteren Rentenzahlung durch eine einmalige Zahlung verlangen. Die einmalige Zahlung ergibt sich als Summe der mit dem verwendeten Rechnungszins auf den Ablösungstermin abgezinsten noch ausstehenden garantierten Renten. (11) Auf Antrag bilden wir im Fall Ihres Todes aus dem gemäß Absatz 10 fälligen Kapital oder der gemäß Absatz 10 möglichen Kapitalabfindung der weiteren Rentenzahlungen eine Hinterbliebenenrente. Leistungsberechtigte Hinterbliebene sind Ihr Ehegatte im Zeitpunkt des Todes und jedes Kind, für das Ihnen zum Todeszeitpunkt ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag gemäß 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zugestanden hat. Ist der Hinterbliebene Ihr Ehegatte, wird die Hinterbliebenenrente lebenslang gezahlt. Ist der Hinterbliebene ein Kind, wird die Hinterbliebenenrente so lange gezahlt, wie das Kind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne von 32 Einkommensteuergesetz erfüllt, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Die Höhe der Hinterbliebenenrente errechnet sich nach dem zum Zahlungsbeginn erreichten Alter des Hinterbliebenen und bei Kindern außerdem nach der maximal möglichen Rentenzahlungsdauer. Der Berechnung der Hinterbliebenenrente legen wir die für neue Verträge geltenden Rechnungsgrundlagen (Sterbetafel, Rechnungszins) zu Grunde. Falls die Hinterbliebenenrente weniger als 25,00 EUR monatlich beträgt, fassen wir zwölf Monatsrenten zu einer Auszahlung zusammen. (12) Auf Antrag übertragen wir im Fall Ihres Todes die fällige Leistung auch auf einen auf den Namen Ihres Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag. Zahlungsform der Versicherungsleistungen (13) Die Versicherungsleistungen erbringen wir in Geld. Eine Übertragung von Anteileinheiten des Anlagestocks können Sie nicht verlangen. 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? Wichtig für den Gesamtertrag des Vertrages vor Rentenbeginn ist die Entwicklung des Sondervermögens, an dem Sie unmittelbar beteiligt sind (vgl. 1 Abs. 1). Darüber hinaus beteiligen wir Sie und die anderen Versicherungsnehmer gemäß 153 des Versicherungsvertragsgesetzes an den Überschüssen und Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). Die Überschüsse werden nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ermittelt und jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Die Bewertungsreserven werden dabei im Anhang des Geschäftsberichtes ausgewiesen. Der Jahresabschluss wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und ist unserer Aufsichtsbehörde einzureichen. (1) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer (a) Überschüsse entstehen dann, wenn die Lebenserwartung und die Kosten niedriger sind als bei der Tarifkalkulation angenommen. An diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer nach der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung) angemessen beteiligt, und zwar nach der derzeitigen Rechtslage am Risikoergebnis (Lebenserwartung) grundsätzlich zu mindestens 75 % und am übrigen Ergebnis (einschließlich Kosten) grundsätzlich zu mindestens 50 % ( 4 Abs. 4 und 5, 5 Mindestzuführungsverordnung). Im Übrigen stammen die Überschüsse vor und nach Rentenbeginn aus den Erträgen der Kapitalanlagen des sonstigen Vermögens (vgl. 1 Abs. 1). Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind ( 3 Mindestzuführungsverordnung), erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in dieser Verordnung genannten Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind grundsätzlich 90 % vorgeschrieben ( 4 Abs. 3, 5 Mindestzuführungsverordnung). Aus diesem Betrag werden zunächst die Beträge finanziert, die für die garantierten Versicherungsleistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen zu Bestandsgruppen zusammengefasst. Bestandsgruppen bilden wir beispielsweise, um das versicherte Risiko wie das Langlebigkeits- oder Berufsunfähigkeitsrisiko zu berücksichtigen. Die Verteilung des Überschusses für die Versicherungsnehmer auf die einzelnen Gruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen haben. Den Überschuss führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu. Diese Rückstellung dient dazu, Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach 56a des Versicherungsaufsichtsgesetzes abweichen, soweit die Rückstellung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des 56a Versicherungsaufsichtsgesetz können wir die Rückstellung im Interesse der Versicherungsnehmer auch zur Abwendung eines drohenden Notstandes, zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsver- trägen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder - sofern die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen - zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen. (b) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven sorgen für Sicherheit und dienen dazu, kurzfristige Ausschläge an den Kapitalmärkten auszugleichen. Ein Teil der Bewertungsreserven fließt den Versicherungsnehmern unmittelbar zu. Hierzu wird die Höhe der Bewertungsreserven monatlich neu ermittelt. Der so ermittelte Wert wird den Verträgen nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zugeordnet. Das verursachungsorientierte Verfahren wird im Rahmen der Angaben zur Überschussbeteiligung in unserem Geschäftsbericht veröffentlicht. Bei Beendigung der Ansparphase (durch Tod, Kündigung oder Erleben des vereinbarten Rentenbeginns) teilen wir den für diesen Zeitpunkt ermittelten Betrag Ihrer Versicherung zur Hälfte zu. Wird eine Leistung aus der Beteiligung an den Bewertungsreserven fällig, ohne dass die Versicherung beendet wird, wird sie zur Erhöhung der versicherten Rente verwendet. Auch während des Rentenbezuges werden wir Sie an den Bewertungsreserven beteiligen. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung bleiben unberührt. (2) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung Ihres Vertrages (a) Ihre Versicherung erhält Anteile an den Überschüssen derjenigen Bestandsgruppe, die in Ihrem Versicherungsschein genannt ist. Die Mittel für die Überschussanteile werden bei der Direktgutschrift zu Lasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finanziert, ansonsten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. Die Höhe der Überschussanteilsätze und die Rechnungsgrundlagen für die variable Überschussrente werden jedes Jahr vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars festgelegt. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze und die Rechnungsgrundlagen für die variable Überschussrente in unserem Geschäftsbericht. Den Geschäftsbericht können Sie bei uns jederzeit anfordern. Uns zugeflossene staatliche Zulagen und Zuzahlungen gemäß 12 werden hinsichtlich der Überschussbeteiligung wie selbstständige Versicherungen gegen Einmalbeitrag behandelt. Laufende Überschussbeteiligung vor Rentenbeginn (b) Die laufenden Überschussanteile während der Ansparphase werden ab Versicherungsbeginn in jedem Monat fällig. Der laufende Überschussanteil besteht aus einem Zinsüberschussanteil und einem Fondsüberschussanteil. Bei Versicherungen mit laufenden Beiträgen enthält der laufende Überschussanteil in jedem Monat, in dem eine Versicherungsperiode beginnt (vgl. 5 Abs. 1), außerdem einen Zusatzüberschussanteil. Der Zinsüberschussanteil wird zum Ende eines jeden Monats zugeteilt und in unserem sonstigen Vermögen angelegt. Er bemisst sich nach dem mit dem tariflichen Garantiezins (vgl. 4 Abs. 1) um einen Monat abgezinsten Anteil Ihrer Versicherung am sonstigen Vermögen (vgl. 1 Abs. 1) zum Fälligkeitstermin (maßgebendes Deckungskapital). Der Fondsüberschussanteil bemisst sich nach dem überschussberechtigten Fondsguthaben. Dies ist der auf Ihren Vertrag ent- 2

3 fallende Anteil des Anlagestocks zu Beginn des Monats der Fälligkeit des Fondsüberschussanteils vor Zuführung von Beiträgen und Entnahme von Kosten. Der Zusatzüberschussanteil bemisst sich nach dem überschussberechtigten Beitrag. Dies ist der in der Versicherungsperiode der Fälligkeit des Zusatzüberschussanteils für Ihre Versicherung zu zahlende Beitrag. Fonds- und Zusatzüberschussanteile werden wie Ihre Beiträge verwendet (vgl. 4). Laufende Überschussbeteiligung nach Rentenbeginn (c) Nach Rentenbeginn werden die laufenden Überschussanteile zum Ende eines jeden Monats fällig. Der laufende Überschussanteil bemisst sich nach dem mit dem verwendeten Rechnungszins um einen Monat abgezinsten Deckungskapital zum Fälligkeitstermin (maßgebendes Deckungskapital). (d) Sofern Sie nichts anderes bestimmen, werden die laufenden Überschussanteile eines Versicherungsjahres zum Ende des Versicherungsjahres als Einmalbeitrag für eine zusätzliche Rente verwendet, wobei wir jeweils die für neue Altersvorsorgeverträge geltenden Rechnungsgrundlagen (Sterbetafel, Rechnungszins) zu Grunde legen. Daraus resultiert eine steigende Überschussrente, deren jeweils erreichte Höhe für ihre verbleibende Rentenzahlungsdauer garantiert ist. Die steigende Überschussrente ist selbst wiederum am Überschuss beteiligt. Ist für den Todesfall nach Rentenbeginn eine Rentengarantiezeit vereinbart, wird auch die steigende Überschussrente mindestens bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit gezahlt, unabhängig davon, ob Sie diesen Termin erleben. (e) Sie können aber auch beantragen, dass die laufenden Überschussanteile für eine variable Überschussrente verwendet werden. In diesem Fall wird zu Beginn der Rentenzahlung aus dem vorhandenen Wert des Deckungskapitals und einem Rentenfaktor, der auf den festgelegten Rechnungsgrundlagen für die variable Überschussrente beruht, eine Gesamtrente ermittelt. Die variable Überschussrente ist die Differenz dieser Gesamtrente und der nach 1 Abs. 7 ermittelten versicherten Rente. Ist für den Todesfall nach Rentenbeginn eine Rentengarantiezeit vereinbart, wird auch die variable Überschussrente mindestens bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit gezahlt, unabhängig davon, ob Sie diesen Termin erleben. Die variable Überschussrente ist so lange konstant, wie die ihrer Berechnung zu Grunde gelegten Rechnungsgrundlagen nicht anders festgelegt werden (vgl. Absatz 2 a). Jede Änderung der Rechnungsgrundlagen für die variable Überschussrente führt aber zu einer Änderung der Höhe der variablen Überschussrente. (f) Ebenfalls können Sie beantragen, dass die laufenden Überschussanteile für eine fallende Überschussrente verwendet werden. Bei dieser Überschussverwendung werden die laufenden Überschussanteile eines Versicherungsjahres im nächsten Versicherungsjahr unter gleichmäßiger Verteilung auf die einzelnen Renten des Versicherungsjahres ausgezahlt. (g) Die Überschussverwendung für die Rentenbezugsphase können Sie bis zum Rentenbeginn jederzeit ändern. Nach Rentenbeginn ist eine Änderung nicht mehr möglich. (3) Information über die Höhe der Überschussbeteiligung Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Ein wichtiger Einflussfaktor ist dabei die Zinsentwicklung des Kapitalmarkts. Aber auch die Entwicklung des versicherten Risikos und der Kosten sind von Bedeutung. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlossen worden ist, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Allerdings entfällt gegebenenfalls unsere Leistungspflicht bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Erstbeitrags (vgl. 5 Abs. 2 und 4 und 6). 4 Wie verwenden wir Ihre Beiträge, Zuzahlungen und die staatlichen Zulagen und welche Anlagemöglichkeiten haben Sie? Verwendung der Beiträge, Zuzahlungen und Zulagen (1) Wir führen Ihre Beiträge, Zuzahlungen und die uns zugeflossenen staatlichen Zulagen, soweit sie nicht zur Sicherstellung der Beitragserhaltungsgarantie (vgl. 1 Abs. 8) und zur Deckung von Kosten bestimmt sind, dem Anlagestock (vgl. 1 Abs. 1) zu und rechnen sie bis zum dritten Börsentag nach Fälligkeit in Anteileinheiten um. Ausgabeaufschläge fallen dabei nicht an. Die zur Deckung von Kosten kalkulierten Beträge, soweit sie nicht von den Beiträgen, Zuzahlungen und Zulagen abgezogen sind, entnehmen wir zu Beginn eines jeden Monats dem Deckungskapital. Die in unserem sonstigen Vermögen angelegten Teile der Beiträge, Zuzahlungen und Zulagen abzüglich der tariflichen Kosten verzinsen wir mit dem tariflichen Garantiezins. Für die bei Vertragsabschluss vereinbarten Beiträge beträgt er 1,75 % p. a. Für Beitragserhöhungen, Zuzahlungen und Zulagen verwenden wir den zum Termin der Beitragserhöhung oder Zuzahlung bzw. des Eingangs der Zulage für neue Altersvorsorgeverträge gültigen Garantiezins. (2) Bei ruhenden (beitragsfreien) Versicherungen entnehmen wir die kalkulierten Kosten zu Beginn eines jeden Monats dem Deckungskapital. (3) Ihre Versicherung basiert auf einer unmittelbaren Beteiligung an der Wertentwicklung von Garantiefonds mit Höchststand-Garantie. Informationen zur Höchststand-Garantie können Sie den Besonderen Bedingungen für die Garantiefonds entnehmen. Ist die Höchststand-Garantie der Garantiefonds nicht ausreichend hoch, legen wir gerade so viele Beitragsteile und Überschussanteile in unserem sonstigen Vermögen an, dass die Beitragserhaltungsgarantie gewährleistet ist. Sofern Garantien der Garantiefonds steigen, werden wir nicht mehr benötigte Investitionen in unserem sonstigen Vermögen wieder auflösen und die entsprechenden Beträge in Garantiefonds investieren. Sollten nach kompletter Auflösung des auf Ihren Vertrag entfallenden Anteils des sonstigen Vermögens die Garantien der Garantiefonds höher sein, als dies für die Beitragserhaltungsgarantie notwendig ist, stehen Beitragsteile für die freie Fondsanlage zur Verfügung. Anlagemöglichkeiten (4) Die Fonds für die freie Fondsanlage können Sie aus der von uns angebotenen Liste selbst auswählen. Sie können die für die freie Fondsanlage zur Verfügung stehenden Beitragsteile in bis zu zehn Fonds gleichzeitig investieren. Dabei muss der Anteil jedes einzelnen Fonds mindestens 10 % betragen. 3 Im Deckungskapital Ihrer Versicherung können Sie bis zu 25 Fonds gleichzeitig halten. Änderung der Fondsauswahl und Fondswechsel (5) Sie können jederzeit schriftlich eine Änderung der Auswahl oder der prozentualen Aufteilung der Fonds für die künftigen für die freie Fondsanlage zur Verfügung stehenden Beitragsteile verlangen. Die Änderung der Fondsauswahl führen wir spätestens am zweiten Börsentag nach Zugang Ihres Antrags in unserer Hauptverwaltung mit Wirkung zum nächsten Monatsersten durch. Je Kalenderjahr sind vier Änderungen der Fondsauswahl kostenlos. (6) Außerdem können Sie jederzeit schriftlich einen Wechsel der dem Deckungskapital Ihrer Versicherung zu Grunde liegenden Fonds aus der freien Fondsanlage verlangen (Fondswechsel). In diesem Fall wird der Wert der umzuschichtenden Anteileinheiten ermittelt und in Anteileinheiten der neuen Fonds umgerechnet. Ausgabeaufschläge fallen dabei nicht an. Die Umrechnung nehmen wir spätestens am zweiten Börsentag nach Zugang Ihres Antrags in unserer Hauptverwaltung vor. Wünschen Sie den Fondswechsel zu einem bestimmten Termin, muss Ihr Antrag spätestens zwei Börsentage vor dem gewünschten Termin in unserer Hauptverwaltung zugehen. Je Kalenderjahr sind vier Fondswechsel kostenlos. Solange eine Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteileinheiten eines Fonds ausgesetzt hat, ist ein Wechsel des entsprechenden Fonds nicht möglich. Ablaufmanagement (7) Für den Teil des Deckungskapitals Ihrer Versicherung, der auf der freien Fondsanlage beruht, führen wir in den letzten 60 Monaten vor Rentenbeginn ein Ablaufmanagement zur Sicherung des erreichten Werts Ihrer Versicherung durch. Beim Ablaufmanagement schichten wir die gutgeschriebenen Anteile aller in das Ablaufmanagement einbezogenen Fonds schrittweise zu jedem Monatsersten in risikoärmere Fonds aus unserem dann gültigen Fondsangebot um. Der umzuschichtende Anteil des Fondsguthabens ergibt sich aus der Anzahl der verbleibenden Monate bis zum Rentenbeginn. Im ersten Monat wird 1/60 des Fondsguthabens umgeschichtet, im zweiten Monat 1/59 usw. bis zum restlichen Fondsguthaben im letzten Monat vor Rentenbeginn. Vor Beginn des Ablaufmanagement erhalten Sie von uns eine Information über den Start des Ablaufmanagements und die Zielfonds, in die die Umschichtungen erfolgen. Sie haben dann die Möglichkeit, dem Ablaufmanagement zu widersprechen. Ein laufendes Ablaufmanagement können Sie zu jedem Monatsersten ausschalten. Ebenso können Sie ein ausgeschaltetes Ablaufmanagement zu jedem Monatsersten wieder einschalten. Das Ablaufmanagement und alle in seinem Rahmen vorgenommnen Umschichtungen des Fondsguthabens sind für Sie kostenlos. 5 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? (1) Die Beiträge zu Ihrer Rentenversicherung können Sie je nach Vereinbarung durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge (laufende Beiträge) entrichten. Die Versicherungsperiode umfasst bei Jahreszahlungen ein Jahr, bei unterjähriger Beitragszahlung entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr. Bei beitragsfreien Versicherungen ist die Versicherungsperiode ein Monat. (2) Der erste Beitrag (Einlösungsbeitrag) ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrages zu zahlen, je-

4 doch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. (3) Die Beiträge können nur im Lastschriftverfahren gezahlt werden. Wir buchen sie jeweils bei Fälligkeit von dem uns angegebenen Konto ab. (4) Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn der Beitrag zu dem in Absatz 2 genannten Termin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. (5) Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. (6) Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen. 6 Was geschieht, wenn ein Beitrag nicht rechtzeitig eingezogen werden kann? (1) Wenn der Einlösungsbeitrag nicht rechtzeitig eingezogen werden kann, können wir gemäß 37 Versicherungsvertragsgesetz vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie den nicht rechtzeitigen Einzug nicht zu vertreten haben. (2) Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, sofern wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. (3) Wenn ein Folgebeitrag oder ein sonstiger Betrag, den Sie aus dem Versicherungsverhältnis schulden, nicht rechtzeitig eingezogen werden kann, erhalten Sie von uns gemäß 38 Versicherungsvertragsgesetz auf Ihre Kosten eine Mahnung in Textform. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Begleichen Sie den Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist, entfällt oder vermindert sich Ihr Versicherungsschutz. Auf diese Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen. 7 Wann können Sie Ihre Versicherung ruhen lassen? (1) Sie können uns vor Beginn der Auszahlungsphase jederzeit schriftlich mitteilen, dass Sie Ihre Versicherung zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode ruhen lassen möchten (Beitragsfreistellung). In diesem Fall wird das nach 9 berechnete Deckungskapital Ihrer Versicherung um rückständige Beiträge herabgesetzt. (2) Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. Der für die Bildung einer beitragsfreien Rente zur Verfügung stehende Betrag erreicht insbesondere in den ersten Jahren der Ansparphase nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge, da aus diesen auch Abschlussund Vertriebskosten sowie Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals finanziert werden. (3) Ihre Versicherung können Sie jederzeit durch Fortsetzung der Beitragszahlung wieder in Kraft setzen. Mit der Wiederinkraftsetzung der Versicherung können Sie verlangen, die auf die beitragsfreie Zeit entfallenden Beiträge durch eine einmalige Zuzahlung oder durch eine Erhöhung der Beiträge für die restliche Beitragszahlungsdauer auszugleichen. Für die Wiederinkraftsetzung der Versicherung und den Ausgleich der auf die beitragsfreie Zeit entfallenden Beiträge gelten der bisherige tarifliche Garantiezins und die bisherigen Berechnungsgrundlagen (Sterblichkeit, Zins) für den garantierten Rentenfaktor (vgl. 4 Abs. 1 und 1 Abs. 7). Die Beitragserhaltungsgarantie gemäß 1 Abs. 8 gilt entsprechend. 8 Wie können Sie gebildetes Kapital für Wohneigentum verwenden? (1) Sie können vor oder zu Beginn der Auszahlungsphase mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres verlangen, dass das gebildete Kapital teilweise (maximal 75 %) oder vollständig für eine Verwendung als Altersvorsorge- Eigenheimbetrag im Sinne des 92a des Einkommensteuergesetzes ausgezahlt wird. Dies führt zu einer Verringerung bzw. zum Wegfall des Deckungskapitals. Der Ermittlung des Wertes des Auszahlungsbetrages legen wir den fünftletzten Börsentag des Monats, in dem das Kapital entnommen wird, zu Grunde. Bei Rückzahlung wird das Deckungskapital erhöht. Für die Auszahlung eines Altersvorsorge- Eigenheimbetrages erheben wir eine Gebühr von 100,00 EUR (vgl. 18). (2) Einzelheiten und Erläuterungen zum Altersvorsorge-Eigenheimbetrag finden Sie in den Steuerhinweisen. 9 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen? Kündigung des Vertrages zur Auszahlung des Rückkaufswertes (1) Sie können Ihre Versicherung vor Beginn der Auszahlungsphase jederzeit zum Schluss der Versicherungsperiode ganz oder teilweise schriftlich kündigen. Kündigen Sie Ihre Versicherung nur teilweise, ist diese Kündigung unwirksam, wenn der verbleibende Beitrag unter 120,00 EUR jährlich sinkt. (2) Bei Kündigung haben wir nach 169 Versicherungsvertragsgesetz den Rückkaufswert zu erstatten. Er ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung (vgl. 1 Abs. 5). Von dem so ermittelten Wert erfolgt ein Abzug von 75,00 EUR. Mit dem Abzug wird die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen; zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen. Weitere Erläuterungen zum Abzug finden Sie im Anhang zu den Versicherungsbedingungen. Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zu Grunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird - im letzteren Fall - entsprechend herabgesetzt. Beitragsrückstände werden vom Rückkaufswert abgezogen. Sofern Sie gemäß 8 Kapital für Wohneigentum verwendet haben, wird dies bei der Berechnung des Rückkaufswertes berücksichtigt. (3) Wir sind nach 169 Abs. 6 Versicherungsvertragsgesetz berechtigt, den nach Absatz 2 Satz 2 berechneten Betrag angemessen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet. (4) Zusätzlich zahlen wir die Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteile aus, soweit sie nicht bereits in dem nach den Absätzen 2 und 3 berechneten Rückkaufswert enthalten sind. Außerdem erhöht sich der Auszahlungsbetrag bei einer Kündigung vor Rentenbeginn ggf. um die Ihrer Versicherung gemäß 2 Abs. 1 b zugeteilten Bewertungsreserven. (5) Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. Der Rückkaufswert erreicht insbesondere in den ersten Jahren der Ansparphase nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge, da aus diesen auch Abschluss- und Vertriebskosten sowie Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals finanziert werden und der oben erwähnte Abzug erfolgt. Nähere Informationen zum Rückkaufswert, seiner Höhe und darüber, in welchem Ausmaß er garantiert ist, können Sie der Beispielrechung entnehmen. (6) Der Ermittlung des Wertes des Deckungskapitals legen wir den fünftletzten Börsentag des Monats, in dem die Versicherung endet, zu Grunde. Kündigung des Vertrages zur Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen anderen Vertrag (7) Sie können Ihre Versicherung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalendervierteljahres schriftlich kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen zu lassen. Dieser Vertrag muss zertifiziert sein und auf Ihren Namen lauten; er kann bei uns oder einem anderen Anbieter bestehen. Nach Beginn der Auszahlungsphase ist eine Übertragung des gebildeten Kapitals nicht mehr möglich. (8) Das gebildete Kapital entspricht dem Deckungskapital gemäß 1 Abs. 5 zuzüglich der Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits im Deckungskapital enthalten sind. Außerdem erhöht sich der Übertragungswert ggf. um die Ihrer Versicherung gemäß 2 Abs. 1 b zugeteilten Bewertungsreserven. Berechnungsstichtag ist das Ende des Kalendervierteljahres, zu dem Sie Ihre Versicherung wirksam gekündigt haben. Der Ermittlung des Wertes des Deckungskapitals legen wir den fünftletzten Börsentag des Monats, in dem die Versicherung endet, zu Grunde. Beitragsrückstände werden vom Übertragungswert abgezogen. Sofern Sie gemäß 8 Kapital für Wohneigentum verwendet haben, wird dies bei der Berechnung des Übertragungswertes berücksichtigt. (9) Auch diese Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. Das gebildete Kapital erreicht insbesondere in den ersten Jahren der Ansparphase nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge, da aus diesen auch Abschluss- und Vertriebskosten sowie Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals finanziert werden. Nähere Informationen zum gebildeten Kapital und seiner Höhe können Sie der Beispielrechnung entnehmen. 4

5 (10) Im Fall der Übertragung des gebildeten Kapitals entstehen Ihnen Kosten in Höhe von 75,00 EUR, die vom gebildeten Kapital abgezogen werden (vgl. 18). (11) Das Kapital kann nicht an Sie ausgezahlt, sondern nur direkt auf den neuen Altersvorsorgevertrag übertragen werden. Hierzu müssen Sie uns bei Kündigung mitteilen, auf welchen Vertrag das Kapital übertragen werden soll. Handelt es sich dabei um einen Vertrag bei einem anderen Anbieter, müssen Sie uns die Zertifizierung dieses Vertrages nachweisen. 10 Wie verteilen wir die bei der Beitragskalkulation in Ansatz gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten? Die bei der Beitragskalkulation in Ansatz gebrachten Abschlusskosten verteilen wir in gleichmäßigen Jahresbeträgen über einen Zeitraum von fünf Jahren, aber nicht länger als bis zum Beginn der Auszahlungsphase. Die Vertriebskosten ziehen wir als Vomhundertsatz von den Beiträgen ab. 11 Wie können Sie den Beginn der Rentenzahlung ändern? Vorziehen des Beginns der Rentenzahlung (1) Sie können jederzeit schriftlich verlangen, den Beginn der Rentenzahlung auf einen früheren als den ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt, maximal bis auf den nächsten Monatsersten vorzuziehen. Dadurch vermindert sich der Rentenfaktor. Für den garantierten Rentenfaktor zum neuen Rentenbeginn gelten die gleichen Berechnungsgrundlagen (Sterblichkeit, Zins), die dem zum ursprünglichen Rentenbeginn garantierten Rentenfaktor zu Grunde lagen (vgl. 1 Abs. 7). Voraussetzung für ein Vorziehen des Rentenbeginns ist, dass Sie zum vorgezogenen Rentenbeginn das 62. Lebensjahr vollendet haben oder vor Vollendung des 62. Lebensjahres Leistungen aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem beziehen. Weitere Voraussetzung ist, dass zum vorgezogenen Rentenbeginn mindestens ein Betrag in Höhe der insgesamt eingezahlten Beiträge und Zuzahlungen gemäß 12 sowie der uns zugeflossenen staatlichen Zulagen für die Bildung der Rente zur Verfügung steht. Sofern Sie gemäß 8 Kapital für Wohneigentum verwenden, verringert sich dieser Mindestbetrag entsprechend. Hinausschieben des Beginns der Rentenzahlung (2) Bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn können Sie schriftlich verlangen, den Beginn der Rentenzahlung auf einen späteren als den ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt hinauszuschieben. Ein Hinausschieben des Rentenbeginns ist sowohl unter Fortsetzung der Beitragszahlung als auch beitragsfrei möglich. Voraussetzung für ein Hinausschieben des Beginns der Rentenzahlung ist, dass zum neuen Rentenbeginn das maximale Rentenbeginnalter von 80 Jahren nicht überschritten wird. Durch ein Hinausschieben des Rentenbeginns erhöht sich der Rentenfaktor. Wir garantieren Ihnen zum neuen Rentenbeginn einen Rentenfaktor auf Basis der gleichen Sterblichkeit und des gleichen Zinses, die dem zum ursprünglichen Rentenbeginn garantierten Rentenfaktor zu Grunde lagen (vgl. 1 Abs. 7). Sollte sich nach den zum neuen Rentenbeginn für neue Rentenversicherungen geltenden Rechnungsgrundlagen (Sterbetafel, Rechnungszins) ein höherer Rentenfaktor ergeben, wird dieser verwendet. 12 Wann können Sie Zuzahlungen leisten? Während der Ansparphase können Sie jederzeit eine Zuzahlung zu Ihrem Altersvorsorgevertrag leisten. Die Zuzahlung muss mindestens 100,00 EUR und darf nicht mehr als der für das jeweilige Kalenderjahr gültige Sonderausgaben-Höchstbetrag gemäß 10a Abs. 1 Einkommensteuergesetz abzüglich der für das Kalenderjahr vereinbarten laufenden Beiträge und etwaiger im Kalenderjahr bereits geleisteter Zuzahlungen betragen. 13 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? (1) Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir gegen Vorlage des Versicherungsscheins und eines amtlichen Zeugnisses über den Tag Ihrer Geburt bzw. der Geburt des Hinterbliebenen. (2) Wir können vor jeder Rentenzahlung auf unsere Kosten ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass Sie noch leben bzw. im Fall der Zahlung einer Hinterbliebenenrente der Hinterbliebene noch lebt. (3) Ihr Tod bzw. im Fall der Zahlung einer Hinterbliebenenrente der Tod des Hinterbliebenen ist uns in jedem Fall unverzüglich anzuzeigen. Außer dem Versicherungsschein ist uns eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde einzureichen. Im Fall der Zahlung einer Hinterbliebenenrente an ein Kind ist uns auch der Wegfall der Voraussetzungen für eine Berücksichtigung als Kind im Sinne von 32 Einkommensteuergesetz unverzüglich anzuzeigen. Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen und Überschussanteile sind an uns zurückzuzahlen. (4) Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise und Auskünfte verlangen und erforderliche Erhebungen selbst anstellen. Die mit den Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistung beansprucht. (5) Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf seine Kosten. Bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums trägt der Empfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr. 14 Wer erhält die Versicherungsleistung? (1) Die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie als unseren Versicherungsnehmer. Werden nach Ihrem Tod Leistungen fällig, erbringen wir diese an Ihre Erben, soweit Sie uns keine andere Person als Bezugsberechtigten benannt haben. Dieses Bezugsrecht können Sie jederzeit widerrufen; nach Ihrem Tod kann es nicht mehr widerrufen werden. (2) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechtes sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns von Ihnen schriftlich angezeigt worden sind. (3) Die Abtretung von Forderungen und Rechten aus dem Versicherungsvertrag sowie seine Verpfändung sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist ferner jede sonstige Übertragung von Forderungen oder Eigentumsrechten aus dem Vertrag an Dritte, wie z. B. die Einräumung von Bezugsrechten zu Gunsten Dritter. 15 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens? (1) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Anderenfalls können für Sie Nachteile entstehen, da wir eine an Sie zu richtende Willenserklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift senden können. In diesem Fall gilt unsere Erklärung drei Tage 5 nach Absendung des eingeschriebenen Briefes als zugegangen. (2) Bei Änderung Ihres Namens gilt Absatz 1 entsprechend. 16 Welche Informationen erhalten Sie während der Vertragslaufzeit? Wir informieren Sie jährlich schriftlich über die Verwendung der eingezahlten Beiträge und der uns zugeflossenen staatlichen Zulagen, das bisher gebildete Kapital, die einbehaltenen anteiligen Abschluss- und Vertriebskosten, die Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals und die erwirtschafteten Erträge. Mit der Information nach Satz 1 werden wir Sie auch schriftlich darüber unterrichten, ob und wie wir ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge und der uns zugeflossenen staatlichen Zulagen berücksichtigen. 17 Unter welchen Voraussetzungen können wir das Fondsangebot ändern? (1) Das bei Vertragsabschluss gültige Fondsangebot kann während der Vertragslaufzeit Änderungen unterliegen. Wir können weitere Fonds in unser Fondsangebot aufnehmen. Aus dem Fondsangebot herausnehmen können wir einen Fonds nur, wenn für den Fonds eine erhebliche Änderung eintritt, die wir nicht beeinflussen können. Solche Änderungen sind beispielsweise - die Schließung oder Auflösung eines Fonds durch die Kapitalanlagegesellschaft, - die Änderung der Anlagegrundsätze eines Fonds durch die Kapitalanlagegesellschaft, - die nachträgliche Erhebung oder die Erhöhung von Kosten, mit denen wir beim Fondseinkauf belastet werden, - die erhebliche Unterschreitung der Fondsperformance eines Fonds im Vergleich zum Marktdurchschnitt, - die deutliche Verschlechterung oder der Wegfall von Ratings eines Fonds. Eine Liste mit den aktuell zur Auswahl stehenden Fonds können Sie jederzeit bei uns anfordern. (2) Nehmen wir einen Fonds aus dem Fondsangebot heraus und ist Ihre Versicherung davon betroffen, werden wir Sie schriftlich benachrichtigen und Ihnen als Ersatz einen neuen Fonds benennen, der in seiner Zusammensetzung dem Anlageprofil des bisherigen Fonds am nächsten liegt. Ab Zugang der Benachrichtigung können Sie innerhalb von vier Wochen einen anderen Fonds aus unserem aktuellen Fondsangebot als Ersatz für den wegfallenden Fonds auswählen. Eine Liste der zur Auswahl stehenden Fonds erhalten Sie mit der Benachrichtigung. Benennen Sie uns bis zum Ablauf dieser Frist keinen Fonds, werden wir den in der Benachrichtigung genannten Fonds verwenden. Ein Fondswechsel auf Grund des Wegfalls eines Fonds aus dem Fondsangebot ist kostenlos. 18 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? (1) Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir die in solchen Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen Abgeltungsbetrag gesondert in Rechnung stellen. Dies gilt bei - Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins - Fristsetzung in Textform bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen - Verzug mit Beiträgen - Rückläufern im Lastschriftverfahren

6 - Erstellung von Angeboten für Vertragsänderungen - Durchführung von Vertragsänderungen - Einholung individueller Erklärungen zur Entbindung von der Schweigepflicht - Durchführung von Fondswechseln ab dem fünften Fondswechsel innerhalb eines Kalenderjahres - Entnahme eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrages - Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen anderen Altersvorsorgevertrag. (2) Die Höhe der Abgeltungsbeträge können Sie der jeweils gültigen Gebührenordnung entnehmen. Mit Ausnahme der Abgeltungsbeträge für die Entnahme eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrages ( 8 Abs. 1) und für die Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen anderen Altersvorsorgevertrag ( 9 Abs. 10) kann die Höhe der Abgeltungsbeträge von uns nach billigem Ermessen ( 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches) für die Zukunft geändert werden. Die jeweils gültige Gebührenordnung können Sie jederzeit bei uns anfordern. (3) Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem pauschalen Abgeltungsbetrag zu Grunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Höhe nach wesentlich niedriger zu beziffern sind, entfällt der Abgeltungsbetrag bzw. wird - im letzteren Fall - entsprechend herabgesetzt. (4) Sofern Steuern und andere öffentliche Abgaben anfallen, die sich unmittelbar aus dem Versicherungsverhältnis begründen, werden wir Ihnen diese belasten. 19 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Vertragssprache ist deutsch. 20 Wo ist der Gerichtsstand? (1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz. Sie können bei Klagen gegen uns auch das Gericht anrufen, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. (2) Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Anhang der Versicherungsbedingungen zur Kündigung Ihrer Versicherung Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. Im Falle einer Kündigung erreicht der Rückkaufswert insbesondere in den ersten Jahren der Ansparphase nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge, da aus diesen auch Abschluss- und Vertriebskosten sowie Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals finanziert werden und der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen erwähnte Abzug erfolgt. Bei seiner Kalkulation werden folgende Umstände berücksichtigt: Veränderungen der Risikolage Die Kalkulation von Versicherungsprodukten basiert darauf, dass die Risikogemeinschaft sich gleichmäßig aus Versicherungsnehmern mit einem hohen und einem geringeren Risiko zusammensetzt. Da Personen mit einem geringen Risiko die Risikogemeinschaft eher verlassen als Personen mit einem hohen Risiko, wird in Form eines kalkulatorischen Ausgleichs sichergestellt, dass der Risikogemeinschaft durch die vorzeitige Vertragskündigung kein Nachteil entsteht. Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital Wir bieten Ihnen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes Garantien und Optionen. Dies ist möglich, weil ein Teil des dafür erforderlichen Risikokapitals (Solvenzmittel) durch den Versichertenbestand zur Verfügung gestellt wird. Bei Neuabschluss eines Vertrages partizipiert dieser an bereits vorhandenen Solvenzmitteln. Während der Laufzeit muss der Vertrag daher Solvenzmittel zur Verfügung stellen. Bei Vertragskündigung gehen diese Solvenzmittel dem verbleibenden Bestand verloren und müssen deshalb im Rahmen des Abzugs ausgeglichen werden. Der interne Aufbau von Risikokapital ist regelmäßig für alle Versicherungsnehmer die günstigste Finanzierungsmöglichkeit von Optionen und Garantien, da eine Finanzierung über externes Kapital wesentlich teurer wäre. Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zu Grunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird - im letzteren Fall - entsprechend herabgesetzt. (3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. 6

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